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Entscheidungstext 10ObS388/89

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS388/89

Entscheidungsdatum

21.11.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (AG) und Günter Eberhard (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst P***, Pensionist, 4033 Linz, Schwalbenweg 37, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. September 1989, GZ 12 Rs 152/89-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.April 1989, GZ 14 Cgs 1023/89-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei gegen das ihr am 22.9.1989 zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes wäre nach Paragraph 505, Absatz eins und Absatz 2, ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 20.10.1989, zu erheben gewesen. Bei dieser zur Überreichung des Revisionsschriftsatzes offenstehenden Frist wären nach Paragraph 89, Absatz eins, GOG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen gewesen, wenn die Revision an das zuständige Prozeßgericht erster Instanz zur Post gegeben worden wäre. Die Postaufgabe ersetzt nämlich nur die Überreichung beim zuständigen Gericht. Ein nicht an das zur Überreichung zuständige Gericht zur Post gegebenes Rechtsmittel gilt - mangels einer gemeinsamen Einlaufstelle des unzuständigen und des zuständigen Gerichtes - bei letzterem erst überreicht, wenn es dort eingelangt ist (Fasching, Komm römisch II 672; ders, ZPR Rz 549; stRspr, zuletzt SZ 60/192; VersRdSch 1989, 58).

Die am letzten Tag der Revisionsfrist direkt an das Berufungsgericht zur Post gegebene, dort am 23.10.1989 eingelangte und an das Prozeßgericht erster Instanz weitergeleitete, bei diesem erst am 24.10.1989 eingelangte Revision wäre daher - mangels einer gemeinsamen Einlaufstelle der beteiligten Gerichte - vom Prozeßgericht erster Instanz nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO ohne Zustellung einer Ausfertigung an den Revisionsgegner zurückzuweisen gewesen. Auch das Berufungsgericht hätte nach Paragraph 508, Absatz 3, leg cit das verspätete Rechtsmittel zurückweisen sollen. Die von den Vorinstanzen unterlassene Zurückweisung war vom Revisionsgericht nachzuholen.

Anmerkung

E19387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00388.89.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19891121_OGH0002_010OBS00388_8900000_000

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