Berechtigt ist die Beschwerde bereits, soweit sie
Begründungs- und Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite mit dem Argument ins Treffen führt, das Erstgericht habe sich mit der individuellen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem er durch das Brandgeschehen aus dem Schlaf erwachte, in keiner Weise auseinandergesetzt und demzufolge unerörtert gelassen, ob sich der Angeklagte zum hier aktuellen Zeitpunkt mit den Möglichkeiten einer Erfolgsabwendung überhaupt emotional auseinandergesetzt und die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolges bejaht habe.
Bei der Tatbegehung durch Unterlassung in Form der sogenannten unechten Unterlassungsdelikte (§ 2 StGB) muß sich der Vorsatz des Täters auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation sowie auf die Möglichkeit einer eigenen erfolgsabwendenden Handlung beziehen und auch die eigene Garantenstellung umfassen (SSt. 54/21 = JBl. 1983, 494). Das gebotene Tun muß nicht bis ins einzelne konkret vorgestellt werden. Der Unterlassungstäter muß sich nur dessen bewußt sein, daß er erfolgsabwendend tätig werden könnte und muß sich entschließen, das zu unterlassen (Nowakowski im WK Rz 32, Leukauf-Steininger Komm.2 RN 10 je zu § 2).Bei der Tatbegehung durch Unterlassung in Form der sogenannten unechten Unterlassungsdelikte (Paragraph 2, StGB) muß sich der Vorsatz des Täters auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation sowie auf die Möglichkeit einer eigenen erfolgsabwendenden Handlung beziehen und auch die eigene Garantenstellung umfassen (SSt. 54/21 = JBl. 1983, 494). Das gebotene Tun muß nicht bis ins einzelne konkret vorgestellt werden. Der Unterlassungstäter muß sich nur dessen bewußt sein, daß er erfolgsabwendend tätig werden könnte und muß sich entschließen, das zu unterlassen (Nowakowski im WK Rz 32, Leukauf-Steininger Komm.2 RN 10 je zu Paragraph 2,).
Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung muß auf denjenigen einzelnen bezogen werden, der als Unterlassungstäter im konkreten Fall in Betracht kommt; denn nur die Unterlassung einer Handlung, die gerade diesem möglich gewesen wäre, kann Unrechtsqualität haben. Die somit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes gehörige individuelle Handlungsfähigkeit erfordert zunächst, daß der Unterlassende die tatbestandsmäßige Situation kennt. Darüber hinaus ist zu verlangen, daß die äußeren Voraussetzungen (räumliche Nähe, geeignete Hilfsmittel) für die Vornahme der Handlung gegeben sind und die erforderlichen eigenen Kräfte (physische Kräfte, technische Kenntnisse, intellektuelle Fähigkeiten) zur Verfügung stehen. Ferner muß der Unterlassungstäter sich die gebotene Handlung als mögliches Willensziel vorstellen oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wenigstens vorstellen können. In beiden Richtungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Jescheck Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil4 S 557 ff). Demzufolge hätte das Erstgericht, das dem Angeklagten bei der Strafbemessung eine durch die Alkoholisierung "erheblich beeinträchtigte Entschlußfähigkeit zu vernünftigem und zielgerechtem Handeln" als Milderungsgrund zubilligte, jedenfalls mängelfrei begründete Feststellungen über seine Handlungsfähigkeit und über seine persönliche Einstellung zu dem Geschehensablauf treffen müssen. Dazu wäre das Schöffengericht umsomehr verpflichtet gewesen, als das im Urteil zur Stützung des Schuldspruchs herangezogene Geständnis des Angeklagten seiner Verantwortung gar nicht entnommen werden kann. Denn der Angeklagte hat zwar erklärt, sich schuldig zu fühlen, dabei aber stets zum Ausdruck gebracht, daß er durch das Feuer überrascht worden, geschockt gewesen, aufgesprungen und aus Angst, weil es als er aufwachte, schon ziemlich stark brannte, geflüchtet sei, wobei seine Alkoholisierung dazu beigetragen haben dürfte, daß er nicht richtig gehandelt habe (vgl. S 41, 43, 45, 75, 77 ff). Hinzu kommt, daß nach dem Gutachten des Brandsachverständigen Ing. G*** zum Zeitpunkt als der Angeklagte den Feuerausbruch registrierte, schon viel Rauch im Zimmer gewesen sein mußte und auch der psychiatrische Sachverständige Dr. Z*** zum Ergebnis gelangte (S 90 f), daß der Angeklagte, dessen Reaktionsvermögen durch die Alkoholeinwirkung erheblich beeinträchtigt gewesen sei, auf das Brandgeschehen offensichtlich mit Angst, Schrecken und Panik reagierend davongelaufen ist und sich versteckt hat.Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung muß auf denjenigen einzelnen bezogen werden, der als Unterlassungstäter im konkreten Fall in Betracht kommt; denn nur die Unterlassung einer Handlung, die gerade diesem möglich gewesen wäre, kann Unrechtsqualität haben. Die somit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes gehörige individuelle Handlungsfähigkeit erfordert zunächst, daß der Unterlassende die tatbestandsmäßige Situation kennt. Darüber hinaus ist zu verlangen, daß die äußeren Voraussetzungen (räumliche Nähe, geeignete Hilfsmittel) für die Vornahme der Handlung gegeben sind und die erforderlichen eigenen Kräfte (physische Kräfte, technische Kenntnisse, intellektuelle Fähigkeiten) zur Verfügung stehen. Ferner muß der Unterlassungstäter sich die gebotene Handlung als mögliches Willensziel vorstellen oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wenigstens vorstellen können. In beiden Richtungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Jescheck Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil4 S 557 ff). Demzufolge hätte das Erstgericht, das dem Angeklagten bei der Strafbemessung eine durch die Alkoholisierung "erheblich beeinträchtigte Entschlußfähigkeit zu vernünftigem und zielgerechtem Handeln" als Milderungsgrund zubilligte, jedenfalls mängelfrei begründete Feststellungen über seine Handlungsfähigkeit und über seine persönliche Einstellung zu dem Geschehensablauf treffen müssen. Dazu wäre das Schöffengericht umsomehr verpflichtet gewesen, als das im Urteil zur Stützung des Schuldspruchs herangezogene Geständnis des Angeklagten seiner Verantwortung gar nicht entnommen werden kann. Denn der Angeklagte hat zwar erklärt, sich schuldig zu fühlen, dabei aber stets zum Ausdruck gebracht, daß er durch das Feuer überrascht worden, geschockt gewesen, aufgesprungen und aus Angst, weil es als er aufwachte, schon ziemlich stark brannte, geflüchtet sei, wobei seine Alkoholisierung dazu beigetragen haben dürfte, daß er nicht richtig gehandelt habe vergleiche S 41, 43, 45, 75, 77 ff). Hinzu kommt, daß nach dem Gutachten des Brandsachverständigen Ing. G*** zum Zeitpunkt als der Angeklagte den Feuerausbruch registrierte, schon viel Rauch im Zimmer gewesen sein mußte und auch der psychiatrische Sachverständige Dr. Z*** zum Ergebnis gelangte (S 90 f), daß der Angeklagte, dessen Reaktionsvermögen durch die Alkoholeinwirkung erheblich beeinträchtigt gewesen sei, auf das Brandgeschehen offensichtlich mit Angst, Schrecken und Panik reagierend davongelaufen ist und sich versteckt hat.
Die dem angefochtenen Urteil im bezeichneten Belang anhaftenden Begründungs- und Feststellungsmängel lassen eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten nicht zu. Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht.Die dem angefochtenen Urteil im bezeichneten Belang anhaftenden Begründungs- und Feststellungsmängel lassen eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten nicht zu. Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.