Die von der Beklagten gegen dieses berufungsgerichtliche Urteil aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revisionswerberin in erster Linie gegen die Annahme der Vorinstanzen, es handle sich hier um ein Einfamilienhaus. Der Oberste Gerichtshof ist sowohl bei der Auslegung des Begriffes Haus in den §§ 17 und 18 MRG von der Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG ausgegangen, wonach unter Haus grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen waren; es war jedoch auch damals schon eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere Gebäude vorhanden waren, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache standen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildete, so daß die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen ließen (MietSlg 38.379 samt Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 17 MRG). Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Begriffes Einfamilienhaus oder Wohnhaus iS der §§ 1 Abs 4 Z 2, 29 Abs 1 Z 3,In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revisionswerberin in erster Linie gegen die Annahme der Vorinstanzen, es handle sich hier um ein Einfamilienhaus. Der Oberste Gerichtshof ist sowohl bei der Auslegung des Begriffes Haus in den Paragraphen 17 und 18 MRG von der Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, MG ausgegangen, wonach unter Haus grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen waren; es war jedoch auch damals schon eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere Gebäude vorhanden waren, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache standen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildete, so daß die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen ließen (MietSlg 38.379 samt Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu Paragraph 17, MRG). Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Begriffes Einfamilienhaus oder Wohnhaus iS der Paragraphen eins, Absatz 4, Ziffer 2, 29, Absatz eins, Ziffer 3,,
2. Fall und 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG. Bei Vermietung eines ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes auf einer Liegenschaft, die ansonsten einer Landwirtschaft dient und auf der außerdem noch (noch dazu auf einem im Grundbuch ebenfalls aus Baufläche gesondert ausgewiesenen Grundstück) ein vom Betriebsinhaber und seiner Familie benütztes Wohngebäude und ein Wirtschaftsgebäude vorhanden sind, wäre es unbillig, alle auf der Liegenschaft (auf verschiedenen Grundstücken) vorhandene Gebäude als Einheit zu betrachten. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht dem Umstand, daß das von der Beklagten gemietete Haus nach der allgemeinen Verkehrsauffassung (vgl Würth-Zingher, aaO, Rz 50 zu § 30 MRG) eine gesonderte wirtschaftliche Einheit bildet, mehr Bedeutung beigemessen als der Grundbuchseinlage. Da die Beklagte seit 1986 das gesamte, bloß eine Wohneinheit umfassende Gebäude gemietet hat, kann in der Qualifikation des Bestandgegenstandes als Einfamilienhaus durch die Vorinstanzen und deren Annahme, die Abwägung der beiderseitigen Interessen habe nach § 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG zu entfallen, kein Rechtsirrtum erblickt werden. Es entspricht wohl der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfes nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen und der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes nur dann gegeben ist, wenn auf Seite des Vermieters für diesen selbst oder für dessen Verwandte in absteigender Linie ein Notstand, also eine unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald wie möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvetrages möglich ist, dringender Eigenbedarf dagegen nicht gegeben ist, wenn dem Bedarf des Vermieters oder seiner Verwandten in absteigender Linie durch eine entsprechende Neuverteilung der zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann (MietSlg 28.312; 30.379; 7 Ob 598/85; MietSlg 37.448; 3 Ob 550/85; 7 Ob 724/86; 7 Ob 580/89 ua). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings auch schon zum Ausdruck gebracht, daß bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen ist (7 Ob 527/89). Nach den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist vor allem entscheidend, daß die klagenden Parteien die Landwirtschaft (den Bauernhof) ihrer Tochter Maria verpachtet haben und damit nicht mehr allein berechtigt sind, durch bauliche Veränderungen in die Rechte der Pächterin einzugreifen, eine Neuverteilung der zur Deckung des Wohnbedürfnisses der Familienangehörigen zur Verfügung stehenden Räume im Wohntrakt des Hauses Hinterholz 3 vorzunehmen und ihnen - wie die Vorinstanzen auch richtig erkannten - auch kein Recht zusteht, über die vom Wohnrecht der Schwester des Erstklägers betroffenen Räume zu verfügen und sie dem Brautpaar zur Verfügung zu stellen. Damit scheiden aus der Möglichkeit einer Umverteilung jene Räume aus, die betrieblichen Zwecken dienen und die von der Pächterin benützt werden. Der Neuverteilung können somit nur die von den klagenden Parteien und der Tochter Waltraud allein benützten Räume zugeführt werden. Daß mit zwei der Neuverteilung zuführbaren Zimmern im ersten Stock (dem Schlafzimmer der klagenden Parteien in der Größe von etwa 20 m2 und dem ca 10 m2 großen Zimmer der Tochter Waltraud) der zusätzliche Wohnbedarf des zukünftigen Ehepaares nicht gedeckt werden kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Vorinstanzen haben daher das Vorliegen des dringenden Eigenbedarfes mit Recht bejaht.2. Fall und 30 Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, MRG. Bei Vermietung eines ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes auf einer Liegenschaft, die ansonsten einer Landwirtschaft dient und auf der außerdem noch (noch dazu auf einem im Grundbuch ebenfalls aus Baufläche gesondert ausgewiesenen Grundstück) ein vom Betriebsinhaber und seiner Familie benütztes Wohngebäude und ein Wirtschaftsgebäude vorhanden sind, wäre es unbillig, alle auf der Liegenschaft (auf verschiedenen Grundstücken) vorhandene Gebäude als Einheit zu betrachten. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht dem Umstand, daß das von der Beklagten gemietete Haus nach der allgemeinen Verkehrsauffassung vergleiche Würth-Zingher, aaO, Rz 50 zu Paragraph 30, MRG) eine gesonderte wirtschaftliche Einheit bildet, mehr Bedeutung beigemessen als der Grundbuchseinlage. Da die Beklagte seit 1986 das gesamte, bloß eine Wohneinheit umfassende Gebäude gemietet hat, kann in der Qualifikation des Bestandgegenstandes als Einfamilienhaus durch die Vorinstanzen und deren Annahme, die Abwägung der beiderseitigen Interessen habe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, MRG zu entfallen, kein Rechtsirrtum erblickt werden. Es entspricht wohl der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfes nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen und der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes nur dann gegeben ist, wenn auf Seite des Vermieters für diesen selbst oder für dessen Verwandte in absteigender Linie ein Notstand, also eine unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald wie möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvetrages möglich ist, dringender Eigenbedarf dagegen nicht gegeben ist, wenn dem Bedarf des Vermieters oder seiner Verwandten in absteigender Linie durch eine entsprechende Neuverteilung der zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann (MietSlg 28.312; 30.379; 7 Ob 598/85; MietSlg 37.448; 3 Ob 550/85; 7 Ob 724/86; 7 Ob 580/89 ua). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings auch schon zum Ausdruck gebracht, daß bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen ist (7 Ob 527/89). Nach den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist vor allem entscheidend, daß die klagenden Parteien die Landwirtschaft (den Bauernhof) ihrer Tochter Maria verpachtet haben und damit nicht mehr allein berechtigt sind, durch bauliche Veränderungen in die Rechte der Pächterin einzugreifen, eine Neuverteilung der zur Deckung des Wohnbedürfnisses der Familienangehörigen zur Verfügung stehenden Räume im Wohntrakt des Hauses Hinterholz 3 vorzunehmen und ihnen - wie die Vorinstanzen auch richtig erkannten - auch kein Recht zusteht, über die vom Wohnrecht der Schwester des Erstklägers betroffenen Räume zu verfügen und sie dem Brautpaar zur Verfügung zu stellen. Damit scheiden aus der Möglichkeit einer Umverteilung jene Räume aus, die betrieblichen Zwecken dienen und die von der Pächterin benützt werden. Der Neuverteilung können somit nur die von den klagenden Parteien und der Tochter Waltraud allein benützten Räume zugeführt werden. Daß mit zwei der Neuverteilung zuführbaren Zimmern im ersten Stock (dem Schlafzimmer der klagenden Parteien in der Größe von etwa 20 m2 und dem ca 10 m2 großen Zimmer der Tochter Waltraud) der zusätzliche Wohnbedarf des zukünftigen Ehepaares nicht gedeckt werden kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Vorinstanzen haben daher das Vorliegen des dringenden Eigenbedarfes mit Recht bejaht.
Der Revisionswerberin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß die Aufkündigung des gesamten Bestandgegenstandes nicht erforderlich gewesen wäre, um den Eigenbedarf zu decken. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist aus der Tatsache des Vorhandenseins von zwei Mansardenzimmern für die Beurteilung der abgesonderten Benützbarkeit des verbleibenden Teiles des Bestandgegenstandes nichts zu gewinnen, weil diese beiden Zimmer nur über eine Zugstiege erreichbar sind und auch nicht erkennbar ist, wie die Notwendigkeit der gemeinsamen Benützung der im Parterre gelegenen Sanitärräume sowie der Küche beseitigt werden könnte. Im Falle der Notwendigkeit der gemeinsamen Benützung solcher Nebenräume kommt aber - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannte - eine Teilkündigung nicht in Frage.
Was schließlich die Frage des von den Vorinstanzen verneinten Kündigungsverzichtes anlangt, so haben die Vorinstanzen mit Recht die näheren Umstände mitberücksichtigt, unter denen es zu diesem Gespräch gekommen ist. Gesprächweise Erklärungen anläßlich eines Totenmahles in Ansehung der Belange einer dritten, am Gespräch nicht beteiligten Person lassen eher den Schluß auf den Mangel eines ernst zu nehmenden Erklärungswillens des Gesprächspartners zu, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß bei der Auslegung von Erklärungen als Verzicht auf ein Recht besondere Vorsicht geboten erscheint.
Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.