Während der Angeklagte alle Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, richtet sich diejenige der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Z 5 und 10 der genannten Gesetzesstelle allein gegen das Unterbleiben der Qualifikation schwerer Erpressung nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB in Ansehung der dem Schuldspruch 1 unterfallenden Straftat. Lediglich das Rechtsmittel der Anklagebehörde ist begründet. Die in Frage stehende Qualifikation ist einem Täter dann zuzurechnen, wenn er eine Erpressung gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt. Da nun das Schöffengericht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte sein erpresserisches Ansinnen "praktisch täglich über zwei Monate hinweg" äußerte (S 231 unten), kann eine Fortsetzung der Erpressung durch längere Zeit schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch füglich nicht bezweifelt werden. Die vom Erstgericht für die Nichtannahme dieser Qualifikation angeführte Überlegung, es stehe nicht fest, daß das Opfer "gerade durch diese immer wiederkehrende Erpressung eine länger als einen Tag andauernde erhebliche psychische oder physische Beeinträchtigung erfuhr" (S 232, 236), statuiert eine willkürliche, dem Gesetz nicht zu entnehmende Einschränkung dieser Qualifikation, die allein auf die Wiederholung der Erpressung durch einen längeren Zeitraum abstellt, wogegen die Frage der erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Opfers unter dem (von der Staatsanwaltschaft nicht mehr relevierten) Gesichtspunkt des § 145 Abs 1 Z 2 StGB - Herbeiführung eines qualvollen Zustandes - zu prüfen ist (siehe RZ 1983/37).Während der Angeklagte alle Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, richtet sich diejenige der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Ziffer 5 und 10 der genannten Gesetzesstelle allein gegen das Unterbleiben der Qualifikation schwerer Erpressung nach Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB in Ansehung der dem Schuldspruch 1 unterfallenden Straftat. Lediglich das Rechtsmittel der Anklagebehörde ist begründet. Die in Frage stehende Qualifikation ist einem Täter dann zuzurechnen, wenn er eine Erpressung gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt. Da nun das Schöffengericht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte sein erpresserisches Ansinnen "praktisch täglich über zwei Monate hinweg" äußerte (S 231 unten), kann eine Fortsetzung der Erpressung durch längere Zeit schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch füglich nicht bezweifelt werden. Die vom Erstgericht für die Nichtannahme dieser Qualifikation angeführte Überlegung, es stehe nicht fest, daß das Opfer "gerade durch diese immer wiederkehrende Erpressung eine länger als einen Tag andauernde erhebliche psychische oder physische Beeinträchtigung erfuhr" (S 232, 236), statuiert eine willkürliche, dem Gesetz nicht zu entnehmende Einschränkung dieser Qualifikation, die allein auf die Wiederholung der Erpressung durch einen längeren Zeitraum abstellt, wogegen die Frage der erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Opfers unter dem (von der Staatsanwaltschaft nicht mehr relevierten) Gesichtspunkt des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - Herbeiführung eines qualvollen Zustandes - zu prüfen ist (siehe RZ 1983/37).
Da nach dem Gesagten die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB vorliegend schon auf der Basis der tatrichterlichen Konstatierungen bejaht werden kann, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung (1) durch die reklamierte Tatqualifikation zu ergänzen.Da nach dem Gesagten die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB vorliegend schon auf der Basis der tatrichterlichen Konstatierungen bejaht werden kann, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung (1) durch die reklamierte Tatqualifikation zu ergänzen.
Hingegen mußte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Durch die Abweisung seines Begehrens, den Zeugen Horst B*** darüber zu vernehmen, daß Irmgard L*** sich gegenüber dem Angeklagten früher "krankhaft eifersüchtig" verhalten habe, konnten Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers schon deshalb nicht geschmälert werden, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache im Urteil ohnedies als erwiesen angenommen wurde (S 231, 235 f). Sanktionslos konnte aber auch die Vernehmung des Zeugen Hans K*** zum Beweis dafür unterbleiben, ob Irmgard L*** das von ihr bei einem Diebstahl erbeutete Geld (wie sie angibt) in den Inn geworfen oder (wie der Angeklagte behauptet) zum Teil für sich behalten und zum Teil weitergegeben hat, weil diese Frage keine für die Schuld des Angeklagten oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO) betrifft. Im übrigen ist angesichts der die Überzeugung des Schöffengerichtes von der Glaubwürdigkeit der Zeugin L*** in bezug auf ihre gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe tragenden Umstände die Frage ihrer (sonstigen) Wahrheitsliebe in Ansehung der Verwertung der Beute aus einem von ihr begangenen und auch zugegebenen Diebstahl nach Lage des Falles ohne Belang.Durch die Abweisung seines Begehrens, den Zeugen Horst B*** darüber zu vernehmen, daß Irmgard L*** sich gegenüber dem Angeklagten früher "krankhaft eifersüchtig" verhalten habe, konnten Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers schon deshalb nicht geschmälert werden, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache im Urteil ohnedies als erwiesen angenommen wurde (S 231, 235 f). Sanktionslos konnte aber auch die Vernehmung des Zeugen Hans K*** zum Beweis dafür unterbleiben, ob Irmgard L*** das von ihr bei einem Diebstahl erbeutete Geld (wie sie angibt) in den Inn geworfen oder (wie der Angeklagte behauptet) zum Teil für sich behalten und zum Teil weitergegeben hat, weil diese Frage keine für die Schuld des Angeklagten oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StPO) betrifft. Im übrigen ist angesichts der die Überzeugung des Schöffengerichtes von der Glaubwürdigkeit der Zeugin L*** in bezug auf ihre gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe tragenden Umstände die Frage ihrer (sonstigen) Wahrheitsliebe in Ansehung der Verwertung der Beute aus einem von ihr begangenen und auch zugegebenen Diebstahl nach Lage des Falles ohne Belang.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) des Angeklagten genügt es, zusammenfassend zu erwidern, daß die von ihm relevierten, die Glaubwürdigkeit der Zeugin L*** betreffenden Umstände nicht geeignet sind, schwerwiegende Bedenken gegen die schöffengerichtliche Lösung der Tatfrage hervorzurufen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sonach zu verwerfen.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) des Angeklagten genügt es, zusammenfassend zu erwidern, daß die von ihm relevierten, die Glaubwürdigkeit der Zeugin L*** betreffenden Umstände nicht geeignet sind, schwerwiegende Bedenken gegen die schöffengerichtliche Lösung der Tatfrage hervorzurufen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sonach zu verwerfen.
Bei der durch die Erledigung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen sowie die Wiederholung der Körperverletzung, während als mildernd lediglich das Teilgeständnis des Angeklagten in Betracht gezogen wurde.
Hievon ausgehend erachtete der Oberste Gerichtshof bei dem von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz des § 145 Abs 2 StGB eine mit zwanzig Monaten eher im unteren Bereich bemessene Freiheitsstrafe als ausreichende aber auch gebotene Sanktion, die dem Unrechtsgehalt der Straftaten und der Schuld des Angeklagten entspricht.Hievon ausgehend erachtete der Oberste Gerichtshof bei dem von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz des Paragraph 145, Absatz 2, StGB eine mit zwanzig Monaten eher im unteren Bereich bemessene Freiheitsstrafe als ausreichende aber auch gebotene Sanktion, die dem Unrechtsgehalt der Straftaten und der Schuld des Angeklagten entspricht.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.