Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zulässig und berechtigt.
Infolge der Verweisung im § 78 EO ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, das den Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß zurückgewiesen hat, nach § 528 Abs 1 ZPO idF WGN 1989 (Art XLI Z 5 WGN) zu beurteilen, weil der dort genannte "Revisionsrekurs" als Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu verstehen ist, der stets nur bei einem Entscheidungsgegenstand von über S 50.000,-- und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig ist (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Der Entscheidungsgegenstand übersteigt S 50.000,--, denn der Verpflichtete strebt mit seinem zurückgewiesenen Rekurs die Änderung des Schätzwertes um S 219.000,-- an. Das Rekursgericht hat auch nicht etwa den erstrichterlichen Beschluß als sachlich zutreffend erkannt, sondern eine Sachentscheidung abgelehnt. Es liegt daher nicht ein zur Gänze bestätigender Beschluß vor. Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß auch im Exekutionsverfahren für den Rekurs das Neuerungsverbot ohne Einschränkung gilt und im Rekurs neue Tatsachen und Beweise nicht vorgebracht werden dürfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf der bisherigen Grundlage erfolgen muß (Heller-Berger-Stix, EO4 649; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 313; Fasching, ZPR2 Rz 1732; EvBl 1976/112; SZ 55/33 uva). Vom Neuerungsverbot sind nur Tatsachen und Beweismittel ausgenommen, die zur Dartuung oder Widerlegung geltend gemachter Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift oder der Rechtsmittelbeantwortung vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind (§ 482 Abs 2 ZPO), doch ermöglicht selbst diese Ausnahmeregelung keine Neuerungen zur Stützung oder Widerlegung des Sachantrages (Fasching aaO Rz 1730; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2, 103).Infolge der Verweisung im Paragraph 78, EO ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, das den Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß zurückgewiesen hat, nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1989 (Art XLI Ziffer 5, WGN) zu beurteilen, weil der dort genannte "Revisionsrekurs" als Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu verstehen ist, der stets nur bei einem Entscheidungsgegenstand von über S 50.000,-- und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig ist (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Der Entscheidungsgegenstand übersteigt S 50.000,--, denn der Verpflichtete strebt mit seinem zurückgewiesenen Rekurs die Änderung des Schätzwertes um S 219.000,-- an. Das Rekursgericht hat auch nicht etwa den erstrichterlichen Beschluß als sachlich zutreffend erkannt, sondern eine Sachentscheidung abgelehnt. Es liegt daher nicht ein zur Gänze bestätigender Beschluß vor. Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß auch im Exekutionsverfahren für den Rekurs das Neuerungsverbot ohne Einschränkung gilt und im Rekurs neue Tatsachen und Beweise nicht vorgebracht werden dürfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf der bisherigen Grundlage erfolgen muß (Heller-Berger-Stix, EO4 649; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 313; Fasching, ZPR2 Rz 1732; EvBl 1976/112; SZ 55/33 uva). Vom Neuerungsverbot sind nur Tatsachen und Beweismittel ausgenommen, die zur Dartuung oder Widerlegung geltend gemachter Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift oder der Rechtsmittelbeantwortung vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO), doch ermöglicht selbst diese Ausnahmeregelung keine Neuerungen zur Stützung oder Widerlegung des Sachantrages (Fasching aaO Rz 1730; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2, 103).
Das Rekursgericht hat daher zwar zutreffend erkannt, daß auf das Rekursvorbringen über die zwischen dem Verpflichteten und den Mietern der Liegenschaft angeblich getroffene Vereinbarung über eine vergleichsweise Erhöhung des Mietzinses nicht Bedacht zu nehmen ist. Dies führt aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht dazu, daß der Rekurs unzulässig und zurückzuweisen ist. Der Verpflichtete verlangt mit dem an sich zulässigen Rekurs gegen die endgültige Bewertung der zu versteigernden Liegenschaft (auch) die Überprüfung der Ablehnung seiner Einwendungen gegen den Schätzungswert, daß bei einem erzielbaren Mietertrag von netto S 18.000,-- im Monat der Ertragswert nicht so sehr hinter dem Sachwert zurückbleibe, daß er bei der Ausmittlung des Verkehrswertes vernachlässigt werden müsse. Ob dieser Einwand gegen die endgültige Bewertung berechtigt ist, hat Gegenstand der sachlichen Überprüfung des angefochtenen erstgerichtlichen Beschlusses zu sein und kann nicht mit einer formellen Zurückweisung des Rekurses erledigt werden, mögen auch im Rekurs nicht zu beachtende Neuerungen vorgetragen worden sein. Die Verkennung dieses Umstandes hat infolge des zulässig erhobenen außerordentlichen Rekurses die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und den Auftrag zu neuer Entscheidung zur Folge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und §§ 40, 50 ZPO. Ein Zwischenstreit liegt bisher nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und Paragraphen 40, 50, ZPO. Ein Zwischenstreit liegt bisher nicht vor.