Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Transportversicherer der B*** B*** Y*** Kälte- und Klimatechnik Gesellschaft mbH. Mitversichert ist die österreichische Tochterfirma B*** B*** Y*** Kälte- und Klimatechnik Gesellschaft mbH Wien (im folgenden B*** B*** Y***). Die B*** B*** Y*** hatte an die V*** A*** Aktiengesellschaft zwei Turbo-Kaltwassersätze mit den Seriennummern MM 116820 und MM 116821 verkauft. Diese wurden aus den USA nach Antwerpen verschickt. Den Transport von Antwerpen nach Unterpremstätten bei Graz hatte die deutsche C***-D*** MBH
durchzuführen, die sich der Firma Karl A***, einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Karl A*** Gesellschaft mbH war, als Subunternehmerin bediente. Diese sollte die beiden Turbo-Kaltwassersätze am 5. 11. 1982 bei der V*** A*** Aktiengesellschaft in Unterpremstätten abliefern.
Die klagende Partei begehrte in ihrer ursprünglich gegen die Firma Karl A*** und gegen die Karl A*** Gesellschaft mbH gerichteten Klage zunächst DM 133.000,- mit dem Vorbringen, das Ladegut sei beim Transport durch die Firma Karl A*** beschädigt worden. Die klagende Partei habe als Transportversicherer der B*** B*** Y*** an Reparaturkosten sowie frustrierten Transportkosten den begehrten Klagsbetrag als Vergleichsbetrag ersetzt. Am 8. 5. 1985 dehnte die klagende Partei das Klagebegehren um DM 7.721,10 (dies entspricht dem Umrechnungsbetrag von S 54.206,-) an bezahltem Zoll anläßlich der Wiedereinführung des einen total beschädigten und in der Bundesrepublik Deutschland reparierten Gerätes aus. Sie brachte vor, die Ansprüche seien an die klagende Partei gemäß § 67 VersVG beziehungsweise durch Abtretung übergegangen. Die klagende Partei begehre daher von der Kommanditgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafterin DM 140.721,10 samt 5 % Zinsen aus DM 133.000,- seit 26. 11. 1982 und aus DM 7.721,10 seit 8. 5. 1985.
Die beklagte Kommanditgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafterin wandten ein, das Frachtgut sei während ihres Transportes nicht beschädigt worden. Die Abtretung von Ersatzansprüchen an die klagende Partei sei nicht wirksam. Überdies seien sie nicht zum Ersatz der Reparaturkosten, sondern nur zum Ersatz der durch die Beschädigung verursachten Wertminderung, die die Reparaturkosten nicht erreicht habe, verpflichtet. Das Erstgericht schränkte zunächst das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und erkannte mit Zwischenurteil vom 28. 11. 1986, daß "die Klagsforderung für Regreßansprüche mit DM 140.721,10 dem Grunde nach zu Recht besteht". Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Im weiteren Verfahren über die Höhe des Anspruches brachte die klagende Partei vor, die Reparaturkosten des Turbo-Kaltwassersatzes MM 116820 würden DM 165.497,70, jene des Gerätes MM 116821 DM 7.562,61 betragen. Bei einer Schadensberechnung auf der Basis eines Totalschadens ergäbe sich ein Betrag von DM 152.962,45. Die B*** B*** Y*** habe sich aber aus Gründen der Schadensminderungspflicht zu einer Reparatur entschließen müssen, weil die Lieferung eines neuen Gerätes rund acht Monate gedauert hätte und für diesen Fall wegen Lieferfristüberschreitung eine weit höhere Vertragsstrafe an die V*** A*** Aktiengesellschaft zu bezahlen gewesen wäre. Der geltend gemachte Anspruch bestehe daher der Höhe nach auf jeden Fall zu Recht.
Die beklagten Parteien wandten ein, die B*** B*** Y*** habe nicht ausgeführte und nicht notwendige Reparaturen verrechnet. Eine Schadensberechnung nach der Wertminderung des Frachtgutes nach Art. 23 CMR ergebe einen Betrag zwischen US-Dollar 6.687,31 und höchstens US-Dollar 28.980,30.
Mit Schriftsatz vom 13. 6. 1988 und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. 6. 1988 brachte die klagende Partei vor, die Kommanditgesellschaft Karl A*** sei am 30. 12. 1987 im Handelsregister des Landesgerichtes als Handelsgerichtes Salzburg gelöscht worden, nachdem die Gesellschafter mitgeteilt hätten, daß die Gesellschaft einen Umsatz von weniger als S 20.000,- tätige und dadurch auf den Umfang eines Minderhandelsgewerbes herabgesunken sei. An die Stelle der Kommanditgesellschaft sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes getreten, der Rechtsstreit sei gegen die Gesamtheit der Gesellschafter, nämlich die Karl A*** Gesellschaft mbH als Komplementärin sowie Karl A*** und Gerlinde A*** als Kommanditisten weiterzuführen. Letztere würden nicht als Kommanditisten der gelöschten Kommanditgesellschaft, sondern als deren Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen, es sei daher lediglich die Parteibezeichnung richtigzustellen.
Der Beklagtenvertreter brachte hiezu vor, Karl und Gerlinde A*** hafteten als ehemalige Kommanditisten nicht für den Klagsbetrag, weil sie ihre Kommanditeinlagen zur Gänze einbezahlt hätten und damit eine persönliche Haftung für Verpflichtungen der Kommanditgesellschaft erschöpft beziehungsweise erloschen sei. Die Beklagten betrieben kein Gewerbe weiter, sie könnten daher nicht als Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen werden. Das Erstgericht stellt die Bezeichnung der beklagten Parteien aus sämtliche Gesellschafter der im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft richtig, verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 998.506,- (dem Schillinggegenwert des eingeklagten DM-Betrages zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 2. 11. 1983) samt 5 % Zinsen aus S 944.300,- vom 2. 11. 1983 bis 7. 5. 1985 und aus S 998.506,- seit 8.5. 1985 (Zeitpunkt der Klagsausdehnung) und wies das Zinsenmehrbegehren von 5 % aus S 998.506,- vom 26. 11. 1982 bis 1. 11. 1983 und aus S 54.206,- vom 2. 11. 1983 bis 7. 5. 1985 ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest, daß durch das grob fahrlässige Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers der beklagten Parteien die am 5. 11. 1982 von Antwerpen nach Unterpremstätten transportierten zwei Turbo-Kaltwassersätze beschädigt wurden. Die (bei der V*** A*** Aktiengesellschaft vorgenommene) Reparatur des Gerätes MM 116821 verursachte Kosten in Höhe von S 53.100,-. Beim Kaltwassersatz MM 116820 überstiegen die Reparaturkosten den Neuwert, so daß wirtschaftlich gesehen ein Totalschaden vorlag. Die Reparatur mußte im Werk der B*** B*** Y*** in Ladenburg, Bundesrepublik Deutschland, vorgenommen werden. Die angemessenen Kosten für die durchgeführte Reparatur betrugen DM 160.965,50, die Zollgebühren anläßlich der Wiedereinfuhr nach Österreich S 54.206,-
ein AF-Beitrag S 2.194,-. Die Reparatur mußte vorgenommen werden, weil die Lieferung eines neuen Gerätes sechs bis sieben Monate gedauert hätte, wodurch bei der bestehenden Liefervereinbarung der B*** B*** Y*** erhebliche Kosten durch eine vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall der Lieferüberschreitung aufgelaufen wären.
Der Neuwert beider Geräte betrug US-Dollar 87.122,30, an Transportkosten bis Hafen Antwerpen waren bfr 178.932,-, an weiteren Speditionskosten der Firma G*** W*** Gesellschaft mbH S 64.415,52 zu bezahlen. Der Restwert des total beschädigten Kaltwassersatzes ist mit dem Schrotterlös von DM 2.375,- anzusetzen. Im Hinblick auf den Ruf des Unternehmens der B*** B*** Y*** und auf die mit der Wiederherstellung verbundenen Kosten ist eine Reparatur und Wiederverwendung durch Verkauf der beschädigten, ausgewechselten Teile wirtschaftlich nicht vertretbar. Mit Schreiben vom 9. 11. 1982 teilte die B*** B*** Y*** der Karl A*** Kommanditgesellschaft mit, daß sie für den Transportschaden Regreß nehmen werde, eine Detaillierung der Forderung erfolgte nicht. Der Transportversicherer der Kommanditgesellschaft wies den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 5. 1. 1983 zurück.
Der Umrechnungskurs für US-Dollar betrug zum 15. 9. 1982 (Datum der an B*** B*** Y*** ausgestellten Rechnung) S 17.618,-, für DM zum 26. 11. 1982 S 704,07 und zum 2. 11. 1983 S 710,30. Der Betrag von DM 133.000,- ist ein Vergleichsbetrag, der ebenso wie der Betrag von S 54.206,- von der klagenden Partei an B*** B*** Y*** bezahlt wurde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, anstelle der Personenhandelsgesellschaft, welche im Handelsregister gelöscht worden sei, weil ihr Umfang auf ein Minderhandelsgewerbe herabgesunken sei, sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes getreten. Die Parteibezeichnung sei daher richtigzustellen und der Rechtsstreit gegen die Gesamtheit der Gesellschafter weiterzuführen. Da eine kaufmännische Tätigkeit entfaltet werde, hafteten die Gesellschafter zur ungeteilten Hand.
Die Haftung der beklagten Partei sei nicht nach den Bestimmungen der Art. 23 ff CMR beschränkt, weil den beklagten Parteien grob fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Unter Berücksichtigung des Neuwertes der Geräte und der Transportkosten (zum Lieferzeitpunkt in österreichische Schillinge umgerechnet) ergebe sich ein Betrag von S 802.517,25. Die in österreichische Schillinge umgerechneten Reparaturkosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit machten S 998.506,-
aus. Von einer unwirtschaftlichen oder untunlichen Reparatur könne nicht gesprochen werden, berücksichtige man, daß diese erforderlich gewesen sei, um weit höhere Kosten aus der drohenden Konventionalstrafe bei Überschreitung der Lieferfrist abzuwenden. Mangels Bezifferung der Forderung dem Schädiger gegenüber sei deren Fälligkeit erst mit Einbringung der Klage beziehungsweise mit der Klagsausdehnung eingetreten. Das Zinsenbegehren sei daher bis dahin nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung des Zinsenbegehrens gerichteten Berufung der klagenden Partei keine Folge, hingegen hielt es die Berufung der beklagten Parteien für berechtigt und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren abwies. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte aus, der rechtlichen Beurteilung sei zunächst das rechtskräftige Zwischenurteil zugrundezulegen, nach dem die Klagsforderung für die Regreßansprüche der Klägerin mit DM 140.721,10 dem Grunde nach zu Recht bestehe. Damit seine alle den Grund des Anspruches betreffenden Rechtsgründe, Einwendungen, Angriffs- und Verteidigungsmittel abschließend erledigt. Darunter fielen auch die Prüfung der Aktivlegitimation, die Einwendung der Verjährung und allfällige Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen. Die von den beklagten Parteien hinsichtlich des vor Fällung des Zwischenurteiles ausgedehnten Betrages eingewendete Verjährung sei damit ebenso erledigt wie die Frage, ob dem Lenker des Transportfahrzeuges grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Nach Art. 29 Z 1 CMR komme eine Haftungsbeschränkung gemäß den Art. 23 und 25 CMR, welche im Zwischenurteil nicht ausgesprochen worden sei, daher nicht zum Tragen. Die Klägerin sei nach § 430 Abs. 3 HGB, welcher auch in der deutschen Rechtsordnung gleichlautend sei, berechtigt, den Ersatz des vollen Schadens zu begehren. Der Wert des beschädigten Gutes sei unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse festzusetzen. Naturalersatz sei dann untunlich, wenn das Interesse des Schädigers, Geldersatz zu leisten, jenes des Geschädigten, Naturalersatz zu erhalten, übersteige. Schweres Verschulden erweitere das Spektrum der Tunlichkeit, weil die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienten. Der Geschädigte könne die Reparatur verlangen, solange deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht unverhältnismäßig überstiegen. Für die Reparatur des total beschädigten Turbo Kaltwassersatzes seien lediglich DM 133.000,- (rund S 940.000,-) begehrt worden, während die tatsächlichen Reparaturkosten aber DM 161.000,- betragen hätten. Selbst unter Zugrundelegung der Behauptung der beklagten Parteien betrage der Wert des Gerätes einschließlich der Kosten der Seefracht US-Dollar 44.582,14. Dies entspreche zum Zeitpunkt der Beschädigung einem Gegenwert von etwa S 785.000,-. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsstrafe bei einer Lieferverzögerung von sechs bis sieben Monaten für ein neues Gerät und des groben Verschuldens des Transportfahrers sei die Reparatur jedenfalls nicht untunlich und unverhältnismäßig zum Neupreis gewesen.
Eine Haftung des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand mit der drittbeklagten Partei komme jedoch nicht in Betracht. Werde eine Personenhandelsgesellschaft im Handelsregister gelöscht, weil sie kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe mehr betreibe, so führe dies nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern diese bestehe als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes weiter. Eine solche sei nicht parteifähig, so daß das Verfahren gegen die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses vorhandenen Gesellschafter fortzuführen sei. Dies führe aber nicht zu einer unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter. Diesen stünden neben den Einwendungen der Gesellschaft auch die Einwendungen aus ihrer eigenen Person offen. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte könnten daher für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nicht in einem größeren Umfang zur Haftung herangezogen werden, als sie als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gehaftet hätten. Da nicht behauptet worden sei, daß die Kommanditeinlagen nicht eingezahlt worden seien, komme eine Haftung aus diesem Rechtsgrund nicht in Betracht. Für eine Rechtsnachfolge seien ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Erwerbstitel und ein Verfügungsgeschäft erforderlich. Hiezu hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, daß der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte das Vermögen oder Unternehmen der Kommanditgesellschaft im Sinne des § 1409 ABGB übernommen hätten. Ein Grund für deren Haftung liege daher nicht vor.
Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens sei zu Recht erfolgt, weil ein Anspruch auf Verzugszinsen aus einer Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten entstehe. Eine solche wirksame Mahnung, welche durch eine allgemein gehaltene Erklärung, aufgrund eines Transportschadens Regreß zu nehmen, nicht ersetzt werde, sei nicht erfolgt.
Dieses Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft die klagende Partei insoweit, als die Klage gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte sowie das Zinsenmehrbegehren abgewiesen wurden. Die beklagten Parteien wenden sich gegen die Verurteilung der drittbeklagten Partei und begehren eine gänzliche Klagsabweisung.