Entscheidungsgründe:
Mit Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom 3.6.1981, S 113/81-2, und vom 7.7.1981, S 142/81, wurde der Konkurs über die protokollierten Firmen P*** Pilzproduktion Gesellschaft m.b.H. & Co KG (im folgenden kurz P*** KG) und P***
Pilzproduktion Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz P***) eröffnet. In beiden Verfahren wurde vorerst der Rechtsanwalt Dr. Friedrich S*** zum Masseverwalter bestellt. Nunmehr ist für die erstgenannte Firma der Erstkläger und für die zweitgenannte Firma der Zweitkläger Masseverwalter.
Am 3.7.1981 langten zum erstgenannten Konkursverfahren Schriftsätze der Firma P*** Handelsgesellschaft m.b.H. München (im folgenden kurz P***-München), der Firma F***
Aktiengesellschaft (im folgenden kurz F***) und der Firma B*** Handelsvertretung Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz B*** Ges.m.b.H.) ein, die als "Forderungsanmeldung" bezeichnet waren. Die B*** Ges.m.b.H. gliederte ihre Anmeldung in 40.000 S erster Klasse, und 1,099.642,50 S dritter Klasse auf. Sie beantragte die Feststellung einer Masseforderung von 4,098.431,13 S und einer Forderung erster Klasse von 40.000 S und den Rest von 1,099.642,50 S dritter Klasse.
Die F*** meldete Forderungen von 14,645,948 S als "Masseforderung" an. Schließlich machte die P***-München eine "Masseforderung" von 4,320.000 S geltend. In das Anmeldungsverzeichnis zu S 113/81 wurde demnach nur die Forderung der B*** Ges.m.b.H. von 40.000 S in der ersten Klasse und die Konkursforderung von 1,099.642,50 S in der dritten Klasse als Konkursforderungen aufgenommen. Diese Forderungen wurden in der Prüfungstagsatzung bestritten, jedoch ist die gesetzte Frist für die Einbringung einer Prüfungsklage ungenützt verstrichen. Die von der F*** als Masseforderung angemeldete Forderung wurde, ebenso wie die Forderung der P***-München, als Masseforderung behandelt und in das Anmeldungsverzeichnis nicht aufgenommen. Diese Forderungen wurden auch keiner Prüfung in der Prüfungstagsatzung unterzogen. Diesbezüglich führte Dr. S*** in seiner Stellungnahme an das Konkursgericht aus, daß, abgesehen vom fehlenden Nachweis der geltend gemachten Forderungen, diese keinesfalls Masseforderungen sein könnten. Schließlich seien die angemeldeten Forderungen nicht spezifiziert.
Keine der anmeldenden Firmen hat ihre Anmeldung im Konkurs verbessert. Der Beklagte war an der Anmeldung nicht beteiligt. Diese Anmeldungen erfolgten vielmehr ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes. Im Konkursverfahren betreffend die Firma P*** (S 142/81) meldete die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien aus einem Kredit Forderungen an. Diesen Kredit hatte sie bis 3 Mio S als Kontokorrentkredit gewährt. Für alle Verbindlichkeiten aus diesem Kreditverhältnis wurde die Mithaftung unter anderem der Firma A*** Handelsvertretung Gesellschaft mbH vereinbart. Der von der Zentralsparkasse angemeldete Betrag betrug 4,982.174 S. Die B*** Ges.m.b.H. meldete, wieder nicht durch einen Anwalt, in diesem Konkurs eine Forderung dritter Klasse von 4,906.087 S samt Anhang mit der Begründung an, sie habe für den von der Zentralsparkasse gewährten Kredit unter ihrer früheren Firma A*** die Haftung zur ungeteilten Hand übernommen. Sie werde nach der Eröffnung des Konkurses über die P*** und die P*** KG als Mitverpflichtete in Anspruch genommen. Ebenfalls unter Hinweis auf den erwähnten Kredit meldete die P***-München eine Forderung von 4,320.000 S mit der Begründung an, sie habe sich laut Gesellschaftsvertrag verpflichtet, die von ihr erbrachten Vorleistungen zu übernehmen und nach Befriedigung der P*** Ges.m.b.H. die ihr entstandenen Kosten bis zu einer tatsächlich nachgewiesenen Höhe zu leisten. Schließlich hat auch die F*** im Zusammenhang mit dem Kredit 5,200.000 S als Konkursforderung mit der gleichen Begründung angemeldet wie die P***-München. Sämtliche dieser Anmeldungen wurden in der Prüfungstagsatzung einer Prüfung unterzogen, wobei der Masseverwalter die Forderung der Zentralsparkasse mit 4,322.000 S anerkannte. Die Forderungen der B*** Ges.m.b.H., der F*** und der P***-München wurden zur Gänze bestritten. Innerhalb der gesetzten Frist wurde keine Prüfungsklage eingebracht. Bei der Bestreitung dieser Forderungen wies der Masseverwalter darauf hin, daß diese Forderungen zu unklar seien. Trotz dieses Hinweises des Masseverwalters gegenüber Alfons B***, der als Vertreter sowohl der B*** Ges.m.b.H.als auch der P***- München und der F*** auftrat, erfolgte bis heute keine Verbesserung. Zu einem Vergleich bezüglich dieser Forderungen ist es nie gekommen. Alfons B***, als Vertreter der oben genannten drei Firmen, wendete sich zwecks Verfolgung der in den beiden Konkursen angemeldeten Forderungen an den Beklagten. Dieser hat im Frühjahr 1984 die Beratung und Vertretung der Firmen übernommen. Im Zuge der Besprechungen hat der Beklagte Alfons B*** aufgefordert, die Forderungsanmeldungen zu detaillieren, welcher Aufforderung B*** jedoch nicht nachgekommen ist. Am 27.6.1984 hat B*** den Beklagten beauftragt, für die B*** Ges.m.b.H. gegen den Erstkläger eine Klage auf Feststellung der von der B***
Ges.m.b.H. zu S 113/81 angemeldeten Forderung von 4,138.431,13 S einzubringen. Er hat den Beklagten dahin informiert, daß die Unterlagen dafür bei dem Erstkläger lägen. Gleichzeitig beauftragte er den Beklagten, gegen den Erstkläger die Feststellung der von der F*** zu S 113/81 angemeldeten Forderung von 14,645.948 S und der von der P***-München zum selben Konkurs angemeldeten Forderung von 4,320.000 S zu bewirken. Hiebei behauptete er die Abtretung der erwähnten Forderungen an die B*** Ges.m.b.H. durch die beiden anderen Firmen. Der Beklagte hat B*** dahin aufgeklärt, daß für die Abtretung eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Sollte eine solche nicht beigebracht werden, würde der Prozeß schon deshalb verloren gehen. B*** erklärte, die devisenrechtlichen Genehmigungen selbst besorgen zu wollen.
Schließlich wurde der Beklagte beauftragt, gegen den Zweitkläger eine Feststellungsklage betreffend die von der P***-München mit 4,320.000 S und die von der F*** mit 5,200.000 S zu S 142/81 angemeldeten Forderungen einzubringen. Infolge der behaupteten Abtretung wäre Klägerin die B*** Ges.m.b.H. Der Beklagte wurde jedoch aufgefordert, die von der B*** Ges.m.b.H. gegen die P*** angemeldete Forderung von 4,906.087 S nicht einzuklagen. Der Beklagte hat B*** ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die von diesem gewünschten Klagsführungen riskant seien. Ihm waren die Forderungsanmeldungen zu beiden Konkursen bekannt. Er wußte, daß bei der Führung der Feststellungsprozesse Schwierigkeiten auftreten werden. Ihm schien auch auffällig, daß ein Teil dieser Forderungen in den Anmeldungen als Masseforderungen bezeichnet waren und im übrigen die angemeldeten Forderungen nicht detailliert waren. Hinsichtlich der Forderungen, die als Masseforderungen bezeichnet waren, war ihm auch bekannt, daß sie vom Konkursgericht und vom Masseverwalter als Masseforderung behandelt und in das Anmeldungsverzeichnis nicht aufgenommen worden waren. Der Beklagte hatte damals Kenntnis von den in beiden Konkursen erstellten Anmeldungsverzeichnissen.
Schon vor Beginn der beiden Prüfungsprozesse war dem Beklagten klar, daß über eine Masseforderung ein Prüfungsprozeß im Sinne des § 110 KO nicht geführt werden könne. Er hat schon vor Beginn der Prüfungsprozesse B*** auf ein erhebliches Prozeßrisiko hingewiesen und ihm von den gewünschten Prozessen abgeraten. Anlaß hiefür war, daß dem Beklagten die Forderungsanmeldungen mangelhaft erschienen und die Forderungen teilweise in den Anmeldungen als Masseforderungen bezeichnet waren. Überdies hat der Beklagte schon damals Schwierigkeiten beim Nachweis über die Höhe der Forderungen befürchtet. Er hat B*** darauf hingewiesen, daß ein allfälliger Prozeßverlust erhebliches Geld kosten würde. Diese Bedenken hat B*** mit der Bemerkung abgetan, im Falle eines Prozeßverlustes könne er die B*** Ges.m.b.H. insolvent werden lassen. Zu der Warnung betreffend das Prozeßrisiko hat B*** dem Beklagten erklärt, er wolle in den angestrebten Prozessen keine gerichtliche Entscheidung erlangen, sondern diese Prozesse im wesentlichen nur als Druckmittel für weitere Vergleichsbemühungen verwenden. Hiezu hat der Beklagte B*** erklärt, er müsse rasch nach einem Vergleich trachten, weil es keinen Sinn habe, die Verfahren insgesamt durchzuführen. B*** hat es gegenüber dem Beklagten selbst übernommen, für die B*** Ges.m.b.H., die F*** und die P***-München die Vergleichsverhandlungen zu führen. Für die drei Gesellschaften hat er den Beklagten nie mit Vergleichsverhandlungen beauftragt.Schon vor Beginn der beiden Prüfungsprozesse war dem Beklagten klar, daß über eine Masseforderung ein Prüfungsprozeß im Sinne des Paragraph 110, KO nicht geführt werden könne. Er hat schon vor Beginn der Prüfungsprozesse B*** auf ein erhebliches Prozeßrisiko hingewiesen und ihm von den gewünschten Prozessen abgeraten. Anlaß hiefür war, daß dem Beklagten die Forderungsanmeldungen mangelhaft erschienen und die Forderungen teilweise in den Anmeldungen als Masseforderungen bezeichnet waren. Überdies hat der Beklagte schon damals Schwierigkeiten beim Nachweis über die Höhe der Forderungen befürchtet. Er hat B*** darauf hingewiesen, daß ein allfälliger Prozeßverlust erhebliches Geld kosten würde. Diese Bedenken hat B*** mit der Bemerkung abgetan, im Falle eines Prozeßverlustes könne er die B*** Ges.m.b.H. insolvent werden lassen. Zu der Warnung betreffend das Prozeßrisiko hat B*** dem Beklagten erklärt, er wolle in den angestrebten Prozessen keine gerichtliche Entscheidung erlangen, sondern diese Prozesse im wesentlichen nur als Druckmittel für weitere Vergleichsbemühungen verwenden. Hiezu hat der Beklagte B*** erklärt, er müsse rasch nach einem Vergleich trachten, weil es keinen Sinn habe, die Verfahren insgesamt durchzuführen. B*** hat es gegenüber dem Beklagten selbst übernommen, für die B*** Ges.m.b.H., die F*** und die P***-München die Vergleichsverhandlungen zu führen. Für die drei Gesellschaften hat er den Beklagten nie mit Vergleichsverhandlungen beauftragt.
Daß bezüglich eines Teilbetrages von 21,964.736,63 S, die als Masseforderungen in den Forderungsanmeldungen bezeichnet und nicht in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen worden waren, eine Prozeßführung nicht nur riskant, sondern aussichtslos sei, hat der Beklagte B*** nicht dargelegt. Hätte der Beklagte B*** dahin belehrt, hätte dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Klagsauftrag erteilt.
Schon aus den ihm von B*** vor Einleitung des Verfahrens beigebrachten Urkunden war dem Beklagten bekannt oder zumindestens erkennbar, daß die B*** Ges.m.b.H. an die Zentralsparkasse aus deren Kreditsache noch keinerlei Zahlung geleistet sowie auch, daß die Zentralsparkasse ihre Kreditforderung selbst zum Konkursverfahren angemeldet und diese Anmeldung weiterhin aufrecht erhalten hatte. Während der gesamten vom Beklagten angestrengten Verfahren hat es B*** stets an der erforderlichen Mitwirkung vermissen lassen. Aus diesem Grund hat der Beklagte auch einmal überlegt, das Vollmachtsverhältnis zur B*** Ges.m.b.H. aufzulösen. Insbesondere hat der Beklagte trotz mehrfacher Urgenzen von B*** nicht die erforderlichen Urkunden für eine Präzisierung der Forderungen erhalten. Aufgrund des ihm erteilten Auftrages brachte der Beklagte für die B*** Ges.m.b.H. folgende Klagen ein:
Am 3.7.1984 zu 35 Cg 310/84 des Handelsgerichtes Wien gegen den Erstkläger als Masseverwalter der P*** KG wegen 40.000 S als Konkursforderung erster Klasse und 23,064.379,13 S als Konkursforderung dritter Klasse. Die Forderung dritter Klasse setze sich zusammen aus der Forderung der B*** Ges.m.b.H. von 4,098.431,13 S, der Forderung der P***-München von 4,320.000 S und der Forderung der F*** von 14,645,948 S. Die beiden letztgenannten Forderungen seien der B*** Ges.m.b.H. abgetreten worden;
am 3.7.1984 zu 35 Cg 311/84 des Handelsgerichtes Wien auf Feststellung einer Konkursforderung dritter Klasse von 14,426.780 S gegen den Zweitkläger als Masseverwalter im Konkurs der P***. Auch hier wurde auf die Abtretung der von der P***-München und der F*** angemeldeten Forderungen verwiesen.
Im Verfahren 35 Cg 310/84 des Handelsgerichtes Wien hat der Erstkläger eingewendet, lediglich 1,098.450 S und 41.191,90 S (richtig jedenfalls 40.000 S) seien in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen und einer Prüfung unterzogen worden. Hinsichtlich des Restbetrages sei der Prüfungsprozeß unzulässig. Bezüglich einer Teilforderung von 1,139.642,50 S wurde Verjährung eingewendet. Ferner wurde eine Abtretung an die Creditanstalt-Bankverein behauptet und das Fehlen einer devisenrechtlichen Genehmigung für die behaupteten Abtretungen geltend gemacht. Zu der Verjährung erwiderte der Beklagte, diese sei infolge eines Anerkenntnisses des seinerzeitigen Masseverwalters nicht eingetreten. Dem Verfahren ist der Zweitkläger als Nebenintervenient auf Seite des Erstklägers beigetreten.
Das Verfahren wurde bezüglich eines Betrages von 21,964.736,63 S als nichtig aufgehoben. In diesem Umfang wurde die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Die B*** Ges.m.b.H. wurde schuldig erkannt, dem Erstkläger die Kosten von 116.871,75 S und 48.006,01 S und dem Zweitkläger Kosten von 106.949,18 S und 48.006,01 S zu bezahlen. Das Verfahren über den restlichen Klagsbetrag ist weiterhin anhängig.
Im Verfahren 35 Cg 311/84 des Handelsgerichtes Wien wendete der Zweitkläger ein, die B*** Ges.m.b.H. habe nicht einmal behauptet, daß sie aufgrund ihres Mitschuldverhältnisses gegenüber der Zentralsparkasse bereits Zahlung geleistet habe. Vielmehr habe die Zentralsparkasse ihre Forderung aus dem Kreditverhältnis mit einem die Forderung der B*** Ges.m.b.H. übersteigenden Betrag angemeldet. Der B*** Ges.m.b.H. stehe demnach ein Konkursteilnahmeanspruch nicht zu. Die behaupteten Abtretungen an die B*** Ges.m.b.H. wurden bestritten. Die eingeklagten Forderungen seien verjährt. Der Erstkläger ist diesen Verfahren auf Seite des Zweitklägers als Nebenintervenient beigetreten.
Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, wobei bezüglich des schließlich auf 1,500.000 S eingeschränkten Betrages mangelnder Konkursteilnahmeanspruch angenommen wurde, weil die B*** Ges.m.b.H. aus dem Kredit noch nicht in Anspruch genommen worden sei und auch keine Zahlung geleistet habe. Hinsichtlich der Forderungen von 4,320.000 S und 5,200.000 S fehle es an einer ordnungsgemäßen Anmeldung im Sinne des § 110 Abs 1 KO, weil die dort behaupteten Forderungen nicht ausreichend substantiiert und konkretisiert worden seien. In diesem Verfahren wurde die B*** Ges.m.b.H. schuldig erkannt, dem Erstkläger 174.687,20 S und dem Zweitkläger 187.002,20 S zu zahlen.Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, wobei bezüglich des schließlich auf 1,500.000 S eingeschränkten Betrages mangelnder Konkursteilnahmeanspruch angenommen wurde, weil die B*** Ges.m.b.H. aus dem Kredit noch nicht in Anspruch genommen worden sei und auch keine Zahlung geleistet habe. Hinsichtlich der Forderungen von 4,320.000 S und 5,200.000 S fehle es an einer ordnungsgemäßen Anmeldung im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, KO, weil die dort behaupteten Forderungen nicht ausreichend substantiiert und konkretisiert worden seien. In diesem Verfahren wurde die B*** Ges.m.b.H. schuldig erkannt, dem Erstkläger 174.687,20 S und dem Zweitkläger 187.002,20 S zu zahlen.
Mit Schreiben vom 16.1.1987 hat der Beklagte Alfons B*** gegenüber alle Vollmachtsverhältnisse hinsichtlich der von diesem vertretene Gesellschaften aufgekündigt und die Zahlung eines Honorars von insgesamt 1,510.320,98 S verlangt. Am 11.2.1987 hat Alfons B*** den Beklagten mit der weiteren Vertretung beauftragt, die dieser schließlich wieder übernahm, nachdem er ein weiteres Honorarakonto von 100.000 S erhalten hatte. Zu dieser Zeit hatte Alfons B*** schon Kenntnis von der oberstgerichtlichen Entscheidung zu 35 Cg 310/84 sowie Kenntnis von der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu 35 Cg 311/84. Er hat damals dem Beklagten keinerlei Vorhaltungen wegen unterlaufener Kunstfehler gemacht. Er hat auf Verlangen des Beklagten im eigenen Namen eine Honorarforderung von 1,360.000 S durch ein Wechselakzept in dieser Höhe übernommen. Bisher hat B*** dem Beklagten jedoch für die gesamte Vertretung nur 150.000 S bezahlt.
Die B*** Ges.m.b.H. hat an die beiden Kläger bisher noch keinerlei Zahlung geleistet, jedoch nach Eintritt ihrer Insolvenz ihre allfälligen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten bis zur Höhe der Kostenforderungen der beiden Kläger an diese abgetreten. Hiebei hat die B*** Ges.m.b.H. eine Begünstigung der beiden Kläger gegenüber ihren anderen Gläubigern sowie deren Benachteiligung zumindest in Kauf genommen. In Kenntnis dieser Umstände haben die Kläger die Abtretung angenommen.
In den drei vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren (14 Cg 198/87, 14 Cg 316/87 und 14 Cg 2/88 des Landesgerichtes Innsbruck) verlangen die beiden Kläger vom Beklagten unter Berufung auf die Abtretung durch die B*** Ges.m.b.H. aus dem Titel des Schadenersatzes die ihnen jeweils in den Prüfungsprozessen gegen die B*** Ges.m.b.H.
zugesprochenen Kosten, und zwar im erstgenannten Verfahren der Erstkläger 171.048,16 S s.A., im zweitgenannten Verfahren der Erstkläger 174.687,20 S s.A. und im drittgenannten Verfahren der Zweitkläger 347.586,29 S s.A.
Der Beklagte hat unter anderem seine noch offenen Kostenforderungen gegen die B*** Ges.m.b.H. in einer die Klagebegehren übersteigenden Höhe aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht hat die drei Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, die Zession an die beiden Kläger stelle eine Benachteiligung der sonstigen Gläubiger der insolventen B*** Ges.m.b.H. dar und verstoße demnach gegen § 158 Abs 1 StGB. Sie sei also sittenwidrig und unwirksam, weshalb den Klägern die Legitimation zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche fehle.Das Erstgericht hat die drei Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, die Zession an die beiden Kläger stelle eine Benachteiligung der sonstigen Gläubiger der insolventen B*** Ges.m.b.H. dar und verstoße demnach gegen Paragraph 158, Absatz eins, StGB. Sie sei also sittenwidrig und unwirksam, weshalb den Klägern die Legitimation zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche fehle.
Das Berufungsgericht hat folgende Entscheidung gefällt:
1. Die Klagsforderung zu 14 Cg 198/87 wurde mit 171.048,16 S s.A. und die in diesem Verfahren eingewendete Gegenforderung mit 43.518,84 S als zu Recht bestehend erkannt. Der Beklagte wurde daher schuldig erkannt, dem Kläger 127.529,32 S s.A. unter gleichzeitiger Abweisung eines Mehrbegehrens von 43.518,84 S s.A., zu bezahlen.
2. Die Klagsforderung zu 14 Cg 316/87 wurde, ebenso wie eine Gegenforderung in gleicher Höhe, mit 4.920,30 S s.A. als zu Recht bestehend erkannt, was zur Klagsabweisung führte.
3. Zu 14 Cg 2/88 wurde die Klagsforderung mit 169.581,54 S s.A. und die Gegenforderung mit 87.037,69 S als zu Recht bestehend erkannt. Der Beklagte wurde unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 265.042,44 S s.A. zur Zahlung eines Betrages von 82.543,85 S s.A. verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich sämtlicher Schadenersatzforderungen für zulässig erklärt.
Die Rechtsansicht des Erstgerichtes bezüglich einer vom Gericht wahrzunehmenden Sittenwidrigkeit der Abtretung an die Kläger hat das Berufungsgericht nicht geteilt, weil die Benachteiligung der Gläubiger eines insolventen Schuldners lediglich zu einer relativen Nichtigkeit führe, die nur die benachteiligten Gläubiger, nicht aber Dritte geltend machen können. Eine solche Geltendmachung durch benachteiligte Gläubiger sei nicht erfolgt. Es müsse demnach auf die Zession Bedacht genommen werden.
Zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes gehöre es, seinen Klienten ausreichend aufzuklären. Der Hinweis auf ein außergewöhnlich großes Prozeßrisiko ersetze noch nicht die Aufklärung darüber, daß ein Prozeß aus rechtlichen Erwägungen praktisch aussichtslos sei. Für den Beklagten hätte aufgrund der Literatur und Judikatur klar sein müssen, daß ein Prüfungsprozeß die vorangegangene Anmeldung und Prüfung einer Forderung als Konkursforderung voraussetze. Demnach wäre er verpflichtet gewesen, B*** eindeutig darzulegen, daß ein Verfahren bezüglich der nur als Masseforderungen angemeldeten Forderungen aussichtslos sei. Das gleiche gelte für die Frage, ob ein Verfahren bezüglich der aus dem Kredit der Zentralsparkasse angemeldeten Forderungen geführt werden könne oder nicht. Aufgrund klarer gesetzlicher Bestimmungen und der eindeutigen Judikatur hätte auch hier der Beklagte wissen müssen, daß infolge Anmeldung ihrer Forderung durch die Zentralsparkasse und mangels bisheriger Inanspruchnahme der von B*** vertretenen Firmen die letztgenannten keinen Anspruch in einem Prüfungsprozeß geltend machen könnten. Infolge der unzureichenden Belehrung durch den Beklagten hätte also die von ihm vertretene B*** Ges.m.b.H. gegen ihn einen Schadenersatzanspruch, wobei die durch die unzweckmäßige Prozeßführung erwachsenen Kosten als Schaden anzusehen seien. Bezüglich der weiteren Forderungen könne dem Beklagten im Hinblick auf seine Belehrung nicht der Vorwurf unrichtiger oder unzureichender Information gemacht werden. Daß die eingeklagten Forderungen verjährt gewesen wären, könne dem Verfahren nicht entnommen werden. Die Berufung auf eine Zession genüge im allgemeinen. Die Darlegung eines Rechtsgrundes sei nicht erforderlich. In diesem Umfang sei daher eine Schadenersatzforderung nicht berechtigt. Demgegenüber habe jedoch der Beklagte für die Verfahren, soweit sie nach den aufgezeigten Grundsätzen zweckmäßig geführt worden seien, einen Kostenersatzanspruch.
Auf die Wechselunterfertigung durch B*** könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil im Zweifel ein konstitutives Anerkenntnis nicht anzunehmen sei und die Umstände hier nicht für ein solches Anerkenntnis sprechen.
Im Hinblick auf die erfolgten Abtretungen können daher die beiden Kläger ihre gegen die B*** Ges.m.b.H. obsiegten Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Beklagten geltend machen, allerdings nur, soweit die Prozesse jene Beträge betrafen, bezüglich derer der Beklagte eine Belehrung über die Aussichtslosigkeit unterlassen hat. Diesen berechtigten Forderungen könne der Beklagte seine nach den oben dargelegten Grundsätzen berechtigten Kostenforderungen entgegenhalten. Lege man der Kostenforderung des Beklagten fiktive Streitwerte unter Außerachtlassung jener Beträge, die keinesfalls eingeklagt hätten werden dürfen, zugrunde, so käme man im Verfahren 35 Cg 310/84 auf einen Kostenanspruch von 93.839,78 S und im Verfahren 35 Cg 311/85 zu einem Kostenanspruch von 230.235,61 S. Auf die gesamte Honorarforderung von 324.075,39 S habe die B*** Ges.m.b.H. 150.000 S gezahlt. Es verbleibe sohin eine restliche Honorarforderung von 174.075,39 S. Von den zu 14 Cg 198/87 eingeklagten 171.048,16 S sei ein Viertel der Honorarforderung des Beklagten abzuziehen, so daß 127.529,32 S verbleiben. Ein weiteres Viertel wäre von der zu 14 Cg 316/87
berechtigten Forderung von 4.920,30 S abzuziehen, so daß dieses Klagebegehren abzuweisen sei.
Schließlich sei von der Klagsforderung von 169.581,54 S die Hälfte der Honorarforderung abzuziehen, so daß 82.543,85 S verbleiben. Zu den gekürzten Klagsforderungen gelange man dadurch, daß man eine fiktive Kostenrechnung bezüglich der beiden Kläger unter Zugrundelegung jener Beträge aufstelle, die keinesfalls eingeklagt hätten werden dürfen.