Der Rekurs ist zulässig (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1980), aber nicht berechtigt.
Aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt geht hervor, daß der Beklagte die Erhebung der Berufung durch Rechtsanwalt Dr. W*** gegen sich gelten lassen muß (§§ 34, 36 Abs 1 ZPO), auch wenn er diesem - wie er nunmehr im Rekurs vorbringt - die Absendung der ihm abschriftlich übermittelten Berufungsschrift an das Gericht untersagt und am 28. Juni 1988 die Vollmacht widerrufen haben sollte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu und ist ein zweiter Schriftsatz, möge er auch bloß Richtigstellungen oder Nachträge enthalten, selbst dann unzulässig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde (JBl 1959, 376 uva, aus letzter Zeit etwa RZ 1982/40, RZ 1983/23; vgl. Fasching, Kommentar IV 26, Peter G. Mayr, Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, JBl 1981, 458 ff, 520 ff). Im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO) vertreten zwar Fasching (Lehrbuch, Rz 1693) und Konecny (JBl 1984, 69 f) die Auffassung, daß es im österreichischen Zivilprozeßrecht den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung nicht mehr gebe und der Rechtsmittelwerber das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist in formgerechter Weise ergänzen oder (auch ohne Zustimmung des Gegners) durch eine andere Rechtsmittelschrift austauschen könne. Dieser Auffassung ist jedoch, wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat, nicht zu folgen. Wohl lassen die §§ 84, 474 Abs 2, 495, 513 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 die Verbesserung einer Rechtsmittelschrift, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt, zu, doch können inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlicher Unrichtigkeiten oder unschlüssiger Ausführungen auch nach neuem Recht nicht verbessert werden. Es besteht kein Anlaß, über die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten hinaus ohne verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehrere innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rechtsmittelschriftsätze zuzulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach einem formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten und daher nicht verbesserungsbedürftigen Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist ein weiteres Rechtsmittel eingebracht wird, das neben ergänzenden Ausführungen zu den schon im ersten Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgründen neue Rechtsmittelgründe und Rechtsmittelanträge enthält (RdW 1987, 54 mwN; 5 Ob 382-388/87, 9 Ob S 45/87, 2 Ob 13/88 ua; vgl. Peter G. Mayr in RZ 1987, 265 ff mwN). Der erkennende Senat sieht sich auch durch die Ausführungen im vorliegenden Rekurs nicht veranlaßt, von dieser nunmehr schon als ständig anzusehenden Rechtsprechung abzugehen.
Die von Rechtsanwalt Dr. M*** verfaßte Berufung des Beklagten wurde daher im Hinblick auf die bereits früher eingelangte, von Rechtsanwalt Dr. W*** verfaßte formal einwandfreie, zur meritorischen Behandlung geeignete und damit nicht verbesserungsbedürftige Berufung des Beklagten vom Berufungsgericht mit Recht als unzulässig zurückgewiesen; das Erstgericht hat nur die Rechtzeitigkeit, nicht aber die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen (§ 468 Abs 1 ZPO; Fasching, Lehrbuch, Rz 1783).
Zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, damit der Beklagte aufklären könne, warum es zur Überreichung zweier Berufungen gekommen sei und welche der beiden Berufungen er aufrecht erhalten wolle, bestand nach der dargestellten Rechtslage kein Anlaß und keine Möglichkeit.
Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.