Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, die Vorinstanzen hätten offensichtlich nur von der Wahrscheinlichkeit, nicht aber von der Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache der Lenkung des Fahrzeuges im Unfallszeitpunkt durch Alois M*** überzeugt werden können, weil sie in bezug auf die Beweislast bzw. Beweislastverteilung eine rechtlich verfehlte Auffassung vertreten hätten. Die Frage der Tragfähigkeit des Beweises, insbesondere des hier zulässigen prima-facie-Beweises sei an und für sich Sache der Beweiswürdigung, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht zu prüfen sei. Dieser Grundsatz gelte aber dann nicht, wenn die Frage zu beantworten sei, ob eine andere Möglichkeit ernstlich für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen sei, weil es sich dann nicht mehr um eine dem Gebiet der Beweiswürdigung, sondern dem der Beweislastverteilung und sohin der rechtlichen Beurteilung zugehörige Frage handle. Es sei richtig, daß der Anscheinsbeweis nicht dazu dienen dürfe, Lücken der Beweiswürdigung durch bloße Vermutung auszufüllen, nur treffe dies auf den festgestellten Sachverhalt nicht zu. Der Beweis des ersten Anscheins sei dadurch gekennzeichnet, daß bei dem Tatbestand, bei dem kraft Lebenserfahrung von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem bestimmten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden könne, dann, wenn der Tatbestand feststehe, auch der Erfolg oder umgekehrt die Ursache als erwiesen angenommen werde. Im konkreten Fall stehe fest, daßDie Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, die Vorinstanzen hätten offensichtlich nur von der Wahrscheinlichkeit, nicht aber von der Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache der Lenkung des Fahrzeuges im Unfallszeitpunkt durch Alois M*** überzeugt werden können, weil sie in bezug auf die Beweislast bzw. Beweislastverteilung eine rechtlich verfehlte Auffassung vertreten hätten. Die Frage der Tragfähigkeit des Beweises, insbesondere des hier zulässigen prima-facie-Beweises sei an und für sich Sache der Beweiswürdigung, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht zu prüfen sei. Dieser Grundsatz gelte aber dann nicht, wenn die Frage zu beantworten sei, ob eine andere Möglichkeit ernstlich für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen sei, weil es sich dann nicht mehr um eine dem Gebiet der Beweiswürdigung, sondern dem der Beweislastverteilung und sohin der rechtlichen Beurteilung zugehörige Frage handle. Es sei richtig, daß der Anscheinsbeweis nicht dazu dienen dürfe, Lücken der Beweiswürdigung durch bloße Vermutung auszufüllen, nur treffe dies auf den festgestellten Sachverhalt nicht zu. Der Beweis des ersten Anscheins sei dadurch gekennzeichnet, daß bei dem Tatbestand, bei dem kraft Lebenserfahrung von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem bestimmten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden könne, dann, wenn der Tatbestand feststehe, auch der Erfolg oder umgekehrt die Ursache als erwiesen angenommen werde. Im konkreten Fall stehe fest, daß
1.) Alois M*** am Unfallstag seinen Cousin Friedrich M*** mit dem Motorrad abgeholt und mit ihm, der als Beifahrer auf dem Soziussitz Platz genommen habe, zu einer Urlaubsfahrt nach Italien aufgebrochen sei,
2.) der Unfall sich ca 2 1/2 bis 3 Stunden nach Zurücklegung einer Wegstrecke von 200 km ereignet habe,
3.) vom Strafgericht in Udine erkannt worden sei, daß gegen Friedrich M*** wegen des ihm zur Last gelegten Deliktes nicht vorzugehen sei, weil der Tatbestand nicht gegeben sei,
4.) keine Umstände vorgekommen seien, die einen Wechsel der Lenkung des Motorrades auch nur in entfernter Weise indizierten. Bei dieser Sachlage könne nicht von einem bloßen Verdacht eines bestimmten Ablaufes, dem mehrere andere Verursachungsmöglichkeiten gegenüberstehen, gesprochen werden, weil der festgestellte Tatbestand, daß Alois M*** das Motorrad von zu Hause weg gelenkt habe, kraft Lebenserfahrung mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für einen Fahrerwechsel auch den Schluß auf den dann eingetretenen Erfolg, nämlich die Verursachung des Unfalls durch ihn zulasse, so daß es sehr wohl der Beklagte oblegen wäre, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, daß die rechtlich erhebliche Tatsache trotz dieses Tatbestandes nicht eingetreten sei. Dazu hätte es allerdings der Darlegung von Umständen bedurft, wonach auch ein anderer Kausalablauf denkbar und ernstlich zu erwägen sei. Der Anscheinsbeweis, daß Alois M*** das Motorrad gelenkt habe, sei jedoch von der Klägerin nicht erschüttert worden; sie habe sich mit der bloßen Bestreitung, daß ihr Versicherungsnehmer Alois M*** im Unfallszeitpunkt das Motorrad gelenkt habe, begnügen müssen. Das Verfahren selbst habe einen anderen ernstlich in Erwägung zu ziehenden Geschehensablauf nicht zutagegefördert. Nach Überzeugung der Revisionswerberin stelle es daher eine Verkennung der Rechtslage, nämlich der Beweislastregeln und der Beweislastverteilung, durch die Vorinstanzen dar, wenn diese meinten, daß eine "nicht gänzlich als abstrus anzusehende Möglichkeit" bereits genüge, den Anscheinsbeweis als nicht erbracht bzw. hinlänglich erschüttert anzusehen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Anscheinsbeweis, auf den die Klägerin anspielt, beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 324 mwN). Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind deshalb dort, wo formelhafte typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens. Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlichen bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (Fasching, Lehrbuch, Rz 894).Der Anscheinsbeweis, auf den die Klägerin anspielt, beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 324 mwN). Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind deshalb dort, wo formelhafte typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens. Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlichen bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (Fasching, Lehrbuch, Rz 894).
Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, daß er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (EvBl 1983/120; RZ 1982/49; ZVR 1977/231 u.a.). Der Anscheinsbeweis ist dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenläßt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (Fasching II 236; SZ 57/20 u.a.). Während die Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises - also danach, ob überhaupt ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht - nach allgemeiner Auffassung zur rechtlichen Beurteilung gehört, fällt die Wertung, ob ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der Beweiswürdigung (Fasching III 326 f; Fasching ZPR RZ 897 mit weiteren Literaturhinweisen; EvBl 1983/120; SZ 56/145 u.a.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, liegen entgegen der Auffassung der Revision die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises hier nicht vor. Bei der Frage, ob Alois M*** oder Friedrich M*** im Unfallszeitpunkt das Motorrad gelenkt haben, handelt es sich nicht um einen Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf; nach den Feststellungen besaß Friedrich M*** selbst ein neues Motorrad, sein Cousin Alois M*** hatte sich das gegenständliche stärkere Motorrad gekauft und beide wollten mit diesem neuen Motorrad des Alois M*** einen Ausflug nach Italien unternehmen, um das Fahrzeug auszuprobieren. Im vorliegenden Fall wurde somit der Kausalablauf, nämlich die Lenkereigenschaft im Unfallszeitpunkt, durch einen individuellen Willensentschluß des Alois bzw. des Friedrich M*** bestimmt, so daß, wie oben dargelegt, der Anscheinsbeweis ausgeschlossen ist. Vielmehr ist von der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes auszugehen, daß nicht festgestellt werden konnte, daß Alois M*** zum Unfallszeitpunkt Lenker des Motorrades war. Da das Revisionsgericht an diese negative Tatsachenfeststellung gebunden ist, ist sie der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes zugrundezulegen.Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, daß er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (EvBl 1983/120; RZ 1982/49; ZVR 1977/231 u.a.). Der Anscheinsbeweis ist dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenläßt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (Fasching römisch II 236; SZ 57/20 u.a.). Während die Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises - also danach, ob überhaupt ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht - nach allgemeiner Auffassung zur rechtlichen Beurteilung gehört, fällt die Wertung, ob ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der Beweiswürdigung (Fasching römisch III 326 f; Fasching ZPR RZ 897 mit weiteren Literaturhinweisen; EvBl 1983/120; SZ 56/145 u.a.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, liegen entgegen der Auffassung der Revision die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises hier nicht vor. Bei der Frage, ob Alois M*** oder Friedrich M*** im Unfallszeitpunkt das Motorrad gelenkt haben, handelt es sich nicht um einen Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf; nach den Feststellungen besaß Friedrich M*** selbst ein neues Motorrad, sein Cousin Alois M*** hatte sich das gegenständliche stärkere Motorrad gekauft und beide wollten mit diesem neuen Motorrad des Alois M*** einen Ausflug nach Italien unternehmen, um das Fahrzeug auszuprobieren. Im vorliegenden Fall wurde somit der Kausalablauf, nämlich die Lenkereigenschaft im Unfallszeitpunkt, durch einen individuellen Willensentschluß des Alois bzw. des Friedrich M*** bestimmt, so daß, wie oben dargelegt, der Anscheinsbeweis ausgeschlossen ist. Vielmehr ist von der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes auszugehen, daß nicht festgestellt werden konnte, daß Alois M*** zum Unfallszeitpunkt Lenker des Motorrades war. Da das Revisionsgericht an diese negative Tatsachenfeststellung gebunden ist, ist sie der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes zugrundezulegen.
Die zweite Instanz hat daher zutreffend erkannt, daß mangels Erbringung des Nachweises durch die hiefür beweispflichtige Klägerin, daß Alois M*** im Unfallszeitpunkt Lenker des Motorrades gewesen ist, der Klägerin der Beweis des für die Berechtigung des Klagebegehrens sowohl nach österreichischem wie auch nach italienischem Recht erforderlichen Verschuldens des Lenkers Alois M*** wie auch des Kausalzusammenhanges nicht gelungen ist. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren für nicht gerechtfertigt erkannt.
Soweit die Klägerin in ihrer Revision von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen abweicht, ist die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, so daß auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 51 und 50 ZPO.