Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist mangels Relevierung einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 und 18 MRG) erheblichen Rechtsfrage unzulässig.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist mangels Relevierung einer im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und 18 MRG) erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verzicht auf Aufwertungsbeträge angenommen werden, wenn dies bei Überlegung aller Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt erscheint; Voraussetzung ist hiefür, daß besondere Umstände darauf hinweisen, daß der Verzicht ernstlich gewollt ist und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche sowie unter Berücksichtigung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, daß der Berechtigte ernstlich auf seinen Anspruch verzichtet; dabei sind an einen schlüssigen Verzicht auf die Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses hinsichtlich erst zu leistender Beträge strengere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich bereits eingeforderter, bezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu § 988, 989; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 41 und 42 zu § 986; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 10 zu § 1444 je mwN; MietSlg. 39.074/46, 1 Ob 523/89). Ebenso ist es ständige Rechtsprechung, daß die Vertragsparteien von der gewillkürten Schriftform jederzeit ausdrücklich oder stillschweigend abgehen können (MietSlg. 16.067 f, 23.101, 26.064, 27.112 f, 29.096, 30.118, 34.125 ua). Die auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles entsprechend Bedacht nehmenden Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verzicht auf Aufwertungsbeträge angenommen werden, wenn dies bei Überlegung aller Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt erscheint; Voraussetzung ist hiefür, daß besondere Umstände darauf hinweisen, daß der Verzicht ernstlich gewollt ist und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche sowie unter Berücksichtigung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, daß der Berechtigte ernstlich auf seinen Anspruch verzichtet; dabei sind an einen schlüssigen Verzicht auf die Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses hinsichtlich erst zu leistender Beträge strengere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich bereits eingeforderter, bezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu Paragraph 988, 989,; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 41 und 42 zu Paragraph 986,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1444, je mwN; MietSlg. 39.074/46, 1 Ob 523/89). Ebenso ist es ständige Rechtsprechung, daß die Vertragsparteien von der gewillkürten Schriftform jederzeit ausdrücklich oder stillschweigend abgehen können (MietSlg. 16.067 f, 23.101, 26.064, 27.112 f, 29.096, 30.118, 34.125 ua). Die auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles entsprechend Bedacht nehmenden Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuspruch von "Pauschalkosten" für die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung war abzuweisen, weil Barauslagen nicht bescheinigt wurden und die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat (§ 37 Abs 3 Z 19 MRG).Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuspruch von "Pauschalkosten" für die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung war abzuweisen, weil Barauslagen nicht bescheinigt wurden und die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG).