Die Revision ist nicht berechtigt.
Die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß unbefristete Mietverhältnisse nur in den in § 29 Abs 1 (Z 4 und 5) MRG genannten Fällen formlos und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen einseitig aufgelöst werden können und eine Erweiterung dieser Auflösungsgründe durch Vereinbarung unwirksam ist (RZ 1983/70 = MietSlg 35.344; MietSlg 37.394; Würth-Zingher, MRG2, 133 Anm. 17 zu § 27; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 29 MRG), bekämpft die Klägerin nicht mehr; sie vertritt aber die Auffassung, daß für die Beurteilung der Wirksamkeit vereinbarter, in § 29 MRG nicht genannter Auflösungsgründe entgegen der herrschenden Rechtsprechung der Zeitpunkt der Vereinbarung, nicht jedoch der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtsgestaltung maßgebend sei. Der im vorliegenden Fall bereits vor dem Inkrafttreten des MRG vereinbarte Auflösungsgrund könne daher auch nach dem 1.Jänner 1982 geltend gemacht werden. Auf diese Ausführungen braucht aber schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die beiden Mietverträge, mit denen ein in § 29 Abs 1 MRG nicht genannter Auflösungsgrund vereinbart wurde, im zeitlichen Geltungsbereich des MRG abgeschlossen wurden; die Behauptung, daß die Mietverträge bereits vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden wären, ist aktenwidrig. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß unbefristete Mietverhältnisse nur in den in Paragraph 29, Absatz eins, (Ziffer 4 und 5) MRG genannten Fällen formlos und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen einseitig aufgelöst werden können und eine Erweiterung dieser Auflösungsgründe durch Vereinbarung unwirksam ist (RZ 1983/70 = MietSlg 35.344; MietSlg 37.394; Würth-Zingher, MRG2, 133 Anmerkung 17 zu Paragraph 27 ;, Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 29, MRG), bekämpft die Klägerin nicht mehr; sie vertritt aber die Auffassung, daß für die Beurteilung der Wirksamkeit vereinbarter, in Paragraph 29, MRG nicht genannter Auflösungsgründe entgegen der herrschenden Rechtsprechung der Zeitpunkt der Vereinbarung, nicht jedoch der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtsgestaltung maßgebend sei. Der im vorliegenden Fall bereits vor dem Inkrafttreten des MRG vereinbarte Auflösungsgrund könne daher auch nach dem 1.Jänner 1982 geltend gemacht werden. Auf diese Ausführungen braucht aber schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die beiden Mietverträge, mit denen ein in Paragraph 29, Absatz eins, MRG nicht genannter Auflösungsgrund vereinbart wurde, im zeitlichen Geltungsbereich des MRG abgeschlossen wurden; die Behauptung, daß die Mietverträge bereits vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden wären, ist aktenwidrig. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Die Verhängung der Mutwillensstrafe gründet sich auf §§ 512, 220 ZPO. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich in der aktenwidrigen Behauptung, daß die beiden Mietverträge zwischen den Parteien schon vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden seien. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß dieses Vorbringen mit den eigenen Angaben der Klägerin über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1.Oktober 1986 und 1.März 1987) im Widerspruch steht und auch sonst mit der Aktenlage nicht im Einklang steht. Unter diesen Umständen muß aber die Erhebung der Revision als mutwillig bezeichnet werden.Die Verhängung der Mutwillensstrafe gründet sich auf Paragraphen 512,, 220 ZPO. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich in der aktenwidrigen Behauptung, daß die beiden Mietverträge zwischen den Parteien schon vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden seien. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß dieses Vorbringen mit den eigenen Angaben der Klägerin über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1.Oktober 1986 und 1.März 1987) im Widerspruch steht und auch sonst mit der Aktenlage nicht im Einklang steht. Unter diesen Umständen muß aber die Erhebung der Revision als mutwillig bezeichnet werden.