Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und kann daher zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen werden (10 Ob S 160/89 = SSV-NF 3/108 - in Druck; zuletzt etwa 6.2.1990, 10 Ob S 21/90). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits die Ansicht vertreten, daß die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, zulässig ist. Durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 3/80). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin als Vertragsbedienstete des Landes Salzburg in der Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) eingereiht war. Voraussetzung für den Fachdienst ist das Allgemeinwissen eines Hauptschülers und ein entsprechendes Fachwissen sowie eine dieser Bildung entsprechende Tätigkeit. Die Einstufung in die Entlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst) setzt hingegen kein Fachwissen voraus, dort genügt ein Allgemeinwissen, wie es durch die Hauptschule oder eine ähnliche Vorbildung vermittelt wird. Die Verweisung eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) auf Tätigkeiten, die der Entlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst) entsprechen, also einer Entlohnungsgruppe, die der bisherigen unmittelbar nachgeordnet ist, kann nicht anders behandelt werden als die Verweisung innerhalb bestimmter Beschäftigungsgruppen nach dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten und muß daher als zulässig angesehen werden. Der Revision ist aber auch darin beizupflichten, daß die Klägerin auf Grund ihrer überwiegend verrichteten Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten einzustufen gewesen wäre: In dieser Beschäftigungsgruppe werden Angestellte erfaßt, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Im Büro- und Rechnungswesen sind dies unter anderem Stenotypisten und Phonotypisten, die überwiegend nach allgemeinen Angaben Schriftverkehr selbständig erledigen. Daß die Klägerin ihren Beruf als Sekretärin im Sekretariat einer Krankenpflegeschule alleine ausübte und unmittelbar der Schuloberin unterstellt war, mag mit der Größe dieser Krankenpflegeschule und der Zahl des dort tätigen Personals zusammenhängen, rechtfertigte für sich allein aber nicht die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des genannten Kollektivvertrages, handelt es sich bei der von ihr verrichteten Tätigkeiten doch vorwiegend um rein schematische Arbeiten. Die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung diesbezüglich vermißten Feststellunge, sie sei "sehr selbständig" tätig und "zwischen den Beschäftigungsgruppen 3 und 4, eher zu 4 tendierend" einzustufen gewesen, waren deshalb nicht zu treffen, weil es sich dabei um rechtliche Wertungen der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin handelt. Auch die Frage, auf welche Berufe die Klägerin verwiesen werden kann, ist entgegen ihrer Ansicht nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage.Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und kann daher zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen werden (10 Ob S 160/89 = SSV-NF 3/108 - in Druck; zuletzt etwa 6.2.1990, 10 Ob S 21/90). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits die Ansicht vertreten, daß die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, zulässig ist. Durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 3/80). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin als Vertragsbedienstete des Landes Salzburg in der Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) eingereiht war. Voraussetzung für den Fachdienst ist das Allgemeinwissen eines Hauptschülers und ein entsprechendes Fachwissen sowie eine dieser Bildung entsprechende Tätigkeit. Die Einstufung in die Entlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst) setzt hingegen kein Fachwissen voraus, dort genügt ein Allgemeinwissen, wie es durch die Hauptschule oder eine ähnliche Vorbildung vermittelt wird. Die Verweisung eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) auf Tätigkeiten, die der Entlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst) entsprechen, also einer Entlohnungsgruppe, die der bisherigen unmittelbar nachgeordnet ist, kann nicht anders behandelt werden als die Verweisung innerhalb bestimmter Beschäftigungsgruppen nach dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten und muß daher als zulässig angesehen werden. Der Revision ist aber auch darin beizupflichten, daß die Klägerin auf Grund ihrer überwiegend verrichteten Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten einzustufen gewesen wäre: In dieser Beschäftigungsgruppe werden Angestellte erfaßt, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Im Büro- und Rechnungswesen sind dies unter anderem Stenotypisten und Phonotypisten, die überwiegend nach allgemeinen Angaben Schriftverkehr selbständig erledigen. Daß die Klägerin ihren Beruf als Sekretärin im Sekretariat einer Krankenpflegeschule alleine ausübte und unmittelbar der Schuloberin unterstellt war, mag mit der Größe dieser Krankenpflegeschule und der Zahl des dort tätigen Personals zusammenhängen, rechtfertigte für sich allein aber nicht die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des genannten Kollektivvertrages, handelt es sich bei der von ihr verrichteten Tätigkeiten doch vorwiegend um rein schematische Arbeiten. Die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung diesbezüglich vermißten Feststellunge, sie sei "sehr selbständig" tätig und "zwischen den Beschäftigungsgruppen 3 und 4, eher zu 4 tendierend" einzustufen gewesen, waren deshalb nicht zu treffen, weil es sich dabei um rechtliche Wertungen der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin handelt. Auch die Frage, auf welche Berufe die Klägerin verwiesen werden kann, ist entgegen ihrer Ansicht nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage.
In der Regel können Angestellte, die in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufen wären, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden, weil damit kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist (SSV-NF 3/80; 10 Ob S 329/89 = SSV-NF 3/156 - in Druck). Die Klägerin kann auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumindest einzelne der in der Beschäftigungsgruppe 2 des angeführten Kollektivvertrags genannten einfachen Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen, wie etwa die Tätigkeit in einer Registratur oder Kartei, die Tätigkeit einer Fakturistin, die nach vorbereiteten Unterlagen fakturiert, oder die Tätigkeit einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohn- oder Gehaltsverrechnung und Statistik, aber auch Ablagetätigkeiten ausführen. Bei allen diesen Tätigkeiten handelt es sich um nicht bloß untergeordnete Kanzleiarbeiten, für die daher gemäß § 1 Abs 1 AngG dieses Gesetz gilt. Es ist hiebei offenkundig, daß sie das Leistungskalkül der Klägerin nicht übersteigen, daß hiefür eine kurze Einschulungszeit genügt und daß Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind (SSV-NF 2/20; 10 Ob S 329/89 ua). Aber auch ausgehend vom Entlohnungsschema des Vertragsbedienstetenrechtes wäre die Klägerin etwa im Landesdienst auf zahlreiche Tätigkeiten in der Entlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst) verweisbar. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß eine Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten eines Büroboten oder Bürodieners schon deshalb ausscheidet, weil dies keine Angestelltentätigkeit iS des § 1 AngG sind (10 Ob S 193/89 = SSV-NF 3/123 - in Druck).In der Regel können Angestellte, die in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufen wären, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden, weil damit kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist (SSV-NF 3/80; 10 Ob S 329/89 = SSV-NF 3/156 - in Druck). Die Klägerin kann auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumindest einzelne der in der Beschäftigungsgruppe 2 des angeführten Kollektivvertrags genannten einfachen Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen, wie etwa die Tätigkeit in einer Registratur oder Kartei, die Tätigkeit einer Fakturistin, die nach vorbereiteten Unterlagen fakturiert, oder die Tätigkeit einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohn- oder Gehaltsverrechnung und Statistik, aber auch Ablagetätigkeiten ausführen. Bei allen diesen Tätigkeiten handelt es sich um nicht bloß untergeordnete Kanzleiarbeiten, für die daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AngG dieses Gesetz gilt. Es ist hiebei offenkundig, daß sie das Leistungskalkül der Klägerin nicht übersteigen, daß hiefür eine kurze Einschulungszeit genügt und daß Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind (SSV-NF 2/20; 10 Ob S 329/89 ua). Aber auch ausgehend vom Entlohnungsschema des Vertragsbedienstetenrechtes wäre die Klägerin etwa im Landesdienst auf zahlreiche Tätigkeiten in der Entlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst) verweisbar. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß eine Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten eines Büroboten oder Bürodieners schon deshalb ausscheidet, weil dies keine Angestelltentätigkeit iS des Paragraph eins, AngG sind (10 Ob S 193/89 = SSV-NF 3/123 - in Druck).
Da die Klägerin noch verschiedene Bürotätigkeiten auch unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit ausgehend vom aktuellen Gesundheitsszustand ohne Einschränkung ausüben kann, kommt ihrem Klagebegehren keine Berechtigung zu. Deshalb braucht auch auf die Frage nicht eingegangen zu werden, welche Bedeutung es hat, daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Teilzeitkraft mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden tätig war, ihre Belastbarkeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung aber von den Vorinstanzen nicht geprüft wurde (die Ermittlung ihres Leistungskalküls geht von einem 8-Stunden-Tag aus). In Stattgebung der Revision war daher das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.