Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat seine Liegenschaft EZ 808 II KG Seefeld mit Kaufvertrag vom 22.4.1981 an Dr.Klaus B*** und Herbert S*** zum Kaufpreis von 1,687.800,-- S verkauft. Mit dem Kaufpreis wollte er die drohende Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft EZ 1755 KG Hötting, auf welcher sich sein Elternhaus, Innsbruck, Schneeburggasse 77, befand, abwenden. Da der Versteigerungstermin mit 13.1.1982 angesetzt war und dem Herbert S*** die Finanzierung seines Kaufpreisanteils offenbar nicht möglich schien, wendete sich der Kläger im November 1981 an den Beklagten, damit dieser die Bezahlung des Kaufpreises möglichst rasch erwirke und darüber hinaus auch die Abberaumung des Versteigerungstermins erreiche, um die Liegenschaft EZ 1755 im Wege einer Umschuldung erhalten oder sie möglichst ohne Zeitdruck veräußern zu können. Für seine in diesem Zusammenhang sodann geleistete Tätigkeit legte der Beklagte Kostennoten über 204.584,28 S (Kaufsache B***) und 471.748,88 S (Umschuldungssache); die Streitteile einigten sich schließlich unter Bedachtnahme auf weitere Causen auf einen Gesamtbetrag von 620.000,-- S und der Beklagte behielt diesen Betrag bei der Gesamtabrechnung ein.Der Kläger hat seine Liegenschaft EZ 808 römisch II KG Seefeld mit Kaufvertrag vom 22.4.1981 an Dr.Klaus B*** und Herbert S*** zum Kaufpreis von 1,687.800,-- S verkauft. Mit dem Kaufpreis wollte er die drohende Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft EZ 1755 KG Hötting, auf welcher sich sein Elternhaus, Innsbruck, Schneeburggasse 77, befand, abwenden. Da der Versteigerungstermin mit 13.1.1982 angesetzt war und dem Herbert S*** die Finanzierung seines Kaufpreisanteils offenbar nicht möglich schien, wendete sich der Kläger im November 1981 an den Beklagten, damit dieser die Bezahlung des Kaufpreises möglichst rasch erwirke und darüber hinaus auch die Abberaumung des Versteigerungstermins erreiche, um die Liegenschaft EZ 1755 im Wege einer Umschuldung erhalten oder sie möglichst ohne Zeitdruck veräußern zu können. Für seine in diesem Zusammenhang sodann geleistete Tätigkeit legte der Beklagte Kostennoten über 204.584,28 S (Kaufsache B***) und 471.748,88 S (Umschuldungssache); die Streitteile einigten sich schließlich unter Bedachtnahme auf weitere Causen auf einen Gesamtbetrag von 620.000,-- S und der Beklagte behielt diesen Betrag bei der Gesamtabrechnung ein.
Mit der am 9.10.1986 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten zunächst die Bezahlung eines Betrages von 1,714.040,99 S. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 1,037.707,83 S trat am 11.1.1988 (ON 23, AS 97) Ruhen des Verfahrens ein. Am 10.3.1988 wurde die Klage auf 149.356,52 S betreffend das vom Beklagten im Zusammenhang mit der Kaufvertragssache B*** ermäßigt verrechnete Honorar und auf 344.376,68 S betreffend das vom Beklagten im Zusammenhang mit den Umschuldungsbemühungen ermäßigt verrechnete Honorar, insgesamt somit auf 493.732,20 S (rechnerisch richtig: 493.733,20 S) eingeschränkt (siehe ON 24, AS 107 und AS 115). Die Rückzahlung dieses Betrages begehrte der Kläger zuletzt mit der Begründung, dieser Honoraranspruch sei nicht gerechtfertigt, weil die Kosten der vom Beklagten durchgeführten Errichtung eines Nachtrages zum Vertrag B*** vereinbarungsgemäß von den Käufern zu tragen gewesen seien und eine Umschuldung nicht stattgefunden habe. Im weiteren erklärte der Kläger, daß ihm durch das weisungswidrige Verhalten des Beklagten ein nicht wieder gutzumachender Schade entstanden sei und daß er die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde über 350.000,-- S aus einer Zwangssituation heraus unterfertigt habe; schließlich stützte er die Klageansprüche auf "jeden möglichen Rechtsgrund" (ON 6, AS 28).
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den von ihm im einzelnen angeführten Gründen und berief sich hiebei insbesondere auch auf die Verjährung der angeblichen Schadenersatzansprüche.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:
Obschon der Kläger den Notar Dr.L*** beauftragt hatte, den Grundbuchsstand zu erheben, konnte er dem Beklagten keine exakten Angaben über die tatsächlich aushaftenden, bücherlich sichergestellten Gesamtschulden machen, weshalb der Beklagte Grundbuchsauszüge einholte und mit sämtlichen Gläubigern Kontakt aufnahm. Nach Bekanntgabe ihrer detaillierten Forderungen nannte der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 700.000,-- S, der zusätzlich zum Kauferlös aus der Liegenschaft in Seefeld erforderlich sei, um sämtliche Verbindlichkeiten des Klägers abdecken zu können. Nachträglich stellte sich heraus, daß ein Gläubiger einen um ca. 150.000,-- S zu geringen Schuldenstand bekanntgegeben hatte und schließlich blieb unter Bedachtnahme auf alle sonstigen bücherlichen Verpflichtungen eine Forderung der Tiroler Handels- und Gewerbebank als der betreibenden Gläubigerin des Zwangsversteigerungsverfahrens in der Höhe von S 1 Million offen. Der Grund für die Differenz von 150.000,-- S konnte nicht geklärt werden. Sowohl der Kläger selbst als auch der Beklagte führten in der Kaufvertragssache mit Dr.B*** und später auch mit dessen Mutter Verhandlungen und diese trat schließlich mit allen Rechten und Pflichten anstelle des Herbert S*** in den Kaufvertrag ein. Der Beklagte verfaßte zu diesem Zweck einen aus zwei Punkten bestehenden, am 11.1.1982 unterfertigten Nachtrag zum Kaufvertrag vom 22.4.1981. Nach Verhandlungen des Beklagten mit der Tiroler Handels- und Gewerbebank erklärte sich diese bereit, das Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen, nachdem der Kläger am 13.1.1982 eine Verkaufsvollmacht unterfertigt hatte, worin sie ermächtigt wurde, die Liegenschaft EZ 1755 an wen immer im Kaufwege zu veräußern, das nicht unter dem halben Schätzwert liegende Entgelt und die Vertragsbestimmungen zu vereinbaren, den Kauferlös einzunehmen usw, soferne es dem Kläger nicht bis zum 30.6.1982 gelingen sollte, ihre Forderung zu begleichen. Am 11.1.1982 hatte der selbst verhandelnde Kläger zwecks Umschuldung bei der Landeshypothekenbank Tirol einen auf der Liegenschaft EZ 1755 im ersten Rang sicherzustellenden Kredit in der Höhe von 700.000,-- S aufgenommen, für welchen seine Ehefrau die Bürgschaftshaftung übernahm und mit welchem die Forderung der Tiroler Handels- und Gewerbebank beglichen werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag B*** und der diesbezüglichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen verspäteter Erfüllung sowie für die Vorbereitung der Umschuldung erbrachte der Beklagte eine Vielzahl von Leistungen. In der Kaufvertragssache erstellte er am 8.1.1982 auf der Bemessungsgrundlage von 2,187.800,-- S (1,687.800,-- S Kaufpreis, 500.000,-- S Schadenersatz) ein Kostenverzeichnis und erklärte dem Kläger, daß bisher insgesamt Kosten von rund 400.000,-- S anerlaufen seien. Dieser Betrag schien dem Kläger zu hoch, worauf sich die Streitteile auf eine Honorarforderung von insgesamt 280.000,-- S einigten. Da der Kläger entgegen früheren Versprechungen keine Teilzahlung leisten konnte, legte ihm der Beklagte eine Schuld- und Pfandurkunde vor, nach welcher der Kläger per 11.1.1982 diesen Betrag schulde, diese Honorarforderung vorbehaltlos anerkenne und dem Beklagten unter Berücksichtigung künftiger Honoraransprüche eine Höchstbetragshypothek von 350.000,-- S im zweiten Rang einräume. Solcherart wollte der Beklagte im Zusammenhang mit der Umschuldung den Erwerb eines bevorrangten Pfandrechtes durch andere Gläubiger verhindern. Der Kläger unterfertigte diese Schuld- und Pfandurkunde, da er befürchtete, der Beklagte könnte sonst nichts mehr zur Absetzung des Versteigerungstermines unternehmen. Nicht feststellbar ist, daß der Beklagte derartige Äußerungen gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Den von der Landeshypothekenbank Tirol an den Beklagten überwiesenen Betrag von 700.000,-- S überwies dieser schließlich wieder an die Bank zurück, weil er zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht ausgereicht hätte. Er erklärte dem Kläger, daß dieser Betrag zur Umschuldung nicht hinreiche und daß der Kläger trachten müsse, irgendeine andere Lösung zu finden. Welchen Betrag der Kläger noch aufbringen müsse, sagte er nicht und er riet ihm auch nicht, mit der Landeshypothekenbank Tirol zwecks Kreditaufstockung zu verhandeln. Selbst war er zu solchen Verhandlungen nicht beauftragt. Es kann nicht festgestellt werden, warum nichts mehr unternommen wurde, um die Umschuldung positiv zum Abschluß zu bringen. Der Beklagte hat den Kläger noch in weiteren Causen vertreten und erstellte am 28.7.1982 eine "Gesamtzusammenstellung" über ein Honorar von 845.534,26 S, in welcher unter "Umschuldung" ein Betrag von 471.748,88 S, unter "Verfolgung Schadenersatzforderung gegenüber Dr.B***" ein Betrag von 60.422,24 S sowie für die Kaufvertragssache B*** und S*** ein Betrag von 204.548,28 S enthalten ist. Diese Zusammenstellung und die einzelnen dazugehörigen Kostenverzeichnisse übergab der Beklagte dem Kläger jedenfalls vor dem 11.11.1982. Der Kläger bezweifelte die Richtigkeit der Höhe dieser Forderungen und wünschte zunächst eine Überprüfung, doch einigten sich die Streitteile nach Verhandlungen auf einen Betrag von 620.000,-- S, in welchem auch die nach dem 28.7.1982 noch zu erbringenden Leistungen des Beklagten enthalten sein sollten. Auch vereinbarten sie die pfandrechtliche Sicherstellung eines weiteren Honorarbetrages von 250.000,-- S. Der Beklagte verfaßte eine weitere Schuld- und Pfandurkunde folgenden Inhaltes:
"Der Unterfertigte, Herr Dr. Eduard D'Alberto, bestätigt hiemit, daß er RA DDr. Horwath per 20.10.1982 an Honorar in sämtlichen Rechtssachen einen erheblich reduzierten Pauschalbetrag von insgesamt S 620.000,-- schuldet. Er erkennt diese Forderung des RA Dr. Horwath vorbehaltslos an. Hinsichtlich eines Teilbetrages von S 280.000,-- wurde bereits am 12.1.1982 vom Unterfertigten eine Schuld- und Pfandurkunde unterfertigt und grundbücherlich in EZl 1755 II KG Hötting, deren Alleininhaber Herr Dr. D'Alberto ist, sichergestellt. Seinerzeit wurde eine Höchstbetragshypothek von S 350.000,-- im Grundbuch einverleibt. Nunmehr wird zur Sicherstellung des Restbetrages per 20.10.1982 ein weiterer Betrag von S 250.000,-- grundbücherlich sichergestellt und die gegenständliche Schuld- und Pfandurkunde auf einem Betrag von S 250.000,-- errichtet. Bei der gegenständlichen Schuld- und Pfandurkunde handelt es sich nicht um eine Höchstbetragshypothek, sondern soll damit ein weiterer Honorarbetrag von S 250.000,--, welcher bereits fällig ist, sichergestellt werden. Hiezu kommen noch vereinbarungsgemäß 8 % Zinsen p.a. für den gesamten sichergestellten Honorarbetrag des RA DDr. Horwath von S 600.000,-- (also auch für die mit Höchstbetragshypothek vom 12.Jänner 1982 sichergestellten S 350.000,--). Zur Sicherstellung weiterer Honorarforderungen des RA DDr. Horwath in Höhe von S 250.000,-- (ein Teilbetrag von S 70.000,-- aus Honoraren zwischen dem 12.Jänner 1982 und 20.10.1982 findet noch in der Höchstbetragshypothek vom 12.Jänner 1982 Deckung) räumt Herr Dr. Eduard D'Alberto Herrn RA DDr. Horwath hiemit eine Hypothek in Höhe von S 250.000,-- zuzüglich 8 % Zinsen aus S 600.000,-- ab 1.8.1982 ein und erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, daß in EZ 1755 II Hötting, deren Alleininhaber er ist, das Pfandrecht für die Honorarforderung des RA DDr. Horwath in Höhe von S 250.000,-- samt 8 % Zinsen aus S 600.000,-- beginnend mit 1.8.1982 einverleibt werde. Die Gebühren dieser pfandrechtlichen Sicherstellung werden von Herrn Dr. D'Alberto getragen, die Kosten für die Errichtung und grundbücherlicher Durchführung dieser Schuld- und Pfandurkunde sind von RA DDr. Horwath zu tragen.""Der Unterfertigte, Herr Dr. Eduard D'Alberto, bestätigt hiemit, daß er RA DDr. Horwath per 20.10.1982 an Honorar in sämtlichen Rechtssachen einen erheblich reduzierten Pauschalbetrag von insgesamt S 620.000,-- schuldet. Er erkennt diese Forderung des RA Dr. Horwath vorbehaltslos an. Hinsichtlich eines Teilbetrages von S 280.000,-- wurde bereits am 12.1.1982 vom Unterfertigten eine Schuld- und Pfandurkunde unterfertigt und grundbücherlich in EZl 1755 römisch II KG Hötting, deren Alleininhaber Herr Dr. D'Alberto ist, sichergestellt. Seinerzeit wurde eine Höchstbetragshypothek von S 350.000,-- im Grundbuch einverleibt. Nunmehr wird zur Sicherstellung des Restbetrages per 20.10.1982 ein weiterer Betrag von S 250.000,-- grundbücherlich sichergestellt und die gegenständliche Schuld- und Pfandurkunde auf einem Betrag von S 250.000,-- errichtet. Bei der gegenständlichen Schuld- und Pfandurkunde handelt es sich nicht um eine Höchstbetragshypothek, sondern soll damit ein weiterer Honorarbetrag von S 250.000,--, welcher bereits fällig ist, sichergestellt werden. Hiezu kommen noch vereinbarungsgemäß 8 % Zinsen p.a. für den gesamten sichergestellten Honorarbetrag des RA DDr. Horwath von S 600.000,-- (also auch für die mit Höchstbetragshypothek vom 12.Jänner 1982 sichergestellten S 350.000,--). Zur Sicherstellung weiterer Honorarforderungen des RA DDr. Horwath in Höhe von S 250.000,-- (ein Teilbetrag von S 70.000,-- aus Honoraren zwischen dem 12.Jänner 1982 und 20.10.1982 findet noch in der Höchstbetragshypothek vom 12.Jänner 1982 Deckung) räumt Herr Dr. Eduard D'Alberto Herrn RA DDr. Horwath hiemit eine Hypothek in Höhe von S 250.000,-- zuzüglich 8 % Zinsen aus S 600.000,-- ab 1.8.1982 ein und erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, daß in EZ 1755 römisch II Hötting, deren Alleininhaber er ist, das Pfandrecht für die Honorarforderung des RA DDr. Horwath in Höhe von S 250.000,-- samt 8 % Zinsen aus S 600.000,-- beginnend mit 1.8.1982 einverleibt werde. Die Gebühren dieser pfandrechtlichen Sicherstellung werden von Herrn Dr. D'Alberto getragen, die Kosten für die Errichtung und grundbücherlicher Durchführung dieser Schuld- und Pfandurkunde sind von RA DDr. Horwath zu tragen."
Weiters bereitete der Beklagte eine Erklärung folgenden Inhaltes vor:
"Der Unterfertigte, Herr Dr. Eduard D'Alberto,
Schneeburggasse 77, 6020 Innsbruck, erklärt hiemit aus freien Stücken, unbeeinflußt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte nachstehendes:
Ich habe die Gesamtkostenzusammenstellung des RA DDr. Horwath per 28.7.1982 eingehend mit DDr. Horwath durchbesprochen und die in dieser Gesamtzusammenstellung erfaßten Honorarnoten auch im Detail erhalten und geprüft. Mir ist klar, daß die von RA DDr. Horwath berechneten Kosten von insgesamt S 845.534,26 der Höhe und dem Grunde nach voll berechtigt sind. Ich erkenne an, daß RA DDr. Horwath seine Leistungen im Zusammenhang mit diesen Rechtssachen ordnungsgemäß und bestens erbracht hat. Ich erkläre, daß mir klar ist, daß RA DDr. Horwath darauf bestehen muß, daß seine längst fälligen Honorarforderungen bezahlt werden. Der Unterfertigte erklärt hiemit, daß die Gesamthonorarverbindlichkeit per 11.1.1982 mit dem reduzierten Pauschalbetrag von S 280.000,-- anerkannt wurde und wurde am 12.Jänner 1982 eine Schuld- und Pfandurkunde über einen Betrag von S 350.000,-- in Form einer Höchstbetragshypothek zugunsten des RA DDr. Horwath sichergestellt. Der Unterfertigte erklärt hiemit ausdrücklich und rechtsverbindlich sowie unwiderruflich, daß er mit Stichtag 20.10.1982 ein von RA DDr. Horwath erheblich reduziertes Pauschalhonorar für alle seine Tätigkeiten bis inklusive 20.10.1982 in Höhe von S 620.000,-- ausdrücklich anerkennt. Dies bedeutet, daß das Honorar vom Beginn der Tätigkeit des RA DDr. Horwath bis 11.1.1982 S 280.000,-- beträgt und das Honorar vom 12.1.1982 bis inklusive 20.10.1982 S 340.000,--, sodaß sich der Gesamthonoraranspruch des DDr. Horwath in Höhe von S 620.000,-- ergibt.
Zur weiteren Sicherstellung eines Honorarbetrages von
S 250.000,-- verpflichtet sich der Unterfertigte Herr Dr. Eduard
D'Alberto eine weitere Schuld- und Pfandurkunde über S 250.000,--
unverzüglich in beglaubigter Form zu unterfertigen, wobei diese
Schuld- und Pfandurkunde auch die Sicherstellung von Zinsen für eine
Forderung des RA DDr. Horwath von S 600.000,--, beginnend am
1.11.1982 mitumfassen soll. Weiters erklärt Herr Dr. D'Alberto, daß
die bereits sichergestellte Höchstbetragshypothek von S 350.000,--
auch zur Abdeckung eines weiteren Kostenteilbetrages von S 70.000,--
aus Honorarforderungen nach dem 11.1.1982 umfassen soll. Ein
Teilbetrag von S 20.000,-- ist mit ausdrücklicher Zustimmung des
Herrn Dr. Eduard D'Alberto aus der Zahlung des Herrn Dr. Klaus
Brugger auf Honorar zu buchen, der Restbetrag wird Herrn Dr. Eduard
D'Alberto ausbezahlt. Herr Dr. D'Alberto erklärt, daß er zeitgerecht
für die Sicherstellung weiterer Honorarbeträge aus Tätigkeiten des
RA DDr. Horwath ab 20.10.1982 Sorge tragen wird und verpflichtet er
sich bereits jetzt, entsprechende Schuld- und Pfandurkunden zu
unterfertigen. ... Weiters verpflichtet er sich, im Falle der
Versteigerung bzw. des Verkaufes der Liegenschaft Schneeburggasse 77
aus diesem Erlös die Forderungen des RA DDr. Horwath an Hauptsache
und Zinsen voll abzudecken. ... Diese Erklärung des Dr. D'Alberto
wird aus freien Stücken und unbeeinflußt abgegeben. Er erklärt, daß er mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden ist."
Die Erklärung sowie die Schuld- und Pfandurkunde wurden vom Kläger am 11.11.1982 unterfertigt, die Unterschrift des Klägers auf der Schuld- und Pfandurkunde wurde notariell beglaubigt. Die Unterfertigung dieser Erklärung und der Schuld- und Pfandurkunde war vom Beklagten als Bedingung dafür gestellt worden, daß er aus einem in der Kaufvertragssache Dr.B*** und S*** im Vergleichswege erlangten Schadenersatzbetrag von 150.000,-- S dem Kläger einen Betrag von 75.000,-- S auszahlte. Der Kläger hat damals trotz Bedenken unterfertigt, weil er den Betrag von 75.000,-- S dringend benötigte, zumal er kein regelmäßiges Einkommen bezog. In dem durch Vergleich beendeten Schadenersatzprozeß gegen Dr.B*** hatte der durch den Beklagten vertretene Kläger einen Betrag von 1,456,750,16 S gefordert, davon für Rufschädigung - Imageverlust durch verspätete Einstellung der Versteigerungsverfahren - einen Betrag von S 1 Million und für durch den Verzug Dris.B*** entstandene Anwaltskosten den Betrag von 200.000,-- S. Ein Motiv für den Vergleichsabschluß war beim Kläger, daß solcherart durch Bezahlung eines Betrages von 47.280,32 S die Versteigerung seiner gepfändeten Fahrnisse vermieden werden konnte. Die Kostenberechnung erstellte der Beklagte auf der Basis von 1,456.750,16 S, wobei er ein Honorar von 60.422,24 S verrechnete. Da in der Umschuldungssache nichts mehr unternommen wurde, betrieb die Tiroler Handels- und Gewerbebank auf Grund der vom Kläger unterfertigten Verkaufsvollmacht in der ersten Jahreshälfte 1983 den Freihandverkauf der Liegenschaft EZ 1755. Um diesem zuvorzukommen, veräußerte der Kläger am 15.7.1983 diese Liegenschaft an einen vom Beklagten gefundenen Käufer. Die Kostenabrechnung betreffend die "Umschuldung + Grundstückssachen Seefeld und Schneeburggasse (EZ 1755)" über 471.748,88 S erfolgte auf einer Bemessungsgrundlage von S 2 Millionen. Die Kostenberechnung "i.S.Dr. Eduard D'A***/B*** und S***" beruht auf einer Bemessungsgrundlage von 2,187.800,-- S, worin offensichtlich (Kaufpreis 1,687.800,-- S) Schadenersatzansprüche enthalten sind. Dieses Kostenverzeichnis und das Kostenverzeichnis "Schadenersatzforderung gegenüber Dr.B***" mit einer Bemessungsgrundlage von 1,456.750,16 S überschneiden sich daher hinsichtlich eines Schadenersatzbetrages von 500.000,-- S. Abschließend erklärte das Erstgericht, es könne nicht festgestellt werden, in welcher Höhe die Honorarforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger angemessen sei und dem Tarif entspreche und demgemäß auch nicht, ob der Beklagte nicht trotz des gewährten Nachlasses einen zu hohen Honoraranspruch erhoben habe.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die Streitteile hätten die über die Höhe der Honorarforderungen des Beklagten bestehenden Differenzen dadurch verglichen, daß der Beklagte einen Teil derselben fallen gelassen und der Kläger den verbliebenen Betrag anerkannt habe. Eine Überprüfung der Berechtigung der Höhe der Honorarforderungen sei daher nicht erforderlich. Der Anfechtungsgrund der Drohung bzw. ungerechtfertigten Furcht nach den §§ 1385, 870 ABGB liege nicht vor. Überdies sei die Anfechtung eines Vertrages wegen Ausübung ungerechter Furcht oder wegen Irrtums gemäß § 1487 ABGB verjährt. Aus dem Scheitern der Umschuldung könne dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, da der Kläger keine Darlehensaufstockung vorgenommen habe.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die Streitteile hätten die über die Höhe der Honorarforderungen des Beklagten bestehenden Differenzen dadurch verglichen, daß der Beklagte einen Teil derselben fallen gelassen und der Kläger den verbliebenen Betrag anerkannt habe. Eine Überprüfung der Berechtigung der Höhe der Honorarforderungen sei daher nicht erforderlich. Der Anfechtungsgrund der Drohung bzw. ungerechtfertigten Furcht nach den Paragraphen 1385,, 870 ABGB liege nicht vor. Überdies sei die Anfechtung eines Vertrages wegen Ausübung ungerechter Furcht oder wegen Irrtums gemäß Paragraph 1487, ABGB verjährt. Aus dem Scheitern der Umschuldung könne dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, da der Kläger keine Darlehensaufstockung vorgenommen habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es hielt die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme jener für unbedenklich, daß der Beklagte den Betrag von 700.000,-- S deswegen überwiesen habe, weil er zur Deckung aller Hypotheken nicht hingereicht hätte. Hiezu verwies es auf die dagegenstehende Aussage des Beklagten, wonach er diesen Betrag nur treuhändig zur Verfügung gehabt hätte, falls zur Kreditbesicherung eine Hypothek im ersten Rang einverleibt worden wäre. Die Verfahrensrüge sowie die Rechtsrüge hielt das Berufungsgericht nicht für gerechtfertigt. Zu letzterer führte es aus:
Da nach dem 13.1.1982 von beiden Seiten nichts mehr Wesentliches in Sachen Umschuldung unternommen worden sei, habe der Kläger zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde und der "Erklärung" am 11.11.1982 keineswegs mehr im Glauben sein können, der Beklagte werde weitere erfolgversprechende Schritte zur Umschuldung setzen bzw. eine völlige Schuldenfreistellung des Klägers erreichen. Der Beklagte sei vom Kläger auch nicht beauftragt gewesen, weitere Verhandlungen in dieser Richtung mit der Hypobank zu führen. Zutreffend habe das Erstgericht darauf hingewiesen, daß mit den Vereinbarungen vom 11.11.1982 anstelle der bisherigen Verbindlichkeit des Klägers aus dem Auftragsverhältnis zum Beklagten als Rechtsanwalt ein neuer Verpflichtungsgrund geschaffen worden sei, gleichgültig, ob man in dieser Vereinbarung einen außergerichtlichen Vergleich oder ein Anerkenntnis erblicke. Beiden Rechtsfiguren käme Bereinigungswirkung zu, die es dem Kläger verwehre, auf Einreden oder Ansprüche (Schadenersatz) zurückzugreifen, welche von der Bereinigungswirkung eines Vergleiches oder Anerkenntnisses ergriffen würden. Daß keine "Umschuldung" stattgefunden habe, sei dem Kläger überdies bei Abschluß der Vereinbarungen vom 11.11.1982 bekanntgewesen. Er könne diesen Umstand daher zur Anfechtung der Vereinbarung nicht mehr geltend machen. Eine Behauptung, vom Beklagten sei gegenüber dem Kläger eine ungerechtfertigte Drohung angewendet worden, um diesen zur Unterfertigung der Erklärung vom 11.11.1982 und der Schuld- und Pfandbestellungsurkunden zu veranlassen, enthalte die Berufung nicht. Auf eine arglistige Irreführung - die überdies nicht erwiesen sei - habe der Kläger seinen Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestützt. Auf die Frage einer Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche sei nicht weiter einzugehen, da solche ohnedies nicht berechtigt geltendgemacht werden könnten. Aus einer Rücküberweisung eines allenfalls erhaltenen Betrages von 700.000,-- S könne dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, weil es nach den Verfahrensergebnissen gesichert sei, daß die Einverleibung eines Pfandrechtes zur Besicherung einer Forderung in dieser Höhe im ersten Rang mangels gänzlicher Abdeckung der Forderung der Handels- und Gewerbebank nicht möglich gewesen wäre. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger Revision aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; er beantragt deren Abänderung im Sinne der Klagestattgebung bzw. die Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.