Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 15.2.1988 wies die beklagte Partei den Antrag der am 17.1.1938 geborenen Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension vom 18.5.1987 mangels Berufsunfähigkeit ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die beantragte Leistung im gesetzlichen Ausmaß vom 1.6.1987 an gerichtete Klage stützte sich im wesentlichen darauf, daß die Klägerin, die nach der Pflichtschule eine dreijährige Haushaltsschule (nach dem im Pensionsakt erliegenden Abschlußzeugnis handelt es sich um eine dreijährige Fachschule für Damenkleidermacher) zunächst etwa fünf Jahre als Dekorateurin und nach einem WIFI-Kurs während der letzten 17 Jahre als Büroangestellte bei einem Steuerberater beschäftigt gewesen sei, wegen näher angeführter Leiden keiner zumutbaren Beschäftigung mehr nachgehen könne.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil die Klägerin ihre bisherige Berufstätigkeit oder eine ähnliche ihr zumutbare Beschäftigung ausüben könne.
Das Erstgericht erledigte die Rechtsstreitigkeit dadurch, daß es das Klagebegehren vom 1.6.1987 an als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und der beklagten Partei auftrug, der Klägerin vom 15.3.1989 an eine vorläufige Zahlung von S 6.000,-- monatlich zu erbringen.
Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen kann die Klägerin mit ihrem mindestens seit 1.1.1988 bestehenden, näher beschriebenen körperlichen und geistigen Zustand leichte, bis zu einem Drittel der Arbeitszeit auch mittelschwere körperliche Arbeiten, bei denen keine 5 kg übersteigenden Lasten zu heben und zu tragen sind, im Sitzen, Stehen und Gehen bei häufigem Haltungswechsel - nach einstündiger Arbeit in einer Körperhaltung muß sie mindestens 15 Minuten in einer anderen arbeiten - ohne häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen und nicht auf Leitern oder Gerüsten verrichten, soweit sie dabei nicht der Nässe oder Kälte ausgesetzt ist. Die tägliche Arbeitszeit kann acht Stunden betragen, nur nach längeren Arbeiten mit hohen Anforderungen an Tempo, Konzentrationsfähigkeit, Auffassung usw braucht sie über das physiologische Ausmaß hinausgehende Pausen, etwa nach 1 1/2- stündiger Arbeit unter so hohen Anforderungen eine Ruhepause von 20 Minuten. Dabei sind jedoch nur ein ausgesprochen hektischer Arbeitsstil und ausgesprochen streßbelastete Tätigkeiten ausgeschlossen. Eine Umstellbarkeit auf Berufe, die eine gewisse Ähnlichkeit mit dem bisher ausgeübten aufweisen, ist möglich, nicht aber auf ein völlig neues Berufsmilieu.
Die Klägerin hat den Beruf einer Kleidermacherin (in einer Fachschule) erlernt, aber nie ausgeübt. Sie war zunächst als Auslagendekorateurin, dann als Verkäuferin in einem Textilgeschäft tätig. Seit 1974 ist sie bei Steuerberatern beschäftigt. Bei ihrer letztgenannten Tätigkeit war sie im wesentlichen mit der Klientenbuchführung betraut. Bei Personalengpässen in Urlaubszeiten oder bei besonderem Arbeitsanfall auch mit der Telefonbedienung. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Buchhalterin mußte sie die notwendigen Unterlagen von den Klienten beschaffen, allenfalls auch holen, die Belege vorkontieren, die Buchhaltungsunterlagen in den Computer eingeben, die ausgedruckten Konten überprüfen, sämtliche Buchaltungsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen, die monatlich von den Klienten zu erbringenden Steuerleistungen hinsichtlich der Lohnabgaben bzw der Umsatzsteuer zusammenstellen und die Klienten teils schriftlich, teils telefonisch verständigen, sämtliche Belege nach dem jeweils für die einzelnen Klienten gültigen Schema ablegen und Maßnahmen bei unvollständig vorgelegten Unterlagen setzen. Die Arbeitszeit war zum Großteil hektisch, weil Buchhaltungsunterlagen immer relativ knapp kamen und daher vor Steuerterminen der Arbeitsanfall immer unter diesem Termindruck stand. Auch aus der Zusammenarbeit mit dem die Buchhaltung verarbeitenden Rechenzentrum ergaben sich immer wieder wegen Terminschwierigkeiten oder Fehlerbereinigungsproblemen hektische Tätigkeiten. Dem letzten Dienstverhältnis wurde der Kollektivvertrag für Handelsangestellte zugrunde gelegt, obwohl die Klägerin dem Kollektivvertrag für Wirtschaftstreuhänder unterlegen wäre. Sie kann die von ihr bisher in der Steuerberatungskanzlei verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben. Es gibt aber Tätigkeiten, die Ähnlichkeiten mit dieser aufweisen, zB die Tätigkeit einer Karteikraft und Bürohilfskraft, die nach dem Handelsangestellten-Kollektivvertrag in die Beschäftigungsgruppe 2
fallen. Der Tätigkeit einer Verkäuferin ist die Klägerin nicht mehr gewachsen.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Klägerin, deren Tätigkeit als Buchhalterin in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen und durch besondere geistige und psychische Anforderungen geprägt und sehr qualifiziert und eigenständig gewesen sei, eine Verweisung auf Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 wegen des damit verbundenen sozialen Abstieges nicht zumutbar, weshalb sie berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG sei. Dagegen erhob die beklagte Partei wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine auf Klageabweisung, allenfalls Zurückverweisung an die erste Instanz gerichtete Berufung. Das Erstgericht habe aktenwidrig festgestellt, daß die Klägerin nach einstündiger Arbeit in einer Körperhaltung mindestens und nicht etwa 15 Minuten in einer anderen arbeiten müsse, und daß nach langer Arbeit mit hohen, statt sehr hohen Anforderungen eine Ruhepause von 20 Minuten nötig sei. Als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens wurden das Fehlen eines Leistungskalküls für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.1987, die Nichtklärung, was unter "sehr hohen Anforderungen" zu verstehen ist und die Nichteinholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens gerügt. In der Beweisrüge wurde die Richtigkeit des berufskundlichen Gutachtens bestritten, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung zu den Beschäftigungsgruppen des Handelsangestellten-Kollektivvertrages. Die letzte Tätigkeit der Klägerin könne höchstens der Beschäftigungsgruppe 3 zugeordnet werden. In der Rechtsrüge wurde neben Feststellungsmängeln geltend gemacht, daß die Klägerin ohne unzumutbaren sozialen Abstieg auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden könne. Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge, bestätigte mit Teilurteil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß vom 1.1.1988 an und hinsichtlich der aufgetragenen vorläufigen Leistungen als Teilurteil, hob es jedoch im übrigen mit Beschluß auf und trug dem Erstgericht insoweit unter Rechtskraftvorbehalt eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Klägerin, deren Tätigkeit als Buchhalterin in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen und durch besondere geistige und psychische Anforderungen geprägt und sehr qualifiziert und eigenständig gewesen sei, eine Verweisung auf Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 wegen des damit verbundenen sozialen Abstieges nicht zumutbar, weshalb sie berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG sei. Dagegen erhob die beklagte Partei wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine auf Klageabweisung, allenfalls Zurückverweisung an die erste Instanz gerichtete Berufung. Das Erstgericht habe aktenwidrig festgestellt, daß die Klägerin nach einstündiger Arbeit in einer Körperhaltung mindestens und nicht etwa 15 Minuten in einer anderen arbeiten müsse, und daß nach langer Arbeit mit hohen, statt sehr hohen Anforderungen eine Ruhepause von 20 Minuten nötig sei. Als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens wurden das Fehlen eines Leistungskalküls für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.1987, die Nichtklärung, was unter "sehr hohen Anforderungen" zu verstehen ist und die Nichteinholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens gerügt. In der Beweisrüge wurde die Richtigkeit des berufskundlichen Gutachtens bestritten, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung zu den Beschäftigungsgruppen des Handelsangestellten-Kollektivvertrages. Die letzte Tätigkeit der Klägerin könne höchstens der Beschäftigungsgruppe 3 zugeordnet werden. In der Rechtsrüge wurde neben Feststellungsmängeln geltend gemacht, daß die Klägerin ohne unzumutbaren sozialen Abstieg auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden könne. Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge, bestätigte mit Teilurteil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß vom 1.1.1988 an und hinsichtlich der aufgetragenen vorläufigen Leistungen als Teilurteil, hob es jedoch im übrigen mit Beschluß auf und trug dem Erstgericht insoweit unter Rechtskraftvorbehalt eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Den Aufhebungsbeschluß begründete es damit, daß für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.1987 kein Leistungskalkül vorliege.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit sei nicht wesentlich, die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Selbst wenn man davon ausginge, daß die letzte Tätigkeit der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen sei, wäre die Verweisung auf Bürotätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe wegen des damit verbundenen sozialen Abstieges unzumutbar, weil das bisherige Betätigungsfeld der Klägerin durch überdurchschnittliche Anforderungen an Selbständigkeit geprägt gewesen und als qualifizierte und verantwortliche Arbeit einzustufen sei, während für die dem Leistungskalkül entsprechenden untergeordneten Verweisungstätigkeiten weder besondere Fähigkeiten, noch irgendeine Einschulung notwendig seien.
Nur gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nicht beantwortete Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, es im klageabweisenden Sinne abzuändern oder allenfalls die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben.