Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Einwand, das Urteil des Berufungsgerichtes sei im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, weil es auf die Gegenforderungen des Beklagten und auf die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Feststellungsmängel überhaupt nicht eingegangen sei, ist entgegenzuhalten, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1760; EFSlg 47.258 ua).Dem Einwand, das Urteil des Berufungsgerichtes sei im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig, weil es auf die Gegenforderungen des Beklagten und auf die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Feststellungsmängel überhaupt nicht eingegangen sei, ist entgegenzuhalten, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1760; EFSlg 47.258 ua).
Daß das Erstgericht über die Gegenforderungen des Beklagten nicht spruchgemäß erkannt hat, könnte nur einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, den der Beklagte mit seiner Berufung aber nicht gerügt hat. Er kann diesen Vorwurf daher auch nicht mehr als Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend machen und übersieht überhaupt, daß selbst eine derartige allfällige Mangelhaftigkeit noch keine Nichtigkeit begründen könnte. Im übrigen vermag der Beklagte mit seinen Ausführungen keineswegs eine derart lückenhafte Begründung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen, daß diese nicht mit Sicherheit überprüft werden könnte. Er erkennt vielmehr selbst, daß das Berufungsgericht die erstinstanzliche Rechtsansicht über die fehlende Aufrechenbarkeit der Gegenforderungen wegen mangelnder Gleichartigkeit gebilligt hat, und bringt dagegen auch nur Argumente vor, die der Sache nach dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehören. Ob die Begründung des Berufungsgerichtes ausreichend ist, wird daher bei Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein. Eine allfällige mangel- oder lückenhafte Begründung bildet aber keine Nichtigkeit (Fasching, aaO; 6 Ob 683/87).
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt daher nicht vor.
Mit seiner Mängel- und Aktenwidrigkeitsrüge wendet sich der Beklagte überwiegend gegen die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Soweit er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können auch diese in dritter Instanz nicht mehr nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (SZ 48/142; EFSlg 44.102, 49.387 ua).Mit seiner Mängel- und Aktenwidrigkeitsrüge wendet sich der Beklagte überwiegend gegen die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Soweit er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können auch diese in dritter Instanz nicht mehr nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (SZ 48/142; EFSlg 44.102, 49.387 ua).
Im übrigen liegen die vom Beklagten geltend gemachten Mangelhaftigkeiten oder Aktenwidrigkeiten nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen liegen die vom Beklagten geltend gemachten Mangelhaftigkeiten oder Aktenwidrigkeiten nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge der Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzutreffend:
Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch die Einigung über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens zustande (SZ 49/162; JBl 1981, 645; JBl 1989, 244 ua). Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst dann anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht (SZ 54/112; JBl 1981, 645; JBl 1989, 244 uva). Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages - auch über eine Liegenschaft - genügt gemäß § 1054 ABGB allerdings die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (SZ 44/73, SZ 54/112 uva). Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages an sich nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (vgl. Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; SZ 44/73; SZ 49/142; EvBl 1978/139). Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Vertrages in diesen Fällen ist aber, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen gemacht wurden. War hingegen eine Vereinbarung über offen gebliebene Punkte - auch unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (SZ 44/73; EvBl 1978/139; SZ 54/112); dann ist nämlich davon auszugehen, daß die Parteien den Vertrag ohne die Einigung über die Nebenpunkte nicht schließen wollten (SZ 44/73; EvBl 1978/139; JBl 1989, 244). Der Grundsatz, daß Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern, wird auch von der Lehre gebilligt (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 861; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1054; Bydlinski in Klang2, IV/2, 104 FN 1 und 471 FN 296; Mayer-Maly, aaO, 217 f). Soweit daher ein Teil bei Abschluß des Vertrages erkennbar auf einen bestimmten Vertragspunkt Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht über diesen Punkt Einigung erzielt wurde (9 Ob A 275,276/88).Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch die Einigung über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens zustande (SZ 49/162; JBl 1981, 645; JBl 1989, 244 ua). Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst dann anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht (SZ 54/112; JBl 1981, 645; JBl 1989, 244 uva). Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages - auch über eine Liegenschaft - genügt gemäß Paragraph 1054, ABGB allerdings die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (SZ 44/73, SZ 54/112 uva). Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages an sich nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen vergleiche Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; SZ 44/73; SZ 49/142; EvBl 1978/139). Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Vertrages in diesen Fällen ist aber, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen gemacht wurden. War hingegen eine Vereinbarung über offen gebliebene Punkte - auch unwesentliche - vorbehalten, dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (SZ 44/73; EvBl 1978/139; SZ 54/112); dann ist nämlich davon auszugehen, daß die Parteien den Vertrag ohne die Einigung über die Nebenpunkte nicht schließen wollten (SZ 44/73; EvBl 1978/139; JBl 1989, 244). Der Grundsatz, daß Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern, wird auch von der Lehre gebilligt (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 861,; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1054,; Bydlinski in Klang2, IV/2, 104 FN 1 und 471 FN 296; Mayer-Maly, aaO, 217 f). Soweit daher ein Teil bei Abschluß des Vertrages erkennbar auf einen bestimmten Vertragspunkt Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht über diesen Punkt Einigung erzielt wurde (9 Ob A 275,276/88).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen entgegen der Meinung des Beklagten zutreffend erkannt, daß die Verhandlungen noch nicht zum Zustandekommen eines Vertrages geführt haben. Es konnte nämlich dabei jemals weder eine Einigung über die Höhe des Kaufpreises erzielt werden noch über die der Klägerin - für den Beklagten erkennbar, weil Gegenstand sämtlicher Vertragsverhandlungen - wesentlichen Punkte der Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Kreditverbindlichkeiten durch sie, ihre Haftung für die Unternehmensverbindlichkeiten und deren Höhe sowie die Kündbarkeit des Mietvertrages über das China-Restaurant. Unter diesen Umständen ist auch in der kurzfristigen Betriebsweiterführung der Klägerin ab Anfang Mai 1987 noch kein Beginn der Erfüllung durch sie zu sehen, der in der Regel für einen entsprechenden Bindungswillen spräche (9 Ob A 275,276/88), weil dies noch während der bis dahin einigungslos verlaufenen und auch fortgesetzten Vertragsverhandlungen geschah und damit erkennbar nur dem Wunsch des Beklagten Rechnung getragen wurde, der eine, wenn auch nur kurzfristige Betriebsstillegung aus verständlichen Gründen vermeiden wollte. Andererseits hatte die Klägerin damals feste Kaufabsichten und beide Teile rechneten offenbar damit, es werde schon noch in absehbarer Zeit in allen offenen Punkten Einigkeit erzielt werden. Die Hingabe des Sparbuches an den Beklagten kann daher auch nicht die Funktion eines Angeldes gemäß § 908 ABGB gehabt haben, weil ein solches ein gültiges Rechtsgeschäft voraussetzt (Koziol-Welser, Grundriß8, I, 199; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 388; RZ 1979/78; SZ 54/46; JBl 1989, 244). Es ist somit - die hier fehlende - Perfektion des Vertrages Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Angeldes (JBl 1982, 255). Das hier im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag übergebene Sparbuch, welches damit lediglich zur Sicherstellung der Erfüllung eines erst künftig abzuschließenden Vertrages dienen sollte und dessen Kautionsfunktion daher unter der Bedingung des späteren Vertragsabschlusses stand, kann somit mangels nachträglichen Zustandekommens eines solchen Vertrages schon nach Bereicherungsgrundsätzen gemäß § 1435 ABGB vom Beklagten mit Erfolg zurückverlangt werden (vgl JBl 1989, 244). Auf das Eigentum der Klägerin an diesem Sparbuch kommt es dabei entgegen der Meinung des Revisionswerbers schon deshalb nicht an, weil nach ihrem maßgeblichen Sachvorbringen gar keine Eigentumsklage nach § 369 ABGB vorliegt, sondern ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch geltend gemacht wurde, dessen Voraussetzungen aber nach den bisherigen Ausführungen gegeben sind. Soweit der Beklagte im Hinblick auf die von der Klägerin und ihrem Ehegatten während der Vertragsverhandlungen gegründete Kapitalgesellschaft darauf beharrt, daß die Klägerin für die vorliegende Herausgabeklage nicht aktiv legitimiert sei, ist er auf den wesentlichen Grundsatz des Stellvertretungsrechtes (Offenlegungsgrundsatz) zu verweisen, demzufolge derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies auf unzweifelhafte Weise zum Ausdruck bringen muß. Legt der Vertreter daher nicht offen, daß er im Namen eines anderen handeln will, so kommt das Geschäft im eigenen Namen zustande. Einer Offenlegung der Stellvertretung (oder des organschaftlichen Handelns) bedarf es nur dann nicht, wenn der Geschäftspartner ohne weiteres oder doch aus den besonderen Umständen erkennen kann, daß der Vertreter nicht im eigenen Namen handeln will. Das trifft etwa auf das offene oder verdeckte (echte) Geschäft für den, den es angeht (vgl hiezu Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 248 f; Koziol-Welser, aaO, 170 f), aber auch auf das "unternehmensbezogene Geschäft" zu. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Handelnde offenkundig, (das heißt erkennbar) im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt und damit den jeweiligen Unternehmensträger berechtigt und verpflichtet (SZ 57/198; JBl 1989, 39 = GesRZ 1989, 44). Gleiches gilt auch für die Aufnahme und Fortführung von Vertragsverhandlungen sowie für das Handeln im Namen einer durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages errichteten, aber mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht entstandenen Gesellschaft mbH (Vorgesellschaft oder Gründergesellschaft; vgl § 2 GmbHG und Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3, Bd 2, 401 ff; Kastner, Gesellschaftsrecht4, 281).Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen entgegen der Meinung des Beklagten zutreffend erkannt, daß die Verhandlungen noch nicht zum Zustandekommen eines Vertrages geführt haben. Es konnte nämlich dabei jemals weder eine Einigung über die Höhe des Kaufpreises erzielt werden noch über die der Klägerin - für den Beklagten erkennbar, weil Gegenstand sämtlicher Vertragsverhandlungen - wesentlichen Punkte der Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Kreditverbindlichkeiten durch sie, ihre Haftung für die Unternehmensverbindlichkeiten und deren Höhe sowie die Kündbarkeit des Mietvertrages über das China-Restaurant. Unter diesen Umständen ist auch in der kurzfristigen Betriebsweiterführung der Klägerin ab Anfang Mai 1987 noch kein Beginn der Erfüllung durch sie zu sehen, der in der Regel für einen entsprechenden Bindungswillen spräche (9 Ob A 275,276/88), weil dies noch während der bis dahin einigungslos verlaufenen und auch fortgesetzten Vertragsverhandlungen geschah und damit erkennbar nur dem Wunsch des Beklagten Rechnung getragen wurde, der eine, wenn auch nur kurzfristige Betriebsstillegung aus verständlichen Gründen vermeiden wollte. Andererseits hatte die Klägerin damals feste Kaufabsichten und beide Teile rechneten offenbar damit, es werde schon noch in absehbarer Zeit in allen offenen Punkten Einigkeit erzielt werden. Die Hingabe des Sparbuches an den Beklagten kann daher auch nicht die Funktion eines Angeldes gemäß Paragraph 908, ABGB gehabt haben, weil ein solches ein gültiges Rechtsgeschäft voraussetzt (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 199; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 388; RZ 1979/78; SZ 54/46; JBl 1989, 244). Es ist somit - die hier fehlende - Perfektion des Vertrages Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Angeldes (JBl 1982, 255). Das hier im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag übergebene Sparbuch, welches damit lediglich zur Sicherstellung der Erfüllung eines erst künftig abzuschließenden Vertrages dienen sollte und dessen Kautionsfunktion daher unter der Bedingung des späteren Vertragsabschlusses stand, kann somit mangels nachträglichen Zustandekommens eines solchen Vertrages schon nach Bereicherungsgrundsätzen gemäß Paragraph 1435, ABGB vom Beklagten mit Erfolg zurückverlangt werden vergleiche JBl 1989, 244). Auf das Eigentum der Klägerin an diesem Sparbuch kommt es dabei entgegen der Meinung des Revisionswerbers schon deshalb nicht an, weil nach ihrem maßgeblichen Sachvorbringen gar keine Eigentumsklage nach Paragraph 369, ABGB vorliegt, sondern ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch geltend gemacht wurde, dessen Voraussetzungen aber nach den bisherigen Ausführungen gegeben sind. Soweit der Beklagte im Hinblick auf die von der Klägerin und ihrem Ehegatten während der Vertragsverhandlungen gegründete Kapitalgesellschaft darauf beharrt, daß die Klägerin für die vorliegende Herausgabeklage nicht aktiv legitimiert sei, ist er auf den wesentlichen Grundsatz des Stellvertretungsrechtes (Offenlegungsgrundsatz) zu verweisen, demzufolge derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies auf unzweifelhafte Weise zum Ausdruck bringen muß. Legt der Vertreter daher nicht offen, daß er im Namen eines anderen handeln will, so kommt das Geschäft im eigenen Namen zustande. Einer Offenlegung der Stellvertretung (oder des organschaftlichen Handelns) bedarf es nur dann nicht, wenn der Geschäftspartner ohne weiteres oder doch aus den besonderen Umständen erkennen kann, daß der Vertreter nicht im eigenen Namen handeln will. Das trifft etwa auf das offene oder verdeckte (echte) Geschäft für den, den es angeht vergleiche hiezu Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 248 f; Koziol-Welser, aaO, 170 f), aber auch auf das "unternehmensbezogene Geschäft" zu. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Handelnde offenkundig, (das heißt erkennbar) im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt und damit den jeweiligen Unternehmensträger berechtigt und verpflichtet (SZ 57/198; JBl 1989, 39 = GesRZ 1989, 44). Gleiches gilt auch für die Aufnahme und Fortführung von Vertragsverhandlungen sowie für das Handeln im Namen einer durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages errichteten, aber mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht entstandenen Gesellschaft mbH (Vorgesellschaft oder Gründergesellschaft; vergleiche Paragraph 2, GmbHG und Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3, Bd 2, 401 ff; Kastner, Gesellschaftsrecht4, 281).
Nach den vorliegenden Feststellungen in der Form ihrer Verdeutlichung durch das Berufungsgericht ist aber klargestellt, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber immer nur im eigenen Namen und nie als Geschäftsführerin einer erst zu errichtenden oder bereits errichteten Vorgesellschaft aufgetreten ist. Danach besteht auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte damals überhaupt bereits Kenntnis vom Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen der Klägerin und deren Ehegatten gehabt hätte. Es können daher auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht die Grundsätze über das Handeln im Rahmen eines "unternehmensbezogenen Geschäftes" Anwendung finden. Die Vorinstanzen haben somit zutreffend erkannt, daß der Beklagte aus Punkt VI Abs 2 des Gesellschaftsvertrages vom 7.5.1987 für sich allein den Mangel der Aktivlegitimation der Klägerin keineswegs mit Erfolg ableiten kann.Nach den vorliegenden Feststellungen in der Form ihrer Verdeutlichung durch das Berufungsgericht ist aber klargestellt, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber immer nur im eigenen Namen und nie als Geschäftsführerin einer erst zu errichtenden oder bereits errichteten Vorgesellschaft aufgetreten ist. Danach besteht auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte damals überhaupt bereits Kenntnis vom Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen der Klägerin und deren Ehegatten gehabt hätte. Es können daher auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht die Grundsätze über das Handeln im Rahmen eines "unternehmensbezogenen Geschäftes" Anwendung finden. Die Vorinstanzen haben somit zutreffend erkannt, daß der Beklagte aus Punkt römisch sechs Absatz 2, des Gesellschaftsvertrages vom 7.5.1987 für sich allein den Mangel der Aktivlegitimation der Klägerin keineswegs mit Erfolg ableiten kann.
Auf die als Gegenforderungen eingewendeten Geldforderungen des Beklagten war schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil das übergebene Sparbuch keine "Barkaution" war, sondern die Sicherung des (hier: bedingten) Pfandnehmers in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung bestand und an der Realisierung dieser Forderung unter Umständen - vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Losungswort nicht bekanntgegeben wurde - doch die Klägerin als (bedingte) Pfandbestellerin mitwirken mußte. Damit besteht bei der in Form eines Sparbuches gegebenen (bedingten) Kaution, soweit das Guthaben - wie hier - noch nicht realisiert wurde, mangels Gleichartigkeit der gegenüberstehenden Forderungen keine Möglichkeit, allfällige Geldersatzforderungen des Pfandnehmers gegen den Anspruch auf Ausfolgung des Sparbuches aufzurechnen, also das Pfandrecht - so wie beim unregelmäßigen Geldpfand - unmittelbar dadurch zu verwirklichen, daß gegen den Rückforderungsanspruch des Schuldners jene Forderungen aufgerechnet werden, zu deren Sicherstellung das Pfand bestimmt ist (EvBl 1956/151; SZ 51/67; JBl 1987, 248; JBl 1988, 721 = EvBl 1989/38). Dazu kommt, daß ein als Kaution hingegebenes Sparbuch überhaupt ein regelmäßiges Pfand (§ 296 EO) ist, das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Behebung des Guthabens verwerten kann (JBl 1988, 721 = EvBl 1989/38).Auf die als Gegenforderungen eingewendeten Geldforderungen des Beklagten war schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil das übergebene Sparbuch keine "Barkaution" war, sondern die Sicherung des (hier: bedingten) Pfandnehmers in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung bestand und an der Realisierung dieser Forderung unter Umständen - vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Losungswort nicht bekanntgegeben wurde - doch die Klägerin als (bedingte) Pfandbestellerin mitwirken mußte. Damit besteht bei der in Form eines Sparbuches gegebenen (bedingten) Kaution, soweit das Guthaben - wie hier - noch nicht realisiert wurde, mangels Gleichartigkeit der gegenüberstehenden Forderungen keine Möglichkeit, allfällige Geldersatzforderungen des Pfandnehmers gegen den Anspruch auf Ausfolgung des Sparbuches aufzurechnen, also das Pfandrecht - so wie beim unregelmäßigen Geldpfand - unmittelbar dadurch zu verwirklichen, daß gegen den Rückforderungsanspruch des Schuldners jene Forderungen aufgerechnet werden, zu deren Sicherstellung das Pfand bestimmt ist (EvBl 1956/151; SZ 51/67; JBl 1987, 248; JBl 1988, 721 = EvBl 1989/38). Dazu kommt, daß ein als Kaution hingegebenes Sparbuch überhaupt ein regelmäßiges Pfand (Paragraph 296, EO) ist, das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Behebung des Guthabens verwerten kann (JBl 1988, 721 = EvBl 1989/38).
Im vorliegenden Fall ist das Sparbuch dem Beklagten überdies nicht zur Sicherung der nunmehr geltend gemachten Gegenforderungen übergeben worden, sondern zur Sicherung seiner im Falle des Vertragsabschlusses entstehenden Kaufpreisforderungen. Schon aus diesem Grunde scheidet eine Verwertung der durch den Nichteintritt der für die Verpfändung maßgeblichen Bedingung eines künftigen Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen überhaupt frei gewordene Pfandsache aus. Die aus anderen Rechtstiteln abgeleiteten Geldgegenforderungen des Beklagten können daher schon deshalb, weil zu deren Sicherstellung das Sparbuch nicht bestimmt war, mangels Gleichartigkeit der gegenüberstehenden Forderungen keinesfalls gegen den Anspruch der Klägerin auf Ausfolgung des Sparbuches aufgerechnet werden.
Der Revision war aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision war aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.