Begründung:
Die V*** A*** reg. Genossenschaft mbH, deren Rechtsnachfolgerin die klagende Partei ist, räumte der I*** Planung von Industrieanlagengesellschaft mbH (in der Folge kurz I***) auf Grund des Vertrages vom 16.Mai 1984 einen Kontokorrentrahmenkredit bis zum Betrag von 3 Mio S ein, der bis 15. Mai 1985 befristet war. Die Beklagten, damals Gsellschafter der I***, übernahmen gegenüber der Kreditgeberin die Haftung als Bürgen und Zahler bis zu einem Höchstbetrag von 3 Mio S.
Im Kreditvertrag ist u.a. festgelegt:
"7. Sicherstellung
Zur Sicherstellung der uns gegen Sie bereits zustehenden oder künftig zustehenden Forderungen sowie Ansprüche gleich welcher Art aus der Inanspruchnahme des gegenständlichen Kredites sowie aus allen darüber hinaus bestehenden oder künftig gewährten Krediten oder Darlehen bestellen Sie uns, neben den in Punkt 9 angeführten, uns zu übergebenden Blankoakzepten gemäß Wechseldatierungserklärung im Punkt 4.1, folgende Sicherheiten:
Bürgschaftsübernahmen gemäß § 1357 ABGB sämtlicher
Gesellschafter der Kreditnehmerin, d.s.: Ing. Johann N***,
... Ing. Ernest K***, ... Oberingenieur Dietmar D***,
... Ing. Wilhelm H*** ..., Ing. Franz B***, ... Klaus
N***, ... Christa K***, ...
Abtretung von offenen Buchforderungen (stille Zessionen) sowie Abtretungen von bestehenden Aufträgen, wobei Sie die uns abgetretenen Forderungen in Ihren Büchern wie folgt kennzeichnen:
"Zediert an die V*** A***, reg. Gen.m.b.H., Datum!".
8. Sonstiges
Die Ausnützbarkeit gegenständlichen Rahmenkredites ist begrenzt durch nachfolgende - b.a.W. - gesetzte Deckungsgrenzen:
a) stille Zessionen im Sinne des zu erstellenden Mantelabtretungsvertrages 30 % des jeweiligen Fakturenbetrages,
b) Auftragszessionen im Sinne der zu erstellenden jeweiligen Generalabtretungsverträge: 20 % der rechtswirksam erteilten Auftragssumme; der durch diese Auftragszessionen gedeckte Teil dieses Kredites ist jedoch mit S 1,500.000 ... limitiert."
Diese Vertragsurkunde ist nicht nur von der V*** A*** und der I*** firmenmäßig gefertigt, sondern wurde auch von den Beklagten als "Bürgen" unter dem Text "Wir sind mit vorstehender Krediteinräumung und deren Bedingungen vollinhaltlich einverstanden" unterzeichnet.
Als Ergänzung dieses Kreditvertrages schlossen die V*** A*** und die I*** einen mit 15.Juni 1984 datierten Mantelabtretungsvertrag, mit welchem sich diese der Kreditgeberin gegenüber zur laufenden Abtretung von Forderungen zwecks Kreditbesicherung verpflichtete.
Gleichfalls zur Besicherung des Kontokorrentkredites legten die Beklagten der V*** A*** ein mit 15.Juni 1984 datiertes schriftliches Bürgschaftsanbot, das u.a. nachstehenden Wortlaut hat:
"Wir stellen Ihnen nachstehendes Anbot, an welches wir uns bis 15. Juni 1984 gebunden halten. Sie stehen mit obigem Kredit-/Darlehensnehmer in Geschäftsverbindung und haben ihm mit Vertrag vom ... einen Kredit/ein Darlehen in der Höhe von
S 3,000.000 gewährt.
1. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die aus der Inanspruchnahme dieses Kredites/Darlehens, sowie aus allen darüber hinaus mit dem Kredit- bzw. Darlehensnehmer und dessen Rechtsnachfolgern abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden, im Inland beurkundeten Kreditverträgen ... oder Darlehensverträgen erwachsen sind oder noch erwachsen werden, übernehmen wir die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB bis zum Höchstbetrag von1. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die aus der Inanspruchnahme dieses Kredites/Darlehens, sowie aus allen darüber hinaus mit dem Kredit- bzw. Darlehensnehmer und dessen Rechtsnachfolgern abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden, im Inland beurkundeten Kreditverträgen ... oder Darlehensverträgen erwachsen sind oder noch erwachsen werden, übernehmen wir die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB bis zum Höchstbetrag von
S 3,000.000 ...
3. Unsere Haftung wird durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos eines Kontokorrents nicht eingeschränkt oder aufgehoben und bleibt in voller Höhe bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung gemäß Punkt 1 mit dem Hauptschuldner bzw. bis zur völligen Bezahlung ihrer Forderungen und Ansprüche bestehen. Sie erlischt auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des (der) Kredite(s) bei Fortbestand des Kontokorrentverhältnisses.
5. Die Festsetzung der näheren Bedingungen ist hinsichtlich des (der) Kredite(s)/Darlehen(s) bleiben der freien Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Kredit/Darlehensnehmer vorbehalten, soweit Bedingungen nicht ausdrücklich bei der Übernahme dieser Bürgschaftshaftung vereinbart wurden. Insbesondere bleibt unsere Haftung bis zu Ihrer Befriedigung in voller Höhe bestehen, wenn Sie dem Hauptschuldner ohne Verständigung an uns Stundung oder Prolongation gewähren, die Einziehung der verbürgten Forderung(en) nicht betreiben, einem Ausgleich zustimmen oder mit dem Hauptschuldner einen Vergleich schließen oder diesem sonst Nachlaß gewähren, oder wenn Sie ein Ihre Forderung gegen den Hauptschuldner sicherndes Recht, insbesondere ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen etwaigen Mitbürgen oder sonstige Sicherheiten und Vorzugsrechte aufgeben sollten, mögen diese schon jetzt bestehen oder entstehen.
6. Wir anerkennen im vorhinein alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Sie zur Geltendmachung Ihrer Forderungen für nützlich erachten - sofern nicht grobes Verschulden vorliegt - als für uns verbindlich an und entbinden Sie von jeglicher Haftung für die Höhe des Ausfalles. Sie sind befugt, den Erlös aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den unverbürgten Teil Ihrer Forderungen und auch auf andere als die verbürgten Forderungen zu verrechnen.
9. Bei mehreren Bürgen und Zahlern haftet jeder unabhängig von dem anderen für den ganzen von ihm verbürgten Betrag.
12. Diese unsere Bürgschaft bleibt auch bei einem etwaigen Wechsel in der Person des (der) Inhaber(s)/Gesellschafter(s) des hauptschuldnerischen Unternehmens oder bei einer Änderung der Rechtsform des Hauptschuldners bestehen ..."
Dieses Bürgschaftsanbot wurde von der V*** A***
angenommen.
Mit Vertrag vom 23.Juli 1985 verpfändete die I*** der V*** A*** zum Zweck der Kreditbesicherung noch eine Spareinlage im Betrag von S 1,002.546,54. Das Kreditverhältnis wurde nach entsprechendem Anbot der I*** mit schriftlicher Annahmeerklärung vom 10.Mai 1985 bis 30.Juni 1986 prolongiert. Inhalt dieser zwischen der klagenden Partei und der I*** geschlossenen Prolongationsvereinbarung war auch nachstehende Bestimmung:
"Des weiteren gilt als vereinbart, daß die jeweiligen Gesellschafter für diese Prolongation die Bürgschaft übernehmen. Zum Zeichen Ihres Einverständnisses ersuchen wir Sie höflich, den beiliegenden Durchschlag dieses Schreibens, die neue Wechseldatierungserklärung sowie die Bürgschaftsanbote rechtskräftig gefertigt an uns zurückzusenden."
Die klagende Partei begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten (und der übrigen Bürgen) zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 904.426,40 samt 12,75 % Zinsen seit 23.Oktober 1987. Das Handelsgericht Wien habe mit Beschluß vom 23.Juli 1986 über das Vermögen der I*** den Anschlußkonkurs eröffnet. Der dieser gewährte Kredit hafte auch nach einer Gutschrift von S 1,086.639,82 aus der Realisierung des zur Sicherstellung begebenen Sparbuches zum 15. September 1986 noch mit dem Klagsbetrag aus, für welchen die Beklagten als Bürgen und Zahler zur ungeteilten Hand hafteten. Während gegen die zunächst als Erst-, Sechst- und Siebentbeklagte in Anspruch genommenen Bürgen Ing. Johann N***, Klaus N*** und Christa K***, die keine
Klagebeantwortung erstattet hatten, ein dem Begehren stattgebendes und in Rechtskraft erwachsenes Versäumungsurteil erging, wendeten die Beklagten ein, ihre Haftung habe sich lediglich auf den Kreditvertrag vom 16.Mai 1984 erstreckt und sei wie dieser auf ein Jahr befristet gewesen. Einer Verlängerung und Aufstockung des Kredites hätten sie nicht zugestimmt; die klagende Partei habe den Kredit aber gegen ihren Willen aufgestockt und den Kreditrahmen ausgeweitet. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits gewußt oder hätte jedenfalls wissen müssen, daß die I*** zahlungsunfähig und überschuldet sei. Sie habe daher ihre Warnpflicht den Bürgen gegenüber verletzt. Hätte sie den Kredit nach Ablauf der Jahresfrist liquidiert, wäre er durch die Zessionen und das verpfändete Sparbuch voll gedeckt gewesen, so daß die Bürgen nicht mehr in Anspruch genommen worden wären. Die Übernahme der Bürgenhaftung für alle zukünftigen Verbindlichkeiten der I*** wäre sittenwidrig; es seien auch keine schriftlichen Vereinbarungen über die Krediteinräumung über den Betrag von 3 Mio S hinaus getroffen worden, so daß die Bürgenhaftung auch deshalb zu verneinen sei. Darauf replizierte die klagende Partei, es sei keineswegs vereinbart worden, daß die Bürgschaft nach einem Jahr ablaufe; diese habe sich vielmehr auch auf weitere der I*** gewährte Kredite erstreckt. Die klagende Partei habe im Jahre 1985 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der I*** weder gekannt noch hätte sie sie kennen müssen. Es sei ihr nicht untersagt gewesen, der I*** weitere Kredite zu gewähren; sie sei vielmehr berechtigt gewesen, Erlöse aus anderen Sicherheiten zunächst aus dem nicht verbürgten Teil des Kredites zu verrechnen. Die I*** habe den ihr ursprünglich gewährten Kredit nie zur Gänze zurückgezahlt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Nach den Vertragsverhandlungen sei den Verträgen mit den Beklagten als Parteiwille unterstellt gewesen, daß die Haftung der Bürgen "bis zu einem Höchstbetrag dieses Kredites an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten von S 3,000.000 ..., bezogen auf den Stichtag 15. Mai 1985 als Abrechnungszeitpunkt" gelten sollte. Darüber hinaus hätte eine Haftung weder für die Kreditverlängerung für die Zeit nach dem 15.Mai 1985 noch für einen "jeweiligen Höchstbetrag" von S 3,000.000 - unabhängig von dem im Rahmen dieses Kreditverhältnisses insgesamt zugezählten Kreditbetrag - übernommen werden sollen. Die eingeklagte Forderung resultiere zur Gänze aus dem mit Vertrag vom 16.Mai 1984 begründeten Kreditverhältnis. Schon am 15.April 1985 habe der offene Kreditsaldo S 3,438.507,87 betragen, sei dann bis 10.Mai 1985 auf S 5,482.039,64 angewachsen, am 15.Mai 1985 auf S 4,511.070,03 gesunken und habe in der Folge wieder einen Betrag von mehr als 5 Mio S erreicht. Dazu sei es gekommen, weil die klagende Partei der I*** ohne schriftliche Ergänzungsvereinbarung eine Ausweitung des Kreditrahmens bewilligt habe. Weder bei den seit 15.Mai 1985 vorgenommenen laufenden Ausweitungen des Kreditrahmens noch anläßeich der Kreditverlängerung noch zu einem späteren Zeitpunkt sei mit den Bürgen vereinbart worden, daß sich ihre Haftung auch auf Kreditbeträge über 3 Mio S hinaus und auch auf den Prolongationszeitraum erstrecke. Die laufenden Ausweitungen des Kreditrahmens seien überhaupt ohne Kontaktaufnahme mit den Beklagten auf Grund von Vereinbarungen mit der I*** erfolgt. Anläßlich der Verhandlungen über eine Kreditverlängerung sei den Beklagten eine mit 8.März 1985 datierte Bürgschaftmerklärung - nunmehr über einen Haftungshöchstbetrag von 4 Mio S, sonst aber mit gleichem Inhalt wie die bisherige - zur Fertigung vorgelegt worden. Die Bürgschaftserklärung sei aber nur von Ing. Johann N*** und Bruno R*** unterfertigt worden, wogegen die Beklagten eine Unterfertigung ausdrücklich abgelehnt hätten. Dennoch sei das Kreditverhältnis prolongiert und der Kreditrahmen über den Höchstbetrag von 3 Mio S hinaus ausgeweitet worden. In dem zum 15.Mai 1985 festgestellten Kreditsaldo von S 4,511.070,03 seien anteilige Zinsen, Spesen und Nebengebühren nicht enthalten, die sich für die Zeit vom 1.April bis 30.Juni 1985 insgesamt auf S 146.398,93 belaufen hätten. Der aushaftende Saldo sei durch Zessionen in der Höhe von S 11,128.102,93 gedeckt gewesen. Aus Zessionen bis zum 15.Mai 1985 seien bis 10.Juni 1985 S 3,313.649,72 und bis 30.Juni 1985 S 5,173.673,77 sowie aus Forderungszessionen zwischen 15.März und 15.Mai 1985 S 3,140.616,50 und zwischen 1.Februar und 15.Mai 1985 insgesamt S 4,532.394,39 eingegangen. Der längste Zeitraum für den Eingang des Kreditsaldos von S 4,511.070,03 sei dreieinhalb Monate, der kürzeste Zeitraum für den Eingang eines Betrages von 3 Mio S ein Monat gewesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagten hafteten für den nunmehr eingeklagten Saldo deshalb nicht, weil sie weder der Ausweitung des Kredites noch der Prolongation zugestimmt hätten, die klagende Partei aber einen Anspruch geltend mache, der sich aus der Kreditausweitung und der Prolongation ergebe. Daß die Beklagten die Haftung auch für zukünftige Kredite an die I*** übernommen hätten, könne daran nichts ändern, weil der Anspruch nicht aus einem neuen, sondern aus dem ursprünglichen Kreditverhältnis resultiere, das aber ohne Einverständnis der Beklagten ausgeweitet und prolongiert worden sei. Die Ausweitung und Prolongation des Kredites stelle ihnen gegenüber eine unzulässige einseitige Leistungsänderung im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG dar, so daß sie auch deshalb nicht zur Zahlung herangezogen werden könnten.Nach den Vertragsverhandlungen sei den Verträgen mit den Beklagten als Parteiwille unterstellt gewesen, daß die Haftung der Bürgen "bis zu einem Höchstbetrag dieses Kredites an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten von S 3,000.000 ..., bezogen auf den Stichtag 15. Mai 1985 als Abrechnungszeitpunkt" gelten sollte. Darüber hinaus hätte eine Haftung weder für die Kreditverlängerung für die Zeit nach dem 15.Mai 1985 noch für einen "jeweiligen Höchstbetrag" von S 3,000.000 - unabhängig von dem im Rahmen dieses Kreditverhältnisses insgesamt zugezählten Kreditbetrag - übernommen werden sollen. Die eingeklagte Forderung resultiere zur Gänze aus dem mit Vertrag vom 16.Mai 1984 begründeten Kreditverhältnis. Schon am 15.April 1985 habe der offene Kreditsaldo S 3,438.507,87 betragen, sei dann bis 10.Mai 1985 auf S 5,482.039,64 angewachsen, am 15.Mai 1985 auf S 4,511.070,03 gesunken und habe in der Folge wieder einen Betrag von mehr als 5 Mio S erreicht. Dazu sei es gekommen, weil die klagende Partei der I*** ohne schriftliche Ergänzungsvereinbarung eine Ausweitung des Kreditrahmens bewilligt habe. Weder bei den seit 15.Mai 1985 vorgenommenen laufenden Ausweitungen des Kreditrahmens noch anläßeich der Kreditverlängerung noch zu einem späteren Zeitpunkt sei mit den Bürgen vereinbart worden, daß sich ihre Haftung auch auf Kreditbeträge über 3 Mio S hinaus und auch auf den Prolongationszeitraum erstrecke. Die laufenden Ausweitungen des Kreditrahmens seien überhaupt ohne Kontaktaufnahme mit den Beklagten auf Grund von Vereinbarungen mit der I*** erfolgt. Anläßlich der Verhandlungen über eine Kreditverlängerung sei den Beklagten eine mit 8.März 1985 datierte Bürgschaftmerklärung - nunmehr über einen Haftungshöchstbetrag von 4 Mio S, sonst aber mit gleichem Inhalt wie die bisherige - zur Fertigung vorgelegt worden. Die Bürgschaftserklärung sei aber nur von Ing. Johann N*** und Bruno R*** unterfertigt worden, wogegen die Beklagten eine Unterfertigung ausdrücklich abgelehnt hätten. Dennoch sei das Kreditverhältnis prolongiert und der Kreditrahmen über den Höchstbetrag von 3 Mio S hinaus ausgeweitet worden. In dem zum 15.Mai 1985 festgestellten Kreditsaldo von S 4,511.070,03 seien anteilige Zinsen, Spesen und Nebengebühren nicht enthalten, die sich für die Zeit vom 1.April bis 30.Juni 1985 insgesamt auf S 146.398,93 belaufen hätten. Der aushaftende Saldo sei durch Zessionen in der Höhe von S 11,128.102,93 gedeckt gewesen. Aus Zessionen bis zum 15.Mai 1985 seien bis 10.Juni 1985 S 3,313.649,72 und bis 30.Juni 1985 S 5,173.673,77 sowie aus Forderungszessionen zwischen 15.März und 15.Mai 1985 S 3,140.616,50 und zwischen 1.Februar und 15.Mai 1985 insgesamt S 4,532.394,39 eingegangen. Der längste Zeitraum für den Eingang des Kreditsaldos von S 4,511.070,03 sei dreieinhalb Monate, der kürzeste Zeitraum für den Eingang eines Betrages von 3 Mio S ein Monat gewesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagten hafteten für den nunmehr eingeklagten Saldo deshalb nicht, weil sie weder der Ausweitung des Kredites noch der Prolongation zugestimmt hätten, die klagende Partei aber einen Anspruch geltend mache, der sich aus der Kreditausweitung und der Prolongation ergebe. Daß die Beklagten die Haftung auch für zukünftige Kredite an die I*** übernommen hätten, könne daran nichts ändern, weil der Anspruch nicht aus einem neuen, sondern aus dem ursprünglichen Kreditverhältnis resultiere, das aber ohne Einverständnis der Beklagten ausgeweitet und prolongiert worden sei. Die Ausweitung und Prolongation des Kredites stelle ihnen gegenüber eine unzulässige einseitige Leistungsänderung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG dar, so daß sie auch deshalb nicht zur Zahlung herangezogen werden könnten.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Es hielt eine Erledigung der Beweisrüge, mit der die klagende Partei die Feststellung bekämpfte, die Beklagten hätten ihre Haftung nur bezogen auf den Stichtag 15.Mai 1985 als Abrechnungszeitpunkt übernommen, trotz Bedenken gegen diese Feststellung für entbehrlich, und meinte in Erledigung der Rechtsrüge: Die Beschränkung der Bürgschaft dergestalt, daß der Bürge nur innerhalb einer bestimmten Zeit in Anspruch genommen werden kann und seine Verpflichtung nach deren Ablauf erloschen ist, könne zwar zufolge § 1353 ABGB vereinbart werden, doch habe das Erstgericht eine solche Beschränkung nicht festgestellt, sondern sei von der Vereinbarung der Haftung der Beklagten als Bürgen und Zahler nach § 1357 ABGB für den der I*** mit Vertrag vom 16.Mai 1984 gewährten Kredit bis zu einem Höchstbetrag an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten von 3 Mio S, bezogen auf den Stichtag 15.Mai 1985 als Abrechnungszeitpunkt, sowie davon ausgegangen, daß die Haftung weder für Prolongationen dieses Kredites über den 15.Mai 1985 hinaus noch für den Höchstbetrag unabhängig von diesem Kreditverhältnis übernommen worden sei. Durch eine solche Beschränkung der Bürgschaft der Beklagten sei es der klagenden Partei aber nicht verwehrt gewesen, der I*** als Kreditnehmerin eine Prolongation des Kredites über den 15.Mai 1985 hinaus und eine Ausweitung des Kreditrahmens zu bewilligen. Die Beklagten hafteten als Bürgen für Forderungen aus der Prolongation und Kreditausweitung allerdings nicht. Zum 15.Mai 1985 habe der der I*** von der klagenden Partei ursprünglich gewährte Kontokorrentkredit mit S 4,511.070,03 ausgehaftet; die Beklagten hätten für einen Teilbetrag von 3 Mio S gebürgt. Bürge jemand für einen Kredit mit einem Höchstbetrag, bestehe diese Haftung auch dann, wenn ein höherer Betrag kreditiert worden sei. Die Haftung erlösche in diesem Fall nicht schon mit der Rückzahlung des Höchstbetrages, sondern erst, wenn der gesamte Kredit durch den Schuldner abgedeckt worden sei. Die Haftung der Beklagten wäre daher nur durch Abdeckung der gesamten Kreditschuld erloschen; das sei aber nicht geschehen. Die klagende Partei sei nach Punkt 6 der Bürgschaftserklärung berechtigt gewesen, Erlöse aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen der Schuldnerin zunächst auf den nicht verbürgten Teil ihrer Forderung zu verrechnen. Eingänge auf dem Kreditkonto seien daher zunächst auf den "ausgedehnten und prolongierten" Kredit und erst danach auf den ursprünglich gewährten Kredit zu verrechnen gewesen, zumal der Bürge bei einer Kontokorrentverrechnung keineswegs ein Recht darauf habe, daß nur die Gutschriften zur Herabminderung seiner Verpflichtung herangezogen werden, die Lastschriften hingegen unberücksichtigt bleiben. Aus den Kreditkontounterlagen ergebe sich, daß stets ein 1 Mio S übersteigender Kreditbetrag offen war, der sich erst nach Einlösung des von der I*** zur Sicherstellung übergebenen Sparbuches auf S 904.426,40 vermindert habe. § 6 Abs 2 Z 3 KSchG komme den Beklagten nicht zugute, weil sich die klagende Partei nicht die einseitige Änderung ihrer Leistungen vorbehalten habe. Die Beklagten könnten ihre Haftung aber auch nicht deshalb abwenden, weil sie die klagende Partei trotz Erkennbarkeit der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der I*** durch Prolongation und Kreditausweitung sowie durch Heranziehung der Zessionseingänge zur Abdeckung der daraus entstandenen Kreditbeträge geschädigt habe und sie daher ihrer Ansprüche gegen die Bürgen verlustig gegangen sei. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die klagende Partei Eingänge aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen zunächst auf den unverbürgten Teil ihrer Forderung anrechnen konnte. Da die Beklagten Gesellschafter der I*** waren, wäre es ihre Sache gewesen, auf die Rückzahlung des Kredites oder die Unterlassung weiterer Kreditaufnahmen durch die I*** hinzuwirken oder der klagenden Partei deren wirtschaftliche Lage mitzuteilen. Die Beklagten könnten als Gesellschafter der I*** von der klagenden Partei nicht verlangen, daß diese ihre Interessen wahrnehmen und sie vor einer wirtschaftlichen Situation der I***, die sie selbst besser hätten kenenn müssen, warne.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Es hielt eine Erledigung der Beweisrüge, mit der die klagende Partei die Feststellung bekämpfte, die Beklagten hätten ihre Haftung nur bezogen auf den Stichtag 15.Mai 1985 als Abrechnungszeitpunkt übernommen, trotz Bedenken gegen diese Feststellung für entbehrlich, und meinte in Erledigung der Rechtsrüge: Die Beschränkung der Bürgschaft dergestalt, daß der Bürge nur innerhalb einer bestimmten Zeit in Anspruch genommen werden kann und seine Verpflichtung nach deren Ablauf erloschen ist, könne zwar zufolge Paragraph 1353, ABGB vereinbart werden, doch habe das Erstgericht eine solche Beschränkung nicht festgestellt, sondern sei von der Vereinbarung der Haftung der Beklagten als Bürgen und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB für den der I*** mit Vertrag vom 16.Mai 1984 gewährten Kredit bis zu einem Höchstbetrag an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten von 3 Mio S, bezogen auf den Stichtag 15.Mai 1985 als Abrechnungszeitpunkt, sowie davon ausgegangen, daß die Haftung weder für Prolongationen dieses Kredites über den 15.Mai 1985 hinaus noch für den Höchstbetrag unabhängig von diesem Kreditverhältnis übernommen worden sei. Durch eine solche Beschränkung der Bürgschaft der Beklagten sei es der klagenden Partei aber nicht verwehrt gewesen, der I*** als Kreditnehmerin eine Prolongation des Kredites über den 15.Mai 1985 hinaus und eine Ausweitung des Kreditrahmens zu bewilligen. Die Beklagten hafteten als Bürgen für Forderungen aus der Prolongation und Kreditausweitung allerdings nicht. Zum 15.Mai 1985 habe der der I*** von der klagenden Partei ursprünglich gewährte Kontokorrentkredit mit S 4,511.070,03 ausgehaftet; die Beklagten hätten für einen Teilbetrag von 3 Mio S gebürgt. Bürge jemand für einen Kredit mit einem Höchstbetrag, bestehe diese Haftung auch dann, wenn ein höherer Betrag kreditiert worden sei. Die Haftung erlösche in diesem Fall nicht schon mit der Rückzahlung des Höchstbetrages, sondern erst, wenn der gesamte Kredit durch den Schuldner abgedeckt worden sei. Die Haftung der Beklagten wäre daher nur durch Abdeckung der gesamten Kreditschuld erloschen; das sei aber nicht geschehen. Die klagende Partei sei nach Punkt 6 der Bürgschaftserklärung berechtigt gewesen, Erlöse aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen der Schuldnerin zunächst auf den nicht verbürgten Teil ihrer Forderung zu verrechnen. Eingänge auf dem Kreditkonto seien daher zunächst auf den "ausgedehnten und prolongierten" Kredit und erst danach auf den ursprünglich gewährten Kredit zu verrechnen gewesen, zumal der Bürge bei einer Kontokorrentverrechnung keineswegs ein Recht darauf habe, daß nur die Gutschriften zur Herabminderung seiner Verpflichtung herangezogen werden, die Lastschriften hingegen unberücksichtigt bleiben. Aus den Kreditkontounterlagen ergebe sich, daß stets ein 1 Mio S übersteigender Kreditbetrag offen war, der sich erst nach Einlösung des von der I*** zur Sicherstellung übergebenen Sparbuches auf S 904.426,40 vermindert habe. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG komme den Beklagten nicht zugute, weil sich die klagende Partei nicht die einseitige Änderung ihrer Leistungen vorbehalten habe. Die Beklagten könnten ihre Haftung aber auch nicht deshalb abwenden, weil sie die klagende Partei trotz Erkennbarkeit der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der I*** durch Prolongation und Kreditausweitung sowie durch Heranziehung der Zessionseingänge zur Abdeckung der daraus entstandenen Kreditbeträge geschädigt habe und sie daher ihrer Ansprüche gegen die Bürgen verlustig gegangen sei. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die klagende Partei Eingänge aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen zunächst auf den unverbürgten Teil ihrer Forderung anrechnen konnte. Da die Beklagten Gesellschafter der I*** waren, wäre es ihre Sache gewesen, auf die Rückzahlung des Kredites oder die Unterlassung weiterer Kreditaufnahmen durch die I*** hinzuwirken oder der klagenden Partei deren wirtschaftliche Lage mitzuteilen. Die Beklagten könnten als Gesellschafter der I*** von der klagenden Partei nicht verlangen, daß diese ihre Interessen wahrnehmen und sie vor einer wirtschaftlichen Situation der I***, die sie selbst besser hätten kenenn müssen, warne.