Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen
Sonderschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl. 1986, 43; ÖBl. 1988, 10 und 41; ÖBl. 1989, 39, je mwN). Das trifft nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus; entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl. 1986, 43; ÖBl. 1987, 156; ÖBl. 1988, 10 und 41; ÖBl. 1989, 39, je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit dann wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl. 1988, 10 und 41 uva). Soweit die Klägerinnen auch noch in dritter Instanz daran festhalten, daß der Beklagten eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl. 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 764 Rz 418 ff zu § 1 dUWG) vorzuwerfen sei, kann ihnen nicht gefolgt werden:Sonderschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl. 1986, 43; ÖBl. 1988, 10 und 41; ÖBl. 1989, 39, je mwN). Das trifft nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus; entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl. 1986, 43; ÖBl. 1987, 156; ÖBl. 1988, 10 und 41; ÖBl. 1989, 39, je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit dann wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl. 1988, 10 und 41 uva). Soweit die Klägerinnen auch noch in dritter Instanz daran festhalten, daß der Beklagten eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl. 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 764 Rz 418 ff zu Paragraph eins, dUWG) vorzuwerfen sei, kann ihnen nicht gefolgt werden:
Das Rekursgericht hat - für den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, bindend (SZ 54/76; ÖBl. 1987, 21 ua) - als bescheinigt angenommen, daß der B*** L*** LB 500 eine eigenständige Konstruktion ist und mit dem BROYT-Unterwagen "bestenfalls" darin übereinstimmt, daß - technisch notwendigerweise - in beiden Fällen ein Unterwagen mit an seinen vier Enden gelagerten Rädern Verwendung findet, während technisch und wirtschaftlich vertretbare Ausweichmöglichkeiten nicht bescheinigt worden sind; von den möglichen Änderungen habe die Beklagte aber Gebrauch gemacht. Hat aber die Beklagte ohnehin alles Notwendige getan, um von dem Unterwagen der Klägerinnen angemessenen Abstand zu halten, dann bedarf es keiner Untersuchung mehr, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale einer vermeidbaren Herkunftstäuschung überhaupt vorgelegen wären.
Im Hinblick auf die angeführten Feststellungen des Gerichtes zweiter Instanz kann auch nicht gesagt werden, daß die Beklagte ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerinnen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernommen hätte, um so den Geschädigten mit deren eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (SZ 53/35; ÖBl. 1981, 8; ÖBl. 1987, 95 ua).
Nun war aber die Klage auch - und vor allem - darauf gestützt, daß sich die Beklagte im Zusammenspiel mit offenbar untreuen Mitarbeitern der Klägerinnen ohne deren Einverständnis kostenlos einen Original-BROYT-Unterwagen verschafft, sich dadurch dessen Daten erschlichen und dann mit Unterstützung von Technikern der Klägerinnen ihren eigenen antriebslosen Unterwagen entwickelt habe. Der Erstrichter hat dazu - insbesondere zum Verhalten der Beklagten - keine deutlichen Feststellungen getroffen, wohl aber - im Zuge der Rechtsausführungen - den dringenen Verdacht geäußert - und demnach als bescheinigt angenommen - daß der Unterwagen der Klägerinnen zur Beklagten mit deren Einverständnis gelangt sei, worin eine Mittäterschaft mit dem offenbar unlauteren Verhalten des früheren Geschäftsführers der Zweitklägerin, Rudolf W***, liege. Daß das Rekursgericht die dagegen von der Beklagten, die schon in erster Instanz das entsprechende Klagevorbringen im einzelnen bestritten hatte, erhobene Beweisrüge unerledigt gelassen hat, schadet aber nicht, weil der strittigen Tatfrage keine rechtliche Bedeutung zukommt:
Auch wenn man der Ansicht folgen wollte, daß schon das Erschleichen einer zur Nachbildung nötigen Kenntnis das Nachahmen jedenfalls sittenwidrig macht, selbst wenn der nachgeahmte Gegenstand weder eigenartig noch neu ist und auch keine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird (so Baumbach-Hefermehl aaO 783 f Rz 443 f zu § 1 dUWG), wäre für die Klägerinnen nichts zu gewinnen, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Rekursgerichtes den BROYT-Unterwagen nicht nachgeahmt hat. Für das Nachahmen ist nämlich kennzeichnend, daß der Nachahmer seine Leistung von der eines anderen ableitet, indem er ein fremdes Arbeitsergebnis als Vorbild benützt und es durch eigene Leistung nachschaffend wiederholt; hiebei ist es zwar nicht nötig, daß das Vorbild in allen Einzelheiten nachgeahmt wird; erforderlich ist aber das Nachahmen wesentlicher Elemente, so daß die Abweichungen nicht ins Gewicht fallen, sondern das Vorbild in dem nachgeahmten Erzeugnis nach wie vor klar erkennbar bleibt (Baumbach-Hefermehl aaO 760 Rz 414 zu § 1 dUWG). Die Beklagte hat jedoch eine eigenständige Konstruktion geschaffen, also eine selbständige geistige Leistung erbracht; sie hat demnach nicht nachgeahmt (Baumbach-Hefermehl aaO). Auf die Frage, ob die Beklagte durch die Überlassung eines BROYT-Unterwagens überhaupt Umstände erfahren konnte, die ihr, da der "antriebslose Unterwagen" der Erstklägerin schon seit vielen Jahren "marktbekannt" ist, nicht ohnehin schon zugänglich und bekannt waren, so daß von einem sittenwidrigen Erschleichen nicht gesprochen werden könnte (Baumbach-Hefermehl aaO 784 Rz 445 zu § 1 dUWG), muß daher nicht mehr eingegangen werden. Der angefochtene Beschluß war demnach zu bestätigen. Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50 und 52 ZPO.Auch wenn man der Ansicht folgen wollte, daß schon das Erschleichen einer zur Nachbildung nötigen Kenntnis das Nachahmen jedenfalls sittenwidrig macht, selbst wenn der nachgeahmte Gegenstand weder eigenartig noch neu ist und auch keine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird (so Baumbach-Hefermehl aaO 783 f Rz 443 f zu Paragraph eins, dUWG), wäre für die Klägerinnen nichts zu gewinnen, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Rekursgerichtes den BROYT-Unterwagen nicht nachgeahmt hat. Für das Nachahmen ist nämlich kennzeichnend, daß der Nachahmer seine Leistung von der eines anderen ableitet, indem er ein fremdes Arbeitsergebnis als Vorbild benützt und es durch eigene Leistung nachschaffend wiederholt; hiebei ist es zwar nicht nötig, daß das Vorbild in allen Einzelheiten nachgeahmt wird; erforderlich ist aber das Nachahmen wesentlicher Elemente, so daß die Abweichungen nicht ins Gewicht fallen, sondern das Vorbild in dem nachgeahmten Erzeugnis nach wie vor klar erkennbar bleibt (Baumbach-Hefermehl aaO 760 Rz 414 zu Paragraph eins, dUWG). Die Beklagte hat jedoch eine eigenständige Konstruktion geschaffen, also eine selbständige geistige Leistung erbracht; sie hat demnach nicht nachgeahmt (Baumbach-Hefermehl aaO). Auf die Frage, ob die Beklagte durch die Überlassung eines BROYT-Unterwagens überhaupt Umstände erfahren konnte, die ihr, da der "antriebslose Unterwagen" der Erstklägerin schon seit vielen Jahren "marktbekannt" ist, nicht ohnehin schon zugänglich und bekannt waren, so daß von einem sittenwidrigen Erschleichen nicht gesprochen werden könnte (Baumbach-Hefermehl aaO 784 Rz 445 zu Paragraph eins, dUWG), muß daher nicht mehr eingegangen werden. Der angefochtene Beschluß war demnach zu bestätigen. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO.