Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt. Daß die Klägerin, die am Stichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, als angelernte Köchin Berufsschutz genießt, wurde von der beklagten Partei nie in Zweifel gezogen. Unerörtert blieb allerdings, ob die Klägerin überhaupt Tätigkeiten im Sinne des § 1 AngG verrichtete, also kaufmännische Dienste, höhere nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten. Grundsätzlich wäre aus der Zugehörigkeit zum Küchenpersonal noch nicht schlüssig abzuleiten, ob ein Arbeitnehmer als Arbeiter oder als Angestellter anzusehen ist (vgl. MartinekSchwarz, AngG6 65 unter Hinweis auf OGH 25. März 1980, 4 Ob 35/80, ARD 3253/21/80). Der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, ist nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen (SSV-NF 3/2 mwH); im Falle der Klägerin wäre - wenn sie Arbeitertätigkeiten verrichtetDie Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt. Daß die Klägerin, die am Stichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, als angelernte Köchin Berufsschutz genießt, wurde von der beklagten Partei nie in Zweifel gezogen. Unerörtert blieb allerdings, ob die Klägerin überhaupt Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, AngG verrichtete, also kaufmännische Dienste, höhere nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten. Grundsätzlich wäre aus der Zugehörigkeit zum Küchenpersonal noch nicht schlüssig abzuleiten, ob ein Arbeitnehmer als Arbeiter oder als Angestellter anzusehen ist vergleiche MartinekSchwarz, AngG6 65 unter Hinweis auf OGH 25. März 1980, 4 Ob 35/80, ARD 3253/21/80). Der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, ist nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen (SSV-NF 3/2 mwH); im Falle der Klägerin wäre - wenn sie Arbeitertätigkeiten verrichtet
hätte - § 255 Abs 1 ASVG anzuwenden. Während § 273 ASVG auf die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit abstellt (SSV-NF 2/73 mwN), kommt es nach § 255 Abs 1 ASVG in Verbindung mit Abs 2 leg. cit. auf die in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübte Berufstätigkeit an. Die Vorinstanzen haben, wie in der Revision zutreffend bemängelt wird, keine Feststellungen darüber getroffen, welche Tätigkeiten die Klägerin im Landesschülerheim Arnfeld überhaupt tatsächlich ausgeübt hat, sondern sich mit der lapidaren Aussage begnügt, daß die Klägerin, die über durchschnittlich zwei bis drei Küchengehilfinnen gebot, die einzige Köchin war. Zur Beurteilung der Frage, nach welcher gesetzlichen Bestimmung der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu prüfen ist, bedarf es daher ergänzender Feststellungen über die von ihr als Köchin im Landesschülerheim Arnfeld verrichteten Tätigkeiten. Unbestritten ist zwar, daß die Klägerin den Beruf einer Köchin im allgemeinen nicht mehr ausüben kann, geht man vom festgestellten Anforderungsprofil einer Köchin aus, weil ihr das dabei erforderliche überwiegende Arbeiten im Stehen (vgl. dazu auch Berufslexikon "Lehrberufe" 1987, 184 Stichwort "Koch/Köchin"; OLG Wien SVSlg. 24.559) nicht mehr zumutbar ist. Ob die Klägerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz überwiegend im Stehen arbeiten mußte, ist nicht festgestellt, sondern wird von den Vorinstanzen stillschweigend angenommen. Auch dem berufskundlichen Sachverständigengutachten läßt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Zutreffend macht die beklagte Partei ferner geltend, daß die bisherigen Verhandlungsergebnisse auch nicht ausreichen, um die Verweisbarkeit der Klägerin innerhalb ihrer Berufsgruppe auf solche Tätigkeiten zu beurteilen, bei denen Arbeiten im Stehen und im Sitzen jeweils die Hälfte eines Arbeitstages nicht übersteigen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kann die Klägerin noch alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ausüben, wobei Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und in gebückter Stellung "in Summe" bei gleichmäßiger Verteilung jeweils nur mehr bis zur Hälfte eines Arbeitstages erbringbar sind. Dies bedeutet, daß die Klägerin nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, bei denen sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit stehen oder sitzen müßte; das Leistungskalkül kann jedoch nicht im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes so verstanden werden, daß die Klägerin die Hälfte der Arbeitszeit gehen müßte. Diese Auffassung wird von der Revision zu Recht gerügt, ohne daß hier allerdings eine Aktenwidrigkeit gegeben ist: auf Seite 6 des Urteiles des Berufungsgerichtes wurde wohl nur irrtümlich (infolge eines Diktat- oder Schreibfehlers) "Arbeiten im Stehen" statt richtig "Arbeiten im Gehen" genannt.hätte - Paragraph 255, Absatz eins, ASVG anzuwenden. Während Paragraph 273, ASVG auf die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit abstellt (SSV-NF 2/73 mwN), kommt es nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit. auf die in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübte Berufstätigkeit an. Die Vorinstanzen haben, wie in der Revision zutreffend bemängelt wird, keine Feststellungen darüber getroffen, welche Tätigkeiten die Klägerin im Landesschülerheim Arnfeld überhaupt tatsächlich ausgeübt hat, sondern sich mit der lapidaren Aussage begnügt, daß die Klägerin, die über durchschnittlich zwei bis drei Küchengehilfinnen gebot, die einzige Köchin war. Zur Beurteilung der Frage, nach welcher gesetzlichen Bestimmung der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu prüfen ist, bedarf es daher ergänzender Feststellungen über die von ihr als Köchin im Landesschülerheim Arnfeld verrichteten Tätigkeiten. Unbestritten ist zwar, daß die Klägerin den Beruf einer Köchin im allgemeinen nicht mehr ausüben kann, geht man vom festgestellten Anforderungsprofil einer Köchin aus, weil ihr das dabei erforderliche überwiegende Arbeiten im Stehen vergleiche dazu auch Berufslexikon "Lehrberufe" 1987, 184 Stichwort "Koch/Köchin"; OLG Wien SVSlg. 24.559) nicht mehr zumutbar ist. Ob die Klägerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz überwiegend im Stehen arbeiten mußte, ist nicht festgestellt, sondern wird von den Vorinstanzen stillschweigend angenommen. Auch dem berufskundlichen Sachverständigengutachten läßt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Zutreffend macht die beklagte Partei ferner geltend, daß die bisherigen Verhandlungsergebnisse auch nicht ausreichen, um die Verweisbarkeit der Klägerin innerhalb ihrer Berufsgruppe auf solche Tätigkeiten zu beurteilen, bei denen Arbeiten im Stehen und im Sitzen jeweils die Hälfte eines Arbeitstages nicht übersteigen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kann die Klägerin noch alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ausüben, wobei Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und in gebückter Stellung "in Summe" bei gleichmäßiger Verteilung jeweils nur mehr bis zur Hälfte eines Arbeitstages erbringbar sind. Dies bedeutet, daß die Klägerin nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, bei denen sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit stehen oder sitzen müßte; das Leistungskalkül kann jedoch nicht im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes so verstanden werden, daß die Klägerin die Hälfte der Arbeitszeit gehen müßte. Diese Auffassung wird von der Revision zu Recht gerügt, ohne daß hier allerdings eine Aktenwidrigkeit gegeben ist: auf Seite 6 des Urteiles des Berufungsgerichtes wurde wohl nur irrtümlich (infolge eines Diktat- oder Schreibfehlers) "Arbeiten im Stehen" statt richtig "Arbeiten im Gehen" genannt.
Was nun die Tätigkeit einer Küchenchefin (vgl. "Chef de cuisine, Küchenchef mit Brigade" im Sinne der Lohntabelle für alle Arbeiter der steirischen Hotel- und Gastgewerbebetriebe, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 25.November 1989) betrifft, so fehlen der Klägerin die hiefür notwendigen Voraussetzungen einer großen Erfahrung in verschiedenen Gastronomiebetrieben und einer Tätigkeit auch im Ausland. Derartige Arbeitsplätze gibt es, wie allgemein bekannt ist, in großen Hotels und in der gehobenen Gastronomie, wo sie freilich vorwiegend männlichen Arbeitnehmern offenstehen, während Frauen hauptsächlich in Kleinbetrieben und im ländlichen Bereich beschäftigt werden (Berufslexikon aaO 185). Da die Klägerin daher auf die Tätigkeit einer Küchenchefin nicht verwiesen werden kann, muß nicht geprüft werden, ob es sich dabei um eine Arbeiter- oder um eine Angestelltentätigkeit handelt. Anders ist dies wohl bei Küchenleitern wie etwa beim Leiter einer Betriebsküche oder eines Pensionistenheimes. Nach den erstgerichtlichen, auf dem berufskundlichen Sachverständigengutachten fußenden Feststellungen wäre der Klägerin eine Tätigkeit als Küchenleiterin nach ihrer Ausbildung und bisherigen Berufslaufbahn durchaus zumutbar, sieht man von der Einschränkung ab, daß die Klägerin nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit sitzen kann. Es trifft zu, daß ein Küchenleiter auch administrative Aufgaben zu erledigen hat; daneben muß er aber den Kochvorgang überwachen, Anleitungen geben und bei kleineren Betrieben fallweise mitkochen (vgl. OLG Wien SSV 23/6). Der Übergang von der Tätigkeit einer Alleinköchin zu der einer Küchenleiterin ist offensichtlich je nach der Größe des Betriebes, was die körperliche Beanspruchung anlangt, fließend: demzufolge führte der berufskundliche Sachverständige aus: "Je nachdem, ob man als Köchin im Wortsinn in einem kleinen Betrieb tätig ist, wo das Kochen überwiegt, oder im anderen Extrem als Leiter einer Großküche mehr oder weniger nur im administrativen Bereich tätig ist oder sein muß, verschieben sich die Erfordernisse hinsichtlich des Stehens bzw. Sitzens vom Ersten zum Letzteren, während in beiden diesen Tätigkeiten Arbeiten im Gehen praktisch kaum vorkommen". Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die Klägerin nur dann nicht verweisbar wäre, wenn es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen (SSV-NF 3/70) in der Berufsgruppe der Köchinnen gäbe, auf denen weder Arbeiten im Stehen noch Arbeiten im Sitzen jeweils die Hälfte der Arbeitszeit übersteigen. Auch in dieser Richtung erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.Was nun die Tätigkeit einer Küchenchefin vergleiche "Chef de cuisine, Küchenchef mit Brigade" im Sinne der Lohntabelle für alle Arbeiter der steirischen Hotel- und Gastgewerbebetriebe, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 25.November 1989) betrifft, so fehlen der Klägerin die hiefür notwendigen Voraussetzungen einer großen Erfahrung in verschiedenen Gastronomiebetrieben und einer Tätigkeit auch im Ausland. Derartige Arbeitsplätze gibt es, wie allgemein bekannt ist, in großen Hotels und in der gehobenen Gastronomie, wo sie freilich vorwiegend männlichen Arbeitnehmern offenstehen, während Frauen hauptsächlich in Kleinbetrieben und im ländlichen Bereich beschäftigt werden (Berufslexikon aaO 185). Da die Klägerin daher auf die Tätigkeit einer Küchenchefin nicht verwiesen werden kann, muß nicht geprüft werden, ob es sich dabei um eine Arbeiter- oder um eine Angestelltentätigkeit handelt. Anders ist dies wohl bei Küchenleitern wie etwa beim Leiter einer Betriebsküche oder eines Pensionistenheimes. Nach den erstgerichtlichen, auf dem berufskundlichen Sachverständigengutachten fußenden Feststellungen wäre der Klägerin eine Tätigkeit als Küchenleiterin nach ihrer Ausbildung und bisherigen Berufslaufbahn durchaus zumutbar, sieht man von der Einschränkung ab, daß die Klägerin nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit sitzen kann. Es trifft zu, daß ein Küchenleiter auch administrative Aufgaben zu erledigen hat; daneben muß er aber den Kochvorgang überwachen, Anleitungen geben und bei kleineren Betrieben fallweise mitkochen vergleiche OLG Wien SSV 23/6). Der Übergang von der Tätigkeit einer Alleinköchin zu der einer Küchenleiterin ist offensichtlich je nach der Größe des Betriebes, was die körperliche Beanspruchung anlangt, fließend: demzufolge führte der berufskundliche Sachverständige aus: "Je nachdem, ob man als Köchin im Wortsinn in einem kleinen Betrieb tätig ist, wo das Kochen überwiegt, oder im anderen Extrem als Leiter einer Großküche mehr oder weniger nur im administrativen Bereich tätig ist oder sein muß, verschieben sich die Erfordernisse hinsichtlich des Stehens bzw. Sitzens vom Ersten zum Letzteren, während in beiden diesen Tätigkeiten Arbeiten im Gehen praktisch kaum vorkommen". Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die Klägerin nur dann nicht verweisbar wäre, wenn es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen (SSV-NF 3/70) in der Berufsgruppe der Köchinnen gäbe, auf denen weder Arbeiten im Stehen noch Arbeiten im Sitzen jeweils die Hälfte der Arbeitszeit übersteigen. Auch in dieser Richtung erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Im fortgesetzen Verfahren wird es daher vornehmlich einer Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens bedürfen; die Aussage des Sachverständigen, bei einer Küchenleiterin könne "nach den üblichen und gewöhnlichen Berufsvoraussetzungen nicht ausgeschlossen werden", daß sie mehr als die Hälfte des Arbeitstages im Sitzen zubringen müsse, ist zu unbestimmt und nicht nachvollziehbar, weil nicht genannt ist, um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln soll. Während gewisse Tätigkeiten einer Küchenleiterin (etwa Kontrollgänge in der Küche, im Keller und in Vorratsräumen), wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, zweifellos auch im Gehen verrichtet werden (vgl. auch OLG Wien SSV 10/70), ist nicht ersichtlich, inwieweit die beispielsweise aufgezählten administrativen Arbeiten wie Bestellung, Buchführung, Erstellung des Speiseplanes udgl. ausschließlich im Sitzen verrichtet werden müssen und ein vorübergehendes Arbeiten im Stehen oder Gehen ausschließen. Überdies müßte geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit einer Küchenleiterin um eine Arbeiteroder um eine Angestelltentätigkeit handelt, da eine Verweisung der Klägerin nur auf eine solche Tätigkeit in Frage käme, bei der ihr Berufsschutz erhalten bliebe (SSV-NF 3/29 mwN). Dies wird im Zusammenhang mit der Erörterung, ob die Klägerin in ihrem bisherigen Beruf Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat, zu beurteilen sein. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war gemäß § 510 Abs 1 ZPO die Zurückverweisung an das Erstgericht geboten.Im fortgesetzen Verfahren wird es daher vornehmlich einer Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens bedürfen; die Aussage des Sachverständigen, bei einer Küchenleiterin könne "nach den üblichen und gewöhnlichen Berufsvoraussetzungen nicht ausgeschlossen werden", daß sie mehr als die Hälfte des Arbeitstages im Sitzen zubringen müsse, ist zu unbestimmt und nicht nachvollziehbar, weil nicht genannt ist, um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln soll. Während gewisse Tätigkeiten einer Küchenleiterin (etwa Kontrollgänge in der Küche, im Keller und in Vorratsräumen), wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, zweifellos auch im Gehen verrichtet werden vergleiche auch OLG Wien SSV 10/70), ist nicht ersichtlich, inwieweit die beispielsweise aufgezählten administrativen Arbeiten wie Bestellung, Buchführung, Erstellung des Speiseplanes udgl. ausschließlich im Sitzen verrichtet werden müssen und ein vorübergehendes Arbeiten im Stehen oder Gehen ausschließen. Überdies müßte geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit einer Küchenleiterin um eine Arbeiteroder um eine Angestelltentätigkeit handelt, da eine Verweisung der Klägerin nur auf eine solche Tätigkeit in Frage käme, bei der ihr Berufsschutz erhalten bliebe (SSV-NF 3/29 mwN). Dies wird im Zusammenhang mit der Erörterung, ob die Klägerin in ihrem bisherigen Beruf Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat, zu beurteilen sein. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO die Zurückverweisung an das Erstgericht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.