Der Revisionsrekurs der Republik Österreich (Finanzprokuratur) ist nicht berechtigt.
Zwar wird gemäß § 661, letzter Satz, ABGB, das Vermächtnis für aufgehoben gehalten, wenn es der Legatar vom Erblasser selbst, und zwar unentgeltlich, erhalten hat und setzt das Erbrecht des Legatars nach § 726, letzter Satz, ABGB, die gültige Berufung seiner Person zum Vermächtnisnehmer voraus, sodaß formungültige und widerrufene Vermächtnisse hiezu nicht ausreichen. Wie aber das Rekursgericht zutreffend unter Hinweis auf Kralik/Ehrenzweig, Erbrecht 83, ausgeführt hat, ist gerade die im Vermächtnis zum Ausdruck kommende Nahebeziehung zur Person des Legatars der eigentliche Umstand, an den das Gesetz seine Berufung zum Erben knüpft, so daß es nicht immer notwendig ist, daß der Legatar das Vermächtnis auch erlangt:Zwar wird gemäß Paragraph 661,, letzter Satz, ABGB, das Vermächtnis für aufgehoben gehalten, wenn es der Legatar vom Erblasser selbst, und zwar unentgeltlich, erhalten hat und setzt das Erbrecht des Legatars nach Paragraph 726,, letzter Satz, ABGB, die gültige Berufung seiner Person zum Vermächtnisnehmer voraus, sodaß formungültige und widerrufene Vermächtnisse hiezu nicht ausreichen. Wie aber das Rekursgericht zutreffend unter Hinweis auf Kralik/Ehrenzweig, Erbrecht 83, ausgeführt hat, ist gerade die im Vermächtnis zum Ausdruck kommende Nahebeziehung zur Person des Legatars der eigentliche Umstand, an den das Gesetz seine Berufung zum Erben knüpft, so daß es nicht immer notwendig ist, daß der Legatar das Vermächtnis auch erlangt:
Entscheidend ist, daß der Erblasser ihn wirksam als Vermächtnisnehmer wollte. Hat daher auch der Legatar die vermachte Sache später vom Erblasser unentgeltlich erhalten, kann der Vermächtnisnehmer doch sein Erbrecht nach § 726 ABGB geltend machen. Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen: Auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden (JBl 1988, 712). Daß die Legatarin die ihr im Kodizill vom 9.1.1987 vermachte Liegenschaft durch Schenkungsvertrag vom gleichen Tag, also unentgeltlich, bereits erhalten hat, ändert nichts an diesem besonderen Naheverhältnis.Entscheidend ist, daß der Erblasser ihn wirksam als Vermächtnisnehmer wollte. Hat daher auch der Legatar die vermachte Sache später vom Erblasser unentgeltlich erhalten, kann der Vermächtnisnehmer doch sein Erbrecht nach Paragraph 726, ABGB geltend machen. Die mit Paragraph 726, ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen: Auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden (JBl 1988, 712). Daß die Legatarin die ihr im Kodizill vom 9.1.1987 vermachte Liegenschaft durch Schenkungsvertrag vom gleichen Tag, also unentgeltlich, bereits erhalten hat, ändert nichts an diesem besonderen Naheverhältnis.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Ausweis des Erbrechtes der Sieghilde R*** als erbracht angesehen.