Dieses Vorbringen trifft zu, geht aber ins Leere, weil das Erstgericht (ohnedies) zu diesem Faktum nur einen Schaden von 10.000 S angenommen hat (S 49, 55 II).Dieses Vorbringen trifft zu, geht aber ins Leere, weil das Erstgericht (ohnedies) zu diesem Faktum nur einen Schaden von 10.000 S angenommen hat (S 49, 55 römisch zwei).
Dem Schuldspruch zu B I zufolge hat der Angeklagte am 10. Juni 1988 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Andreas T*** der Erna K*** (aus deren Geschäftslokal) eine Handtasche samt einer unter anderem darin verwahrt gewesenen Geldbörse mit mindestens 3.000 S Bargeld gestohlen. Den Diebstahl eines Bargeldbetrages in dieser Höhe hat er immer, ebenso wie sein Komplize, bestritten. Der Beschwerdeführer versucht nun, im Sinne seiner leugnenden Verantwortung unter Hinweis auf das Fehlen dieses Betrages in der Schadensaufstellung S 32/I und auf die Anführung eines Betrages von 4.000 S in der Anzeige S 44/I - anscheinend unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO - seine Täterschaft zu diesem Teil des Schuldspruchs in Frage zu stellen. Dies jedoch ohne Erfolg. Denn die tatrichterlichen Erwägungen in Ansehung der Verläßlichkeit der Angaben der Geschädigten sind schlüssig und unbedenklich (S 53/II) und auch der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß in der Anzeige S 44/I noch ein Bargeldbetrag von 4.000 S angeführt ist, verschlägt in Ansehung der Plausibilität eines Mindestbetrages von 3.000 S, wie ihn das Erstgericht, der Ungewißheit der Zeugin über die exakte Schadenshöhe (S 9/II) Rechnung tragend, angenommen hat, nichts; auf das dem gegenüber nicht ins Gewicht fallende Detail der unterbliebenen Protokollierung des Inhalts der - dort allerdings auch schon angeführten - schwarzen Geldbörse bei der niederschriftlichen Vernehmung der Geschädigten vor der Polizeibehörde (S 31 f/I) drei Tage nach der Anzeigeerstattung brauchte das Erstgericht unter diesen Umständen kraft der eine bloß gedrängte Darstellung der Urteilsgründe fordernden Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht einzugehen.Dem Schuldspruch zu B römisch eins zufolge hat der Angeklagte am 10. Juni 1988 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Andreas T*** der Erna K*** (aus deren Geschäftslokal) eine Handtasche samt einer unter anderem darin verwahrt gewesenen Geldbörse mit mindestens 3.000 S Bargeld gestohlen. Den Diebstahl eines Bargeldbetrages in dieser Höhe hat er immer, ebenso wie sein Komplize, bestritten. Der Beschwerdeführer versucht nun, im Sinne seiner leugnenden Verantwortung unter Hinweis auf das Fehlen dieses Betrages in der Schadensaufstellung S 32/I und auf die Anführung eines Betrages von 4.000 S in der Anzeige S 44/I - anscheinend unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO - seine Täterschaft zu diesem Teil des Schuldspruchs in Frage zu stellen. Dies jedoch ohne Erfolg. Denn die tatrichterlichen Erwägungen in Ansehung der Verläßlichkeit der Angaben der Geschädigten sind schlüssig und unbedenklich (S 53/II) und auch der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß in der Anzeige S 44/I noch ein Bargeldbetrag von 4.000 S angeführt ist, verschlägt in Ansehung der Plausibilität eines Mindestbetrages von 3.000 S, wie ihn das Erstgericht, der Ungewißheit der Zeugin über die exakte Schadenshöhe (S 9/II) Rechnung tragend, angenommen hat, nichts; auf das dem gegenüber nicht ins Gewicht fallende Detail der unterbliebenen Protokollierung des Inhalts der - dort allerdings auch schon angeführten - schwarzen Geldbörse bei der niederschriftlichen Vernehmung der Geschädigten vor der Polizeibehörde (S 31 f/I) drei Tage nach der Anzeigeerstattung brauchte das Erstgericht unter diesen Umständen kraft der eine bloß gedrängte Darstellung der Urteilsgründe fordernden Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht einzugehen.
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch, daß das Erstgericht - insofern von der Anklage ON 43
abweichend - hinsichtlich des mit der selben Handtasche der Erna K*** entfremdeten Sparbuchs mit einem Einlagestand von rund 52.000 S, dessen Auflösung anschließend versucht worden ist, ebenfalls Diebstahl angenommen hat, was zu dessen Gesamtqualifikation (§ 29 StGB) nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB führte. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Urkunden nur dann Gegenstand des Diebstahls, wenn sie als selbständige Wertträger (Inhaberpapiere) unmittelbar Vermögenswert haben, nicht aber, wenn sie als bloße Legitimationspapiere zwar unter Umständen geeignet sind, über die Berechtigung des Inhabers zur Abhebung des darin ausgewiesenen Geldbetrages zu täuschen, aber kein Recht darauf vermitteln. Dies gilt für vinkulierte Sparbücher unter allen Umständen, also auch dann, wenn, durch welche Zufälle auch immer, der unberechtigte Inhaber das Losungswort kennt, wie es vorliegend der Fall war (vgl. SSt. 35/21; 41/35 ua bei Mayerhofer-Rieder, StGB3 Nr. 12 zu § 127). Durch die Änderung der Rechtslage seit den in den Belegstellen zitierten Entscheidungen, der auch nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs zahlreiche weitere im gleichen Sinne gefolgt sind (siehe erst jüngst 15 Os 84/88 = RZ 1989/20), hat sich - entgegen der Meinung des Erstgerichts - insoweit nichts geändert.abweichend - hinsichtlich des mit der selben Handtasche der Erna K*** entfremdeten Sparbuchs mit einem Einlagestand von rund 52.000 S, dessen Auflösung anschließend versucht worden ist, ebenfalls Diebstahl angenommen hat, was zu dessen Gesamtqualifikation (Paragraph 29, StGB) nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB führte. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Urkunden nur dann Gegenstand des Diebstahls, wenn sie als selbständige Wertträger (Inhaberpapiere) unmittelbar Vermögenswert haben, nicht aber, wenn sie als bloße Legitimationspapiere zwar unter Umständen geeignet sind, über die Berechtigung des Inhabers zur Abhebung des darin ausgewiesenen Geldbetrages zu täuschen, aber kein Recht darauf vermitteln. Dies gilt für vinkulierte Sparbücher unter allen Umständen, also auch dann, wenn, durch welche Zufälle auch immer, der unberechtigte Inhaber das Losungswort kennt, wie es vorliegend der Fall war vergleiche SSt. 35/21; 41/35 ua bei Mayerhofer-Rieder, StGB3 Nr. 12 zu Paragraph 127,). Durch die Änderung der Rechtslage seit den in den Belegstellen zitierten Entscheidungen, der auch nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs zahlreiche weitere im gleichen Sinne gefolgt sind (siehe erst jüngst 15 Os 84/88 = RZ 1989/20), hat sich - entgegen der Meinung des Erstgerichts - insoweit nichts geändert.
Durch den Schuldspruch wegen Diebstahls des Sparbuchs ist daher der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO verwirklicht; rechtsrichtig wäre der der Wegnahme des Sparbuchs nachfolgende Versuch einer Realisierung der darin beurkundeten Einlage, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, als versuchter Betrug zu beurteilen gewesen. Ausgehend von der erstgerichtlichen Feststellung, daß der Beschwerdeführer und seine Ehegattin die Auflösung des Sparbuchs und damit die Auszahlung des gesamten darauf erliegenden Betrages anstrebten (S 52 f/II), ist aber - insoweit entgegen der Beschwerdemeinung - nicht von einem (beabsichtigten) Schaden von bloß 4.000 bis 5.000 S auszugehen, sondern von 52.560,10 S. Der - wohl auf Z 5 a gestützte - Versuch des Beschwerdeführers, in Ansehung dieser Feststellung Bedenken zu erwecken, scheitert daran, daß sich das Schöffengericht bei der fraglichen Konstatierung keineswegs allein auf die im Rechtsmittel kritisierten Erwägungen, sondern namentlich auf die sicherheitsbehördlichen Bekundungen der Bankangestellten Renate E*** (S 25/I) zu stützen vermochte.Durch den Schuldspruch wegen Diebstahls des Sparbuchs ist daher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO verwirklicht; rechtsrichtig wäre der der Wegnahme des Sparbuchs nachfolgende Versuch einer Realisierung der darin beurkundeten Einlage, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, als versuchter Betrug zu beurteilen gewesen. Ausgehend von der erstgerichtlichen Feststellung, daß der Beschwerdeführer und seine Ehegattin die Auflösung des Sparbuchs und damit die Auszahlung des gesamten darauf erliegenden Betrages anstrebten (S 52 f/II), ist aber - insoweit entgegen der Beschwerdemeinung - nicht von einem (beabsichtigten) Schaden von bloß 4.000 bis 5.000 S auszugehen, sondern von 52.560,10 S. Der - wohl auf Ziffer 5, a gestützte - Versuch des Beschwerdeführers, in Ansehung dieser Feststellung Bedenken zu erwecken, scheitert daran, daß sich das Schöffengericht bei der fraglichen Konstatierung keineswegs allein auf die im Rechtsmittel kritisierten Erwägungen, sondern namentlich auf die sicherheitsbehördlichen Bekundungen der Bankangestellten Renate E*** (S 25/I) zu stützen vermochte.
Aus dem Gesagten folgt allerdings auch, daß der Schuldspruch E 1 der Mitangeklagten Susanne D*** wegen Verhehlung dieses Sparbuchs gleichfalls rechtsirrtümlich ergangen ist. Da § 164 Abs. 2 StGB mit bis zu zwei Jahren, § 147 Abs. 2 StGB jedoch mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, würde der Genannten eine rechtsrichtige Subsumtion des festgestellten Verhaltens in letzterem Sinne aber zum Nachteil gereichen, was insoweit ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs. 1 StPO ausschließt.Aus dem Gesagten folgt allerdings auch, daß der Schuldspruch E 1 der Mitangeklagten Susanne D*** wegen Verhehlung dieses Sparbuchs gleichfalls rechtsirrtümlich ergangen ist. Da Paragraph 164, Absatz 2, StGB mit bis zu zwei Jahren, Paragraph 147, Absatz 2, StGB jedoch mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, würde der Genannten eine rechtsrichtige Subsumtion des festgestellten Verhaltens in letzterem Sinne aber zum Nachteil gereichen, was insoweit ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO ausschließt.
Weder einen formalen Begründungsmangel in Gestalt unzureichender Begründung (Z 5) darzutun noch erhebliche Bedenken an den rechtlich relevanten Konstatierungen zu erwecken (Z 5 a) vermag auch das Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch B/II/2 (versuchter Einbruch in eine Trafik durch Einschlagen eines Fensters). Denn die vom Schöffengericht für glaubhaft befundenen Angaben der Tatzeugin Eva S*** (S 6, 51/II) lassen einen zuverlässigen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten auch dann zu, wenn man berücksichtigt, daß die Zeugin nicht das Einschlagen des Fensters selbst, sondern nur den Angeklagten unmittelbar nach dem dadurch verursachten Geräusch weglaufen gesehen hat.Weder einen formalen Begründungsmangel in Gestalt unzureichender Begründung (Ziffer 5,) darzutun noch erhebliche Bedenken an den rechtlich relevanten Konstatierungen zu erwecken (Ziffer 5, a) vermag auch das Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch B/II/2 (versuchter Einbruch in eine Trafik durch Einschlagen eines Fensters). Denn die vom Schöffengericht für glaubhaft befundenen Angaben der Tatzeugin Eva S*** (S 6, 51/II) lassen einen zuverlässigen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten auch dann zu, wenn man berücksichtigt, daß die Zeugin nicht das Einschlagen des Fensters selbst, sondern nur den Angeklagten unmittelbar nach dem dadurch verursachten Geräusch weglaufen gesehen hat.
Kein Nichtigkeitsgrund wird schließlich mit der schlichten Behauptung geltend gemacht, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch D sei mangels der Einvernahme des tätlich angegriffenen Sicherheitswachebeamten Franz Ü*** unwiderlegt geblieben. Durch die gemäß § 252 Abs. 2 StPO vorgenommenen Verlesungen (S 32/II), darunter auch der Aussage des Zeugen Franz Ü*** in S 36 in ON 32 (1 U 843/88 des Strafbezirksgerichtes Wien) ist vielmehr ein taugliches Beweismittel für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gegeben; weitere Beweisanträge wurden seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, die im übrigen zu verwerfen war, der Schuldspruch spruchgemäß zu modifizieren.Kein Nichtigkeitsgrund wird schließlich mit der schlichten Behauptung geltend gemacht, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch D sei mangels der Einvernahme des tätlich angegriffenen Sicherheitswachebeamten Franz Ü*** unwiderlegt geblieben. Durch die gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO vorgenommenen Verlesungen (S 32/II), darunter auch der Aussage des Zeugen Franz Ü*** in S 36 in ON 32 (1 U 843/88 des Strafbezirksgerichtes Wien) ist vielmehr ein taugliches Beweismittel für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gegeben; weitere Beweisanträge wurden seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, die im übrigen zu verwerfen war, der Schuldspruch spruchgemäß zu modifizieren.
Das führt nach der erforderlichen Kassierung auch des Gerhard D*** betreffenden Strafausspruchs zu einer Neubemessung der Strafe, dies abermals nach den Normen der §§ 28 und 129 StGB. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die auf gleichen schädlichen Neigungen beruhenden Vorstrafen, mildernd hingegen das Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung (siehe Bd. I S 160, 181) und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.Das führt nach der erforderlichen Kassierung auch des Gerhard D*** betreffenden Strafausspruchs zu einer Neubemessung der Strafe, dies abermals nach den Normen der Paragraphen 28 und 129 StGB. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die auf gleichen schädlichen Neigungen beruhenden Vorstrafen, mildernd hingegen das Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung (siehe Bd. römisch eins S 160, 181) und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Hievon ausgehend erschien dem Senat bei dem hier anzuwendenden, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz des § 129 StGB eine sohin im mittleren Bereich geschöpfte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren angesichts der Deliktskonkurrenz und des einschlägig schon erheblich getrübten Vorlebens des erst 28-jährigen Angeklagten angemessen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Hievon ausgehend erschien dem Senat bei dem hier anzuwendenden, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz des Paragraph 129, StGB eine sohin im mittleren Bereich geschöpfte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren angesichts der Deliktskonkurrenz und des einschlägig schon erheblich getrübten Vorlebens des erst 28-jährigen Angeklagten angemessen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.