Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Lösung der Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, richtet sich beim Kläger nach § 273 Abs 1 ASVG, weil er gemäß § 245 ASVG zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig ist und während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht überwiegend oder zumindest in gleichem Ausmaß Versicherungsmonate auf Grund einer Beschäftigung als Arbeiter erworben hat; nur in diesem Fall käme aber die sinngemäße Anwendung des § 255 ASVG in Betracht (10 Ob S 330/88 = SSV-NF 3/2 - in Druck).Die Lösung der Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, richtet sich beim Kläger nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, weil er gemäß Paragraph 245, ASVG zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig ist und während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht überwiegend oder zumindest in gleichem Ausmaß Versicherungsmonate auf Grund einer Beschäftigung als Arbeiter erworben hat; nur in diesem Fall käme aber die sinngemäße Anwendung des Paragraph 255, ASVG in Betracht (10 Ob S 330/88 = SSV-NF 3/2 - in Druck).
Ist § 273 Abs 1 ASVG anzuwenden, so ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes, also der Summe der Berufe, die der Berufsgruppe des Versicherten zuzurechnen sind und auf die er verwiesen werden darf, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, im allgemeinen von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach (vgl. SSV-NF 3/2) gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß § 245 ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof schon für einen Versicherten vertreten, bei dem § 255 Abs 1 ASVG anzuwenden war (10 Ob S 35/89 = SSV-NF 3/29 - in Druck; 10 Ob S 299/89); dasselbe muß auch hier gelten. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach § 273 ASVG außer Betracht zu bleiben (vgl. SSV-NF 2/73).Ist Paragraph 273, Absatz eins, ASVG anzuwenden, so ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes, also der Summe der Berufe, die der Berufsgruppe des Versicherten zuzurechnen sind und auf die er verwiesen werden darf, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, im allgemeinen von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach vergleiche SSV-NF 3/2) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß Paragraph 245, ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof schon für einen Versicherten vertreten, bei dem Paragraph 255, Absatz eins, ASVG anzuwenden war (10 Ob S 35/89 = SSV-NF 3/29 - in Druck; 10 Ob S 299/89); dasselbe muß auch hier gelten. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 273, ASVG außer Betracht zu bleiben vergleiche SSV-NF 2/73).
Beim Kläger ist also die Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Außendienst zur Bestimmung des Verweisungsfeldes heranzuziehen. Seine Tätigkeit als Hilfsmonteur und damit als Arbeiter ist hierauf hingegen unabhängig davon ohne Einfluß, ob damit die vom Erstgericht ins Treffen geführte, im übrigen gar nicht festgestellte Gefährdung der Gesundheit verbunden war. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls nur mehr einfache Innendiensttätigkeiten, wie etwa die eines Bürohausportiers, Bürodieners im Verwaltungsdienst oder ähnliche der "Verwendungsgruppe 1 des Kollektivvertrages für Angestellte" entsprechende Tätigkeiten, verrichten. Die Beschäftigung als Bürohausportier oder Bürodiener begründet aber auf Grund ihres Inhalts die Versicherungszugehörigkeit und damit auch die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nicht, weil dabei keine der im § 14 Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Im besonderen gilt für ein Dienstverhältnis, dem eine solche Tätigkeit zugrunde liegt, § 1 Abs 1 AngG nicht, weil keine der dort angeführten und hievon wieder insbesondere keine Kanzleiarbeiten geleistet werden (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 68). Daß Büroportiere und Bürodiener Angestelle ex contractu sein können, ändert daran nichts, weil es auch im Rahmen der Verweisungsmöglichkeiten nur auf die Qualifikation der Tätigkeit nach ihrem Inhalt und nicht auf die arbeitsvertragliche Bewertung ankommt.Beim Kläger ist also die Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Außendienst zur Bestimmung des Verweisungsfeldes heranzuziehen. Seine Tätigkeit als Hilfsmonteur und damit als Arbeiter ist hierauf hingegen unabhängig davon ohne Einfluß, ob damit die vom Erstgericht ins Treffen geführte, im übrigen gar nicht festgestellte Gefährdung der Gesundheit verbunden war. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls nur mehr einfache Innendiensttätigkeiten, wie etwa die eines Bürohausportiers, Bürodieners im Verwaltungsdienst oder ähnliche der "Verwendungsgruppe 1 des Kollektivvertrages für Angestellte" entsprechende Tätigkeiten, verrichten. Die Beschäftigung als Bürohausportier oder Bürodiener begründet aber auf Grund ihres Inhalts die Versicherungszugehörigkeit und damit auch die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nicht, weil dabei keine der im Paragraph 14, Absatz eins, ASVG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Im besonderen gilt für ein Dienstverhältnis, dem eine solche Tätigkeit zugrunde liegt, Paragraph eins, Absatz eins, AngG nicht, weil keine der dort angeführten und hievon wieder insbesondere keine Kanzleiarbeiten geleistet werden vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6 68). Daß Büroportiere und Bürodiener Angestelle ex contractu sein können, ändert daran nichts, weil es auch im Rahmen der Verweisungsmöglichkeiten nur auf die Qualifikation der Tätigkeit nach ihrem Inhalt und nicht auf die arbeitsvertragliche Bewertung ankommt.
Die beklagte Partei beruft sich in der Revision auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs SSV-NF 2/57 und 2/59. In der zuletzt genannten Entscheidung wurde die Versicherte auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verwiesen. Diese Tätigkeit kann aber eine Angestelltentätigkeit sein, und zwar dann, wenn dabei Kanzleiarbeiten auszuführen sind. In der Entscheidung SSV-NF 2/57 wurden zwar für einen zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörigen Versicherten nicht nur die Tätigkeit einer Bürohilfskraft, sondern auch die eines Büroboten als zumutbar angesehen. In diesem Punkt vermag sich ihr der erkennende Senat nicht anzuschließen. Insgesamt ist aber auch aus dieser Entscheidung für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, weil der Versicherte damals auch die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verrichten konnte. Dies trifft aber auf den Kläger nicht zu, weil er nach den Feststellungen des Erstgerichtes für "Büroarbeiten" nicht befähigt ist.
Da dem Kläger somit auf Grund seines Leistungskalküls eine Berufstätigkeit, die nach ihrem Inhalt die Versicherungszugehörigkeit und damit die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründen würde, nicht mehr zugemutet werden kann, trifft die Ansicht der Vorinstanzen zu, daß er gemäß § 273 Abs 1 ASVG berufsunfähig ist.Da dem Kläger somit auf Grund seines Leistungskalküls eine Berufstätigkeit, die nach ihrem Inhalt die Versicherungszugehörigkeit und damit die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründen würde, nicht mehr zugemutet werden kann, trifft die Ansicht der Vorinstanzen zu, daß er gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG berufsunfähig ist.
Die beklagte Partei wendet sich in ihrer Revision nicht dagegen, daß ihr eine vorläufige Zahlung aufgetragen wurde. Auf diesen Teil des Berufungsurteils, mit dem das Ersturteil - entgegen der Fassung des Spruches - nicht bestätigt, sondern ergänzt wurde, ist daher nicht einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.