Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen haben sich die beklagten Parteien persönlich zur Zahlung eines Veräußerungsentgelts verpflichtet, das aus steuerlichen Gründen teilweise als Gewinnanteil deklariert wurde. Wenn die Revision ausführt, es sei die Auszahlung eines Gewinnanteiles vereinbart und aus steuerlichen Gründen ein Teil des Gewinnes als Firmenwert bezeichnet worden, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen. Der Umstand, daß im schriftlichen Vertrag festgehalten wurde, es bestünden keine Nebenabreden, steht dem hier erwiesenen Gegenteil nicht entgegen (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 261; MietSlg 34.125 mwN), zumal hier aus steuerlichen Gründen ein falscher Schein erweckt werden sollte.
Von diesen die beklagten Parteien persönlich als Erwerber von Gesellschaftsanteilen treffenden Verpflichtungen sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und der KG zu unterscheiden. Ob den Klägern aus dem Gesellschaftsverhältnis noch Ansprüche gegen die KG zustehen, die niedriger oder höher als die Verpflichtungen der beklagten Parteien sein mögen, oder ob der KG noch Ansprüche gegen die Kläger zustehen, könnte in den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten nur dann erheblich sein, wenn die KG den Beklagten solche Ansprüche abgetreten hätte. Auf die Verpflichtungen der beklagten Parteien hat es hingegen keinen Einfluß, auch wenn die KG für den Zeitraum vom 1.Jänner 1986 bis 4.Februar 1986 einen garantierten Gewinnanteil der Kläger von zusammen 4,182.000 S beschlossen hat, was vom Erstgericht (Seite 36) ausdrücklich festgestellt, also von den Vorinstanzen nicht etwa übergangen wurde. Unerheblich ist in dieser Hinsicht auch, was der Gesellschaftsvertrag für die Verluste bestimmte, wie Verluste im ersten Geschäftsjahr verbucht wurden, aber auch, daß der Zeitraum vom 1.Jänner 1986 bis 4.Februar 1986 Teil des Geschäftsjahres der KG vom 1.April 1985 bis 31.März 1986 war.
Richtig ist zwar, daß aus der persönlichen Leistungspflicht allein noch nichts über die rechtliche Natur der Verpflichtungen der beklagten Parteien folgen würde. Diese hätten sich zB persönlich verpflichten können, den Klägern nur das zu leisten, was diese von der KG als Gewinnanteil zu fordern berechtigt wären. Nach den getroffenen Feststellungen ist dieser Fall jedoch nicht gegeben, sondern die Beklagten haben sich zur Leistung der im einzelnen noch zu behandelnden Beträge unabhängig von den Ansprüchen zwischen den Klägern und der KG verpflichtet.
Die Auslegung der einzelnen Vertragsbestimmungen ergibt, daß die beklagten Parteien in diesem Sinne jedenfalls ein fixes Veräußerungsentgelt von 790.000 S (Punkt 3) und 4,182.000 S (Punkt 5) schuldeten.
Für den Fall eines Gewinnes der KG im Zeitraum vom 1.April 1985 bis 31.Dezember 1985 sollten die beklagten Parteien zusätzlich verpflichtet sein, den Klägern einen Betrag zu leisten, der der Höhe nach dem für diesen Zeitraum zu errechnenden Gewinnanteil gemäß einer zu erstellenden Zwischenbilanz entsprach. Sollte sich durch eine Betriebsprüfung der Sozialversicherung oder des Finanzamtes eine nachträgliche Änderung des Betriebsergebnisses der KG für diesen Zeitraum herausstellen, würde der von den beklagten Parteien zu leistende Betrag entsprechend höher oder niedriger ausfallen, was auch eine Rückzahlungspflicht der Kläger auslösen könnte; diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Falls die Zwischenbilanz nicht bis zum 17.März 1986 erstellt würde, sollten die Beklagten zu einer "Vorauszahlung" von 500.000 S verpflichtet sein.
An den Fall eines Verlustes der KG haben die Parteien nach den getroffenen Feststellungen zwar nicht gedacht, aber immerhin sollte die Nachzahlungsverpflichtung der Kläger nur im Falle einer der beiden erwähnten Betriebsprüfungen gelten. Im Verhältnis zwischen den Streitteilen scheidet damit die Möglichkeit aus, daß die beklagten Parteien sich von den im Punkt 3 und 5 vereinbarten fixen Beträgen im Falle eines Verlustes noch einen Verlustbetrag abziehen könnten.
Die Verwendung des Ausdruckes "Vorauszahlung" erlaubt zwar nicht die Auslegung der Vorinstanzen, daß die Kläger diesen Vorauszahlungsbetrag auch im Falle eines Verlustes oder eines den Vorauszahlungsbetrag nicht erreichenden Gewinnanteiles für den Fall der schon erfolgten Zahlung endgültig behalten dürften. Die "Strafe" der Nichterstellung der Bilanz bis zum vorgesehenen Zeitpunkt sollte wohl in einer Vorschußverpflichtung der beklagten Parteien bestehen, aber nicht darüber hinaus in der Zahlung einer Art Konventionalstrafe in Höhe der Vorauszahlung. Auch die Generalklausel des Punktes 5 spricht nicht für eine andere Auslegung, weil sich diese Vertragsklausel zunächst nur auf die Zeitspanne vom 1.Jänner 1986 bis zum Tag des Ausscheidens der Kläger am 4.Februar 1986 und den für diese Zeit zu leistenden "garantierten fixen Gewinnanteil" bezieht (in Wahrheit ein Veräußerungsentgelt), und nur der Inhalt der Auseinandersetzungsbilanz zum 4.Februar 1986 irrelevant bleiben sollte. Die Klausel ist nicht dahin zu verstehen, daß mit der Zahlung dieses Betrages (= 4,182.000 S) auch alle Verpflichtungen nach Punkt 2 befriedigt und verglichen seien, also etwa die Kläger im Fall eines Gewinnes bis 31.Dezember 1985 nicht den ihnen zustehenden Gewinnanteil erhalten sollten. Andererseits können aber die beklagten Parteien infolge ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung nach Unterlassung der zeitgerechten Vorlage der Zwischenbilanz die Zahlung des noch offenen Teiles des Vorauszahlungsbetrages nicht verweigern und schon jetzt den bezahlten Teil des Vorauszahlungsbetrages mit der Begründung fordern, es habe sich inzwischen herausgestellt, daß die Vorauszahlung (endgültig) gar nicht gebühre, weil es im kritischen Zeitraum keinen Gewinn, sondern einen Verlust gegeben habe. Die Beklagten haben doch gerade für den eingetretenen Fall des fehlenden Nachweises bis zu dem bestimmten Termin die Leistung versprochen und sind seither damit in Verzug. Es erscheint daher sachgerecht, die strittige Vorschußverpflichtung wie eine Vorleistungspflicht zu behandeln. Der Vorleistungspflichtige hat die Vorleistung unabhängig von der ihm selbst zustehenden Gegenleistung zu erbringen. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht ihm gemäß § 1052 Satz 2 ABGB nur für den Fall der Unsicherheitseinrede zu. Klagt er die ihm zustehende Gegenleistung ein, ohne die eigene (Vor-)Leistung erbracht zu haben, wird seine Klage mangels Fälligkeit seiner Forderung abgewiesen. Er kann sich also nicht, aus seinem eigenen Verzug Vorteile ableitend, auf die inzwischen eingetretene Fälligkeit der Gegenleistung berufen und etwa eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug herbeiführen, sondern er bleibt uneingeschränkt vorleistungspflichtig (Ehrenzweig-Mayrhofer3, Schuldrecht AllgT 360 mwN). Solange der Vorleistungspflichtige seiner Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist, sich also im Verzug befindet, ist der Nachleistungspflichtige von seiner Leistung befreit (SZ 51/182 ua). Der Vorleistungspflichtige soll es nicht in der Hand haben, die Erfüllung der ihm obliegenden Vorleistung durch das Vorschützen von Gegenansprüchen uU jahrelang bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreites hinausziehen zu können (Wahle in Klang2 IV/2, 72).Die Verwendung des Ausdruckes "Vorauszahlung" erlaubt zwar nicht die Auslegung der Vorinstanzen, daß die Kläger diesen Vorauszahlungsbetrag auch im Falle eines Verlustes oder eines den Vorauszahlungsbetrag nicht erreichenden Gewinnanteiles für den Fall der schon erfolgten Zahlung endgültig behalten dürften. Die "Strafe" der Nichterstellung der Bilanz bis zum vorgesehenen Zeitpunkt sollte wohl in einer Vorschußverpflichtung der beklagten Parteien bestehen, aber nicht darüber hinaus in der Zahlung einer Art Konventionalstrafe in Höhe der Vorauszahlung. Auch die Generalklausel des Punktes 5 spricht nicht für eine andere Auslegung, weil sich diese Vertragsklausel zunächst nur auf die Zeitspanne vom 1.Jänner 1986 bis zum Tag des Ausscheidens der Kläger am 4.Februar 1986 und den für diese Zeit zu leistenden "garantierten fixen Gewinnanteil" bezieht (in Wahrheit ein Veräußerungsentgelt), und nur der Inhalt der Auseinandersetzungsbilanz zum 4.Februar 1986 irrelevant bleiben sollte. Die Klausel ist nicht dahin zu verstehen, daß mit der Zahlung dieses Betrages (= 4,182.000 S) auch alle Verpflichtungen nach Punkt 2 befriedigt und verglichen seien, also etwa die Kläger im Fall eines Gewinnes bis 31.Dezember 1985 nicht den ihnen zustehenden Gewinnanteil erhalten sollten. Andererseits können aber die beklagten Parteien infolge ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung nach Unterlassung der zeitgerechten Vorlage der Zwischenbilanz die Zahlung des noch offenen Teiles des Vorauszahlungsbetrages nicht verweigern und schon jetzt den bezahlten Teil des Vorauszahlungsbetrages mit der Begründung fordern, es habe sich inzwischen herausgestellt, daß die Vorauszahlung (endgültig) gar nicht gebühre, weil es im kritischen Zeitraum keinen Gewinn, sondern einen Verlust gegeben habe. Die Beklagten haben doch gerade für den eingetretenen Fall des fehlenden Nachweises bis zu dem bestimmten Termin die Leistung versprochen und sind seither damit in Verzug. Es erscheint daher sachgerecht, die strittige Vorschußverpflichtung wie eine Vorleistungspflicht zu behandeln. Der Vorleistungspflichtige hat die Vorleistung unabhängig von der ihm selbst zustehenden Gegenleistung zu erbringen. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht ihm gemäß Paragraph 1052, Satz 2 ABGB nur für den Fall der Unsicherheitseinrede zu. Klagt er die ihm zustehende Gegenleistung ein, ohne die eigene (Vor-)Leistung erbracht zu haben, wird seine Klage mangels Fälligkeit seiner Forderung abgewiesen. Er kann sich also nicht, aus seinem eigenen Verzug Vorteile ableitend, auf die inzwischen eingetretene Fälligkeit der Gegenleistung berufen und etwa eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug herbeiführen, sondern er bleibt uneingeschränkt vorleistungspflichtig (Ehrenzweig-Mayrhofer3, Schuldrecht AllgT 360 mwN). Solange der Vorleistungspflichtige seiner Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist, sich also im Verzug befindet, ist der Nachleistungspflichtige von seiner Leistung befreit (SZ 51/182 ua). Der Vorleistungspflichtige soll es nicht in der Hand haben, die Erfüllung der ihm obliegenden Vorleistung durch das Vorschützen von Gegenansprüchen uU jahrelang bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreites hinausziehen zu können (Wahle in Klang2 IV/2, 72).
Diese Überlegungen treffen auch auf die vorliegende Verpflichtung zur Leistung eines Vorauszahlungsbetrages zu. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um Leistung und Gegenleistung geht, haben die beklagten Parteien zunächst die Vorauszahlung wie versprochen in voller Höhe zu leisten, und erst nach Erfüllung dieser "Vorleistungsverpflichtung" werden sie unter Nachweis des vielleicht gegebenen Verlustes den Vorschuß rückfordern können. Solange sie aber mit der Leistung eines Teiles des Vorauszahlungsbetrages im Verzug sind, können sie weder die Leistung des restlichen Teiles ablehnen, noch ist ihr aufrechnungsweise eingewendeter Rückforderungsanspruch fällig.
Soweit die beklagten Parteien immer wieder auf die rein gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkte verweisen, ist noch folgendes anzufügen:
Die Formulierung der Vertragsbestimmung Punkt 2 ("am Gewinn und
Verlust sind ... für das laufende Geschäftsjahr bis 31.Dezember 1985
zum bisherigen Gewinnverteilungsschlüssel beteiligt. Dieser
Gewinnanteil wird ... fällig und zahlbar") spricht dafür, daß nicht
darauf abzustellen ist, ob und wann die KG gesellschaftsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, einen Gewinnanteil an die Kläger auszuzahlen.
Aus der Regelung des § 167 Abs 2 und 3 HGB, wonach der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur solange zugeschrieben wird, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht, und der Kommanditist am Verlust nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt, würde zwar nach herrschender Ansicht folgen, daß das Kapitalkonto des Kommanditisten durch die Verlustbelastungen auch negativ sein kann und spätere Gewinnzuweisungen zunächst auf dem Kapitalkonto gutzubuchen sind, bis es wieder den positiven Stand der Pflichteinlage erreicht (Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 4 zu § 167 und Rz 4 zu § 169; Klaus-Mittelbach, Die Kommanditgesellschaft4, Rz 251). Ein solches Ausgleichungsrecht wurde aber zwischen den Streitteilen in dem hier maßgebenden Übernahmsvertrag nicht vereinbart. Auch aus der etwas widersprüchlich gehaltenen Formulierung des Punktes III Z 4 des Gesellschaftsvertrages ist für die Beklagten nichts zu gewinnen. Zwar könnte die Formulierung, Verlustanteile der Gesellschaft seien auf die privaten Verrechnungskonten zu verbuchen, auf den ersten Blick bedeuten, daß die Kommanditisten der Gesellschaft entgegen der gesetzlichen Regelung den Verlust in voller Höhe sofort und in jedem Fall refundieren müßten. Durch die unmittelbar folgende Vertragsbestimmung, daß für die Gesellschafter eine Verpflichtung zur Abdeckung der Verlustanteile nicht bestehe, wurde jedoch klargestellt, daß an eine solche Verbindlichkeit der Kommanditisten nicht gedacht war.Aus der Regelung des Paragraph 167, Absatz 2 und 3 HGB, wonach der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur solange zugeschrieben wird, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht, und der Kommanditist am Verlust nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt, würde zwar nach herrschender Ansicht folgen, daß das Kapitalkonto des Kommanditisten durch die Verlustbelastungen auch negativ sein kann und spätere Gewinnzuweisungen zunächst auf dem Kapitalkonto gutzubuchen sind, bis es wieder den positiven Stand der Pflichteinlage erreicht (Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 4 zu Paragraph 167 und Rz 4 zu Paragraph 169,; Klaus-Mittelbach, Die Kommanditgesellschaft4, Rz 251). Ein solches Ausgleichungsrecht wurde aber zwischen den Streitteilen in dem hier maßgebenden Übernahmsvertrag nicht vereinbart. Auch aus der etwas widersprüchlich gehaltenen Formulierung des Punktes römisch drei Ziffer 4, des Gesellschaftsvertrages ist für die Beklagten nichts zu gewinnen. Zwar könnte die Formulierung, Verlustanteile der Gesellschaft seien auf die privaten Verrechnungskonten zu verbuchen, auf den ersten Blick bedeuten, daß die Kommanditisten der Gesellschaft entgegen der gesetzlichen Regelung den Verlust in voller Höhe sofort und in jedem Fall refundieren müßten. Durch die unmittelbar folgende Vertragsbestimmung, daß für die Gesellschafter eine Verpflichtung zur Abdeckung der Verlustanteile nicht bestehe, wurde jedoch klargestellt, daß an eine solche Verbindlichkeit der Kommanditisten nicht gedacht war.
Auch der KG steht also gegen die Kläger keine Forderung auf Verlustabgeltung zu, sondern sie hat nur das Recht, im Falle von Gewinnanteilen zunächst den Ausgleich des allenfalls negativen Kapitalkontos herbeizuführen. Ob es darüber hinaus auch an der Abtretung von Ansprüchen der KG gegen die Kläger an die beklagten Parteien mangelt, kann deshalb dahingestellt bleiben. Offen bleiben kann nach dem oben Gesagten auch, ob die von den beklagten Parteien inzwischen für den Zeitraum vom 1.April 1985 bis 31. Dezember 1985 erstellte Zwischenbilanz richtig ist; denn die Kläger fordern unabhängig von der Richtigkeit dieser Bilanz mit Recht den noch offenen Vorauszahlungsbetrag von 200.000 S gemäß Punkt 2 des Übernahmsvertrages (= Klagebegehren zu 8 Cg 349/86), und die von den beklagten Parteien geltend gemachte Gegenforderung auf Rückzahlung des schon bezahlten Vorauszahlungsbetrages von 300.000 S besteht wegen fehlender Fälligkeit nicht zu Recht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.