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Entscheidungstext 3Ob1501/89

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1501/89

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Karl B***, Tierarzt, und

2. Hannelore B***, Wirtschaftsbesitzerin, beide Sonnweg 2, 9813 Möllbrücke, und vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1. Franz P***, Wirtschaftsbesitzer, und 2. Dipl.Ing. Hans H***,

Landesbeamter, beide 9772 Dellach/Drau 29, und vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 23.November 1988, GZ 3 R 445/88-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagesachverhalt und demnach nur maßgebend ist, daß nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Dies gilt auch, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung entgegengehalten wird, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt (RZ 1984/18; SZ 58/156 mwH). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.Oktober 1987 zu 7 Ob 691/87 betrifft den nicht vergleichbaren Fall des Klagebegehrens auf Unterlassung der Behinderung der Ausübung eines mit Bescheid der Agrarbehörde eingeräumten Bringungsrechtes (Paragraph 13, Ziffer eins, GSGG BGBl. 1967/198 und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner GSLG 1969).

Anmerkung

E16549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01501.89.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19890222_OGH0002_0030OB01501_8900000_000

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