Entscheidungsgründe:
Die im Jahr 1948 als OHG gegründete Klägerin hatte ursprünglich Vorhangstoffe hergestellt. Ende der 60er Jahre begann sie mit der Erzeugung von Textildrucken im alpenländischen Stil. Seit den Jahren 1970 bis 1975 stellt die Klägerin unverändert Textilien, wie Trachtendecken, Tischläufer, Schürzen, Gläseruntersetzer, Servietten, Topflappen, Grillhandschuhe udgl (Beilagen I bis X), nach Mustern der Malerin Gretl K*** her. Für ihre Entwürfe verwendete Gretl K*** Standardmotive des alpenländischen Stils, wie das sogenannte "Trachtenpärchen", das "Herzmotiv" und Tierfiguren; den Trachtenfiguren gab sie mit großen runden Gesichtern das für ihre Arbeiten charakteristische kindliche Aussehen. Sie verwendete klare Farben wie Rot, Blau, Grün und Gelb. Zum Farbaufbau der Muster benützte sie jeweils eine Grundfarbe und kombinierte sie mit einer zweiten Farbe; die anderen Farben treten dagegen in den Hintergrund. Dadurch wirken die Muster zwar farbkräftig, aber nicht bunt und nicht aufdringlich. Besonderen Wert legte Gretl K*** auf die Blumenumrandungen. Diese Art der Textildrucke war bei der Einführung durch die Klägerin neu auf dem Markt. Die Klägerin vertreibt etwa 250 verschiedene Artikel mit den Motiven Gretl K***. Sie liefert diese Artikel in insgesamt 54 Staaten; Hauptabsatzgebiet ist der alpenländische Raum. Der Gesamtumsatz der Klägerin betrug im Jahr 1985 ca 50 Millionen S. Kunden bezeichnen die Trachtenpärchen auf den Textilien der Klägerin auch als "K***-Manderl". Die Klägerin versieht ihre Produkte mit dem Kennzeichen "K***" (ursprünglich mit einem Aufkleber, jetzt mit einem Anhängeetikett).Die im Jahr 1948 als OHG gegründete Klägerin hatte ursprünglich Vorhangstoffe hergestellt. Ende der 60er Jahre begann sie mit der Erzeugung von Textildrucken im alpenländischen Stil. Seit den Jahren 1970 bis 1975 stellt die Klägerin unverändert Textilien, wie Trachtendecken, Tischläufer, Schürzen, Gläseruntersetzer, Servietten, Topflappen, Grillhandschuhe udgl (Beilagen römisch eins bis römisch zehn), nach Mustern der Malerin Gretl K*** her. Für ihre Entwürfe verwendete Gretl K*** Standardmotive des alpenländischen Stils, wie das sogenannte "Trachtenpärchen", das "Herzmotiv" und Tierfiguren; den Trachtenfiguren gab sie mit großen runden Gesichtern das für ihre Arbeiten charakteristische kindliche Aussehen. Sie verwendete klare Farben wie Rot, Blau, Grün und Gelb. Zum Farbaufbau der Muster benützte sie jeweils eine Grundfarbe und kombinierte sie mit einer zweiten Farbe; die anderen Farben treten dagegen in den Hintergrund. Dadurch wirken die Muster zwar farbkräftig, aber nicht bunt und nicht aufdringlich. Besonderen Wert legte Gretl K*** auf die Blumenumrandungen. Diese Art der Textildrucke war bei der Einführung durch die Klägerin neu auf dem Markt. Die Klägerin vertreibt etwa 250 verschiedene Artikel mit den Motiven Gretl K***. Sie liefert diese Artikel in insgesamt 54 Staaten; Hauptabsatzgebiet ist der alpenländische Raum. Der Gesamtumsatz der Klägerin betrug im Jahr 1985 ca 50 Millionen S. Kunden bezeichnen die Trachtenpärchen auf den Textilien der Klägerin auch als "K***-Manderl". Die Klägerin versieht ihre Produkte mit dem Kennzeichen "K***" (ursprünglich mit einem Aufkleber, jetzt mit einem Anhängeetikett).
Die im Jahre 1947 gegründete Beklagte mit dem Sitz in Galliate/Italien erzeugte ursprünglich Jacqard-Gewebe (Mustergewebe) mit folkloristischen Motiven. Sie begann in den Jahren 1973 oder 1974 ebenfalls mit der Erzeugung und dem Verkauf von bedruckten Textilien, die sie seit dem Beginn der 80iger Jahre auch in Österreich verkauft. Im Jahr 1984 stellte die Beklagte diese Artikel bei der Textilmesse "Tex-Bo" in Salzburg aus. Mit der Umarbeitung der Webmuster in Druckmuster beauftragte die Beklagte den Textildesigner Fulvio D***; dieser verwendete bei seiner Arbeit die Muster der Klägerin als Vorbild.
Die Beklagte erzeugt und vertreibt gleichartige Drucktextilien wie die Klägerin (Beilagen I bis X), die in der Größe, der Gestaltung, dem Farbaufbau, der Anordnung der Muster sowie der Gestaltung der Umrandungen und Bordüren den Textilien der Klägerin nahezu gleichen. Unterschiede bestehen nur in Details: So wirken die Figuren auf den Artikeln der Beklagten beweglicher; die Gesichter der Trachtenprächen sind nicht kindlich dargestellt. Aber auch in der Qualität der Produkte besteht ein Unterschied: Die Klägerin verwendet hochwertige Grundware, wogegen sich die Produkte der Beklagten infolge des von ihr angewandten Pigmentdruckverfahrens steifer anfühlen. Diese Unterschiede fallen jedoch nur beim direkten Vergleich auf. Lediglich die Grillhandschuhe der Streitteile (Beilage X) unterscheiden sich voneinander wesentlich. Im einzelnen bestehen folgende Übereinstimmungen bzw Unterschiede bei den einzelnen Produkten:Die Beklagte erzeugt und vertreibt gleichartige Drucktextilien wie die Klägerin (Beilagen römisch eins bis römisch zehn), die in der Größe, der Gestaltung, dem Farbaufbau, der Anordnung der Muster sowie der Gestaltung der Umrandungen und Bordüren den Textilien der Klägerin nahezu gleichen. Unterschiede bestehen nur in Details: So wirken die Figuren auf den Artikeln der Beklagten beweglicher; die Gesichter der Trachtenprächen sind nicht kindlich dargestellt. Aber auch in der Qualität der Produkte besteht ein Unterschied: Die Klägerin verwendet hochwertige Grundware, wogegen sich die Produkte der Beklagten infolge des von ihr angewandten Pigmentdruckverfahrens steifer anfühlen. Diese Unterschiede fallen jedoch nur beim direkten Vergleich auf. Lediglich die Grillhandschuhe der Streitteile (Beilage römisch zehn) unterscheiden sich voneinander wesentlich. Im einzelnen bestehen folgende Übereinstimmungen bzw Unterschiede bei den einzelnen Produkten:
Die Tischdecken der Streitteile (Beilage I) sind im Musteraufbau völlig identisch. Das Mittelstück ist jeweils in der Grundfarbe Rot gehalten; darauf sind abwechselnd weiße und gelbe Blümchen aufgedruckt. Die Blütenblätter sind jeweils sechsblättrig und abgerundet; in der Mitte der Blüten befindet sich ein blauer Punkt. Der Rand beider Tischdecken besteht aus einer breiten Bordüre, die ebenfalls fast identisch aufgebaut ist. Die Bordüren beider Tischdecken weisen einen breiten weißen Mittelteil auf, auf dem die Trachtenpärchen aufgedruckt sind; dazwischen befindet sich jeweils das "Herz-Motiv". Die Umrandung oberhalb und unterhalb der Trachtenpärchen ist in beiden Fällen durch blaue Linien und durch dazwischenliegende gelbe Druckmuster auf roter Grundfarbe ausgeführt. Ein Unterschied liegt darin, daß die Klägerin zwischen den blauen Linien oberhalb und unterhalb des Trachtenpärchens vier gelbe, rhombenartig angeordnete Punkte verwendet, die Beklagte hingegen drei gelbe Blütenblätter, die unten spitz zusammenlaufen. Der Bortenrand beider Tischdecken weist sechsblättrige Blüten mit blauem Mittelpunkt auf roter Grundfarbe auf. Die Blätter auf der Tischdecke der Beklagten sehen nur größer aus; sie sind schwarz umrandet und weisen einen größeren Abstand voneinander auf. Die vorstehenden Übereinstimmungen treffen auch auf die Tischläufer (Beilagen II und III) und die ovalen Tischdeckchen (Beilage IV) zu.Die Tischdecken der Streitteile (Beilage römisch eins) sind im Musteraufbau völlig identisch. Das Mittelstück ist jeweils in der Grundfarbe Rot gehalten; darauf sind abwechselnd weiße und gelbe Blümchen aufgedruckt. Die Blütenblätter sind jeweils sechsblättrig und abgerundet; in der Mitte der Blüten befindet sich ein blauer Punkt. Der Rand beider Tischdecken besteht aus einer breiten Bordüre, die ebenfalls fast identisch aufgebaut ist. Die Bordüren beider Tischdecken weisen einen breiten weißen Mittelteil auf, auf dem die Trachtenpärchen aufgedruckt sind; dazwischen befindet sich jeweils das "Herz-Motiv". Die Umrandung oberhalb und unterhalb der Trachtenpärchen ist in beiden Fällen durch blaue Linien und durch dazwischenliegende gelbe Druckmuster auf roter Grundfarbe ausgeführt. Ein Unterschied liegt darin, daß die Klägerin zwischen den blauen Linien oberhalb und unterhalb des Trachtenpärchens vier gelbe, rhombenartig angeordnete Punkte verwendet, die Beklagte hingegen drei gelbe Blütenblätter, die unten spitz zusammenlaufen. Der Bortenrand beider Tischdecken weist sechsblättrige Blüten mit blauem Mittelpunkt auf roter Grundfarbe auf. Die Blätter auf der Tischdecke der Beklagten sehen nur größer aus; sie sind schwarz umrandet und weisen einen größeren Abstand voneinander auf. Die vorstehenden Übereinstimmungen treffen auch auf die Tischläufer (Beilagen römisch zwei und römisch drei) und die ovalen Tischdeckchen (Beilage römisch vier) zu.
Die Trägerschürzen der Streitteile (Beilage V) weisen eine auffällige Übereinstimmung in der Anordnung der Bordüren und der Taschen auf. Die Grundfarbe beider Schürzen ist blau, die Umrandungen sind jeweils rot. Die Blumenmuster auf der blauen Grundfarbe sind jeweils weiß, gelb und rot gehalten; auch die Zweiteilung der Taschen ist gleich. Ein Unterschied besteht nur in den verwendeten Motiven; er ändert jedoch nichts am übereinstimmenden Gesamteindruck.Die Trägerschürzen der Streitteile (Beilage römisch fünf) weisen eine auffällige Übereinstimmung in der Anordnung der Bordüren und der Taschen auf. Die Grundfarbe beider Schürzen ist blau, die Umrandungen sind jeweils rot. Die Blumenmuster auf der blauen Grundfarbe sind jeweils weiß, gelb und rot gehalten; auch die Zweiteilung der Taschen ist gleich. Ein Unterschied besteht nur in den verwendeten Motiven; er ändert jedoch nichts am übereinstimmenden Gesamteindruck.
Die Halbschürzen der Streitteile (Beilage VI) haben am unteren Rand einen aufgesetzten Stoffstreifen mit einer Bordüre mit Trachtenpärchen auf weißem Untergrund. Auch hier sind der obere und der untere Bordürenrand völlig gleichartig durch zwei rote Streifen, zwischen denen gelbe Motive auf grüner Grundfarbe aufgedruckt sind (die Klägerin verwendet dafür wieder 4 rhombenförmig angeordnete Punkte, die Beklagte 3 nach unten zusammenlaufende Blütenblätter), gestaltet. Auch die Tiefe der Taschen ist gleich. Als Muster auf dem Grundstoff dienen abwechselnd gelbe und weiße Blüten mit einem roten Mittelpunkt (Beklagte) bzw abwechselnd gelbe Blüten mit einem roten Kern und rote Tupfen (Klägerin). Der unter Blütenrand auf der Halbschürze der Beklagten entspricht der Blütenreihe am oberen Rand der Halbschürze der Klägerin. Unterschiede bei den Blüten bestehen nur durch die Einfassung und die Abstände. Die Farbtöne des Grundstoffes (jeweils grün) weichen voneinander etwas ab. Die in der Größe etwas voneinander abweichenden Gläseruntersetzer der Streitteile (Beilage VII) weisen jeweils eine symmetrisch dargestellte Trachtenfigur, die von Pflanzen umgeben wird, auf; links und rechts neben den Füßen der Trachtenfiguren befinden sich jeweils Blümchen. Die Farbgebung und die Mustergestaltung erwecken den Eindruck großer Ähnlichkeit. Die Servietten der Streitteile (Beilage VIII) entsprechen einander in den Details wie die Tischdecken und Tischläufer (Beilagen I bis III).Die Halbschürzen der Streitteile (Beilage römisch sechs) haben am unteren Rand einen aufgesetzten Stoffstreifen mit einer Bordüre mit Trachtenpärchen auf weißem Untergrund. Auch hier sind der obere und der untere Bordürenrand völlig gleichartig durch zwei rote Streifen, zwischen denen gelbe Motive auf grüner Grundfarbe aufgedruckt sind (die Klägerin verwendet dafür wieder 4 rhombenförmig angeordnete Punkte, die Beklagte 3 nach unten zusammenlaufende Blütenblätter), gestaltet. Auch die Tiefe der Taschen ist gleich. Als Muster auf dem Grundstoff dienen abwechselnd gelbe und weiße Blüten mit einem roten Mittelpunkt (Beklagte) bzw abwechselnd gelbe Blüten mit einem roten Kern und rote Tupfen (Klägerin). Der unter Blütenrand auf der Halbschürze der Beklagten entspricht der Blütenreihe am oberen Rand der Halbschürze der Klägerin. Unterschiede bei den Blüten bestehen nur durch die Einfassung und die Abstände. Die Farbtöne des Grundstoffes (jeweils grün) weichen voneinander etwas ab. Die in der Größe etwas voneinander abweichenden Gläseruntersetzer der Streitteile (Beilage römisch sieben) weisen jeweils eine symmetrisch dargestellte Trachtenfigur, die von Pflanzen umgeben wird, auf; links und rechts neben den Füßen der Trachtenfiguren befinden sich jeweils Blümchen. Die Farbgebung und die Mustergestaltung erwecken den Eindruck großer Ähnlichkeit. Die Servietten der Streitteile (Beilage römisch acht) entsprechen einander in den Details wie die Tischdecken und Tischläufer (Beilagen römisch eins bis römisch drei).
Die Topflappen der Streitteile (Beilage IX) entsprechen einander in Größe, Muster (Trachtenpärchen) und Farbgestaltung; nur die Muster auf den Rückseiten weichen voneinander ab: Die Klägerin verwendet auf der Rückseite ein Blütenmotiv, die Beklagte ein großes Herz, in dem ebenfalls Blüten enthalten sind.Die Topflappen der Streitteile (Beilage römisch neun) entsprechen einander in Größe, Muster (Trachtenpärchen) und Farbgestaltung; nur die Muster auf den Rückseiten weichen voneinander ab: Die Klägerin verwendet auf der Rückseite ein Blütenmotiv, die Beklagte ein großes Herz, in dem ebenfalls Blüten enthalten sind.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, Textilerzeugnisse in Drucken im Alpenstil, die den Erzeugnissen der Klägerin ähnlich sind, anzubieten, nachzumachen, zu verkaufen und in Verkehr zu bringen, und zwar insbesondere die Erzeugnisse
a) Gläseruntersetzer "confezione folk" bestehend aus 1 Stück Flaschenuntersetzer "sottobottiglia" und 6 Stück Gläseruntersetzer "sotobicchieri", welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Flaschen- und Gläseruntersetzer mit dem Durchmesser von 10 cm und der Art.Nr. 1901 und 1902, entsprechen;a) Gläseruntersetzer "confezione folk" bestehend aus 1 Stück Flaschenuntersetzer "sottobottiglia" und 6 Stück Gläseruntersetzer "sotobicchieri", welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Flaschen- und Gläseruntersetzer mit dem Durchmesser von 10 cm und der "Art".Nr. 1901 und 1902, entsprechen;
b) Servietten 30 x 30 cm (n.12 tovaglioli-folk), welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Trachtenservietten mit der Art.Nr. 1008, entsprechen;b) Servietten 30 x 30 cm (n.12 tovaglioli-folk), welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Trachtenservietten mit der "Art".Nr. 1008, entsprechen;
c) ovaler Läufer (Set) 50 x 30 cm n.12 centrotavolo-folk, welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Tischset, Trachtenartikel mit der Art.Nr. 1019, entsprechen;c) ovaler Läufer (Set) 50 x 30 cm n.12 centrotavolo-folk, welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Tischset, Trachtenartikel mit der "Art".Nr. 1019, entsprechen;
d) Tischläufer 80 x 40 cm "centrotavolo-folk", welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Tischläufer mit der Art.Nr. 1018, entsprechen;d) Tischläufer 80 x 40 cm "centrotavolo-folk", welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Tischläufer mit der "Art".Nr. 1018, entsprechen;
e) Tischdecken 120 x 160 cm "tovagloia stampata-folk", welche den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Tischdecke 130 x 160 cm mit der Art.Nr. 1044, entsprechen;e) Tischdecken 120 x 160 cm "tovagloia stampata-folk", welche den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Tischdecke 130 x 160 cm mit der "Art".Nr. 1044, entsprechen;
f) Halbschürzen "folk grembiule a vita - dis tirolo", welche den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Trachtenhalbschürzen mit der Art.Nr. 3001, entsprechen;f) Halbschürzen "folk grembiule a vita - dis tirolo", welche den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Trachtenhalbschürzen mit der "Art".Nr. 3001, entsprechen;
g) Trägerschürzen - wie oben -, welche den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Borten-Trägerschürze mit der Art.Nr. 3032, entsprechen;g) Trägerschürzen - wie oben -, welche den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Borten-Trägerschürze mit der "Art".Nr. 3032, entsprechen;
h) n.6. "guanti piccolo" - kleiner Grillhandschuh "folk", welcher den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Trachtengrillhandschuh mit der Art.Nr. 5230, entspricht;h) n.6. "guanti piccolo" - kleiner Grillhandschuh "folk", welcher den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Trachtengrillhandschuh mit der "Art".Nr. 5230, entspricht;
i) "guanti grandi" - folk-Grillhandschuh lang, welcher den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Trachtengrillhandschuh mit der Art.Nr. 5272, entspricht; undi) "guanti grandi" - folk-Grillhandschuh lang, welcher den Artikeln der klagenden Partei, nämlich Trachtengrillhandschuh mit der "Art".Nr. 5272, entspricht; und
j) "presine-folk" Topflappen, welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Trachtentopflappen dunkel mit der Art.Nr. 5224, entsprechen.j) "presine-folk" Topflappen, welche den Produkten der klagenden Partei, nämlich Trachtentopflappen dunkel mit der "Art".Nr. 5224, entsprechen.
Um ein weiteres, ursprünglich geltend gemachtes Schadenersatzbegehren hat die Klägerin ihren Urteilsantrag eingeschränkt (ON 52 S 211).
Die Klägerin sei das führende Unternehmen im deutschsprachigen Raum auf dem Gebiet der Drucktextilien im alpenländischen Stil. Ihre auf Künstlerentwürfe zurückgehenden Muster und Designs seien charakteristisch für ihre Textilerzeugnisse und hätten im gesamten deutschsprachigen Raum Verkehrsgeltung erlangt; sie wiesen zumindest aber eine solche Eigenart auf, die geeignet sei, Vorstellungen der Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu erwecken. Sämtliche Produkte der Klägerin seien 1975 musterrechtlich geschützt worden. Die Beklagte erzeuge und vertreibe ebenfalls im deutschsprachigen Raum, so auch in Österreich, die im Urteilsantrag angeführten Produkte; diese seien den Erzeugnissen der Klägerin ohne zwingenden Grund im Muster und in der Farbgebung derart ähnlich, daß die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die Beklagte verwende sämtliche charakteristischen Elemente der Produkte der Klägerin bis in alle Einzelheiten. Dabei handle es sich nicht um die allgemein üblichen Trachtenmotive schlechthin; die Muster der Klägerin seien vielmehr als Vorlage verwendet worden. Tatsächlich sei es auch schon zu Verwechslungen gekommen. Das von der Beklagten beim Druck verwendete Pigmentfarbstoffverfahren sei dem von der Klägerin verwendeten Reaktivdruckverfahren unterlegen, weil die Naßreibeechtheit der Produkte der Beklagten schlechter sei. Die Beklagte verstoße daher gegen § 1 und § 9 UWG.Die Klägerin sei das führende Unternehmen im deutschsprachigen Raum auf dem Gebiet der Drucktextilien im alpenländischen Stil. Ihre auf Künstlerentwürfe zurückgehenden Muster und Designs seien charakteristisch für ihre Textilerzeugnisse und hätten im gesamten deutschsprachigen Raum Verkehrsgeltung erlangt; sie wiesen zumindest aber eine solche Eigenart auf, die geeignet sei, Vorstellungen der Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu erwecken. Sämtliche Produkte der Klägerin seien 1975 musterrechtlich geschützt worden. Die Beklagte erzeuge und vertreibe ebenfalls im deutschsprachigen Raum, so auch in Österreich, die im Urteilsantrag angeführten Produkte; diese seien den Erzeugnissen der Klägerin ohne zwingenden Grund im Muster und in der Farbgebung derart ähnlich, daß die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die Beklagte verwende sämtliche charakteristischen Elemente der Produkte der Klägerin bis in alle Einzelheiten. Dabei handle es sich nicht um die allgemein üblichen Trachtenmotive schlechthin; die Muster der Klägerin seien vielmehr als Vorlage verwendet worden. Tatsächlich sei es auch schon zu Verwechslungen gekommen. Das von der Beklagten beim Druck verwendete Pigmentfarbstoffverfahren sei dem von der Klägerin verwendeten Reaktivdruckverfahren unterlegen, weil die Naßreibeechtheit der Produkte der Beklagten schlechter sei. Die Beklagte verstoße daher gegen Paragraph eins und Paragraph 9, UWG.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Den Mustern der Klägerin komme weder Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung zu. Die einzige Gemeinsamkeit liege in der Verwendung der - im gesamten mitteleuropäischen Raum üblichen - Elemente des folkloristischen alpenländischen Stils. Die Beklagte vertreibe derartige Produkte schon länger als die Klägerin. Ihrem Designer Vulvio D*** hätten Produkte der Klägerin keinesfalls als Vorlage gedient. Das Erstgericht wies die Klage zurück, "soweit sich das Unterlassungsbegehren geographisch nicht auf das Bundesgebiet der Republik Österreich, sondern auf das Ausland bezieht". Im übrigen erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, es ab sofort zu unterlassen, im Bundesgebiet der Republik Österreich folgende Textilerzeugnisse, die den - jeweils in Klammer
angeführten - Produkten der Klägerin entsprechen, anzubieten, zu verkaufen und in Verkehr zu bringen:
a) Gläseruntersetzer und Flaschenuntersetzer "confezione folk - sottobottiglia - sotobicchieri" (Flaschen- und Gläseruntersetzer mit Artikel-Nr. 1901 und 1902);
b) Servietten "n.12 tovaglioli folk" 30 x 30 cm (Trachtenservietten mit Artikel-Nr. 1008);
c) Tischläufer oval und rechteckig "n.12 centrotavolo-folk", 50 x 30 cm (Trachtenläufer mit Artikel-Nr. 1019);
d) Tischläufer "centrotavolo-folk" 80 x40 cm (Tischläufer mit Artikel-Nr. 1018);
e) Tischdecke "tovaglia stampata-folk" 120 x160 cm (Trachtendecke mit Artikel-Nr. 1036);
f) Halbschürze "folk grembiule a vita des. tirolo" (Trachtenhalbschürze mit Artikel-Nr. 3001);
Trägerschürze (Bortenträgerschürze mit (Artikel-Nr. 3032);
Topflappen "presine folk" (Trachtentopflappen dunkel mit Artikel-Nr. 5224).
Das Mehrbegehren, die Beklagte sei weiters schuldig, es zu unterlassen, allgemein Textildruckerzeugnisse im Alpenstil, die den Erzeugnissen der Klägerin ähnlich sind, insbesondere die Produkte kleiner Grillhandschuh "folk guanti piccoli" und Grillhandschuh lang "guanti grandi", in Österreich anzubieten, nachzuahmen, zu verkaufen und in den Verkehr zu bringen, sowie das Begehren, die Nachahmung der oben zu a) bis h) genannten Artikel in Österreich zu unterlassen, wies es hingegen ab.
Das Erstgericht verneinte in rechtlicher Hinsicht die inländische Gerichtsbarkeit, soweit ein über die Auswirkungen auf den österreichischen Markt hinausgehender Rechtsschutz in Anspruch genommen werde; in diesem Umfang sei daher die Klage zurückzuweisen gewesen. Soweit sich aber die Wettbewerbshandlungen der Beklagten auf den österreichischen Markt ausgewirkt hätten, seien die Prozeßvoraussetzungen gegeben. Wegen der Auswirkungen des Wettbewerbs der Beklagten auf den österreichischen Markt sei gemäß § 48 IPRG österreichisches Recht anzuwenden.Das Erstgericht verneinte in rechtlicher Hinsicht die inländische Gerichtsbarkeit, soweit ein über die Auswirkungen auf den österreichischen Markt hinausgehender Rechtsschutz in Anspruch genommen werde; in diesem Umfang sei daher die Klage zurückzuweisen gewesen. Soweit sich aber die Wettbewerbshandlungen der Beklagten auf den österreichischen Markt ausgewirkt hätten, seien die Prozeßvoraussetzungen gegeben. Wegen der Auswirkungen des Wettbewerbs der Beklagten auf den österreichischen Markt sei gemäß Paragraph 48, IPRG österreichisches Recht anzuwenden.
§ 9 UWG komme nicht zum Tragen, weil die Klägerin den Beweis der Verkehrsgeltung nicht angetreten habe. Der Beklagten sei aber in Ansehung der zu lit a bis h genannten Artikel ein Verstoß gegenParagraph 9, UWG komme nicht zum Tragen, weil die Klägerin den Beweis der Verkehrsgeltung nicht angetreten habe. Der Beklagten sei aber in Ansehung der zu Litera a bis h genannten Artikel ein Verstoß gegen
§ 1 UWG vorzuwerfen, weil sie - trotz Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung - die Erzeugnisse der Klägerin bewußt nachgeahmt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen mit den Produkten der Klägerin hervorgerufen habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Produkte der Klägerin schon vor längerer Zeit kennengelernt. Er hätte leicht feststellen können, daß die Produkte der Streitteile einander zum Verwechseln ähnlich seien; zumindest aber seit Prozeßbeginn habe ihm klar sein müssen, daß die Waren der Beklagten wettbewerbswidrig hergestellt worden seien. Lediglich die vorgelegten Grillhandschuhe der Streitteile wichen in ausreichendem Ausmaß voneinander ab; kleine Grillhandschuhe seien gar nicht vorgelegt worden. Soweit sich das Unterlassungsbegehren auf alle Drucktextilien im alpenländischen Stil beziehe, sei es zu unbestimmt. Auch wegen des Nachahmens allein sei eine Verurteilung nicht möglich, weil die Produktionsstätte der Beklagten in Italien liege.Paragraph eins, UWG vorzuwerfen, weil sie - trotz Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung - die Erzeugnisse der Klägerin bewußt nachgeahmt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen mit den Produkten der Klägerin hervorgerufen habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Produkte der Klägerin schon vor längerer Zeit kennengelernt. Er hätte leicht feststellen können, daß die Produkte der Streitteile einander zum Verwechseln ähnlich seien; zumindest aber seit Prozeßbeginn habe ihm klar sein müssen, daß die Waren der Beklagten wettbewerbswidrig hergestellt worden seien. Lediglich die vorgelegten Grillhandschuhe der Streitteile wichen in ausreichendem Ausmaß voneinander ab; kleine Grillhandschuhe seien gar nicht vorgelegt worden. Soweit sich das Unterlassungsbegehren auf alle Drucktextilien im alpenländischen Stil beziehe, sei es zu unbestimmt. Auch wegen des Nachahmens allein sei eine Verurteilung nicht möglich, weil die Produktionsstätte der Beklagten in Italien liege.
Das Berufungsgericht gab der nur von der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, billigte dessen Ansicht, daß der in Österreich verfolgbare Unterlassungsanspruch gemäß § 48 Abs. 2 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, und führte zum Unterlassungsanspruch rechtlich folgendes aus:Das Berufungsgericht gab der nur von der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, billigte dessen Ansicht, daß der in Österreich verfolgbare Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, und führte zum Unterlassungsanspruch rechtlich folgendes aus:
Für die Frage, ob eine sittenwidrige Nachahmung vorliege, sei entscheidend, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre; alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Der von der Beklagten beauftragte Designer habe die Produkte der Klägerin als Vorbild verwendet; daher liege eine bewußte Nachahmung vor. Auf die Absicht der Beklagten selbst komme es dabei nicht an; die Beklagte habe für die bewußte Nachahmung durch den von ihr beauftragten Designer gemäß § 18 UWG einzustehen. Die Verwechslungsgefahr sei zu bejahen, wenn der Gegenstand der Nachahmung eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt habe, also Umstände vorlägen, die geeignet seien, eine Herkunftsvorstellung auszulösen; dafür genüge schon die wettbewerbliche Eigenart einer im Verkehr bekannt gewordenen Ware. Da die Klägerin Waren dieser Art seit etwa 1970 in unveränderter Art erzeuge und vertreibe und mit ihren Produkten auf dem Markt bekannt geworden sei, sei die Verkehrsbekanntheit ihrer Produkte anzunehmen. Wegen der festgestellten Übereinstimmungen im Gesamteindruck sei trotz vorhandener Unterschiede in den Details auch die Verwechslungsgefahr gegeben, weil durchschnittliche Kaufinteressenten in der Regel nicht Produkte beider Streitteile unmittelbar miteinander vergleichen und die - oft nur von Fachkundigen erkennbaren - Qualitätsunterschiede feststellen könnten. Die Ähnlichkeit der Produkte der Streitteile erfasse nicht nur die technische Gestaltung der Produkte, sondern auch den ästhetischen Bereich. Habe ein Wettbewerber ein Erzeugnis des Kunstgewerbes von ästhetischer Eigenart mit großem Erfolg auf den Markt gebracht und dafür eine beachtliche Nachfrage hervorgerufen, dann sei es wettbewerbswidrig, sich identisch oder doch nahezu übereinstimmend an herkunftskennzeichnende Gestaltungsmerkmale anzulehnen, obwohl ein ausreichender Spielraum für Gestaltungen verbleibe, die einen größeren Abstand hielten. Der Beklagten könne zwar nicht schlechthin verboten werden, Produkte im alpenländischen Stil zu erzeugen und zu vertreiben; sie müsse aber ihre Waren so gestalten, daß zu den Erzeugnissen der Klägerin ein deutlicherer Abstand bestehe. Das treffe jedoch auf ihre Produkte nicht zu. Schon eine etwas andersartige Zusammenstellung der Farben und der Muster oder die Verwendung unterschiedlich großer Figuren würden die Unterschiede erkennen lassen; auch die Blumenumrandungen, die die Beklagte im wesentlichen übernommen habe, könnten viel unterschiedlicher sein.Für die Frage, ob eine sittenwidrige Nachahmung vorliege, sei entscheidend, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre; alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Der von der Beklagten beauftragte Designer habe die Produkte der Klägerin als Vorbild verwendet; daher liege eine bewußte Nachahmung vor. Auf die Absicht der Beklagten selbst komme es dabei nicht an; die Beklagte habe für die bewußte Nachahmung durch den von ihr beauftragten Designer gemäß Paragraph 18, UWG einzustehen. Die Verwechslungsgefahr sei zu bejahen, wenn der Gegenstand der Nachahmung eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt habe, also Umstände vorlägen, die geeignet seien, eine Herkunftsvorstellung auszulösen; dafür genüge schon die wettbewerbliche Eigenart einer im Verkehr bekannt gewordenen Ware. Da die Klägerin Waren dieser Art seit etwa 1970 in unveränderter Art erzeuge und vertreibe und mit ihren Produkten auf dem Markt bekannt geworden sei, sei die Verkehrsbekanntheit ihrer Produkte anzunehmen. Wegen der festgestellten Übereinstimmungen im Gesamteindruck sei trotz vorhandener Unterschiede in den Details auch die Verwechslungsgefahr gegeben, weil durchschnittliche Kaufinteressenten in der Regel nicht Produkte beider Streitteile unmittelbar miteinander vergleichen und die - oft nur von Fachkundigen erkennbaren - Qualitätsunterschiede feststellen könnten. Die Ähnlichkeit der Produkte der Streitteile erfasse nicht nur die technische Gestaltung der Produkte, sondern auch den ästhetischen Bereich. Habe ein Wettbewerber ein Erzeugnis des Kunstgewerbes von ästhetischer Eigenart mit großem Erfolg auf den Markt gebracht und dafür eine beachtliche Nachfrage hervorgerufen, dann sei es wettbewerbswidrig, sich identisch oder doch nahezu übereinstimmend an herkunftskennzeichnende Gestaltungsmerkmale anzulehnen, obwohl ein ausreichender Spielraum für Gestaltungen verbleibe, die einen größeren Abstand hielten. Der Beklagten könne zwar nicht schlechthin verboten werden, Produkte im alpenländischen Stil zu erzeugen und zu vertreiben; sie müsse aber ihre Waren so gestalten, daß zu den Erzeugnissen der Klägerin ein deutlicherer Abstand bestehe. Das treffe jedoch auf ihre Produkte nicht zu. Schon eine etwas andersartige Zusammenstellung der Farben und der Muster oder die Verwendung unterschiedlich großer Figuren würden die Unterschiede erkennen lassen; auch die Blumenumrandungen, die die Beklagte im wesentlichen übernommen habe, könnten viel unterschiedlicher sein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.