Da indes über Doris W*** nur eine Strafe (nach § 129 StGB.) verhängt wurde, ist die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar gesetzwidrig im Grund des § 29 StGB., aber keineswegs nichtig. Eine Nichtigkeit, und zwar nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO., läge nur beim Ausspruch von zwei Strafen vor (vgl. 13 Os 34/85, 13 Os 19/88 und ähnlich 15 Os 141/87). Das Urteil ist aber mit einer von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. behaftet. Für das von Doris W*** verwirkte Verbrechen wurde nämlich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten ausgesprochen, welche gemäß § 43 a Abs. 3 StGB. teilbedingt nachgesehen wurde. Allein diese Gesetzesstelle verlangt eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der nichtige Strafausspruch war demnach aufzuheben und sogleich gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst zu erkennen. Unter Abwägung der bereits vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe, nämlich von zwei Vorstrafen, denen ein umfassendes und reumütiges Geständnis gegenüberstand, erschien eine siebenmonatige Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Davon konnten fünf Monate bedingt nachgesehen werden, weil der Rückfall der Angeklagten seine maßgebende Wurzel in ihrem Verhältnis zum Mitangeklagten W*** hatte. Die nunmehrige Trennung von diesem Rechtsbrecher in Verbindung mit zwei Monaten Freiheitsentzug lassen erwarten, daß es zu keinem weiteren Rückfall der Angeklagten W*** mehr kommen wird.Da indes über Doris W*** nur eine Strafe (nach Paragraph 129, StGB.) verhängt wurde, ist die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar gesetzwidrig im Grund des Paragraph 29, StGB., aber keineswegs nichtig. Eine Nichtigkeit, und zwar nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO., läge nur beim Ausspruch von zwei Strafen vor vergleiche 13 Os 34/85, 13 Os 19/88 und ähnlich 15 Os 141/87). Das Urteil ist aber mit einer von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. behaftet. Für das von Doris W*** verwirkte Verbrechen wurde nämlich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten ausgesprochen, welche gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB. teilbedingt nachgesehen wurde. Allein diese Gesetzesstelle verlangt eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der nichtige Strafausspruch war demnach aufzuheben und sogleich gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst zu erkennen. Unter Abwägung der bereits vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe, nämlich von zwei Vorstrafen, denen ein umfassendes und reumütiges Geständnis gegenüberstand, erschien eine siebenmonatige Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Davon konnten fünf Monate bedingt nachgesehen werden, weil der Rückfall der Angeklagten seine maßgebende Wurzel in ihrem Verhältnis zum Mitangeklagten W*** hatte. Die nunmehrige Trennung von diesem Rechtsbrecher in Verbindung mit zwei Monaten Freiheitsentzug lassen erwarten, daß es zu keinem weiteren Rückfall der Angeklagten W*** mehr kommen wird.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens auf die angemeldete und im Hinblick auf § 290 Abs. 1, letzter Satz, StPO. aufrecht erhaltdne Berufung der Staatsanwaltschaft. Nicht im Recht ist hingegen der Angeklagte W*** mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b und 10 StPO.). Er bekämpft die Verbrechensqualifikation des Diebstahls, weil nach seiner Ansicht die weggerissenen Latten des Hasenstalls nicht die Wegnahme der Hasen, sondern nur deren Weglaufen verhindern sollten. Damit verläßt die Rechtsrüge den Boden der sie bindenden Tatsachenfeststellung, daß das Wegreißen der Latten es den Angeklagten erst ermöglichte, in den abgeschlossenen Raum einzudringen, in dem die Hasen in gesonderten Käfigen (S. 6) untergebracht waren.Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens auf die angemeldete und im Hinblick auf Paragraph 290, Absatz eins,, letzter Satz, StPO. aufrecht erhaltdne Berufung der Staatsanwaltschaft. Nicht im Recht ist hingegen der Angeklagte W*** mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 10 StPO.). Er bekämpft die Verbrechensqualifikation des Diebstahls, weil nach seiner Ansicht die weggerissenen Latten des Hasenstalls nicht die Wegnahme der Hasen, sondern nur deren Weglaufen verhindern sollten. Damit verläßt die Rechtsrüge den Boden der sie bindenden Tatsachenfeststellung, daß das Wegreißen der Latten es den Angeklagten erst ermöglichte, in den abgeschlossenen Raum einzudringen, in dem die Hasen in gesonderten Käfigen (S. 6) untergebracht waren.
Einer Erörterung der in der Beschwerde weiters angeführten Fälle der Z. 2 und 3 des § 129 StGB. bedarf es damit nicht, zumal diese Diebstahlsqualifikationen im Urteil nicht angenommen sind. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß die erwähnten Käfige keine versperrten Behältnisse waren, sondern durch einfaches Entriegeln geöffnet werden konnten (S. 6).Einer Erörterung der in der Beschwerde weiters angeführten Fälle der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 129, StGB. bedarf es damit nicht, zumal diese Diebstahlsqualifikationen im Urteil nicht angenommen sind. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß die erwähnten Käfige keine versperrten Behältnisse waren, sondern durch einfaches Entriegeln geöffnet werden konnten (S. 6).
Das unter dem (bloß weitergreifenden) Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b behauptete Fehlen der Ermächtigung für eine Entwendung (§ 141 Abs. 1 StGB.) macht der Sache nach einen Subsumtionsirrtum und deshalb in Wahrheit eine Nichtigkeit gemäß Z. 10 geltend (vgl. 13 Os 140/86, 13 Os 114/88 u.a.). Die Rüge scheitert aber schon daran, daß es sich vorliegend um einen Fall des § 129 StGB. handelt (siehe die Ausschlußnormierung im § 141 Abs. 1, vorletzter Halbsatz, StGB.). Über Michael W*** wurde eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. Als erschwerend wurden gewertet die zahlreichen einschlägigen, formell die Voraussetzungen des § 39 StGB. erfüllenden Vorstrafen dieses Angeklagten, dem als mildernd dessen umfassendes und reumütiges Geständnis gegenüberstand. Die Berufung des Angeklagten W*** ist nicht begründet. Die überaus zahlreichen Vorstrafen und der rasche Rückfall verbieten trotz des geringeren Werts der Ware die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung. Auch schlägt der Hinweis des Berufungswerbers auf § 32 StGB. nicht zu seinem Vorteil aus. Ist doch die Tat auf seinen jahrelangen, fast ein Drittel seines Lebens füllenden (geboren 1963) asozialen Lebenswandel zurückzuführen und zeigt der Umstand, daß er das erbettelte Geld zum Alkoholkonsum verwendet hat, während der Nahrungsbeschaffung ein Diebszug diente, eine völlig gleichgültige Einstellung des Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten.Das unter dem (bloß weitergreifenden) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, behauptete Fehlen der Ermächtigung für eine Entwendung (Paragraph 141, Absatz eins, StGB.) macht der Sache nach einen Subsumtionsirrtum und deshalb in Wahrheit eine Nichtigkeit gemäß Ziffer 10, geltend vergleiche 13 Os 140/86, 13 Os 114/88 u.a.). Die Rüge scheitert aber schon daran, daß es sich vorliegend um einen Fall des Paragraph 129, StGB. handelt (siehe die Ausschlußnormierung im Paragraph 141, Absatz eins,, vorletzter Halbsatz, StGB.). Über Michael W*** wurde eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. Als erschwerend wurden gewertet die zahlreichen einschlägigen, formell die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. erfüllenden Vorstrafen dieses Angeklagten, dem als mildernd dessen umfassendes und reumütiges Geständnis gegenüberstand. Die Berufung des Angeklagten W*** ist nicht begründet. Die überaus zahlreichen Vorstrafen und der rasche Rückfall verbieten trotz des geringeren Werts der Ware die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung. Auch schlägt der Hinweis des Berufungswerbers auf Paragraph 32, StGB. nicht zu seinem Vorteil aus. Ist doch die Tat auf seinen jahrelangen, fast ein Drittel seines Lebens füllenden (geboren 1963) asozialen Lebenswandel zurückzuführen und zeigt der Umstand, daß er das erbettelte Geld zum Alkoholkonsum verwendet hat, während der Nahrungsbeschaffung ein Diebszug diente, eine völlig gleichgültige Einstellung des Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten.
Ausdrücklich vermerkt sei, daß die Vorhaftanrechnung bezüglich Doris W*** von der Aufhebung des diese Angeklagte betreffenden Strafausspruchs unberührt bleibt.