Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 ua). Im vorliegenden Fall wiederholt der Revisionswerber seinen schon in der Berufung erhobenen Einwand, es sei kein ärztliches Zusammenfassungsgutachten erstellt worden. Dieser Einwand wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung abgetan. Es trifft zu, daß das Erstgericht in seinem Protokoll vom 3. August 1988 (ON 11) nicht ausdrücklich festhielt, wer das Zusammenfassungsgutachten erstattete, doch besteht nach dem Inhalt der dortigen Ausführungen kein Zweifel, daß dies der Sachverständige aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie Medizinalrat Dr. H*** war, dem hiefür auch ein gesonderter Gebührenanspruch zuerkannt wurde (ON 12). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Dem weiteren Einwand, das Zusammenfassungsgutachten sei unschlüssig, ist zu erwidern, daß die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten mittels Revision nur insoweit möglich ist, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (SSV-NF 2/74). Ein solcher Verstoß wird vom Revisionswerber nicht geltend gemacht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 ua). Im vorliegenden Fall wiederholt der Revisionswerber seinen schon in der Berufung erhobenen Einwand, es sei kein ärztliches Zusammenfassungsgutachten erstellt worden. Dieser Einwand wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung abgetan. Es trifft zu, daß das Erstgericht in seinem Protokoll vom 3. August 1988 (ON 11) nicht ausdrücklich festhielt, wer das Zusammenfassungsgutachten erstattete, doch besteht nach dem Inhalt der dortigen Ausführungen kein Zweifel, daß dies der Sachverständige aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie Medizinalrat Dr. H*** war, dem hiefür auch ein gesonderter Gebührenanspruch zuerkannt wurde (ON 12). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dem weiteren Einwand, das Zusammenfassungsgutachten sei unschlüssig, ist zu erwidern, daß die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten mittels Revision nur insoweit möglich ist, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (SSV-NF 2/74). Ein solcher Verstoß wird vom Revisionswerber nicht geltend gemacht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27).