Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage des Anspruches des Klägers auf restliche Überstundenentlohnung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage des Anspruches des Klägers auf restliche Überstundenentlohnung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin auszuführen, daß der Oberste Gerichtshof bezüglich kollektivvertraglicher Verfallsfristen bereits ausgesprochen hat, daß eine Abkürzung der Ausschlußfrist unter drei Monate Bedenken erweckt und, da eine derart kurze und durch nichts gerechtfertigte Befristung die Geltendmachung der Ansprüche eines Arbeitnehmers übermäßig erschwert, wegen Verstoßes gegen § 879 Abs. 1 ABGB rechtsunwirksam ist (Arb. 10.475 mwH). Dies trifft auf die hier zweimonatige Ausschlußfrist zu. Abgesehen davon stellt Art. XIV des Bundeskollektivvertrags für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben (KV) auf den Fälligkeitstag der Lohnperiode ab, sodaß die Verfallsbestimmung schon wegen des bei einem Überstundenpauschale erforderlichen erheblichen größeren Zeitraums für die Durchschnittsberechnung (vgl. Grillberger, AZG § 10 Erl. 4.2) nicht angewendet werden kann.Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin auszuführen, daß der Oberste Gerichtshof bezüglich kollektivvertraglicher Verfallsfristen bereits ausgesprochen hat, daß eine Abkürzung der Ausschlußfrist unter drei Monate Bedenken erweckt und, da eine derart kurze und durch nichts gerechtfertigte Befristung die Geltendmachung der Ansprüche eines Arbeitnehmers übermäßig erschwert, wegen Verstoßes gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB rechtsunwirksam ist (Arb. 10.475 mwH). Dies trifft auf die hier zweimonatige Ausschlußfrist zu. Abgesehen davon stellt Artikel römisch vierzehn, des Bundeskollektivvertrags für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben (KV) auf den Fälligkeitstag der Lohnperiode ab, sodaß die Verfallsbestimmung schon wegen des bei einem Überstundenpauschale erforderlichen erheblichen größeren Zeitraums für die Durchschnittsberechnung vergleiche Grillberger, AZG Paragraph 10, Erl. 4.2) nicht angewendet werden kann.
Hinsichtlich der Berechtigung des Begehrens des Klägers auf restliche Überstundenentlohnung ist betreffend der neben der rund 1000 Stunden umfassenden, nicht abgegoltenen reinen Lenkzeit noch offenen Wartezeit davon auszugehen, daß nach Art. IV Z 2 lit. b KV auch Wartezeiten während der Einsatzzeit (Art. III Z 2 lit. d KV) in gewissem Ausmaß als Arbeitszeit zu entlohnen sind. Soweit der Kläger im Rahmen eines erst jeweils für einen Tag im voraus vorgegebenen Einsatzplanes von 5.00 Uhr früh bis etwa 23.00 Uhr verschiedene Fahrten im Gelegenheitsverkehr zu absolvieren hatte, ist es daher nicht entscheidend, ob der Kläger die dabei anfallenden Wartezeiten im Betrieb oder erlaubterweise zu Hause verbrachte, zumal der Kläger nach dem Kollektivvertrag berechtigt war, sich während der Wartezeit vom Fahrzeug zu entfernen. Eine Vereinbarung, daß die jeweils anfallenden zu Hause verbrachten Wartezeitnn als Freizeit zu gelten hätten, wurde nicht getroffen. Hätte der Kläger andere Arbeiten im Betrieb zu verrichten gehabt, hätte es sich ohnehin um volle Arbeitszeit gehandelt. Der von der Revisionswerberin angestrebten Wertung dieser dienstplanbestimmten Wartezeiten als Freizeit steht weiters entgegen, daß die Fahrtunterbrechungen im wesentlichen maximal nur zwei bis drei Stunden betrugen und in ihrer Verteilung der Disposition der Beklagten unterlagen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes beinhalteten diese Zeiten überdies noch Arbeitsverrichtungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Lenktätigkeit, die aber in ihrem konkreten Ausmaß nicht näher festgestellt werden konnten.Hinsichtlich der Berechtigung des Begehrens des Klägers auf restliche Überstundenentlohnung ist betreffend der neben der rund 1000 Stunden umfassenden, nicht abgegoltenen reinen Lenkzeit noch offenen Wartezeit davon auszugehen, daß nach Artikel römisch vier, Ziffer 2, Litera b, KV auch Wartezeiten während der Einsatzzeit (Artikel römisch drei, Ziffer 2, Litera d, KV) in gewissem Ausmaß als Arbeitszeit zu entlohnen sind. Soweit der Kläger im Rahmen eines erst jeweils für einen Tag im voraus vorgegebenen Einsatzplanes von 5.00 Uhr früh bis etwa 23.00 Uhr verschiedene Fahrten im Gelegenheitsverkehr zu absolvieren hatte, ist es daher nicht entscheidend, ob der Kläger die dabei anfallenden Wartezeiten im Betrieb oder erlaubterweise zu Hause verbrachte, zumal der Kläger nach dem Kollektivvertrag berechtigt war, sich während der Wartezeit vom Fahrzeug zu entfernen. Eine Vereinbarung, daß die jeweils anfallenden zu Hause verbrachten Wartezeitnn als Freizeit zu gelten hätten, wurde nicht getroffen. Hätte der Kläger andere Arbeiten im Betrieb zu verrichten gehabt, hätte es sich ohnehin um volle Arbeitszeit gehandelt. Der von der Revisionswerberin angestrebten Wertung dieser dienstplanbestimmten Wartezeiten als Freizeit steht weiters entgegen, daß die Fahrtunterbrechungen im wesentlichen maximal nur zwei bis drei Stunden betrugen und in ihrer Verteilung der Disposition der Beklagten unterlagen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes beinhalteten diese Zeiten überdies noch Arbeitsverrichtungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Lenktätigkeit, die aber in ihrem konkreten Ausmaß nicht näher festgestellt werden konnten.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.