Die Revision ist berechtigt.
Die Klägerin würde als berufsunfähig gelten, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge eines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre (§ 273 Abs 1 ASVG). Bei dieser Prüfung ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den die Klägerin zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (zB SSV-NF 2/73 mwN).Die Klägerin würde als berufsunfähig gelten, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge eines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre (Paragraph 273, Absatz eins, ASVG). Bei dieser Prüfung ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den die Klägerin zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (zB SSV-NF 2/73 mwN).
Die Klägerin hatte seit 1980 im Minigolfzubehör vertreibenden Handelsbetrieb ihres Mannes nach dessen Anweisungen verschiedene einfache Bürotätigkeiten (Vorarbeiten für die Buchführung, Warenbestellung, Korrespondenzen mit Geschäftspartnern, Rechnungsausstellung, Versand bestellter Waren) zu verrichten. Daneben war sie auch als Verkäuferin in der Tabaktrafik ihres Mannes beschäftigt. Sie war daher eine kaufmännische Angestellte, die einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen sowie im Verkauf iS der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Angestellten und Lehrlinge der der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe ausgeführt hat. Deshalb kann sie jedenfalls auf ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechende Tätigkeiten dieser Beschäftigungsgruppe verwiesen werden. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit nach § 11 Abs 1 Satz 1 AZG durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können nach Satz 2 des zitierten Abs anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minute gewährt werden.Die Klägerin hatte seit 1980 im Minigolfzubehör vertreibenden Handelsbetrieb ihres Mannes nach dessen Anweisungen verschiedene einfache Bürotätigkeiten (Vorarbeiten für die Buchführung, Warenbestellung, Korrespondenzen mit Geschäftspartnern, Rechnungsausstellung, Versand bestellter Waren) zu verrichten. Daneben war sie auch als Verkäuferin in der Tabaktrafik ihres Mannes beschäftigt. Sie war daher eine kaufmännische Angestellte, die einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen sowie im Verkauf iS der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Angestellten und Lehrlinge der der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe ausgeführt hat. Deshalb kann sie jedenfalls auf ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechende Tätigkeiten dieser Beschäftigungsgruppe verwiesen werden. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit nach Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 AZG durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können nach Satz 2 des zitierten Abs anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minute gewährt werden.
Nach diesen Bestimmungen hat die Klägerin keinen gesetzlichen Anspruch auf die von ihr alle ein bis zwei Stunden benötigten fünf bis zehnminütigen Arbeitspausen.
Der erkennende Senat hat es aber schon in der Entscheidung SSV-NF 2/97 als wahrscheinlich angesehen, daß es insbesondere bei Bürotätigkeiten, bei denen sich der Arbeitnehmer seine Arbeit häufig selbst einteilen könne, eine ausreichende Zahl von Betrieben gebe, die allen, einzelnen Gruppen oder einzelnen Arbeitnehmern neben der halbstündigen Mittagspause am Vor- und am Nachmittag je eine mindestens zehnminütige Kurzpause ohne oder sogar mit Einrechnung in die Arbeitszeit ausdrücklich einräumen oder stillschweigend zugestehen. Auch ohne Einrechnen dieser zusätzlichen Kurzpausen in die Arbeitszeit würde diese nicht verlängert, weil die Arbeitszeit iS des AZG nach dessen § 2 Abs 1 Z 1 die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Arbeitspausen ist. Sollte es eine ausreichende Zahl von zumutbaren Arbeitsplätzen mit den benötigten zusätzlichen Ruhepausen geben, dann wäre ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht erforderlich und auch kein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben (ähnlich SSV-NF 2/106, in welchem Fall die Klägerin neben einer Mittagspause von 30 Minuten in zeitlichen Abständen von zwei Stunden Pausen von zehn Minuten benötigte).Der erkennende Senat hat es aber schon in der Entscheidung SSV-NF 2/97 als wahrscheinlich angesehen, daß es insbesondere bei Bürotätigkeiten, bei denen sich der Arbeitnehmer seine Arbeit häufig selbst einteilen könne, eine ausreichende Zahl von Betrieben gebe, die allen, einzelnen Gruppen oder einzelnen Arbeitnehmern neben der halbstündigen Mittagspause am Vor- und am Nachmittag je eine mindestens zehnminütige Kurzpause ohne oder sogar mit Einrechnung in die Arbeitszeit ausdrücklich einräumen oder stillschweigend zugestehen. Auch ohne Einrechnen dieser zusätzlichen Kurzpausen in die Arbeitszeit würde diese nicht verlängert, weil die Arbeitszeit iS des AZG nach dessen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Arbeitspausen ist. Sollte es eine ausreichende Zahl von zumutbaren Arbeitsplätzen mit den benötigten zusätzlichen Ruhepausen geben, dann wäre ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht erforderlich und auch kein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben (ähnlich SSV-NF 2/106, in welchem Fall die Klägerin neben einer Mittagspause von 30 Minuten in zeitlichen Abständen von zwei Stunden Pausen von zehn Minuten benötigte).
In der Entscheidung SSV-NF 2/145, die eine an einer insulinpflichtigen labilen Zuckerkrankheit leidende kaufmännische Angestellte betraf, die während der Arbeitszeit mehrere kurze Pausen zur Einnahme kleinerer Mahlzeiten und für die Blutzuckermessung brauchte, führte der erkennende Senat aus, daß dafür kein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich sei. Solche kleine Nahrungsaufnahmen während der Arbeitszeit würden bei nicht mit Kundenverkehr verbundenen Bürotätigkeiten ganz allgemein ebenso geduldet wie Blutzuckermessungen, die nur wenige Minuten dauerten und ohne Störung des Dienstbetriebes in Sanitärräumen durchgeführt werden könnten.
In der Entscheidung SSV-NF 3/107 bezeichnete es der erkennende Senat als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend und bei einfachen Bürotätigkeiten, die keiner besonderen Streßsituation oder stoßweisem Kundenverkehr unterliegen, als geradezu üblich, daß ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers eine kurze Arbeitspause am Vormittag und am Nachmittag mit Einrechnung in die Arbeitszeit eingehalten werde. Bei Nichteinrechnung in die Arbeitszeit könnten solche geringfügigen Pausen in diesen Berufen aber jedenfalls vor oder nach der üblichen Arbeitszeit eingebracht werden. Diese - auch in nicht veröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senates vertretenen - Rechtsausführungen sind auch auf den - insbesondere dem der Entscheidung SSV-NF 2/145 sehr ähnlichen - vorliegenden Fall anzuwenden.
Daraus folgt, daß die Klägerin entgegen der Meinung der Vorinstanzen seit dem 1.5.1987 noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres Gesundheitszustandes noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer gesunden kaufmännischen Angestellten, die einfache Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 2 des zitierten Kollektivvertrages ausführt, herabgesunken ist. Mangels Berufsunfähigkeit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Leistung (§ 271 Abs 1 ASVG).Daraus folgt, daß die Klägerin entgegen der Meinung der Vorinstanzen seit dem 1.5.1987 noch nicht berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres Gesundheitszustandes noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer gesunden kaufmännischen Angestellten, die einfache Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 2 des zitierten Kollektivvertrages ausführt, herabgesunken ist. Mangels Berufsunfähigkeit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Leistung (Paragraph 271, Absatz eins, ASVG).
Daher war der Revision Folge zu geben. Die klagestattgebenden Urteile der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Daher war der Revision Folge zu geben. Die klagestattgebenden Urteile der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.