Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen:Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen:
Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre können die Parteien von einer vereinbarten Form jederzeit einvernehmlich - auch konkludent - abgehen (vgl Rummel in Rummel ABGB § 884 Rz 3; Rummel, Probleme der gewillkürten Schriftform JBl.1980, 236 ff !238 ; SZ 53/101; SZ 58/208; Arb.10.178). Dem Umstand, daß die bereits vor der Akquisition der gegenständlichen Aufträge mündlich getroffene Vereinbarung über eine geringere Provision für Fremdrechnungsgeschäfte erst später schriftlich fixiert wurde, kommt daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre können die Parteien von einer vereinbarten Form jederzeit einvernehmlich - auch konkludent - abgehen vergleiche Rummel in Rummel ABGB Paragraph 884, Rz 3; Rummel, Probleme der gewillkürten Schriftform JBl.1980, 236 ff !238 ; SZ 53/101; SZ 58/208; Arb.10.178). Dem Umstand, daß die bereits vor der Akquisition der gegenständlichen Aufträge mündlich getroffene Vereinbarung über eine geringere Provision für Fremdrechnungsgeschäfte erst später schriftlich fixiert wurde, kommt daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist eine derartige, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung soweit wirksam, als auch der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindestanforderungen entspricht. Daß der Arbeitnehmer für den Fall der Ablehnung des Vorschlages des Arbeitgebers mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnete, macht die Vereinbarung nicht anfechtbar (vgl DRdA 1984, 352 !mit Anmerkung von Eypeltauer = SZ 56/149 = Arb. 10.303 = EvBl.1984/48 = RdW 1983, 113). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist eine derartige, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung soweit wirksam, als auch der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindestanforderungen entspricht. Daß der Arbeitnehmer für den Fall der Ablehnung des Vorschlages des Arbeitgebers mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnete, macht die Vereinbarung nicht anfechtbar vergleiche DRdA 1984, 352 !mit Anmerkung von Eypeltauer = SZ 56/149 = Arb. 10.303 = EvBl.1984/48 = RdW 1983, 113). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.