Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß im Rahmen der beabsichtigten Gesamtregelung nur der Erbverzicht formbedürftig gewesen wäre, nicht aber die übrigen Regelungsinhalte und insbesondere nicht die Räumungsverpflichtung des Beklagten. Daher sei zwar der Erbverzicht mangels Erfüllung eines gesetzlichen Formerfordernisses nicht zustande gekommen, wohl aber der Räumungsvergleich, weil insoweit ein selbständiger und trennbarer Teilbereich der Gesamtregelung vorliege. Die Klägerin geht in diesem Zusammenhang allerdings von nicht festgestellten Zeugenaussagen der beiden den Schriftverkehr und die Verhandlungen führenden Rechtsanwälte aus und versucht, daraus deren Einverständnis darüber abzuleiten, daß die Räumungsverpflichtung des Beklagten nicht dem Formerfordernis des Notariatsaktes unterworfen sein sollte; darauf ist aber schon deshalb nicht näher einzugehen, weil sich die Revision in diesem Umfang als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist.
Im übrigen ist der Klägerin folgendes entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß ein Vertrag grundsätzlich erst durch die Einigung über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens zustande kommt (SZ 49/162; JBl 1981, 645; JBl 1989, 244 ua). Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist aber erst dann anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht (SZ 54/112; JBl 1981, 645; JBl 1989, 244 ua). Wurden Nebenpunkte eines Vertrages gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen gemacht, dann sind sie entweder aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (vgl Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; SZ 44/73; SZ 49/142; EvBl 1978/139). War hingegen eine Vereinbarung über offen gebliebene Punkte - auch unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (SZ 44/73; EvBl 1978/139; SZ 54/112; SZ 59/87 ua); in diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, daß die Parteien den Vertrag ohne die Einigung über die Nebenpunkte nicht schließen wollten (SZ 44/73; EvBl 1978/139; JBl 1989, 244). Der Grundsatz, daß Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern, wird auch von der Lehre gebilligt (Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 5 zu § 861; Aicher in Rummel2, ABGB, Rz 2 zu § 1054; Bydlinski in Klang2 IV/2, 104 FN 1 und 471 FN 296; Mayer-Maly aaO 217 f). Soweit daher ein Teil beim Abschluß des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde (9 Ob A 275, 276/88; 6 Ob 663/89). Das muß umso mehr dann gelten, wenn die Parteien - wie hier - den Abschluß eines Vergleiches anstreben, der sich auf alle Streitigkeiten zwischen ihnen erstrecken sollte (Generalvergleich, allgemeiner Vergleich, Abfindungsvergleich; vgl dazu Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1389).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß ein Vertrag grundsätzlich erst durch die Einigung über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens zustande kommt (SZ 49/162; JBl 1981, 645; JBl 1989, 244 ua). Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist aber erst dann anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht (SZ 54/112; JBl 1981, 645; JBl 1989, 244 ua). Wurden Nebenpunkte eines Vertrages gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen gemacht, dann sind sie entweder aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen vergleiche Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; SZ 44/73; SZ 49/142; EvBl 1978/139). War hingegen eine Vereinbarung über offen gebliebene Punkte - auch unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (SZ 44/73; EvBl 1978/139; SZ 54/112; SZ 59/87 ua); in diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, daß die Parteien den Vertrag ohne die Einigung über die Nebenpunkte nicht schließen wollten (SZ 44/73; EvBl 1978/139; JBl 1989, 244). Der Grundsatz, daß Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern, wird auch von der Lehre gebilligt (Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 861,; Aicher in Rummel2, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1054,; Bydlinski in Klang2 IV/2, 104 FN 1 und 471 FN 296; Mayer-Maly aaO 217 f). Soweit daher ein Teil beim Abschluß des Vertrages auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht auch über diesen Punkt Einigung erzielt wurde (9 Ob A 275, 276/88; 6 Ob 663/89). Das muß umso mehr dann gelten, wenn die Parteien - wie hier - den Abschluß eines Vergleiches anstreben, der sich auf alle Streitigkeiten zwischen ihnen erstrecken sollte (Generalvergleich, allgemeiner Vergleich, Abfindungsvergleich; vergleiche dazu Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1389,).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß aus den im Korrespondenzweg abgegebenen Erklärungen der für die Parteien verhandelnden Anwälte zwar der grundsätzliche Wille zum Abschluß eines Generalvergleiches hervorleuchtet, die Erklärungen aber im einzelnen noch keine völlige Übereinstimmung über sämtliche Punkte der Gesamtregelung erkennen lassen. Auch ein Generalvergleich kommt nämlich - wie jeder andere Vertrag - erst durch korrespondierende Erklärungen zustande; auch hier muß die Annahme - zumindest nach den allgemeinen Auslegungsregeln - zum Ausdruck bringen, daß der Oblat den Inhalt des Angebotes als vertragliche Regelung akzeptiert. Weicht die Annahme vom Angebot ab, so kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande (Rummel aaO Rz 4 zu § 861). Die Parteien hatten im vorliegenden Fall für den Abschluß des Generalvergleiches die Form eines Notariatsaktes vorgesehen, obwohl dies nur für den vom Beklagten angebotenen Verzicht auf den Pflichtteil Gültigkeitserfordernis gewesen wäre (§ 551 ABGB entsprechend; vgl Welser in Rummel2, ABGB, Rz 1 zu § 551; EvBl 1972/269). Unmittelbar galt dieses gesetzliche Formerfordernis jedenfalls auch für den von der Klägerin dem Beklagten noch zusätzlich abgeforderten Erbverzicht, für dessen Abgeltung allein sie - abweichend vom Angebot Dris. G*** - den Betrag von 150.000 S leisten wollte. Das Berufungsgericht hat aber auch richtig erkannt, daß die Klägerin schon im ersten Gegenangebot ihres Vertreters die Unterfertigung des Notariatsaktes von einer vorherigen Besichtigung der Eigentumswohnung durch sie abhängig gemacht und diese Bedingung bis zum Schluß der Korrespondenz immer dringlicher aufrechterhalten hatte, weil der Vertreter des Beklagten darauf nicht einging. Es ist also schon über diesen Vertragspunkt, auf den die Klägerin objektiv erkennbar besonderen Wert gelegt hat, keine Willenseinigung erzielt worden. Damit fehlt es aber überhaupt an der erforderlichen Einigung für den abzuschließenden Generalvergleich, so daß die schriftlichen wechselseitigen Angebote und Gegenangebote diebezüglich insgesamt noch im Stadium der Vorverhandlungen verblieben sind. Da ein Vertragsabschluß schon aus diesem Grunde nicht zustande gekommen ist, kann sich auch das von der Klägerin angeschnittene Teilnichtigkeitsproblem für die kraft Gesetzes formbedürftigen Vertragspunkte nicht mehr stellen (vgl dazu Rummel aaO Rz 15 zu § 886; SZ 57/135).Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß aus den im Korrespondenzweg abgegebenen Erklärungen der für die Parteien verhandelnden Anwälte zwar der grundsätzliche Wille zum Abschluß eines Generalvergleiches hervorleuchtet, die Erklärungen aber im einzelnen noch keine völlige Übereinstimmung über sämtliche Punkte der Gesamtregelung erkennen lassen. Auch ein Generalvergleich kommt nämlich - wie jeder andere Vertrag - erst durch korrespondierende Erklärungen zustande; auch hier muß die Annahme - zumindest nach den allgemeinen Auslegungsregeln - zum Ausdruck bringen, daß der Oblat den Inhalt des Angebotes als vertragliche Regelung akzeptiert. Weicht die Annahme vom Angebot ab, so kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande (Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 861,). Die Parteien hatten im vorliegenden Fall für den Abschluß des Generalvergleiches die Form eines Notariatsaktes vorgesehen, obwohl dies nur für den vom Beklagten angebotenen Verzicht auf den Pflichtteil Gültigkeitserfordernis gewesen wäre (Paragraph 551, ABGB entsprechend; vergleiche Welser in Rummel2, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 551,; EvBl 1972/269). Unmittelbar galt dieses gesetzliche Formerfordernis jedenfalls auch für den von der Klägerin dem Beklagten noch zusätzlich abgeforderten Erbverzicht, für dessen Abgeltung allein sie - abweichend vom Angebot Dris. G*** - den Betrag von 150.000 S leisten wollte. Das Berufungsgericht hat aber auch richtig erkannt, daß die Klägerin schon im ersten Gegenangebot ihres Vertreters die Unterfertigung des Notariatsaktes von einer vorherigen Besichtigung der Eigentumswohnung durch sie abhängig gemacht und diese Bedingung bis zum Schluß der Korrespondenz immer dringlicher aufrechterhalten hatte, weil der Vertreter des Beklagten darauf nicht einging. Es ist also schon über diesen Vertragspunkt, auf den die Klägerin objektiv erkennbar besonderen Wert gelegt hat, keine Willenseinigung erzielt worden. Damit fehlt es aber überhaupt an der erforderlichen Einigung für den abzuschließenden Generalvergleich, so daß die schriftlichen wechselseitigen Angebote und Gegenangebote diebezüglich insgesamt noch im Stadium der Vorverhandlungen verblieben sind. Da ein Vertragsabschluß schon aus diesem Grunde nicht zustande gekommen ist, kann sich auch das von der Klägerin angeschnittene Teilnichtigkeitsproblem für die kraft Gesetzes formbedürftigen Vertragspunkte nicht mehr stellen vergleiche dazu Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 886,; SZ 57/135).
Der Revision mußte schon aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.