Die Rekurse sind gemäß § 45 Abs 5 ASGG aF ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG aF zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der Rekurs der beklagten Partei nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht deren Berufung Folge gegeben hatte (Fasching, Komm IV 414 Anm 11 zu § 519 ZPO; derselbe ZPR2 Rz 1718; stR seit SZ 18/48).Die Rekurse sind gemäß Paragraph 45, Absatz 5, ASGG aF ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG aF zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der Rekurs der beklagten Partei nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht deren Berufung Folge gegeben hatte (Fasching, Komm römisch vier 414 Anmerkung 11 zu Paragraph 519, ZPO; derselbe ZPR2 Rz 1718; stR seit SZ 18/48).
Beide Rekurse sind im Ergebnis insoweit berechtigt, als sie die Spruchreife der Sache geltend machen.
Es entspricht zwar der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen ist und daß zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, nicht bindend sind (SSV-NF 3/2 mwN, 3/123 ua). Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag immer Geschäftsführer eines eigenen, im Jahr 1971 gegründeten Dachdeckerunternehmens war, welches in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurde. Die Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer GesmbH ist umstritten (vgl Martinek-Schwarz, AngG6 31 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 154 f jeweils mwN); jedoch kann auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem ASVG pflichtversichert sein, wenn trotz seiner Beteiligung an der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ASVG vorliegen (dazu Schima, Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH, ZAS 1987, 121 ff bes 123; vgl auch Grillberger, Der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH als Dienstnehmer? FS Ostheim 541 ff, bes 546). Fehlt die Dienstnehmereigenschaft, kann der Geschäftsführer einer GmbH unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sein. Mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanzen über die arbeits- und gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers in den von ihm gegründeten Gesellschaften kann die Frage seiner Arbeitnehmerähnlichkeit nicht beantwortet werden; diese Frage kann allerdings aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben. Ein angestellter kaufmännischer (nicht bloß handelsrechtlicher) Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH verrichtet kaufmännische Dienste iS des § 1 Abs 1 AngG. Bei der arbeitsrechtlichen Einstufung eines solchen Geschäftsführers kann es freilich - und das haben die Vorinstanzen übersehen - nicht darauf ankommen, ob und in welchem Ausmaß er tatsächlich allenfalls auch Arbeitertätigkeiten dadurch verrichtet, daß er handwerklich mitarbeitet. Hier steht nämlich in jedem Fall - unabhängig vom zeitlichen Ausmaß - die Angestelltentätigkeit im Vordergrund. Ein nach dem ASVG pflichtversicherter Geschäftsführer kann insoweit nicht anders behandelt werden als ein Selbständiger (hier: selbständiger Dachdeckermeister), der fachlich auch überwiegend Arbeitertätigkeiten verrichtet: in beiden Fällen steht wegen ihrer Bedeutung die Leitungsfunktion im Vordergrund; kraft dieser teilt sich der Geschäftsführer ja auch selbst als Arbeiter ein. Eine sinngemäße Anwendung des § 255 ASVG kommt daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bei der Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Je nach der - von den Vorinstanzen nicht untersuchten - arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers kann sein Pensionsanspruch nur entweder nach § 273 Abs 1 ASVG oder nach § 133 Abs 1 GSVG geprüft werden. Der in den Entscheidungen SSV-NF 3/2, 3/132 ua ausgesprochene Grundsatz, daß für die Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegt und welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, ausschließlich der Inhalt dieser Tätigkeit entscheidend ist, muß nämlich auch gelten, wenn ein Versicherter zu Unrecht der Angestelltenversicherung zugeordnet wurde, obgleich er nach seiner Stellung in der Gesellschaft richtigerweise nach dem GSVG pflichtversichert gewesen wäre. In einem solchen Fall wäre der Pensionsanspruch nicht nach § 273 Abs 1 ASVG, sondern nach § 133 Abs 1 GSVG zu prüfen. Die Frage nach der anzuwendenden Norm kann hier nur deshalb offen bleiben, weil der Pensionsanspruch des noch nicht 55 Jahre alten Klägers nach beiden Gesetzesstellen nicht zu Recht besteht.Es entspricht zwar der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist und daß zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, nicht bindend sind (SSV-NF 3/2 mwN, 3/123 ua). Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag immer Geschäftsführer eines eigenen, im Jahr 1971 gegründeten Dachdeckerunternehmens war, welches in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurde. Die Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer GesmbH ist umstritten vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6 31 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 154 f jeweils mwN); jedoch kann auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem ASVG pflichtversichert sein, wenn trotz seiner Beteiligung an der Gesellschaft die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen (dazu Schima, Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH, ZAS 1987, 121 ff bes 123; vergleiche auch Grillberger, Der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH als Dienstnehmer? FS Ostheim 541 ff, bes 546). Fehlt die Dienstnehmereigenschaft, kann der Geschäftsführer einer GmbH unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sein. Mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanzen über die arbeits- und gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers in den von ihm gegründeten Gesellschaften kann die Frage seiner Arbeitnehmerähnlichkeit nicht beantwortet werden; diese Frage kann allerdings aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben. Ein angestellter kaufmännischer (nicht bloß handelsrechtlicher) Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH verrichtet kaufmännische Dienste iS des Paragraph eins, Absatz eins, AngG. Bei der arbeitsrechtlichen Einstufung eines solchen Geschäftsführers kann es freilich - und das haben die Vorinstanzen übersehen - nicht darauf ankommen, ob und in welchem Ausmaß er tatsächlich allenfalls auch Arbeitertätigkeiten dadurch verrichtet, daß er handwerklich mitarbeitet. Hier steht nämlich in jedem Fall - unabhängig vom zeitlichen Ausmaß - die Angestelltentätigkeit im Vordergrund. Ein nach dem ASVG pflichtversicherter Geschäftsführer kann insoweit nicht anders behandelt werden als ein Selbständiger (hier: selbständiger Dachdeckermeister), der fachlich auch überwiegend Arbeitertätigkeiten verrichtet: in beiden Fällen steht wegen ihrer Bedeutung die Leitungsfunktion im Vordergrund; kraft dieser teilt sich der Geschäftsführer ja auch selbst als Arbeiter ein. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 255, ASVG kommt daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bei der Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Je nach der - von den Vorinstanzen nicht untersuchten - arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers kann sein Pensionsanspruch nur entweder nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG oder nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG geprüft werden. Der in den Entscheidungen SSV-NF 3/2, 3/132 ua ausgesprochene Grundsatz, daß für die Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegt und welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, ausschließlich der Inhalt dieser Tätigkeit entscheidend ist, muß nämlich auch gelten, wenn ein Versicherter zu Unrecht der Angestelltenversicherung zugeordnet wurde, obgleich er nach seiner Stellung in der Gesellschaft richtigerweise nach dem GSVG pflichtversichert gewesen wäre. In einem solchen Fall wäre der Pensionsanspruch nicht nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, sondern nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG zu prüfen. Die Frage nach der anzuwendenden Norm kann hier nur deshalb offen bleiben, weil der Pensionsanspruch des noch nicht 55 Jahre alten Klägers nach beiden Gesetzesstellen nicht zu Recht besteht.
Ist § 273 Abs 1 ASVG anzuwenden, so ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes, also der Summe der Berufe, die der Berufsgruppe des Versicherten zuzurechnen sind und auf die er verwiesen werden darf, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, im allgemeinen von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73 ua), dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß § 245 ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde.Ist Paragraph 273, Absatz eins, ASVG anzuwenden, so ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes, also der Summe der Berufe, die der Berufsgruppe des Versicherten zuzurechnen sind und auf die er verwiesen werden darf, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, im allgemeinen von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73 ua), dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß Paragraph 245, ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde.
Beim Kläger wäre also die Tätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer eines Dachdeckerunternehmens zur Bestimmung des Verweisungsfeldes heranzuziehen. Daß der Kläger gleichzeitig im Betrieb handwerklich mitarbeite, kann ihm die Qualifikation als Angestellter nicht nehmen. Ein als Geschäftsführer tätig gewesener Versicherter ist aber gemäß § 273 Abs 1 ASVG erst dann berufsunfähig, wenn er weder diese Tätigkeit, noch andere Geschäftsführertätigkeiten oder diesen gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist (SSV-NF 3/40). Nach dem Leistungskalkül kann der Kläger noch leichte und mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen verrichten. Ein Ausschluß besteht nur hinsichtlich solcher Tätigkeiten, die an erhöhten und exponierten Stellen wie auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind. Selbst wenn damit die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer in einem Dachdeckerunternehmen ausscheidet, weil auch ein solcher Dächer besteigen muß, so ist doch nach dem Leistungskalkül nicht zweifelhaft, daß der Kläger zu Geschäftsführertätigkeiten in allen anderen Branchen befähigt ist, die ein Arbeiten auf erhöhten und exponierten Stellen nicht erfordern. Da der Kläger das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf ihn die Bestimmung des § 273 Abs 3 ASVG nicht anzuwenden. Auf die konkreten Erfordernisse an seinem bisherigen Arbeitsplatz kann es daher nicht entscheidend ankommen.Beim Kläger wäre also die Tätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer eines Dachdeckerunternehmens zur Bestimmung des Verweisungsfeldes heranzuziehen. Daß der Kläger gleichzeitig im Betrieb handwerklich mitarbeite, kann ihm die Qualifikation als Angestellter nicht nehmen. Ein als Geschäftsführer tätig gewesener Versicherter ist aber gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG erst dann berufsunfähig, wenn er weder diese Tätigkeit, noch andere Geschäftsführertätigkeiten oder diesen gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist (SSV-NF 3/40). Nach dem Leistungskalkül kann der Kläger noch leichte und mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen verrichten. Ein Ausschluß besteht nur hinsichtlich solcher Tätigkeiten, die an erhöhten und exponierten Stellen wie auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind. Selbst wenn damit die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer in einem Dachdeckerunternehmen ausscheidet, weil auch ein solcher Dächer besteigen muß, so ist doch nach dem Leistungskalkül nicht zweifelhaft, daß der Kläger zu Geschäftsführertätigkeiten in allen anderen Branchen befähigt ist, die ein Arbeiten auf erhöhten und exponierten Stellen nicht erfordern. Da der Kläger das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf ihn die Bestimmung des Paragraph 273, Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden. Auf die konkreten Erfordernisse an seinem bisherigen Arbeitsplatz kann es daher nicht entscheidend ankommen.
Gemäß § 133 Abs 1 GSVG gilt als erwerbsunfähig der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Das Verweisungsfeld nach dieser Bestimmung ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, besteht hier nicht (SSV-NF 3/91 mwN). Nach dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers besteht aber kein Zweifel, daß er noch irgendeinem selbständigen oder unselbständigen Erwerb nachgehen könnte. Auch hier ist die begünstigende Norm des § 133 Abs 2 GSVG mangels Vollendung des 55.Lebensjahres nicht anzuwenden. Die Rechtssache ist daher im Sinne einer Abweisung der Klage spruchreif. Insoweit war beiden Rekursen stattzugeben (Fasching ZPR2 Rz 1983). Gemäß § 519 Abs 2 ZPO konnte der Oberste Gerichtshof durch abweisliches Urteil in der Sache selbst erkennen.Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG gilt als erwerbsunfähig der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Das Verweisungsfeld nach dieser Bestimmung ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, besteht hier nicht (SSV-NF 3/91 mwN). Nach dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers besteht aber kein Zweifel, daß er noch irgendeinem selbständigen oder unselbständigen Erwerb nachgehen könnte. Auch hier ist die begünstigende Norm des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG mangels Vollendung des 55.Lebensjahres nicht anzuwenden. Die Rechtssache ist daher im Sinne einer Abweisung der Klage spruchreif. Insoweit war beiden Rekursen stattzugeben (Fasching ZPR2 Rz 1983). Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO konnte der Oberste Gerichtshof durch abweisliches Urteil in der Sache selbst erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG aF abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29, 3/116 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG aF abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29, 3/116 ua).