I. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist berechtigt. Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinenrömisch eins. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist berechtigt. Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen
Sonderschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnises gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt also nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl. 1986, 43; ÖBl. 1987, 156; ÖBl. 1988, 10 und 41; ÖBl. 1989, 39, je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit dann wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl. 1988, 10 und 41 uva). Eine solche Irreführung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl. 1984, 95; ÖBl. 1988, 10 und 41, je mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl. 1989, 39 mwN). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl. 1986, 43; ÖBl. 1989, 39 mwN).Sonderschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnises gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt also nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sogenannte "sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl. 1986, 43; ÖBl. 1987, 156; ÖBl. 1988, 10 und 41; ÖBl. 1989, 39, je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit dann wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl. 1988, 10 und 41 uva). Eine solche Irreführung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl. 1984, 95; ÖBl. 1988, 10 und 41, je mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl. 1989, 39 mwN). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl. 1986, 43; ÖBl. 1989, 39 mwN).
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß ihr eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl. 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 764 Rz 418 ff zu § 1 dUWG) nicht vorgeworfen werden kann:Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß ihr eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl. 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 764 Rz 418 ff zu Paragraph eins, dUWG) nicht vorgeworfen werden kann:
Daß sich der "Alpenstein" der Beklagten und der "Löffelstein" der Klägerin - jeweils in ihrer Gesamtheit betrachtet - nicht unbeträchtlich voneinander unterscheiden und insbesondere auf verschiedenen Erfindungsgedanken beruhen, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede; sie meint aber, daß die nach dem Einbau der Steine allein sichtbar bleibenden Vorderseiten der beiden Steine im Hinblick auf die ihnen eigene gerundete Form verwechselbar ähnlich seien. Dem gegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß die Beklagte auch bei der Gestaltung der Vorderseite (des "Schildes") ihres Steines von jener des "Löffelsteins" angemessenen Abstand gehalten hat: Ist die Oberseite der Vorderwand des "Löffelsteins" - von vorne gesehen - etwa halbkreisförmig gekrümmt, so ist die Oberkante der Vorderseite des "Alpensteins" nur an den Rändern gerundet, während sie sonst gerade verläuft. Ein gänzlicher Verzicht auf jede Rundung der Oberkante ist aber der Beklagten nicht zuzumuten. Auch wenn die abgerundete Form des "Alpensteins" nicht, wie die Beklagte behauptet (S 26), technisch - nämlich zur Erreichung eines größeren Lichteinfalls für die hinter dem Schild befindlichen Pflanzen - notwendig sein sollte, so kann doch keinem Erzeuger von Böschungssteinen das Recht aberkannt werden, diese in Nachahmung bestimmter Natursteine in runder Form auszugestalten. Wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin diese - im weitesten Sinn funktionsbedingte - Form des Steines nicht für sich monopolisieren (vgl SZ 49/65). Daß, wie die Klägerin meint (S 185 f), auch bei Bejahung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches der Beklagten "durchaus auch runde Gestaltungsformen weiterhin gestattet" wären, trifft nach dem eindeutigen Wortlaut des begehrten Spruches auf die Gestaltung der Oberkante jedenfalls nicht zu.Daß sich der "Alpenstein" der Beklagten und der "Löffelstein" der Klägerin - jeweils in ihrer Gesamtheit betrachtet - nicht unbeträchtlich voneinander unterscheiden und insbesondere auf verschiedenen Erfindungsgedanken beruhen, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede; sie meint aber, daß die nach dem Einbau der Steine allein sichtbar bleibenden Vorderseiten der beiden Steine im Hinblick auf die ihnen eigene gerundete Form verwechselbar ähnlich seien. Dem gegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß die Beklagte auch bei der Gestaltung der Vorderseite (des "Schildes") ihres Steines von jener des "Löffelsteins" angemessenen Abstand gehalten hat: Ist die Oberseite der Vorderwand des "Löffelsteins" - von vorne gesehen - etwa halbkreisförmig gekrümmt, so ist die Oberkante der Vorderseite des "Alpensteins" nur an den Rändern gerundet, während sie sonst gerade verläuft. Ein gänzlicher Verzicht auf jede Rundung der Oberkante ist aber der Beklagten nicht zuzumuten. Auch wenn die abgerundete Form des "Alpensteins" nicht, wie die Beklagte behauptet (S 26), technisch - nämlich zur Erreichung eines größeren Lichteinfalls für die hinter dem Schild befindlichen Pflanzen - notwendig sein sollte, so kann doch keinem Erzeuger von Böschungssteinen das Recht aberkannt werden, diese in Nachahmung bestimmter Natursteine in runder Form auszugestalten. Wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin diese - im weitesten Sinn funktionsbedingte - Form des Steines nicht für sich monopolisieren vergleiche SZ 49/65). Daß, wie die Klägerin meint (S 185 f), auch bei Bejahung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches der Beklagten "durchaus auch runde Gestaltungsformen weiterhin gestattet" wären, trifft nach dem eindeutigen Wortlaut des begehrten Spruches auf die Gestaltung der Oberkante jedenfalls nicht zu.
Die wettbewerbliche Eigenart der auch nach dem Einbau sichtbaren Vorderseite des "Löffelsteins" besteht in der Wölbung der Oberkante; diese fehlt dem "Alpenstein" mit seiner geraden, nur an den Rändern abgerundeten Oberseite. Dieser Unterschied ist auch noch nach dem Einbau augenfällig (vgl Beilage B S 5 und Beilage J). Hat aber die Beklagte bei der Gestaltung (auch) des Schildes ihres Steines alles Zumutbare getan, um eine Verwechslung mit dem "Löffelstein" der Klägerin herbeizuführen, dann bedarf die Frage, ob sie das Produkt der Klägerin bewußt nachgeahmt hat, keiner Untersuchung.Die wettbewerbliche Eigenart der auch nach dem Einbau sichtbaren Vorderseite des "Löffelsteins" besteht in der Wölbung der Oberkante; diese fehlt dem "Alpenstein" mit seiner geraden, nur an den Rändern abgerundeten Oberseite. Dieser Unterschied ist auch noch nach dem Einbau augenfällig vergleiche Beilage B S 5 und Beilage J). Hat aber die Beklagte bei der Gestaltung (auch) des Schildes ihres Steines alles Zumutbare getan, um eine Verwechslung mit dem "Löffelstein" der Klägerin herbeizuführen, dann bedarf die Frage, ob sie das Produkt der Klägerin bewußt nachgeahmt hat, keiner Untersuchung.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Beklagten dahin Folge zu geben, daß der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt wird.
II. Mit dem Wegfall der vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung ist auch der Auftrag an die Klägerin, eine Sicherheit zu leisten, hinfällig geworden. Die Klägerin ist daher mit ihrem Rechtsmittel gegen die Höhe dieser Sicherheit auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Beklagten zu verweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.römisch zwei. Mit dem Wegfall der vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung ist auch der Auftrag an die Klägerin, eine Sicherheit zu leisten, hinfällig geworden. Die Klägerin ist daher mit ihrem Rechtsmittel gegen die Höhe dieser Sicherheit auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Beklagten zu verweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.