Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 29.4.1982 bis 31.8.1983, vom 20.2. bis 6.7.1984 und vom 22.9. bis 31.12.1986 als Vertragslehrer des beklagten Bundeslandes beschäftigt. Das zuletzt genannte Dienstverhältnis war bis 13.9.1987 befristet worden, wurde aber vom Beklagten aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst (Entlassung aus einem Grund des § 34 VBG 1948). Der Kläger hat diese Entlassung seinerzeit (bei Gericht) nicht angefochten.Der Kläger war vom 29.4.1982 bis 31.8.1983, vom 20.2. bis 6.7.1984 und vom 22.9. bis 31.12.1986 als Vertragslehrer des beklagten Bundeslandes beschäftigt. Das zuletzt genannte Dienstverhältnis war bis 13.9.1987 befristet worden, wurde aber vom Beklagten aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst (Entlassung aus einem Grund des Paragraph 34, VBG 1948). Der Kläger hat diese Entlassung seinerzeit (bei Gericht) nicht angefochten.
Der Kläger begehrt nunmehr (Klage vom 3.8.1989) die Feststellung, daß die mit Schreiben vom 23.12.1986 zum 31.12.1986 ausgesprochene Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei. Er begründet sein rechtliches Interesse an dieser Feststellung mit der Behauptung, seine Neuaufnahme als Lehrer bei diesem Bundesland komme lt Auskunft eines Beamten des beklagten Bundeslandes nur dann in Betracht, wenn feststehe, daß die Entlassung seinerzeit ungerechtfertigt ausgesprochen worden sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, den Kläger wegen schwerer Mängel seiner Dienstleistung gerechtfertigt entlassen zu haben. Außerdem fehle dem Kläger jeglilches rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil sein (letztes) Dienstverhältnis zur Beklagten längst beendet sei und der Kläger sein Begehren nach den Klagebehauptungen nur auf ein wirtschaftliches Interesse stütze.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Beschluß zurück, weil dem Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des von ihm behaupteten Rechtsverhältnisses fehle. Ein wirtschaftliches Interesse reiche für Feststellungsklagen nach § 228 ZPO nicht aus.Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Beschluß zurück, weil dem Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des von ihm behaupteten Rechtsverhältnisses fehle. Ein wirtschaftliches Interesse reiche für Feststellungsklagen nach Paragraph 228, ZPO nicht aus.
Das Berufungsgericht behandelte den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1963/253; SZ 45/141; JBl 1975, 607 u.a.) als Sachentscheidung und behandelte daher den Rekurs des Klägers als Berufung. Es gab dieser nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige. Der Kläger habe sein Feststellungsbegehren nur darauf gestützt, daß er im Falle des Obsiegens (eher) damit rechnen könne, wieder als Vertragslehrer des beklagten Bundeslandes aufgenommen zu werden. Er habe mit diesen Ausführungen kein rechtliches, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse behauptet, welches aber für die Durchsetzung eines Feststellungsbegehrens nach § 228 ZPO nicht ausreiche. Die vermögensrechtliche Sphäre des Klägers sei nicht berührt, weil er gegenüber der Beklagten selbst dann keinen Anspruch auf Abschluß eines neuen Dienstvertrages hätte, wenn die seinerzeitige Vertragsauflösung ungerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger könne sein Feststellungsinteresse auch nicht auf den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses (§ 31 VBG 1948) stützen. Dieses Vorbringen sei im übrigen als unzulässige Neuerung unbeachtlich.Das Berufungsgericht behandelte den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1963/253; SZ 45/141; JBl 1975, 607 u.a.) als Sachentscheidung und behandelte daher den Rekurs des Klägers als Berufung. Es gab dieser nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige. Der Kläger habe sein Feststellungsbegehren nur darauf gestützt, daß er im Falle des Obsiegens (eher) damit rechnen könne, wieder als Vertragslehrer des beklagten Bundeslandes aufgenommen zu werden. Er habe mit diesen Ausführungen kein rechtliches, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse behauptet, welches aber für die Durchsetzung eines Feststellungsbegehrens nach Paragraph 228, ZPO nicht ausreiche. Die vermögensrechtliche Sphäre des Klägers sei nicht berührt, weil er gegenüber der Beklagten selbst dann keinen Anspruch auf Abschluß eines neuen Dienstvertrages hätte, wenn die seinerzeitige Vertragsauflösung ungerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger könne sein Feststellungsinteresse auch nicht auf den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Paragraph 31, VBG 1948) stützen. Dieses Vorbringen sei im übrigen als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seiner Berufung (gemeint: seinem Klagebegehren) stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.