Die Revision des Zweitbeklagten ist zur Gänze, jene der Klägerin, des Drittbeklagten und der Nebenintervenientin teilweise berechtigt; der Revision der Erstbeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Es erscheint zweckmäßig, zunächst auf die Revision des Zweitbeklagten einzugehen.
1.) Zur Revision des Zweitbeklagten:
Der Zweitbeklagte hält die Einrede der Verjährung mit der Begründung aufrecht, das Bauvorhaben sei im Sommer 1980 übergeben worden; die Klägerin habe schon vor der Stellungnahme des Dipl.-Ing.P*** vom 11.September 1980 Kenntnis von Rissen im Hallenfußboden gehabt.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Wohl hatten sich schon kurz nach Beendigung der Betonierungsarbeiten Risse gezeigt, weshalb zwischen den Beteiligten im Laufe des Jahres 1980 verschiedene Besprechungen stattfanden, bei denen - auf Grund der Stellungnahme des Dipl.-Ing.P*** vom 11.September 1980, die dem Beteiligten erst einige Tage später im Postweg zugekommen war - der Verdacht auftauchte, daß Setzungen des Untergrundes Ursache dieses Mangels sein könnten. Da, wie das Beweisverfahren ergeben hat, die Jahre hindurch immer wieder aufgetretenen Risse verschiedene Ursachen haben (Schwindrisse; Setzungsrisse; Lastwechselrisse) und zunächst auch noch Verbesserungsversuche vereinbart wurden, konnte die Klägerin jedenfalls nicht vor dem Zugehen, der Stellungnahme des Dipl.-Ing.P*** mit Aussicht auf Erfolg eine Schadenersatzklage einbringen. Die mit der Klage vom 12.September 1983 gegen den Zweitbeklagten erhobenen Ansprüche sind daher nicht verjährt. Ferner macht der Zweitbeklagte geltend, daß er die Klägerin ausreichend gewarnt habe; sie habe die Risse und Verformungen des Hallenbodens im Hinblick auf die Einsparung von fast 50 % der Baukosten in Kauf genommen. Weitergehende Schäden als die von ihm vorausgesagten habe er damals nicht vorhersehen können, zumal er auch nicht gewußt habe, daß der Bau an der Stelle einer ehemaligen Müllagerstätte errichtet werden sollte. Dem Zweitbeklagten sei auch nicht vorzuwerfen, daß er keine Setzungsvorhersage eingeholt habe, weil ohnedies umfangreiche Bodenuntersuchungen durchgeführt worden seien. Er habe auch seine Pflicht zur stichprobenweisen Kontrolle der Verlegung der Bewehrung und der Betonqualität nicht verletzt.
Diese Ausführungen sind berechtigt:
Mißlingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, dann ist der Werkunternehmer für den Schaden nur verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat (§ 1168 a Satz 3 ABGB). Diese Warnpflicht ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers, die auch schon in contrahendo bestehen kann (Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag 18; JBl 1987, 662). Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes; er behält vielmehr den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen ist. Im gleichen Umfang scheidet auch jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus (AdlerHöller in Klang2 V 409; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 38 zu § 1168 und Rz 29 zu § 1168 a; Schwimann-Grillberger, ABGB, IV/2 § 1168 a Rz 34; Kurschel aaO 17 f; SZ 54/128; SZ 58/7 = JBl 1985, 622). Daß das Gesetz auf das Mißlingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet zwar nicht, daß dem Werkunternehmer die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Angaben des Bestellers unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müßten, d.h. also, daß ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft; sorgfältiges Vorgehen - und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchungspflicht - ist vielmehr geboten (Krejci in Rummel aaO Rz 23 und 33 zu § 1168 a; vgl auch Iro, die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 506). Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers (Koziol-Welser8 I 374; SZ 54/128; auch SZ 57/197 und SZ 58/7 = JBl 1985, 226). Zur Erfüllung seiner Warnpflicht muß der Werkunternehmer umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur Werkleistung und zur Höhe des Werklohns in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, nur durchführen, wenn dies besonders vereinbart ist (SZ 57/197; auch Krejci in Rummel aaO Rz 33).Mißlingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, dann ist der Werkunternehmer für den Schaden nur verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat (Paragraph 1168, a Satz 3 ABGB). Diese Warnpflicht ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers, die auch schon in contrahendo bestehen kann (Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag 18; JBl 1987, 662). Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes; er behält vielmehr den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen ist. Im gleichen Umfang scheidet auch jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus (AdlerHöller in Klang2 römisch fünf 409; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 38 zu Paragraph 1168 und Rz 29 zu Paragraph 1168, a; Schwimann-Grillberger, ABGB, IV/2 Paragraph 1168, a Rz 34; Kurschel aaO 17 f; SZ 54/128; SZ 58/7 = JBl 1985, 622). Daß das Gesetz auf das Mißlingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet zwar nicht, daß dem Werkunternehmer die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Angaben des Bestellers unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müßten, d.h. also, daß ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft; sorgfältiges Vorgehen - und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchungspflicht - ist vielmehr geboten (Krejci in Rummel aaO Rz 23 und 33 zu Paragraph 1168, a; vergleiche auch Iro, die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 506). Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers (Koziol-Welser8 römisch eins 374; SZ 54/128; auch SZ 57/197 und SZ 58/7 = JBl 1985, 226). Zur Erfüllung seiner Warnpflicht muß der Werkunternehmer umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur Werkleistung und zur Höhe des Werklohns in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, nur durchführen, wenn dies besonders vereinbart ist (SZ 57/197; auch Krejci in Rummel aaO Rz 33).
Der Ausdruck "Stoff" ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen; darunter wird alles verstanden, aus dem, oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist (Krejci in Rummel aaO Rz 18 zu § 1168 a; Schwimann-Grillberger aaO Rz 17; SZ 52/15; SZ 54/128;Der Ausdruck "Stoff" ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen; darunter wird alles verstanden, aus dem, oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist (Krejci in Rummel aaO Rz 18 zu Paragraph 1168, a; Schwimann-Grillberger aaO Rz 17; SZ 52/15; SZ 54/128;
WBl 1987, 219 ua). Dazu gehört auch das Grundstück, auf dem ein Bauwerk errichtet werden soll (Schwimann-Grillberger aaO Rz 17;
SZ 52/15; WBl 1987, 219 ua.). Das Boden (Baugrund-) Risiko trägt daher mangels abweichender Vereinbarung unbeschadet der Warnpflicht des Unternehmers der Besteller; Untersuchungen über die Bodenverhältnisse fallen in seine Sphäre (Adler-Höller aaO 408;
Kühne in Kühne, Leistungsbestimmung im Bauvertrag 48; Fikentscher, Geschäftsgrundlage als Frage des Vertragsrisikos 60; Krejci, Die bauvertragliche Pflicht zur Baugrundrisikotragung, WBl 1988, 425;
SZ 52/15; WBl 1987, 219; 5 Ob 582/88).
Bei der Beurteilung des Maßstabes der den Unternehmer treffenden Warnpflicht ist allerdings im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß es bezüglich der Haftung des Zweitbeklagten - anders als in den oben zitierten Entscheidungen SZ 57/197 und WBl 1987 219 - nicht um die Haftung des Bauunternehmers, sondern um diejenige des Statikers geht, der gerade wegen der besonderen Problematik des Baugrundes vom Besteller (als Spezialist!) zugezogen wurde, um die statische Eignung für bestimmte Baumethoden zu überprüfen.
Trotz dieses strengen Sorgfaltsmaßstabes liegt aber eine Verletzung der Warnpflicht durch den Zweitbeklagten nicht vor: Der Zweitbeklagte hat auf Grund der vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung im Herbst 1986 durchgeführten Bodenprüfung weitere Bodenprüfungen und Sondierungen veranlaßt, die ergaben, daß im Areal des Bauvorhabens Anschüttungen (Bauschutt, Schlacke, Asche, Kies und ähnliches) vorhanden waren. Daß der Zweitbeklagte gewußt hätte, daß das Bauwerk auf einer ehemaligen Müllagerstätte errichtet werden sollte, ist nicht erwiesen, während dies dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt war. Nach den Ergebnissen der Bodenprüfung waren "Setzungen in einem Ausmaß, daß dadurch ein Fußboden zerstört würde", nicht zu erwarten. Die Beteiligten erörterten zwei Möglichkeiten der Konstruktion der Halle (einschließlich des Hallenfußbodens) im einzelnen, nämlich die um 5 bis 6 Millionen S teurere Variante mit einem Gitterrost aus Pfählen und darunterliegenden Betonträgern und die - schließlich ausgeführte - billigere Variante; dabei wurden die Risken der billigeren Ausführungsart den wesentlich höheren Kosten der teureren Konstruktion gegenübergestellt und erörtert. Der Zweitbeklagte warnte den Geschäftsführer der Klägerin insofern, als "davon gesprochen wurde", daß die teurere Variante zwar die sicherste Konstruktion sei und bei der billigeren mit dem Auftreten von Rissen und gewissen Durchbiegungen und Verformungen gerechnet werden müsse; allerdings gingen die Beteiligten von der Erwartung aus, daß zwar Mängel "in einem gewissen Ausmaß", aber keine ins Gewicht fallenden Höhendifferenzen entstehen würden.
Damit hat aber die Klägerin das Risiko der billigeren Lösung jedenfalls in dem Umfang zu tragen, in dem die Mängel damals vom Zweitbeklagten schon vorausgesagt wurden, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin auch das weitere Baugrundrisiko zu tragen, weil die Warnung durch den Zweitbeklagten ausreichend war, ihm also die Fehleinschätzung bezüglich des Ausmaßes der später aufgetretenen
Mängel - fußbodenzerstörende Setzungen waren jedenfalls nicht zu erwarten - auch nach dem strengen Verschuldensmaßstab des § 1299 ABGB nicht als Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine offenbare Untauglichkeit des Baugrundstücks für die Ausführung der billigeren Variante wäre im Sinne der obigen Rechtsausführungen nur vorgelegen, wenn der Zweitbeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm ohnehin vorausgesagten - und von allen Beteiligten einkalkulierten - Setzungsschäden noch genauer abzuschätzen. Gerade das werfen die Vorinstanzen dem Beklagten mit der Begründung vor, daß "eine Setzungsvoraussage nicht eingeholt worden" sei, weshalb auch keine sicheren Aufschlüsse über die Größenordnung allfälliger Setzungen möglich waren. Auf diesen Vorwurf wurde aber das Klagebegehren gar nicht gestützt; die allgemeine Behauptung, dem Zweitbeklagten seien "Konstruktionsfehler" unterlaufen, deckt diesen besonderen Haftungsgrund nicht; er ist außerdem aus den "überschießenden" Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem Beweisthema nicht abzuleiten. Im Gutachten des Sachverständigen (Band I Seite 402) finden sich dazu nur die Sätze:Mängel - fußbodenzerstörende Setzungen waren jedenfalls nicht zu erwarten - auch nach dem strengen Verschuldensmaßstab des Paragraph 1299, ABGB nicht als Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine offenbare Untauglichkeit des Baugrundstücks für die Ausführung der billigeren Variante wäre im Sinne der obigen Rechtsausführungen nur vorgelegen, wenn der Zweitbeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm ohnehin vorausgesagten - und von allen Beteiligten einkalkulierten - Setzungsschäden noch genauer abzuschätzen. Gerade das werfen die Vorinstanzen dem Beklagten mit der Begründung vor, daß "eine Setzungsvoraussage nicht eingeholt worden" sei, weshalb auch keine sicheren Aufschlüsse über die Größenordnung allfälliger Setzungen möglich waren. Auf diesen Vorwurf wurde aber das Klagebegehren gar nicht gestützt; die allgemeine Behauptung, dem Zweitbeklagten seien "Konstruktionsfehler" unterlaufen, deckt diesen besonderen Haftungsgrund nicht; er ist außerdem aus den "überschießenden" Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem Beweisthema nicht abzuleiten. Im Gutachten des Sachverständigen (Band römisch eins Seite 402) finden sich dazu nur die Sätze:
"Eine Setzungsvorhersage liegt nicht vor.
Auf Grund der Bodenangaben waren aber Setzungen in einer Größenordnung, die einen Fußboden zerstören, nicht (!) zu erwarten. Über die Größenordnung von Setzungen konnte aber mit Sicherheit nichts ausgesagt werden."
Der Begriff "Setzungsvorhersage" kommt im ganzen Akt nur noch ein zweites Mal vor (Band I Seite 395); dort bezieht er sich auf eine Setzungsvorhersage, die der Sachverständige (im vorliegenden Verfahren) nicht machen könne, weil er kein Bodensachverständiger sei.Der Begriff "Setzungsvorhersage" kommt im ganzen Akt nur noch ein zweites Mal vor (Band römisch eins Seite 395); dort bezieht er sich auf eine Setzungsvorhersage, die der Sachverständige (im vorliegenden Verfahren) nicht machen könne, weil er kein Bodensachverständiger sei.
Auch wenn der Oberste Gerichtshof, da er nicht Tatsacheninstanz ist, auf die augenscheinlichen Divergenzen zwischen der Aussage des Sachverständigen und den Feststellungen der Vorinstanzen nicht eingehen kann, reichen die zitierten Feststellungen jedenfalls nicht aus, den Vorwurf der Nachlässigkeit des Zweitbeklagten zu begründen. Die Klägerin hat weder behauptet noch bewiesen, daß nach dem damaligen Informationsstand des Zweitbeklagten über die Art der Aufschüttungen die Einholung einer Setzungsvorhersage geboten war, daß solche Untersuchungen in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu den daraus zu erwartenden zusätzlichen Aufschlüssen standen und was eine solche Setzungsvorhersage überhaupt zu leisten vermag, d.h. mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad Voraussagen möglich sind. Eine solche Setzungsvoraussage hätte bei der Entscheidung über die zu wählende Konstruktionsweise nur dann eine brauchbare Entscheidungshilfe sein können, wenn sie genauere Voraussagen über die Gefahren der billigeren Lösung geboten hätte, als sie der Zweitbeklagte ohnehin gemacht hatte. Damit ist aber die Kausalität der angeblichen Pflichtwidrigkeit des Zweitbeklagten weder behauptet noch bewiesen worden, weil nicht feststeht, ob ihn das Ergebnis einer Setzungsvoraussage zur Erteilung anderer Ratschläge veranlaßt und dann die Klägerin bewogen hätte, eine andere Ausführungsart der Halle zu wählen, was angesichts der enormen Preisunterschiede zwischen den beiden erwogenen Varianten auch bei geänderten Risikoprognosen nicht ohne weiteres naheliegend war. Ein entsprechendes Vorbringen zu dieser Frage wäre auch deshalb notwendig gewesen, weil die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen sind, daß die - auf Grund des Rates des Zweitbeklagten - gewählte Ausführung "bei Inkaufnahme eines gewissen Risikos technisch vertretbar" war und die Pläne des Zweitbeklagten unter diesen Voraussetzungen ordnungsgemäß und mängelfrei waren. Das träfe aber nicht zu, wenn eine nicht allzu aufwendige Setzungsvorhersage schon damals sichere Aufschlüsse darüber gegeben hätte, daß mit wesentlich größeren Schäden zu rechnen sei und damit die billigere Lösung selbst bei Berücksichtigung der wesentlich geringeren Kosten der Ausführung eben nicht "technisch vertretbar war".
Dagegen, daß die Einholung einer Setzungsvoraussage eine sichere Entscheidungshilfe geboten hätte, spricht auch, daß im Verfahren selbst trotz Aufnahme aufwendiger Sachverständigenbeweise mit zahlreichen Ergänzungen nicht einmal nach mehrjähriger Verfahrensdauer (1983-1988) abgeschätzt werden konnte, ob und in welchem Ausmaß jetzt noch mit weiteren Bodensetzungen zu rechnen ist (S 469). Schließlich wurde die von den Vorinstanzen festgestellte technische Vertretbarkeit der billigeren Ausführungsart vom Sachverständigen auch damit begründet, daß "die übermäßige Rissebildung teilweise mit Stufen von ein bis zwei Millimeter (!)" nicht voraussehbar war und teils auf Überlastungen und Lastwechseln - für die der Zweitbeklagte nicht verantwortlich ist - und unvorhersehbaren Setzungen beruht. Angesichts dieser Situation hätte ein Eingehen auf die Frage, ob dennoch eine Setzungsvoraussage einzuholen war, eines substantiierten Vorbringens der Klägerin bedurft.
Auch der Ansicht der Vorinstanzen, daß der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen wäre, nicht nur die statische, sondern auch die konstruktive Bewehrung laufend - und nicht nur stichprobenweise (d.h. aus Anlaß gelegentlicher Baustellenbesuche) - zu überprüfen, diese Kontrolle aber nicht ausreichend vorgenommen habe, ist nicht zu folgen. Ob und in welchem Umfang der Zweitbeklagte zur Abnahme auch der konstruktiven Bewehrung verpflichtet war, ist eine Frage des Umfanges des ihm erteilten Auftrages; da Feststellungen über die tatsächliche Absicht der Parteien fehlen, ist die Frage, ob der Zweitbeklagte zur Abnahme der Bewehrung allein deshalb verpflichtet war, weil in seiner Honorarnote ein (geringfügiger!) Betrag (Teilleistungsfaktor 0,1) für die "stichprobenweise Bewehrungs- und Betonkontrolle" enthalten war, keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage.
Zur Annahme einer weitergehenden Überprüfungspflicht fehlen nicht nur Feststellungen, sondern auch Behauptungen der Klägerin, die im übrigen das Vorbringen des Zweitbeklagten, nur die statische Bewehrung sei in seinem Aufgabenbereich gelegen, nicht bestritten hat (S 255). Daß im Auftrag des Zweitbeklagten an sich "die gesamten Baumaßnahmen" enthalten waren, besagt nichts, weil damit nur der Gegenstand seiner Tätigkeit als Statiker an sich gemeint gewesen sein kann; mehr ist daraus nicht abzuleiten, hätte doch sonst der Zweitbeklagte gleichzeitig auch die Architektenfunktionen und die Kontrollfunktionen des Baumeisters mit übernehmen müssen, was geradezu absurd wäre. Ohne besondere Vereinbarung ist eine Verpflichtung zur laufenden Kontrolle auch der bloß konstruktiven Bewehrung und der jeweiligen Betonqualität nicht anzunehmen; der Zweitbeklagte hätte sonst während der sich über Monate - nach den Feststellungen von der heißen Jahreszeit bis zur Kälteperiode - hinziehenden Betonierungsarbeiten ständig auf der Baustelle sein müssen, was aber lebensfremd ist. Hauptaufgabe eines Statikers ist die Vornahme der erforderlichen statischen Berechnungen und die Ausführung der notwendigen Konstruktionszeichnungen, die es den Bauausführenden ermöglichen, die einzelnen Bauteile statisch richtig zu dimensionieren und die vorgegebene Bewehrung richtig zu konstruieren und einzubringen; auch hat der Statiker die entsprechenden Angaben über die Betonqualität zu machen. Die entsprechend komplizierte statische Bewehrung bei den Trägerrosten, Sonderpfählungen und im Bereich des sogenannten Karussells (wo besonders hohe Belastungen auftraten) hat der Zweitbeklagte ohnehin regelmäßig überprüft. Eine weitergehende Verpflichtung ist aber den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen, so daß dem Zweitbeklagten daraus, daß er nur einmal die obere Bewehrung (konstruktive Bewehrung des Hallenfußbodens) als zu tief liegend und den Beton als zu naß beanstandet hat, ein Vorwurf pflichtwidriger Unterlassung nicht zu machen ist. Die laufende Überprüfung der richtigen Einbringung der Bewehrung und der Betonqualität war Sache der Bauleitung und der örtlichen Bauaufsicht. Damit ist das abweisende Ersturteil gegen den Zweitbeklagten (Pkt. 5.) - wenn auch aus anderen Gründen wiederherzustellen, ohne daß es eines Eingehens auf die vom Zweitbeklagten erhobene Eventualaufrechnungseinrede bedarf.
2. Zur Revision der Klägerin:
Die Revisionswerberin ist der Ansicht, der Zweitbeklagte habe seine Pflicht, eine für den Problemboden geeignete Bauausführung zu wählen, bei der nicht mit dem Auftreten von Schäden zu rechnen war, dadurch verletzt, daß er keine Setzungsvorhersage eingeholt habe. Infolge Verletzung seiner Warnpflicht habe der Zweitbeklagte auch seinen Entgeltanspruch zur Gänze verloren. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Werk des Zweitbeklagten nicht mißlungen, sondern - zwar mangelhaft - vollendet worden sei, sei verfehlt. Auch ein "mangelhaft vollendetes" Werk sei mißlungen und daher der Honoraranspruch des Zweitbeklagten weggefallen, da seine statischen Berechnungen im gegenständlichen Fall nicht verwertbar gewesen seien, zumindest sei der Honoraranspruch nicht fällig. Jedenfalls sei der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug vom Honorar in Höhe von 5 % viel zu gering.
Diesen Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zweitbeklagten - wie bei der Behandlung seiner Revision ausgeführt wurde - seine Warnpflicht (§ 1168 a ABGB) nicht verletzt hat und auch nicht verpflichtet war, die ordnungsgemäße Ausführung der (konstruktiven) Bewehrung auf der Baustelle regelmäßig zu kontrollieren. Davon abgesehen wurde von den Vorinstanzen festgestellt, daß die gewählte Ausführung bei Inkaufnehmen eines gewissen Risikos technisch vertretbar war und unter diesen Voraussetzungen die vom Zweitbeklagten erstellten Pläne ordnungsgemäß und mängelfrei waren. Zu verbessern ist daher zwar das vom Dittbeklagten (bzw. der Nebenintervenientin) errichtete Bauwerk; das vom Zweitbeklagten gelieferte Werk (Pläne, statistische Berechnungen und Bauaufsicht) ist hingegen fehlerfrei, so daß sein Statikerhonorar auch fällig ist.Diesen Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zweitbeklagten - wie bei der Behandlung seiner Revision ausgeführt wurde - seine Warnpflicht (Paragraph 1168, a ABGB) nicht verletzt hat und auch nicht verpflichtet war, die ordnungsgemäße Ausführung der (konstruktiven) Bewehrung auf der Baustelle regelmäßig zu kontrollieren. Davon abgesehen wurde von den Vorinstanzen festgestellt, daß die gewählte Ausführung bei Inkaufnehmen eines gewissen Risikos technisch vertretbar war und unter diesen Voraussetzungen die vom Zweitbeklagten erstellten Pläne ordnungsgemäß und mängelfrei waren. Zu verbessern ist daher zwar das vom Dittbeklagten (bzw. der Nebenintervenientin) errichtete Bauwerk; das vom Zweitbeklagten gelieferte Werk (Pläne, statistische Berechnungen und Bauaufsicht) ist hingegen fehlerfrei, so daß sein Statikerhonorar auch fällig ist.
Es nützt der Klägerin auch nichts, daß sie das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte und den Drittbeklagten hilfsweise auch darauf gestützt hat, daß sie diesen beiden Beklagten "zu viel" Werklohn gezahlt habe, der ihnen nicht zustehe und den sie daher zurückfordere. Der Rechtsgrund für die Werklohnforderung der Erstbeklagten und des Drittbeklagten wäre nur dann (teilweise) weggefallen, wenn die Klägerin Wandlung begehrt hätte, von den Verträgen mit diesem Beklagten zurückgetreten wäre oder Preisminderungsansprüche wegen unbehebbarer Mängel erhoben hätte (die somit andere Mängel als der für die behebbaren Mängel geltend gemachte Verbesserungsaufwand betroffen hätten). Das ist aber dem pauschalen Vorbringen der Klägerin (S 303 und 314) nicht zu entnehmen. Da die Klägerin die mangelhaften Leistungen übernommen hat und den Sanierungsaufwand aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes verlangt, kann sie den bereits gezahlten Werklohn nicht zurückfordern.
Auch wenn die Werklohnforderungen der Erstbeklagten und der Drittbeklagten bisher nicht fällig gewesen wären, hätte die Klägerin keinen Rückforderungsanspruch, weil die "Zahlung einer richtigen und unbedingten Schuld nicht deswegen zurückgeforert werden kann, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist" (§ 1434 Satz 2 ABGB). Vorzeitig gezahlte Schulden können nicht zurückgefordert werden (§§ 904, 1417, 1413 ABGB) (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1434). Der von der Revisionswerberin zitierte Fall RdW 1987, 194, der eine zu Unrecht abgerufene Bankgarantie betraf, liegt insofern anders, als dort die Gegenleistung noch nicht erbracht war; nur für diesen Fall wurde die Abhängigkeit der Entgeltforderung von einer im Synallagma stehenden Gegenleistung als "ungewisse Schuldforderung" im Sinne des § 1434 Satz 1 ABGB angesehen. Für den vorliegenden Fall kommt dies nicht in Betracht.Auch wenn die Werklohnforderungen der Erstbeklagten und der Drittbeklagten bisher nicht fällig gewesen wären, hätte die Klägerin keinen Rückforderungsanspruch, weil die "Zahlung einer richtigen und unbedingten Schuld nicht deswegen zurückgeforert werden kann, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist" (Paragraph 1434, Satz 2 ABGB). Vorzeitig gezahlte Schulden können nicht zurückgefordert werden (Paragraphen 904, 1417, 1413, ABGB) (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1434,). Der von der Revisionswerberin zitierte Fall RdW 1987, 194, der eine zu Unrecht abgerufene Bankgarantie betraf, liegt insofern anders, als dort die Gegenleistung noch nicht erbracht war; nur für diesen Fall wurde die Abhängigkeit der Entgeltforderung von einer im Synallagma stehenden Gegenleistung als "ungewisse Schuldforderung" im Sinne des Paragraph 1434, Satz 1 ABGB angesehen. Für den vorliegenden Fall kommt dies nicht in Betracht.
Erfolg hat die Revision der Klägerin im Ergebnis nur deshalb, weil mit der Abweisung das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten dessen Eventualaufrechnungseinrede gegenstandslos geworden ist und sich daher die Erstbeklagte und der Drittbeklagte nicht darauf berufen können, daß die erklärte Eventualaufrechnung wie eine Teilzahlung wirkt, die auch ihnen zugute kommen müßte. Die Erstbeklagte, die das Urteil des Berufungsgerichtes nur im Ausspruch über das Feststellungsbegehren bekämpft hat, ist somit auf Grund der insoweit erfolgreichen Revision der Klägerin (- von einem geringfügigen Zinsenmehrbegehren abgesehen -) zur Zahlung des vollen Klagebetrages zu verurteilen.
Auch beim Drittbeklagten entfällt damit die Möglichkeit, sich auf die Tilgungswirkung der Gegenforderung des Zweitbeklagten zu berufen, doch steht derzeit die Höhe des den Drittbeklagten treffenden Sanierungsaufwandes (s. unter 4.) noch nicht fest.
3. Zur Revision der Erstbeklagten:
Die Erstbeklagte macht im Rahmen der Bekämpfung des Feststellungsurteils (Pkt. 5.) geltend, die Schwindrisse seien zur Gänze behoben und abgerechnet; für künftige Schäden aus der statischen Konstruktion hafte sie nicht, weil sie ihre Warnpflicht nicht verletzt habe. Die Klägerin habe einen Statiker als Spezialisten beigezogen, so daß die Erstbeklagte nicht gegen dessen sachkundigen Rat eine Empfehlung habe geben können. Es sei daher verfehlt, wenn das Berufungsgericht die Haftung auf mangelnde Aufklärung und Verletzung von Warnpflichten durch alle Beklagten gründe.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht berechtigt. Die Erstbeklagte übersieht, daß zwar die Schwindrißbildung zum Stillstand gekommen und mit weiteren derartigen Schäden nicht zu rechnen ist, daß sie aber für jene Schäden haftet, die auf dem Entstehen von Setzungsrissen beruhen. Diese Setzungsrisse treten infolge ungenügender und zu tief liegender Stahlbewehrung im Zusammenhang mit der gewählten Konstruktion auf, wenn die Platte einerseits auf den Trägerrosten und andererseits auf dem nachgebenden Untergrund aufliegt. Gerade bei einem problematischen Untergrund - dessen Vorliegen der Erstbeklagten hinreichend bekannt war, hat sie doch deswegen die Zuziehung eines Statikers vorgeschlagen - ist aber die normgerechte Verlegung der Stahlbewehrung in einer Höhe von 1,5 cm unterhalb der Oberfläche der Bodenplatte von ausschlaggebender Bedeutung. Wie wichtig im vorliegenden Fall genaues Arbeiten beim Einbringen der Bewehrung und beim Betonieren gewesen wäre, zeigt die Feststellung, daß die Tragkraft der Platte schon auf 72 % des Normwertes sinkt, wenn die Bewehrung nur 5 cm zu tief liegt, und sogar auf 34 % des Normwertes heruntergeht, wenn die Bewehrung in 15 cm Tiefe liegt. Tatsächlich liegt die obere Bewehrung praktisch durchwegs tiefer als vorgesehen, nämlich in 5 bis 15 cm Tiefe, weil der für die Bauaufsicht zuständige Techniker der Erstbeklagten (und der Polier des Drittbeklagten) nicht dafür sorgten, daß Abstandhalter verwendet wurden, die das Absinken einer vorher ordnungsgemäß verlegten Bewehrung verhindert hätten. Diese Nachlässigkeit wiegt umso schwerer, als der Bautechniker fast jeden Tag auf der Baustelle war und öfter feststellte, daß die Bewehrung zu tief lag, worauf sie dann hochgehoben wurde; das war aber nicht ausreichend, weil die Bewehrung wieder einsinken oder durch das Begehen des feuchten Betons wiederum in eine falsche Lage kommen konnte und - wie die obigen Feststellungen zeigen - auch tatsächlich gekommen ist. Schon aus diesem Grund haftet die Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch für zukünftige Schäden aus dem Titel des Schadenersatzes. Da eine exakte Quantifizierung der Zurechnung der Mängel und Schäden zum Verursachungs- und Verantwortungsbereich der einzelnen Beteiligten nicht möglich ist, sich also auch die künftigen Anteile der einzelnen Beklagten an der Beschädigung nicht bestimmen lassen, haftet die Erstbeklagte gemäß § 1302 ABGB solidarisch mit dem Drittbeklagten. Damit kann auch bei der Erstbeklagten die Frage, ob sie auf die Möglichkeit der Einholung einer Setzungsvorhersage hätte aufmerksam machen müssen, auf sich beruhen. Im übrigen ist dazu auf die Ausführungen zur Revision des Zweitbeklagten zu verweisen.Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht berechtigt. Die Erstbeklagte übersieht, daß zwar die Schwindrißbildung zum Stillstand gekommen und mit weiteren derartigen Schäden nicht zu rechnen ist, daß sie aber für jene Schäden haftet, die auf dem Entstehen von Setzungsrissen beruhen. Diese Setzungsrisse treten infolge ungenügender und zu tief liegender Stahlbewehrung im Zusammenhang mit der gewählten Konstruktion auf, wenn die Platte einerseits auf den Trägerrosten und andererseits auf dem nachgebenden Untergrund aufliegt. Gerade bei einem problematischen Untergrund - dessen Vorliegen der Erstbeklagten hinreichend bekannt war, hat sie doch deswegen die Zuziehung eines Statikers vorgeschlagen - ist aber die normgerechte Verlegung der Stahlbewehrung in einer Höhe von 1,5 cm unterhalb der Oberfläche der Bodenplatte von ausschlaggebender Bedeutung. Wie wichtig im vorliegenden Fall genaues Arbeiten beim Einbringen der Bewehrung und beim Betonieren gewesen wäre, zeigt die Feststellung, daß die Tragkraft der Platte schon auf 72 % des Normwertes sinkt, wenn die Bewehrung nur 5 cm zu tief liegt, und sogar auf 34 % des Normwertes heruntergeht, wenn die Bewehrung in 15 cm Tiefe liegt. Tatsächlich liegt die obere Bewehrung praktisch durchwegs tiefer als vorgesehen, nämlich in 5 bis 15 cm Tiefe, weil der für die Bauaufsicht zuständige Techniker der Erstbeklagten (und der Polier des Drittbeklagten) nicht dafür sorgten, daß Abstandhalter verwendet wurden, die das Absinken einer vorher ordnungsgemäß verlegten Bewehrung verhindert hätten. Diese Nachlässigkeit wiegt umso schwerer, als der Bautechniker fast jeden Tag auf der Baustelle war und öfter feststellte, daß die Bewehrung zu tief lag, worauf sie dann hochgehoben wurde; das war aber nicht ausreichend, weil die Bewehrung wieder einsinken oder durch das Begehen des feuchten Betons wiederum in eine falsche Lage kommen konnte und - wie die obigen Feststellungen zeigen - auch tatsächlich gekommen ist. Schon aus diesem Grund haftet die Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch für zukünftige Schäden aus dem Titel des Schadenersatzes. Da eine exakte Quantifizierung der Zurechnung der Mängel und Schäden zum Verursachungs- und Verantwortungsbereich der einzelnen Beteiligten nicht möglich ist, sich also auch die künftigen Anteile der einzelnen Beklagten an der Beschädigung nicht bestimmen lassen, haftet die Erstbeklagte gemäß Paragraph 1302, ABGB solidarisch mit dem Drittbeklagten. Damit kann auch bei der Erstbeklagten die Frage, ob sie auf die Möglichkeit der Einholung einer Setzungsvorhersage hätte aufmerksam machen müssen, auf sich beruhen. Im übrigen ist dazu auf die Ausführungen zur Revision des Zweitbeklagten zu verweisen.
4. Zur Revision des Drittbeklagten und der Nebenintervenientin:
Auch der Drittbeklagte und die Nebenintervenientin wenden sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Drittbeklagte habe seine Warnpflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Dieser Vorwurf sei schon deshalb verfehlt, weil der Drittbeklagte die Durchführung eines baureifen Projektes übernommen habe. Das Risiko für die Beschaffenheit des Baugrundes habe in jedem Fall der Werkbesteller zu tragen. Der Drittbeklagte habe davon ausgehen dürfen, daß die Erstbeklagte (als Architektin) und der Zweitbeklagte (als Statiker) bereits eine Bodenuntersuchung durchgeführt hatten. Zu einer Warnung sei er nicht verpflichtet gewesen, weil das Fachwissen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten weit größer als sein eigenes praktisches Arbeitswissen gewesen sei. Die Warnpflicht des Werkunternehmers entfalle, wenn sich der Werkbesteller fach- und sachkundiger Personen bedient habe. Sollte aber den Drittbeklagten dennoch ein Mitverschulden treffen, dann sei es nur sehr gering zu veranschlagen. Die Klägerin müsse sich ein erhebliches Mitverschulden der Erst- und des Zweitbeklagten anrechnen lassen.
Zu diesen - im wesentlichen zutreffenden - Ausführungen sind die Revisionswerber zunächst auf das zu verweisen, was bereits zur Revision des Zweitbeklagten gesagt wurde. Zu ergänzen ist aus der bereits oben zitierten Entscheidung WBl 1987, 219, daß die Bodengutachten und das von der Erstbeklagten in Zusammenarbeit mit dem Zweitbeklagten erstellte Projekt für den Drittbeklagten Anweisungen im Sinne des § 1168 a ABGB waren, die er zu befolgen hatte, sofern sie nicht offenbar unrichtig waren. "Offenbar" bedeutet zwar nicht, wie auch schon oben ausgeführt wurde, daß dem Werkunternehmer die Unrichtigkeit der Anweisungen unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müßte (Krejci in Rummel aaO Rz 23 zu § 1168 a). Der Drittbeklagte mußte aber die Bodengutachten und die Konstruktion, für die sich die Klägerin nach ausführlichen Beratungen mit dem Architekten und dem Statiker unter Inkaufnehmen eines gewissen Risikos entschieden hatte, nur insofern überprüfen, als ihm dies nach seinem Fachwissen möglich gewesen wäre; zu besonderen, nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen war er nicht verpflichtet (SZ 37/163; SZ 57/197). Irgendwelche naheliegenden Fehler des Projektes, die auch dem Drittbeklagten als Baumeister hätten auffallen müssen, sind nicht hervorgekommen; über solche Fehler hinaus war ihm aber eine Nachprüfung der durch einen Statiker als Spezialisten erstellten Bodenuntersuchung und der darauf gegründeten statischen Berechnungen nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes haftet daher der Drittbeklagte wegen Verletzung von Warnpflichten nicht; das Unterbleiben des Einholens einer Setzungsvorhersage, das nicht einmal dem Zweitbeklagten zum Verschulden gereicht, kann dem Drittbeklagten erst recht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er den Auftrag erst erhielt, als die Entscheidung über die auszuführende Konstruktion bereits gefallen war.Zu diesen - im wesentlichen zutreffenden - Ausführungen sind die Revisionswerber zunächst auf das zu verweisen, was bereits zur Revision des Zweitbeklagten gesagt wurde. Zu ergänzen ist aus der bereits oben zitierten Entscheidung WBl 1987, 219, daß die Bodengutachten und das von der Erstbeklagten in Zusammenarbeit mit dem Zweitbeklagten erstellte Projekt für den Drittbeklagten Anweisungen im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB waren, die er zu befolgen hatte, sofern sie nicht offenbar unrichtig waren. "Offenbar" bedeutet zwar nicht, wie auch schon oben ausgeführt wurde, daß dem Werkunternehmer die Unrichtigkeit der Anweisungen unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müßte (Krejci in Rummel aaO Rz 23 zu Paragraph 1168, a). Der Drittbeklagte mußte aber die Bodengutachten und die Konstruktion, für die sich die Klägerin nach ausführlichen Beratungen mit dem Architekten und dem Statiker unter Inkaufnehmen eines gewissen Risikos entschieden hatte, nur insofern überprüfen, als ihm dies nach seinem Fachwissen möglich gewesen wäre; zu besonderen, nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen war er nicht verpflichtet (SZ 37/163; SZ 57/197). Irgendwelche naheliegenden Fehler des Projektes, die auch dem Drittbeklagten als Baumeister hätten auffallen müssen, sind nicht hervorgekommen; über solche Fehler hinaus war ihm aber eine Nachprüfung der durch einen Statiker als Spezialisten erstellten Bodenuntersuchung und der darauf gegründeten statischen Berechnungen nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes haftet daher der Drittbeklagte wegen Verletzung von Warnpflichten nicht; das Unterbleiben des Einholens einer Setzungsvorhersage, das nicht einmal dem Zweitbeklagten zum Verschulden gereicht, kann dem Drittbeklagten erst recht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er den Auftrag erst erhielt, als die Entscheidung über die auszuführende Konstruktion bereits gefallen war.
All das befreit aber den Drittbeklagten nicht von der Gewährleistungshaftung und der Verschuldenshaftung für eine mangelhafte Ausführung der Betonplatten (Fußboden der Halle). Was diesbezüglich zur Haftung der Erstbeklagten gesagt wurde, gilt auch für den Drittbeklagten, zumal ihm die Problematik des Baugrundes, auch wenn er erst nach der Beendigung des Projektierungsstadiums eingeschaltet wurde, deswegen bekannt war, weil er auch einen Kostenvoranschlag für die teurere Variante mit Gitterrost zu erstatten hatte. Auch dem Drittbeklagten war klar, daß es bei der gewählten Variante eventuell zu Rißbildungen kommen konnte. Wußte damit aber auch der Drittbeklagte, daß das Bauwerk auf "Problemboden" zu errichten war und daher der sorgfältigen Ausführung der Bewehrung der Betonplatte besondere Bedeutung zukam, so wären er und seine Gehilfen (Polier) bei der Einbringung der Bewehrung und der Prüfung der Betonqualität zu besonders genauer Arbeitsweise verpflichtet gewesen. Der Umstand, daß die obere Bewehrung praktisch durchwegs 5 bis 15 cm tiefer als vorgesehen liegt und damit 28 bis 66 % ihrer Tragkraft eingebüßt hat, beweist, wie nachlässig die Leute des Drittbeklagten bei diesem sensiblen Teil des Bauwerkes gearbeitet hatten. Auf die weiteren Fehler, die dem Subunternehmer des Drittbeklagten beim Fugenschneiden unterlaufen sind, kommt es daher gar nicht mehr an. Der Drittbeklagte haftet somit gemäß § 932, letzter Satz, und § 1313 a ABGB wegen der Verletzung der ausdrücklich übernommenen Pflicht, bei den Stahlbetonarbeiten die vom Bauherrn beigestellten statischen Berechnungen genauestens einzuhalten, und wegen seiner Weigerung, weitere Verbesserungsarbeiten vorzunehmen, für die Verbesserungskosten (Reischauer in Rummel ABGB I Rz 20 zu § 932; Schwimann/Binder, ABGB IV/1 § 932 Rz 68, 69 und 75; Koziol-Welser8 I 257; Kurschel aaO 142 mwN FN 61; SZ 49/66 JBl 1985, 625; JBl 1986, 108 uva).All das befreit aber den Drittbeklagten nicht von der Gewährleistungshaftung und der Verschuldenshaftung für eine mangelhafte Ausführung der Betonplatten (Fußboden der Halle). Was diesbezüglich zur Haftung der Erstbeklagten gesagt wurde, gilt auch für den Drittbeklagten, zumal ihm die Problematik des Baugrundes, auch wenn er erst nach der Beendigung des Projektierungsstadiums eingeschaltet wurde, deswegen bekannt war, weil er auch einen Kostenvoranschlag für die teurere Variante mit Gitterrost zu erstatten hatte. Auch dem Drittbeklagten war klar, daß es bei der gewählten Variante eventuell zu Rißbildungen kommen konnte. Wußte damit aber auch der Drittbeklagte, daß das Bauwerk auf "Problemboden" zu errichten war und daher der sorgfältigen Ausführung der Bewehrung der Betonplatte besondere Bedeutung zukam, so wären er und seine Gehilfen (Polier) bei der Einbringung der Bewehrung und der Prüfung der Betonqualität zu besonders genauer Arbeitsweise verpflichtet gewesen. Der Umstand, daß die obere Bewehrung praktisch durchwegs 5 bis 15 cm tiefer als vorgesehen liegt und damit 28 bis 66 % ihrer Tragkraft eingebüßt hat, beweist, wie nachlässig die Leute des Drittbeklagten bei diesem sensiblen Teil des Bauwerkes gearbeitet hatten. Auf die weiteren Fehler, die dem Subunternehmer des Drittbeklagten beim Fugenschneiden unterlaufen sind, kommt es daher gar nicht mehr an. Der Drittbeklagte haftet somit gemäß Paragraph 932,, letzter Satz, und Paragraph 1313, a ABGB wegen der Verletzung der ausdrücklich übernommenen Pflicht, bei den Stahlbetonarbeiten die vom Bauherrn beigestellten statischen Berechnungen genauestens einzuhalten, und wegen seiner Weigerung, weitere Verbesserungsarbeiten vorzunehmen, für die Verbesserungskosten (Reischauer in Rummel ABGB römisch eins Rz 20 zu Paragraph 932,; Schwimann/Binder, ABGB IV/1 Paragraph 932, Rz 68, 69 und 75; Koziol-Welser8 römisch eins 257; Kurschel aaO 142 mwN FN 61; SZ 49/66 JBl 1985, 625; JBl 1986, 108 uva).
Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne einer Sorglosigkeit gegenüber ihren eigenen Gütern liegt - von der Überbelastung des Bodens abgesehen (s unten) - nicht vor, weil sie nur das "Auftreten von Rissen und gewissen Durchbiegungen und Verformungen der Betonplatte" in Kauf genommen hat, nicht aber mit ins Gewicht fallenden Höhendifferenzen rechnen mußte.
Unzutreffend ist auch der Einwand des Drittbeklagten, daß er für die aufgetretenen Schäden deshalb nicht verantwortlich sei, weil das Absinken des Untergrundes in die Baugrundhaftung und damit nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Die eingetretenen Schäden sind nämlich nicht nur auf den labilen Untergrund, sondern auch auf die vom Drittbeklagten zu vertretenden Baumängel zurückzuführen, da "die Setzungsrisse infolge zu tief liegender Stahlbewehrung auftraten, weil die Platte einerseits auf den Trägerrosten und andererseits auf dem nachgebenden Untergrund auflag." Das Vorbringen des Drittbeklagten, die teilweise nicht richtige Lage der Bewehrung stehe mit dem Brechen der Fußbodenplatte nicht im Zusammenhang, ist daher aktenwidrig; eine sorgfältige Ausführung der Bewehrung hätte vielmehr die anderen Schadensursachen (mehr oder weniger) ausgeglichen. Da sich aber, wie bei der Revision der Erstbeklagten ausgeführt wurde, die Schadensanteile der Beklagten nicht bestimmen lassen, bleibt es bei der Haftung des Drittbeklagten. Berechtigt ist jedoch die Revision (wegen der Höhe der Ansprüche) auf Grund der Einwendung des Drittbeklagten, daß er für die Kosten der Behebung der Lastwechselrisse nicht verantwortlich sei: Lastwechselrisse entstehen durch Verformung infolge großer oder wechselnder Belastung, weil es zwangsläufig zu Formänderungen durch Zusammendrücken bei Belastungen und Aufatmen bei Entlastungen kommt. Die Tragfähigkeit des Bodens wurde allgemein mit 1500 kg/m2 festgesetzt; nur für einzelne Stellen mit höheren Belastungen wurden wesentlich höhere Werte festgelegt. Die Klägerin lagert aber zum Teil erheblich mehr Glas als 1,5 t pro m2; hiebei treten örtlich sehr große Unterschiede auf. Am 31.März 1987 wurden beim östlichen Glaslager noch Belastungen von mehr als 8 t festgestellt; in diesem Bereich waren neue Risse mit scharfen Kanten aufgegangen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß bei den gegebenen Verhältnissen Lastwechselrisse bei einer Belastung von nur 1,5 t/m2 nicht aufgetreten wären.
Das Berufungsgericht hat trotz dieser hohen Wahrscheinlichkeit das Entstehen der Lastwechselrisse durch Überlastung des Bodens nicht angenommen, weil es eine andere Möglichkeit der Entstehung des Schadens ernstlich in Betracht gezogen hat. Ob ein prima-facie-Beweis überhaupt zulässig ist - es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht -, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (ZVR 1989/108 ua).
Im vorliegenden Fall ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichtes schon deshalb überprüfbar, weil entgegen seiner Annahme eine ernstlich in Betracht kommende andere Möglichkeit gar nicht gegeben ist. Die gegenteilige Ansicht der zweiten Instanz beruht auf aktenwidriger Grundlage, weil Schwindrisse, wie von den Tatsacheninstanzen ausführlich festgestellt wurde, andere Ursachen als Lastwechselrisse haben. Auch mißversteht das Berufungsgericht den technischen Vorgang, wenn es in der Feststellung des Erstgerichtes, die Verformungen hätten ihre Ursache in großer oder wechselnder Belastung zwei alternative Ursachen sieht, während es sich in Wahrheit um einen (kumulativen) Gesamtvorgang handelt, der durch das ebenfalls festgestellte Zusammendrücken und anschließende Aufatmen des Bodens entsteht, was sich schon begrifflich aus dem Wort "Lastwechselrisse" ergibt. Genau diesen Vorgang hat aber die Klägerin dadurch zu verantworten, daß sie den Boden durch Lagern von Glas enorm überlastet hat, während beim jeweiligen Abtransport der Glasmengen wiederum eine Entlastung eingetreten ist. Sie hat das auch insofern zugegeben, als sie schon am 24.Oktober 1984 ihr Feststellungsbegehren um künftige Schäden durch Überlastung des Bodens eingeschränkt, den Boden aber, wie oben festgestellt, weiterhin überlastet hat. Soweit das Berufungsgericht von zwei alternativen Ursachen spricht und sich für keine von beiden entscheidet, widersprechen seine Ausführungen den Denkgesetzen, was im Rahmen der Rechtsrüge wahrzunehmen ist.
Da die Lastwechselrisse mit einem prozentuellen Anteil an den insgesamt aufgetretenen Rissen festgestellt wurden, kann der danach auf die Klägerin entfallende Anteil an den Behebungskosten wenigstens unter Anwendung des § 273 ZPO bestimmt werden. Daß eine exakte Quantifizierbarkeit der Mängel und Schäden und deren Zurechnung zum Verantwortungsbereich der einzelnen Beteiligten nicht möglich ist, führt ja nur zwischen den Schädigern zur Solidarhaftung, befreit aber den Geschädigten nicht von seiner Mitverantwortung und hätte, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen ließe, für den Schadenskomplex der Lastwechselrisse die Haftung zu gleichen Teilen zur Folge. Eine sofortige Anwendung des § 273 ZPO im Revisionsverfahren ist aber aus zwei Gründen nicht möglich: Erstens wurde die Höhe des gesamten Sanierungsaufwandes bisher nicht ermittelt, sondern lediglich festgestellt, daß er den Klagebetrag - wahrscheinlich beträchtlich - übersteigen wird. Außerdem sind aber aus dem begehrten Sanierungsaufwand auch noch jene Schäden am Boden - allenfalls wiederum unter Anwendung des § 273 ZPO - zur Gänze auszuscheiden, welche die Klägerin bei der Wahl der billigeren Variante auf sich genommen hat. Für jene Schäden, mit denen die Klägerin schon nach dem Inhalt der Besprechungen zwischen den Beteiligten rechnen mußte, haftet der Drittbeklagte auch aus dem Titel der Gewährleistung nicht. Das Urteil ist daher zur Ermittlung der Höhe des den Drittbeklagten treffenden Sanierungsaufwandes aufzuheben; der Feststellungsausspruch ist hingegen zu bestätigen.Da die Lastwechselrisse mit einem prozentuellen Anteil an den insgesamt aufgetretenen Rissen festgestellt wurden, kann der danach auf die Klägerin entfallende Anteil an den Behebungskosten wenigstens unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO bestimmt werden. Daß eine exakte Quantifizierbarkeit der Mängel und Schäden und deren Zurechnung zum Verantwortungsbereich der einzelnen Beteiligten nicht möglich ist, führt ja nur zwischen den Schädigern zur Solidarhaftung, befreit aber den Geschädigten nicht von seiner Mitverantwortung und hätte, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen ließe, für den Schadenskomplex der Lastwechselrisse die Haftung zu gleichen Teilen zur Folge. Eine sofortige Anwendung des Paragraph 273, ZPO im Revisionsverfahren ist aber aus zwei Gründen nicht möglich: Erstens wurde die Höhe des gesamten Sanierungsaufwandes bisher nicht ermittelt, sondern lediglich festgestellt, daß er den Klagebetrag - wahrscheinlich beträchtlich - übersteigen wird. Außerdem sind aber aus dem begehrten Sanierungsaufwand auch noch jene Schäden am Boden - allenfalls wiederum unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO - zur Gänze auszuscheiden, welche die Klägerin bei der Wahl der billigeren Variante auf sich genommen hat. Für jene Schäden, mit denen die Klägerin schon nach dem Inhalt der Besprechungen zwischen den Beteiligten rechnen mußte, haftet der Drittbeklagte auch aus dem Titel der Gewährleistung nicht. Das Urteil ist daher zur Ermittlung der Höhe des den Drittbeklagten treffenden Sanierungsaufwandes aufzuheben; der Feststellungsausspruch ist hingegen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 und 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO.