Der von der Mutter gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Das Fehlen einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, daß die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB nF vorliegen (EvBl 1979/185, SZ 51/136 ua). Eine Änderung der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 51/136, EFSlg 33.621 ua). Bloß geringfügige Veränderungen der Interessenlage rechtfertigen demnach nicht eine solche Änderung, sondern nur der Umstand, daß das Wohl des Kindes gefährdet ist und daß also besonders wichtige Gründe vorliegen, die eine Änderung dringend geboten erscheinen lassen (EvBl 1979/185, 7 Ob 616/88 ua). Daraus ergibt sich aber, daß der bloße Umstand, daß eine Änderung des Pflegeplatzes für die Kinder vielleicht gewisse Vorteile mit sich bringen könnte, noch nicht eine diesbezügliche Entscheidung rechtfertigt.Das Fehlen einer dem Paragraph 142, Absatz 2, ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, daß die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nF vorliegen (EvBl 1979/185, SZ 51/136 ua). Eine Änderung der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 177, ABGB an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 51/136, EFSlg 33.621 ua). Bloß geringfügige Veränderungen der Interessenlage rechtfertigen demnach nicht eine solche Änderung, sondern nur der Umstand, daß das Wohl des Kindes gefährdet ist und daß also besonders wichtige Gründe vorliegen, die eine Änderung dringend geboten erscheinen lassen (EvBl 1979/185, 7 Ob 616/88 ua). Daraus ergibt sich aber, daß der bloße Umstand, daß eine Änderung des Pflegeplatzes für die Kinder vielleicht gewisse Vorteile mit sich bringen könnte, noch nicht eine diesbezügliche Entscheidung rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß beide Elternteile um das Wohl der Kinder sehr bemüht sind und von einer Nichteignung der Betreuung und Erziehung der Kinder bei keinem von ihnen die Rede sein kann. Die Wohnverhältnisse sind zwar beim Vater derzeit eindeutig besser, doch wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren klargelegt, daß die Mutter zu ihrer bisherigen Wohnung Räume dazubekommen wird, die eine entsprechende Vergrößerung und Ausgestaltung ihrer Wohnung ermöglichen. Durch die Vorlage einer Bestätigung des Hauseigentümers dürfte diese im vorinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachte Hoffnung erfüllt worden sein. Zieht man aber die zusätzlichen Räume und die offenbar in Angriff genommene Verbesserung in Betracht, so ergibt sich, daß unter Berücksichtigung der derzeitigen Benützung der beiderseitigen Wohnungen der den einzelnen Familienmitgliedern in der Wohnung des Vaters bei Hinzutreten der beiden Kinder zur Verfügung stehende Platz nicht größer ist als der bei der Mutter. Ob die eine oder die andere Wohnung etwas moderner, zweckmäßiger oder schöner ist, kann bei einer Entscheidung über die Änderung der Rechte im Sinne des § 176 ABGB keine Rolle spielen.Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß beide Elternteile um das Wohl der Kinder sehr bemüht sind und von einer Nichteignung der Betreuung und Erziehung der Kinder bei keinem von ihnen die Rede sein kann. Die Wohnverhältnisse sind zwar beim Vater derzeit eindeutig besser, doch wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren klargelegt, daß die Mutter zu ihrer bisherigen Wohnung Räume dazubekommen wird, die eine entsprechende Vergrößerung und Ausgestaltung ihrer Wohnung ermöglichen. Durch die Vorlage einer Bestätigung des Hauseigentümers dürfte diese im vorinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachte Hoffnung erfüllt worden sein. Zieht man aber die zusätzlichen Räume und die offenbar in Angriff genommene Verbesserung in Betracht, so ergibt sich, daß unter Berücksichtigung der derzeitigen Benützung der beiderseitigen Wohnungen der den einzelnen Familienmitgliedern in der Wohnung des Vaters bei Hinzutreten der beiden Kinder zur Verfügung stehende Platz nicht größer ist als der bei der Mutter. Ob die eine oder die andere Wohnung etwas moderner, zweckmäßiger oder schöner ist, kann bei einer Entscheidung über die Änderung der Rechte im Sinne des Paragraph 176, ABGB keine Rolle spielen.
Die Tatsache, daß die Kinder nunmehr im ländlichen Milieu aufwachsen, ist wohl kein geeignetes Argument für die Annahme der Gefährdung ihres Wohles. Man kann nämlich nicht grundsätzlich davon ausgehen, daß das Aufwachsen im ländlichen Raum derart schlechtere Bedingungen für Kinder schafft, daß daraus eine Gefährdung ihres Wohles abzuleiten wäre. Nur in Ausnahmsfällen, etwa wenn Kinder im städtischen Raum bereits derart seelisch integriert sind, daß die Versetzung in den ländlichen Raum für sie mit einer möglichen Schädigung verbunden wäre, könnte dies der Fall sein. Derartiges steht hier nicht fest.
Gewisse Präferenzen eines Kindes für einen Elternteil mögen, vor allem bei Kindern, die dem Volksschulalter bereits entwachsen sind, eine Rolle spielen, dürfen jedoch nicht überbewertet werden. Es ist eine bekannte Tatsache, daß Kinder, vor allem in der Pubertätsphase, häufig zu Personen tendieren, mit denen sie nicht ständig zusammenleben müssen, die sie daher aus einem etwas unrealistischen Blickwinkel betrachten. Diese Betrachtungsweise führt häufig zu Idealisierungen, die der Realität nicht entsprechen. Dies birgt die Gefahr in sich, daß bei Erkennen der Realität aufgrund eines ständigen Zusammenseins Enttäuschungen und damit Ablehnungen der bisher idealisierten Person durch den Minderjährigen umso größer sind. Auch der Umstand, daß der minderjährige Franz derzeit eindeutig zu seinem Vater tendiert, ist daher noch nicht ein derart schwerwiegendes Moment, daß hiedurch die Entscheidung des Rekursgerichtes gerechtfertigt würde. Natürlich kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, daß die Mutter derzeit keinen männlichen Partner hat. Würde man dies berücksichtigen, müßte im Fall einer Scheidung einer Ehe wegen ständigen Ehebruchs mit einem Partner die Zuteilung der Kinder aus der Ehe nicht an den ehebrecherischen Teil erfolgen, wenn dieser nach der Scheidung mit seinem Ehebruchspartner zusammenbleibt. Daß dies als Regel absurd wäre, bedarf wohl keiner weiteren Begründung.
Es bleibt schließlich die Frage der Schulmöglichkeiten, die allerdings unter Umständen gewichtig sein könnte. Diesbezüglich erweisen sich jedoch die bisherigen Feststellungen als nicht ausreichend.
Sicherlich wird das Wohl eines Kindes erheblich dadurch gefährdet, daß man ihm die Ausbildungsmöglichkeiten versagt, die Voraussetzung für eine seinen Neigungen und Begabungen entsprechende Entwicklung sind. Ob bei den Kindern im vorliegenden Fall die derzeitige Schulausbildung eine solche Gefährdung bewirken könnte, wobei natürlich bloß vage Möglichkeiten nicht entscheidend sind, wurde noch nicht hinreichend geklärt. Eine These dahin, daß eine Mittelschulausbildung grundsätzlich besser ist als ein Hauptschulabschluß mit einer vielleicht sehr aussichtsreichen und für den Betroffenen befriedigenden Ausbildung und Berufschance, läßt sich gerade heute nicht aufrechterhalten. Es ist allgemein bekannt, daß ein erheblicher Teil der Mittelschulabsolventen diesen Weg bald als Sackgasse erkennt, wogegen andere Schulabschlüsse zu einer Berufslaufbahn führen, die von den Betroffenen als befridigend empfunden wird. Schließlich gibt es heutzutage eine Reihe von Schultypen, deren Abschluß dem Gymnasialabschluß durchaus gleichwertig ist, und die einen wesentlich leichteren späteren Einstieg ermöglichen, als dies beim Gymnasium der Fall ist. Vor allem dürfte dies bei dem vom mj. Franz angeblich angestrebten Ziel, der Ausbildung in einer HTL, der Fall sein. Hier wird der fehlende Lateinunterricht ab der 3.Schulstufe wohl kaum ein Hindernis darstellen.
Was die konkreten Berufs- und Ausbildungschancen der beiden Kinder anlangt und inwieweit gewisse Ausbildungsschritte sinnvoll sind und gegenüber dem bisherigen Ausbildungsgang einen so großen Vorteil bilden, daß bei Beibehaltung des bisherigen Zustandes von einer Gefährdung des Wohles der Kinder geredet werden könnte, wurde bisher nicht hinreichend erhoben. Hier werden wohl kaum die Wünsche der Kinder oder die Vorstellungen des Vaters oder der Mutter allein ausschlaggebend sein können. Vielmehr wird eine fachmännische Überprüfung notwendig sein.
Sollte sich herausstellen, daß bezüglich der Kinder oder eines der Kinder die bisherige Art der Ausbildung nicht vertretbar ist, so müßte vorerst die Mutter zur Stellungnahme zu der von ihr vielleicht noch gar nicht erkannten Situation aufgefordert und von ihr verlangt werden darzulegen, ob und auf welche Weise sie beabsichtigt, dem nunmehr zutage getretenen Ausbildungsmißstand abzuhelfen. Erst wenn sich herausstellen sollte, daß die Mutter zu einer im Zuge eines ergänzenden Verfahrens hervorgekommenen notwendigen Abhilfe nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, müßte mit der Entziehung der bisherigen Rechte vorgegangen werden.
Im aufgezeigten Sinn erweist sich der Revisionsrekurs demnach als gerechtfertigt.