Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin erblickt die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht in der Unterstellung der Vermietung bloßer Geschäftsraumteile unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzes und meint, das Mietverhältnis über die baulich nicht umschlossene Mauernische könne ohne die Beschränkungen nach § 30 MRG und daher ohne Angabe eines wichtigen Kündigungsgrundes nach allgemeinen Regeln aufgekündigt werden.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin erblickt die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht in der Unterstellung der Vermietung bloßer Geschäftsraumteile unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzes und meint, das Mietverhältnis über die baulich nicht umschlossene Mauernische könne ohne die Beschränkungen nach Paragraph 30, MRG und daher ohne Angabe eines wichtigen Kündigungsgrundes nach allgemeinen Regeln aufgekündigt werden.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Soweit überblickbar erstmals in der Entscheidung MietSlg 39.208 = WoBl 1988/2 hat der Oberste Gerichtshof in wörtlicher Auslegung des den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibenden § 1 Abs 1 MRG die Gebrauchsüberlassung bloßer Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung gegen Entgelt als nicht in den Geltungsbereich des MRG fallend angesehen. Dort handelte es sich darum, daß dem anderen Vertragsteil in einem rund 50 m2 großen (ehemaligen Gasthaus-) Raum auf einem durch keine feste Umgrenzung abgetrennten Teilbereich der Verkauf von Waren durch ein Außenfenster gegen Entgelt eingeräumt worden war. Würth hat in der Anm zu WoBl 1988/2 Zweifel angemeldet, ob die teleologische Auslegung zum gleichen Ergebnis käme, und auf die Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des MRG bei selbständiger Miete von Kraftfahrzeugeinstellplätzen in Garagenräumen aufmerksam gemacht. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 MRG gilt dieses Gesetz zwar auch für die Miete von Wohnungsteilen, sonst aber von Geschäftsräumlichkeiten aller Art, wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen. Die Ansicht, räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung seien davon nicht erfaßt, wurde dann noch in der Entscheidung MietSlg 39.207/57 = WoBl 1988/32 wiederholt, wobei offen gelassen wurde, ob ein "Raum" eine allseitige bauliche Umgrenzung erfordere oder eine fünfflächige Begrenzung ("Loggia": MietSlg 38.374/12) ausreiche. Eine Stellungnahme zu der Rechtsmeinung, die Miete von baulich nicht abgegrenzten Geschäftsraumteilen werde vom Anwendungsbereich des MRG nicht erfaßt, kann hier unterbleiben. Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von der Gebrauchsüberlassung von Teilbereichen innerhalb eines Geschäftsraumes, die baulich - also durch vertikale Abgrenzung; Boden und Decke selbst sind ja schon im Raum vorgegeben - nicht umschlossen sind. Gegenstand der Untervermietung sind hier eine, vom der klagenden Hauptmieterin verbleibenden und nicht in Unterbestand gegebenen Mietgegenstand räumlich abgegrenzte Mauernische mit rund 30 m2 Nutzfläche, ein etwa 9 m2 großer Kühlraum und die Mitbenützung eines etwa 12 m2 großen weiteren Raumes, also insgesamt bei Beachtung der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Raummiete weitgehend zu erfassen und nur - anders als bis zum Inkrafttreten des MRG - die selbständige Miete von Grundstücken zu geschäftlichen Zwecken auszuscheiden, eine Geschäftsräumlichkeit. Als bauliche Abgrenzung kann jede den Raum abtrennende, wenn auch zum bedungenen Gebrauch des Feilbietens und Vertriebes von Waren offene Teilumwandlung angesehen werden. Die massive Verkaufspultzusammenfügung genügt, auch wenn darüber die freie Verkaufsfläche und daneben der erforderliche Zugang nicht abgetrennt ist.Soweit überblickbar erstmals in der Entscheidung MietSlg 39.208 = WoBl 1988/2 hat der Oberste Gerichtshof in wörtlicher Auslegung des den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibenden Paragraph eins, Absatz eins, MRG die Gebrauchsüberlassung bloßer Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung gegen Entgelt als nicht in den Geltungsbereich des MRG fallend angesehen. Dort handelte es sich darum, daß dem anderen Vertragsteil in einem rund 50 m2 großen (ehemaligen Gasthaus-) Raum auf einem durch keine feste Umgrenzung abgetrennten Teilbereich der Verkauf von Waren durch ein Außenfenster gegen Entgelt eingeräumt worden war. Würth hat in der Anmerkung zu WoBl 1988/2 Zweifel angemeldet, ob die teleologische Auslegung zum gleichen Ergebnis käme, und auf die Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des MRG bei selbständiger Miete von Kraftfahrzeugeinstellplätzen in Garagenräumen aufmerksam gemacht. Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, MRG gilt dieses Gesetz zwar auch für die Miete von Wohnungsteilen, sonst aber von Geschäftsräumlichkeiten aller Art, wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen. Die Ansicht, räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung seien davon nicht erfaßt, wurde dann noch in der Entscheidung MietSlg 39.207/57 = WoBl 1988/32 wiederholt, wobei offen gelassen wurde, ob ein "Raum" eine allseitige bauliche Umgrenzung erfordere oder eine fünfflächige Begrenzung ("Loggia": MietSlg 38.374/12) ausreiche. Eine Stellungnahme zu der Rechtsmeinung, die Miete von baulich nicht abgegrenzten Geschäftsraumteilen werde vom Anwendungsbereich des MRG nicht erfaßt, kann hier unterbleiben. Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von der Gebrauchsüberlassung von Teilbereichen innerhalb eines Geschäftsraumes, die baulich - also durch vertikale Abgrenzung; Boden und Decke selbst sind ja schon im Raum vorgegeben - nicht umschlossen sind. Gegenstand der Untervermietung sind hier eine, vom der klagenden Hauptmieterin verbleibenden und nicht in Unterbestand gegebenen Mietgegenstand räumlich abgegrenzte Mauernische mit rund 30 m2 Nutzfläche, ein etwa 9 m2 großer Kühlraum und die Mitbenützung eines etwa 12 m2 großen weiteren Raumes, also insgesamt bei Beachtung der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Raummiete weitgehend zu erfassen und nur - anders als bis zum Inkrafttreten des MRG - die selbständige Miete von Grundstücken zu geschäftlichen Zwecken auszuscheiden, eine Geschäftsräumlichkeit. Als bauliche Abgrenzung kann jede den Raum abtrennende, wenn auch zum bedungenen Gebrauch des Feilbietens und Vertriebes von Waren offene Teilumwandlung angesehen werden. Die massive Verkaufspultzusammenfügung genügt, auch wenn darüber die freie Verkaufsfläche und daneben der erforderliche Zugang nicht abgetrennt ist.
Dies kann mit einer Abtrennung bloß durch einen Vorhang (MietSlg 39.208 = WoBl 1988, 109) nicht gleichgesetzt werden. Ob die angemeldeten Bedenken gegen die Rechtsprechung, daß die Vermietung nicht abgetrennter Teile von Geschäftsräumen der Vermietung von "Geschäftsräumen aller Art" nicht gleichzusetzen ist (Würth in der Anm zu WoBl 1988/2; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht 20, Rz 27 zu § 1 MRG; vgl auch Bernat in Korinek-Krejci, HBzMRG 104 f), berechtigt sind, kann auf sich beruhen. Der Ansicht der Vorinstanzen wird beigetreten, daß Mietgegenstand eine dem Untermieter zum Gebrauch überlassene ausreichend räumlich abgegrenzte Geschäftsräumlichkeit, bestehend aus Verkaufsraum und Kühlraum samt Mitbenützung des Vorbereitungsraumes ist und daher, weil als Miete iSd § 1 Abs 1 MRG sowohl die Hauptmiete (§ 2 Abs 1 MRG) wie auch die Untermiete (§ 2 Abs 2 MRG) gelten, die Untermiete vom Untervermieter nur aus wichtigen, insbesondere den im § 30 Abs 2 MRG umschriebenen Gründen, soweit sie bei Untermiete in Betracht kommen, gekündigt werden kann (§ 30 Abs 1 MRG). Die Aufhebung der Aufkündigung hatte daher schon deshalb zu erfolgen, weil sich die klagende Partei nicht auf einen wichtigen Grund berufen hatte, sondern ausdrücklich darauf bestand, es bedürfe mangels Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen nicht der Angabe eines Kündigungsgrundes. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Dies kann mit einer Abtrennung bloß durch einen Vorhang (MietSlg 39.208 = WoBl 1988, 109) nicht gleichgesetzt werden. Ob die angemeldeten Bedenken gegen die Rechtsprechung, daß die Vermietung nicht abgetrennter Teile von Geschäftsräumen der Vermietung von "Geschäftsräumen aller Art" nicht gleichzusetzen ist (Würth in der Anmerkung zu WoBl 1988/2; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht 20, Rz 27 zu Paragraph eins, MRG; vergleiche auch Bernat in Korinek-Krejci, HBzMRG 104 f), berechtigt sind, kann auf sich beruhen. Der Ansicht der Vorinstanzen wird beigetreten, daß Mietgegenstand eine dem Untermieter zum Gebrauch überlassene ausreichend räumlich abgegrenzte Geschäftsräumlichkeit, bestehend aus Verkaufsraum und Kühlraum samt Mitbenützung des Vorbereitungsraumes ist und daher, weil als Miete iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG sowohl die Hauptmiete (Paragraph 2, Absatz eins, MRG) wie auch die Untermiete (Paragraph 2, Absatz 2, MRG) gelten, die Untermiete vom Untervermieter nur aus wichtigen, insbesondere den im Paragraph 30, Absatz 2, MRG umschriebenen Gründen, soweit sie bei Untermiete in Betracht kommen, gekündigt werden kann (Paragraph 30, Absatz eins, MRG). Die Aufhebung der Aufkündigung hatte daher schon deshalb zu erfolgen, weil sich die klagende Partei nicht auf einen wichtigen Grund berufen hatte, sondern ausdrücklich darauf bestand, es bedürfe mangels Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen nicht der Angabe eines Kündigungsgrundes. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.