Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt im Rahmen ihres Geschäftsbereiches den Postscheckverkehr; sie eröffnet auf Antrag für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, Behörden und Anstalten Scheckkonten. Jedes Scheckkonto weist eine Kontonummer und eine Kontobezeichnung auf, aus der sich der Kontoinhaber zweifelsfrei ergibt. Nach § 7 Abs 1 der "Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr" sind für die Benützung des Scheckverkehrs die von der Klägerin aufgelegten Drucksorten zu verwenden, soweit nicht die Verwendung anderer Datenträger vereinbart ist. Dazu gehören auch die "P.S.K.-Erlagscheine", auf denen u.a. die zugunsten der Klägerin registrierte Marke "P.S.K." aufgedruckt ist. Diese Erlagscheine läßt die Klägerin bei Druckereien ihrer Wahl herstellen; die Druckkosten stellt sie den jeweiligen Scheckkontoinhabern in Rechnung. Wünscht ein Kontoinhaber den Druck von P.S.K.-Erlagscheinen bei einer von ihm ausgewählten Druckerei und teilt er der Klägerin diesen Wunsch bei der Anforderung der Erlagscheine unter Anschluß des schriftlichen Angebotes der Druckerei und eines Mustererlagscheins mit, dann überprüft die Klägerin den Mustererlagschein und erteilt im Fall seiner Fehlerfreiheit üblicherweise der vom Kontoinhaber gewünschten Druckerei den Druckauftrag zu den im Anbot angeführten Bedingungen. In diesem Fall liefert und verrechnet die Druckerei die Drucksorten unmittelbar dem Kontoinhaber. In den Auftragsschreiben der Klägerin an die Druckerei wird jeweils festgehalten, daß die Bestellung von P.S.K.- Zahlungsbelegen ausschließlich an die Klägerin zu richten und Direktbestellungen durch die Kontoinhaber nicht gestattet seien.Die Klägerin betreibt im Rahmen ihres Geschäftsbereiches den Postscheckverkehr; sie eröffnet auf Antrag für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, Behörden und Anstalten Scheckkonten. Jedes Scheckkonto weist eine Kontonummer und eine Kontobezeichnung auf, aus der sich der Kontoinhaber zweifelsfrei ergibt. Nach Paragraph 7, Absatz eins, der "Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr" sind für die Benützung des Scheckverkehrs die von der Klägerin aufgelegten Drucksorten zu verwenden, soweit nicht die Verwendung anderer Datenträger vereinbart ist. Dazu gehören auch die "P.S.K.-Erlagscheine", auf denen u.a. die zugunsten der Klägerin registrierte Marke "P.S.K." aufgedruckt ist. Diese Erlagscheine läßt die Klägerin bei Druckereien ihrer Wahl herstellen; die Druckkosten stellt sie den jeweiligen Scheckkontoinhabern in Rechnung. Wünscht ein Kontoinhaber den Druck von P.S.K.-Erlagscheinen bei einer von ihm ausgewählten Druckerei und teilt er der Klägerin diesen Wunsch bei der Anforderung der Erlagscheine unter Anschluß des schriftlichen Angebotes der Druckerei und eines Mustererlagscheins mit, dann überprüft die Klägerin den Mustererlagschein und erteilt im Fall seiner Fehlerfreiheit üblicherweise der vom Kontoinhaber gewünschten Druckerei den Druckauftrag zu den im Anbot angeführten Bedingungen. In diesem Fall liefert und verrechnet die Druckerei die Drucksorten unmittelbar dem Kontoinhaber. In den Auftragsschreiben der Klägerin an die Druckerei wird jeweils festgehalten, daß die Bestellung von P.S.K.- Zahlungsbelegen ausschließlich an die Klägerin zu richten und Direktbestellungen durch die Kontoinhaber nicht gestattet seien.
Die Beklagte betreibt eine Druckerei. Schon seit einigen Jahren druckt sie im Auftrag der Klägerin auf Wunsch der jeweiligen Kontoinhaber "P.S.K.-Erlagscheine", auf denen die Kontonummer und die Kontobezeichnung des Kontoinhabers enthalten sind. In zwei Fällen hat es die Klägerin bisher, ohne drucktechnische Fehler oder Textfehler zu behaupten, abgelehnt, dem Wunsch des Kontoinhabers zu entsprechen und die Beklagte mit dem Druckauftrag zu betrauen; sie übergab die Aufträge vielmehr einem anderen Druckereiunternehmen zu den von der Beklagten angebotenen Bedingungen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß sie ohne Genehmigung der Klägerin auf Bestellung eines Scheckkontoinhabers Erlagscheine drucken dürfe. Diese Ansicht vertraten Außendienstmitarbeiter der Beklagten auch gegenüber Scheckkontoinhabern, um Druckaufträge zu erlangen; die Beklagte nahm solche Druckaufträge an. Den genannten Standpunkt verfocht die Beklagte in der Folge auch im Schriftwechsel mit der Klägerin.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Herstellen und Verbreiten von P.S.K.-Erlagscheinen zu unterlassen. Mit ihrer Werbung um Aufträge zum Druck von P.S.K.-Erlagscheinen verleite die Beklagte in sittenwidriger Weise Kunden der Klägerin zum Vertragsbruch. Zugleich verwende die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin deren Marke; hiedurch vermittle sie den Käufern der Erlagscheine und den weiteren Verwendern (Einzahlern) den falschen Eindruck, sie hätten von der Klägerin autorisierte Erlagscheine vor sich und könnten sich auf deren Inhalt verlassen. Beschwerden richteten sich daher in erster Linie gegen die Klägerin, deren wirtschaftliches Ansehen dadurch geschädigt werde.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die W*** A*** Versicherungs AG habe sie beauftragt, P.S.K.-Erlagscheine für sie zu drucken; zur Klägerin stehe sie in keinem Vertrags- oder Wettbewerbsverhältnis. Eine sittenwidrige Verleitung zum Vertragsbruch liege nicht vor, weil die Klägerin durch die Beklagte nicht daran gehindert werde, das Vertragsverhältnis zur W*** A*** Versicherungs AG (oder zu einem anderen Kontoinhaber) aufrechtzuerhalten oder aufzulösen. Die von der Beklagten gedruckten Erlagscheine würden nur für den jeweiligen Auftraggeber verwendet. Eine Verletzung des Markenschutzes oder des Namensrechtes liege nicht vor, weil durch den Druck der Erlagscheine kein falscher Eindruck über die Herkunft der Erlagscheine vermittelt werde, die Auftraggeber vielmehr die Erlagscheine in genauer Kenntnis ihrer Herkunft bei der Beklagten bestellten. Die Beklagte behaupte auch nicht, beliebige Erlagscheine drucken zu dürfen; sie stelle vielmehr solche Drucksorten nur dann her, wenn ein Kunde einen entsprechenden Auftrag erteilt habe und ein derartiger Erlagschein an das übliche Kundenformular perforiert anzuheften sei.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte verwende zwar die zugunsten der Klägerin als Marke eingetragene Buchstabenkombination "P.S.K."; sie löse aber damit nicht die in § 9 UWG geforderte Verwechslungsgefahr aus, weil ihren Kunden bewußt sei, daß die von der Beklagten gedruckten Erlagscheine nicht von der Klägerin stammten. Die Beklagte verstoße aber gegen § 1 UWG, weil sie Postscheckkontoinhaber dadurch, daß sie ihnen den Druck von P.S.K.-Erlagscheinen anbiete, zum Bruch ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin verleite, für die Benützung des Scheckverkehrs nur die von der Klägerin aufgelegten Drucksorten zu verwenden. Dieses in Wettbewerbsabsicht begangene Verhalten verstoße gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte verwende zwar die zugunsten der Klägerin als Marke eingetragene Buchstabenkombination "P.S.K."; sie löse aber damit nicht die in Paragraph 9, UWG geforderte Verwechslungsgefahr aus, weil ihren Kunden bewußt sei, daß die von der Beklagten gedruckten Erlagscheine nicht von der Klägerin stammten. Die Beklagte verstoße aber gegen Paragraph eins, UWG, weil sie Postscheckkontoinhaber dadurch, daß sie ihnen den Druck von P.S.K.-Erlagscheinen anbiete, zum Bruch ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin verleite, für die Benützung des Scheckverkehrs nur die von der Klägerin aufgelegten Drucksorten zu verwenden. Dieses in Wettbewerbsabsicht begangene Verhalten verstoße gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Die Marke "P.S.K." genieße auf Grund ihrer offenkundigen Verkehrsgeltung den Schutz des § 9 Abs 3 UWG. Der Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG setze eine objektive Verwechslungsgefahr voraus. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn ein Zeichen in einer Weise gebraucht wird, die geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen; entscheidend sei dabei der Wissensstand des Abnehmerkreises. Trotz Gleichheit der Bezeichnungen greife der Schutz des § 9 UWG dann nicht ein, wenn dadurch keine irrigen Vorstellungen über die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hervorgerufen würden. Ein Irrtum der Käufer über die Herkunft der von der Beklagten gedruckten "P.S.K.-Erlagscheine" sei aber auszuschließen, weil die Beklagte diese Drucksorten nur im Auftrag und für bestimmte Kontoinhaber drucke. Auf die mangelnde Kenntnis der Einzahler, daß der Druckauftrag nicht von der Klägerin, sondern vom Scheckkontoinhaber erteilt wurde, komme es nicht an, handle es sich doch bei diesen Personen um Vertragspartner der jeweiligen Scheckkontoinhaber, nicht aber um von der Klägerin angesprochene Abnehmerkreise. Ein Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG scheide daher aus. Wer einen anderen zu Zwecken des Wettbewerbes zum Vertragsbruch verleitet, verstoße grundsätzlich gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Ein Vertragsbruch setze aber die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht voraus; erst dann sei ein Verleiten zum Vertragsbruch als wettbewerbswidrig anzusehen. Nebenpflichten seien gewöhnlich keine wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt und dem Zweck des einzelnen Vertrages etwas anderes ergebe. Selbst wenn man in dem hier festgestellten Verhalten der Außendienstmitarbeiter der Beklagten ein "Verleiten" erblicken wollte, läge doch kein Verstoß gegen § 1 UWG vor, weil die vertraglichen Bestimmungen zwischen der Klägerin und den Kontoinhabern über die Verwendung der Drucksorten nur unwesentlicher Natur seien. Wesentlicher Vertragsinhalt seien die Kontoführung und die Abwicklung des Scheckverkehrs für den Kontoinhaber gegen Entgelt durch die Klägerin. Die in § 7 Abs 1 der Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr enthaltene Bestimmung über die Verwendung von Drucksorten begründe lediglich eine unwesentliche Nebenpflicht; das zeige sich schon darin, daß auch die Klägerin den Druck der Erlagscheine bei einer Druckerei in Auftrag gebe und dabei in der Regel den Wünschen der Kontoinhaber nachkomme. Eine Verletzung dieser Bestimmung allein sei somit kein Vertragsbruch im Sinne des § 1 UWG.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Die Marke "P.S.K." genieße auf Grund ihrer offenkundigen Verkehrsgeltung den Schutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG setze eine objektive Verwechslungsgefahr voraus. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn ein Zeichen in einer Weise gebraucht wird, die geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen; entscheidend sei dabei der Wissensstand des Abnehmerkreises. Trotz Gleichheit der Bezeichnungen greife der Schutz des Paragraph 9, UWG dann nicht ein, wenn dadurch keine irrigen Vorstellungen über die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hervorgerufen würden. Ein Irrtum der Käufer über die Herkunft der von der Beklagten gedruckten "P.S.K.-Erlagscheine" sei aber auszuschließen, weil die Beklagte diese Drucksorten nur im Auftrag und für bestimmte Kontoinhaber drucke. Auf die mangelnde Kenntnis der Einzahler, daß der Druckauftrag nicht von der Klägerin, sondern vom Scheckkontoinhaber erteilt wurde, komme es nicht an, handle es sich doch bei diesen Personen um Vertragspartner der jeweiligen Scheckkontoinhaber, nicht aber um von der Klägerin angesprochene Abnehmerkreise. Ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG scheide daher aus. Wer einen anderen zu Zwecken des Wettbewerbes zum Vertragsbruch verleitet, verstoße grundsätzlich gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Ein Vertragsbruch setze aber die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht voraus; erst dann sei ein Verleiten zum Vertragsbruch als wettbewerbswidrig anzusehen. Nebenpflichten seien gewöhnlich keine wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt und dem Zweck des einzelnen Vertrages etwas anderes ergebe. Selbst wenn man in dem hier festgestellten Verhalten der Außendienstmitarbeiter der Beklagten ein "Verleiten" erblicken wollte, läge doch kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor, weil die vertraglichen Bestimmungen zwischen der Klägerin und den Kontoinhabern über die Verwendung der Drucksorten nur unwesentlicher Natur seien. Wesentlicher Vertragsinhalt seien die Kontoführung und die Abwicklung des Scheckverkehrs für den Kontoinhaber gegen Entgelt durch die Klägerin. Die in Paragraph 7, Absatz eins, der Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr enthaltene Bestimmung über die Verwendung von Drucksorten begründe lediglich eine unwesentliche Nebenpflicht; das zeige sich schon darin, daß auch die Klägerin den Druck der Erlagscheine bei einer Druckerei in Auftrag gebe und dabei in der Regel den Wünschen der Kontoinhaber nachkomme. Eine Verletzung dieser Bestimmung allein sei somit kein Vertragsbruch im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.