Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch eine Lehrlingsentschädigung ein Arbeitsverdienst im Sinne des § 251 Abs.4 ASVG ist. Nach § 44 Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinn des § 49 Abs.1, 3, 4 und 6. § 49 definiert das Entgelt als Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Wenn daher in § 251 Abs.4 ASVG wiederum im Zusammenhang mit der Beitragsgrundlage in erster Linie der vorgemerkte Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, so kann diesem kein anderer Sinn beigelegt werden, als in den genannten allgemeinen Vorschriften desselben Gesetzes. Dazu kommt noch, daß gerade bei Vorschriften, die gegenüber der generellen Normierung eine Ausnahme und Begünstigung darstellen, sich eine extensive Auslegung verbietet.Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch eine Lehrlingsentschädigung ein Arbeitsverdienst im Sinne des Paragraph 251, Absatz 4, ASVG ist. Nach Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, Paragraph 49, definiert das Entgelt als Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Wenn daher in Paragraph 251, Absatz 4, ASVG wiederum im Zusammenhang mit der Beitragsgrundlage in erster Linie der vorgemerkte Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, so kann diesem kein anderer Sinn beigelegt werden, als in den genannten allgemeinen Vorschriften desselben Gesetzes. Dazu kommt noch, daß gerade bei Vorschriften, die gegenüber der generellen Normierung eine Ausnahme und Begünstigung darstellen, sich eine extensive Auslegung verbietet.
Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfSlg. 5727 ua). Differenzierungen sind dann sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgen.
Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg. 8806 uva). Nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig (VfSlg. 8600 ua), wobei unter Sachlichkeit einer Regelung nicht eine "Zweckmäßigkeit" oder "Gerechtigkeit" zu verstehen ist (VfSlg. 4711). Dem einfachen Gesetzgeber kommt auch eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg. 9583 mwN). Der Gesetzgeber hat bei den Begünstigungsbestimmungen der §§ 500 f ASVG versucht, bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage (§ 251 Abs.4 ASVG) in erster Linie an die tatsächlichen Verhältnisse, den Arbeitsverdienst vor dem Schadenseintritt anzuknüpfen. Nur dort, wo ein solcher nicht vorgemerkt ist, wurden - wiederum um eine größtmögliche Wirklichkeitsnähe zu erreichen - die auf Durchschnittsverdiensten basierenden Beträge nach § 9 ARÜG und schließlich, falls vor Eintritt des Nachteiles in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen keine Versicherungsmonate erworben wurden, ein Betrag von S 7,- pro Kalendertag (S 210,- für den Kalendermonat) zugrundegelegt. Wenn der Revisionswerber meint, es könne nicht für den gesamten Begünstigungszeitraum von einer Lehrlingsentschädigung ausgegangen werden, weil eine Lehre nur einige Jahre dauere, so muß ihm entgegengehalten werden, daß auch die nach Durchschnittssätzen festgelegten Arbeitsverdienste nach dem ARÜG und der Betrag von S 210,- monatlich in gleicher Weise "festgeschrieben" sind und auch hier eine Berücksichtigung der Erhöhung des Einkommens im Zuge des fortschreitenden Berufslebens ebensowenig möglich ist, sondern nur eine in allen Fällen stattfindende Valorisierung der Beträge. Gleiches gilt auch für jeden anderen am Beginn des Erwerbslebens erreichten und regelmäßig niedrigen Arbeitsverdienst als bei längerer Berufsdauer, der ebenfalls der Berechnung im niedrigeren Ausmaß zugrunde zu legen ist.Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg. 8806 uva). Nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig (VfSlg. 8600 ua), wobei unter Sachlichkeit einer Regelung nicht eine "Zweckmäßigkeit" oder "Gerechtigkeit" zu verstehen ist (VfSlg. 4711). Dem einfachen Gesetzgeber kommt auch eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg. 9583 mwN). Der Gesetzgeber hat bei den Begünstigungsbestimmungen der Paragraphen 500, f ASVG versucht, bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage (Paragraph 251, Absatz 4, ASVG) in erster Linie an die tatsächlichen Verhältnisse, den Arbeitsverdienst vor dem Schadenseintritt anzuknüpfen. Nur dort, wo ein solcher nicht vorgemerkt ist, wurden - wiederum um eine größtmögliche Wirklichkeitsnähe zu erreichen - die auf Durchschnittsverdiensten basierenden Beträge nach Paragraph 9, ARÜG und schließlich, falls vor Eintritt des Nachteiles in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen keine Versicherungsmonate erworben wurden, ein Betrag von S 7,- pro Kalendertag (S 210,- für den Kalendermonat) zugrundegelegt. Wenn der Revisionswerber meint, es könne nicht für den gesamten Begünstigungszeitraum von einer Lehrlingsentschädigung ausgegangen werden, weil eine Lehre nur einige Jahre dauere, so muß ihm entgegengehalten werden, daß auch die nach Durchschnittssätzen festgelegten Arbeitsverdienste nach dem ARÜG und der Betrag von S 210,- monatlich in gleicher Weise "festgeschrieben" sind und auch hier eine Berücksichtigung der Erhöhung des Einkommens im Zuge des fortschreitenden Berufslebens ebensowenig möglich ist, sondern nur eine in allen Fällen stattfindende Valorisierung der Beträge. Gleiches gilt auch für jeden anderen am Beginn des Erwerbslebens erreichten und regelmäßig niedrigen Arbeitsverdienst als bei längerer Berufsdauer, der ebenfalls der Berechnung im niedrigeren Ausmaß zugrunde zu legen ist.
Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insoweit zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. Wenn daher der Gesetzgeber für die Bemessungsgrundlage begünstigter Zeiten, denen keinerlei Beiträge gegenüberstehen, in erster Linie an den tatsächlichen Arbeitsverdienst anknüpft und nur in jenen Fällen, in denen ein solcher nicht ermittelt werden kann, von Durchschnittssätzen ausgeht, so kann dies im Rahmen des begünstigten Personenkreises nicht als gleichheitswidrig angesehen werden. Der Gesetzgeber bleibt damit durchaus im Rahmen des von ihm gewählten Ordnungsprinzips. Daß sich dieses auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen, unterschiedlich auswirken kann und muß, liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Für eine Vorgangsweise nach Art. 140 Abs.1 B-VG sieht der ObersteFür eine Vorgangsweise nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht der Oberste
Gerichtshof daher keine Veranlassung.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.