Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht im Einklang mit der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt hat, ist die Nachahmung eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt somit nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbaren Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sog. "sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl. 1987, 156; ÖBl. 1988, 10 je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt also dann wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen. Eine solche Irreführung ist dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl. 1984, 95; ÖBl. 1988, 10 mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl. 1984, 95; ÖBl. 1988, 10 uva). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl. 1985, 24; ÖBl. 1988, 10; WBl. 1988, 303 ua). Aus wettbewerblicher Sicht können auch Massenwaren schutzfähig sein; ihnen fehlt nur dann die Eignung, Herkunftsvorstellungen auszulösen, wenn sie ohne besondere Kennzeichnung angeboten werden. Allerdings sind bei Massenwaren an die Verkehrsbekanntheit strengere Maßstäbe anzulegen, weil das Publikum bei ihnen meist nicht auf ihre betriebliche Herkunft achten wird (ÖBl. 1981, 154 mwN). Nun trifft es im vorliegenden Fall zwar zu, daß die ins Auge fallenden Charakteristika - vor allem die rechtwinkelige und eckige Verkröpfung sowie die alles umfassende Polyäthylen-Ummantelung - bei den Steigbügeln der Streitteile übereinstimmen. Das ist aber nur darauf zurückzuführen, daß sich auch der Beklagte jene Gestaltung des Abgleitschutzes (durch die seitlich vom Trittholm aufragenden Stege) und des Korrosionsschutzes (durch die Kunststoffummantelung) zunutze gemacht hat, die der Kläger anwendet, ohne dafür einen Sonderrechtsschutz - etwa ein Patent - in Anspruch genommen zu haben. Die Übernahme einer solchen, offenbar besonders zweckmäßigen Gestaltung ist aber nicht unlauter, da jeder Fortschritt in der menschlichen Kultur an Bestehendes anknüpft (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 755 Rz 407 zu § 1 dUWG) und jeder Kaufmann daher das Recht, wenn nicht sogar die Pflicht, hat,Wie das Rekursgericht im Einklang mit der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt hat, ist die Nachahmung eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt somit nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbaren Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sog. "sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl. 1987, 156; ÖBl. 1988, 10 je mwN). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt also dann wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen. Eine solche Irreführung ist dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl. 1984, 95; ÖBl. 1988, 10 mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl. 1984, 95; ÖBl. 1988, 10 uva). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl. 1985, 24; ÖBl. 1988, 10; WBl. 1988, 303 ua). Aus wettbewerblicher Sicht können auch Massenwaren schutzfähig sein; ihnen fehlt nur dann die Eignung, Herkunftsvorstellungen auszulösen, wenn sie ohne besondere Kennzeichnung angeboten werden. Allerdings sind bei Massenwaren an die Verkehrsbekanntheit strengere Maßstäbe anzulegen, weil das Publikum bei ihnen meist nicht auf ihre betriebliche Herkunft achten wird (ÖBl. 1981, 154 mwN). Nun trifft es im vorliegenden Fall zwar zu, daß die ins Auge fallenden Charakteristika - vor allem die rechtwinkelige und eckige Verkröpfung sowie die alles umfassende Polyäthylen-Ummantelung - bei den Steigbügeln der Streitteile übereinstimmen. Das ist aber nur darauf zurückzuführen, daß sich auch der Beklagte jene Gestaltung des Abgleitschutzes (durch die seitlich vom Trittholm aufragenden Stege) und des Korrosionsschutzes (durch die Kunststoffummantelung) zunutze gemacht hat, die der Kläger anwendet, ohne dafür einen Sonderrechtsschutz - etwa ein Patent - in Anspruch genommen zu haben. Die Übernahme einer solchen, offenbar besonders zweckmäßigen Gestaltung ist aber nicht unlauter, da jeder Fortschritt in der menschlichen Kultur an Bestehendes anknüpft (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 755 Rz 407 zu Paragraph eins, dUWG) und jeder Kaufmann daher das Recht, wenn nicht sogar die Pflicht, hat,
sich - grundsätzlich - keinen Fortschritt entgehen zu lassen und die neuesten kaufmännischen und techischen Errungenschaften zu verwerten (Baumbach-Hefermehl aaO 756 Rz 408). Die erst vom Kläger und dann auch vom Beklagten gewählte äußere Form der Steigbügel entspricht im übrigen der in Punkt 3.7 der Ö-Norm Z 1600 enthaltenen Zeichnung; auch wenn dort die Möglichkeit einer anderen Ausführung der Steigbügel ausdrücklich offen gelassen wird, kann doch die Wahl einer in der Ö-Norm selbst dargestellten Ausführungsform in der Regel kein Monopolrecht begründen und andere Unternehmen von der Benützung derselben Formgebung ausschließen. Nicht diese Form der Steigbügel kann demnach deren "wettbewerbliche Eigenart" begründen; diese kann vielmehr nur demnach seines in der besonderen Ausgestaltung der - technisch nicht zwingend vorgegebenen - Details, wie der Ausführung der Aufschlagsfläche (= des Einschlagverstärkers), der Trittfläche, der Dübel usw. liegen. Wenn diese Merkmale - wie der Kläger in seinem Rechtsmittel selbst hervorhebt - nur "nebensächlich" und weniger augenfällig sind, dann bedeutet das bloß, daß eben die wettbewerbliche Eigenart der vom Kläger erzeugten Steigbügel nur gering ist. Daraus folgt aber, daß der Kläger dafür - wie für sogenannte "schwache" Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft (ÖBl. 1984, 104 mwN) - nur einen eingeschränkten Schutz in Anspruch nehmen kann; in einem solchen Fall können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen. Gerade in den für die wettbewerbliche Eigenart der Steigbügel maßgebenden Details unterscheiden sich aber die Steigbügel der Streitteile: Nur der Kläger verwendet eine Abdeckmanschette; die Dübel des Beklagten sind kürzer als jene des Klägers; ihre Querprofilierung weist keine Unterbrechnungen auf, während diejenige der Steigbügel des Klägers gegeneinander auf Lücke versetzte Unterbrechungen hat; die rechteckigen Aufschlagsflächen beim Modell des Klägers haben im Gegensatz zu jenen des Beklagten gerundete Kanten; sie sind auch etwas schmäler und dicker. Noch stärker unterscheiden sich aber die beiden Auftrittsflächen: Beim Steigbügel des Klägers ist hier 19-mal die quergeschriebene Bezeichnung "MSU" angebracht; auf der Auftrittsfläche des Beklagten steht - in Längsrichtung - in der Mitte das Wort "S***", während rechts und links davon Querstreifen zu sehen sind. Hat sohin der Beklagte gerade jene Merkmale und Gestaltungsformen, die erst die wettbewerbliche Eigenart der vom Kläger erzeugten Steigbügel begründen, nicht nachgeahmt, vielmehr von den Produkten des Klägers im Rahmen des Zumutbaren einen angemessenen und ausreichenden Abstand gehalten, dann kann ihm eine vermeidbare Herkunftstäuschung im oben dargestellten Sinn nicht vorgeworfen werden (vgl. dazu ÖBl. 1988, 41). Im übrigen hat der Kläger weder behauptet noch bescheinigt, daß dem Beklagten bei Übernahme der in der Ö-Norm Z 1600 gezeichneten Ausführungsform stärker ins Auge fallende Abweichungen in der Gestaltung technisch möglich gewesen wären. Daß der Beklagte für die Polyäthylenummantelung dieselben Farben wie der Kläger, gewählt hat, ändert daran nichts, weil eine unterschiedliche Farbgebung für sich allein die Verwechslungsgefahr ohnehin nicht ohne weiteres ausschließen könnte (ÖBl. 1981, 154; ÖBl. 1987, 156), entspricht es doch der Erfahrung des Publikums, daß derselbe Erzeuger oftmals Artikel derselben Gestalt in verschiedener Farbe auf den Markt bringt. Auch die Verwendung gleicher Kurzbezeichnungen, wie "Stahl-Poly" und "Alu-Poly", - die gar nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist - erscheint nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiderseitigen Steigbügeln herbeizuführen, weil für die angesprochenen Verkehrskreise aus der Baubranche klar erkennbar ist, daß damit nur auf das verwendete Material (Metallkern und Kunststoffummantelung) Bezug genommen wird.sich - grundsätzlich - keinen Fortschritt entgehen zu lassen und die neuesten kaufmännischen und techischen Errungenschaften zu verwerten (Baumbach-Hefermehl aaO 756 Rz 408). Die erst vom Kläger und dann auch vom Beklagten gewählte äußere Form der Steigbügel entspricht im übrigen der in Punkt 3.7 der Ö-Norm Ziffer 1600, enthaltenen Zeichnung; auch wenn dort die Möglichkeit einer anderen Ausführung der Steigbügel ausdrücklich offen gelassen wird, kann doch die Wahl einer in der Ö-Norm selbst dargestellten Ausführungsform in der Regel kein Monopolrecht begründen und andere Unternehmen von der Benützung derselben Formgebung ausschließen. Nicht diese Form der Steigbügel kann demnach deren "wettbewerbliche Eigenart" begründen; diese kann vielmehr nur demnach seines in der besonderen Ausgestaltung der - technisch nicht zwingend vorgegebenen - Details, wie der Ausführung der Aufschlagsfläche (= des Einschlagverstärkers), der Trittfläche, der Dübel usw. liegen. Wenn diese Merkmale - wie der Kläger in seinem Rechtsmittel selbst hervorhebt - nur "nebensächlich" und weniger augenfällig sind, dann bedeutet das bloß, daß eben die wettbewerbliche Eigenart der vom Kläger erzeugten Steigbügel nur gering ist. Daraus folgt aber, daß der Kläger dafür - wie für sogenannte "schwache" Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft (ÖBl. 1984, 104 mwN) - nur einen eingeschränkten Schutz in Anspruch nehmen kann; in einem solchen Fall können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen. Gerade in den für die wettbewerbliche Eigenart der Steigbügel maßgebenden Details unterscheiden sich aber die Steigbügel der Streitteile: Nur der Kläger verwendet eine Abdeckmanschette; die Dübel des Beklagten sind kürzer als jene des Klägers; ihre Querprofilierung weist keine Unterbrechnungen auf, während diejenige der Steigbügel des Klägers gegeneinander auf Lücke versetzte Unterbrechungen hat; die rechteckigen Aufschlagsflächen beim Modell des Klägers haben im Gegensatz zu jenen des Beklagten gerundete Kanten; sie sind auch etwas schmäler und dicker. Noch stärker unterscheiden sich aber die beiden Auftrittsflächen: Beim Steigbügel des Klägers ist hier 19-mal die quergeschriebene Bezeichnung "MSU" angebracht; auf der Auftrittsfläche des Beklagten steht - in Längsrichtung - in der Mitte das Wort "S***", während rechts und links davon Querstreifen zu sehen sind. Hat sohin der Beklagte gerade jene Merkmale und Gestaltungsformen, die erst die wettbewerbliche Eigenart der vom Kläger erzeugten Steigbügel begründen, nicht nachgeahmt, vielmehr von den Produkten des Klägers im Rahmen des Zumutbaren einen angemessenen und ausreichenden Abstand gehalten, dann kann ihm eine vermeidbare Herkunftstäuschung im oben dargestellten Sinn nicht vorgeworfen werden vergleiche dazu ÖBl. 1988, 41). Im übrigen hat der Kläger weder behauptet noch bescheinigt, daß dem Beklagten bei Übernahme der in der Ö-Norm Ziffer 1600, gezeichneten Ausführungsform stärker ins Auge fallende Abweichungen in der Gestaltung technisch möglich gewesen wären. Daß der Beklagte für die Polyäthylenummantelung dieselben Farben wie der Kläger, gewählt hat, ändert daran nichts, weil eine unterschiedliche Farbgebung für sich allein die Verwechslungsgefahr ohnehin nicht ohne weiteres ausschließen könnte (ÖBl. 1981, 154; ÖBl. 1987, 156), entspricht es doch der Erfahrung des Publikums, daß derselbe Erzeuger oftmals Artikel derselben Gestalt in verschiedener Farbe auf den Markt bringt. Auch die Verwendung gleicher Kurzbezeichnungen, wie "Stahl-Poly" und "Alu-Poly", - die gar nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist - erscheint nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiderseitigen Steigbügeln herbeizuführen, weil für die angesprochenen Verkehrskreise aus der Baubranche klar erkennbar ist, daß damit nur auf das verwendete Material (Metallkern und Kunststoffummantelung) Bezug genommen wird.
Im Hinblick auf die angeführten Unterschiede zwischen den Produkten beider Parteien kann auch von einer unmittelbaren Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses - wie sie etwa bei der fotomechanischen Vervielfältigung eines Druckwerkes (SZ 53/35) oder bei der unmittelbaren Übernahme eines wettbewerblich eigenartigen Computerprogramms (ÖBl. 1987, 95) bejaht wurde - keine Rede sein. Der Frage, wie weit der Beklagte bei der "vollständigen Nachahmung" "planmäßig" und "systematisch" - insbesondere bei Beachtung der vom Kläger behaupteten Nachahmung seines früheren Modells im Jahre 1984 - vorgegangen ist, kommt daher keine Bedeutung zu. Der Kläger hat in erster Instanz nur behauptet, daß er im Jahre 1984 dem Beklagten Know-how für die Erzeugung von Steigbügeln zur Verfügung gestellt habe (S. 7), nicht aber, daß dies auch 1987 - nach der Entwicklung des neuen Modells - der Fall gewesen wäre (vgl. S. 11); derartiges haben die Vorinstanzen auch nicht als bescheinigt angenommen. Die Rechtsmittelausführungen des Klägers, wonach sich der Beklagte deshalb besonders unlauter verhalten habe, weil er ihn vor seiner unzulässigen Nachahmungs- und Konkurrenzierungstätigkeit um Mithilfe und Überlassung von Know-how und Mustern auf dem Steigbügelsektor gebeten habe (S. 115), entbehren daher jeglicher Sachverhaltsgrundlage und verstoßen überdies gegen das Neuerungsverbot.Im Hinblick auf die angeführten Unterschiede zwischen den Produkten beider Parteien kann auch von einer unmittelbaren Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses - wie sie etwa bei der fotomechanischen Vervielfältigung eines Druckwerkes (SZ 53/35) oder bei der unmittelbaren Übernahme eines wettbewerblich eigenartigen Computerprogramms (ÖBl. 1987, 95) bejaht wurde - keine Rede sein. Der Frage, wie weit der Beklagte bei der "vollständigen Nachahmung" "planmäßig" und "systematisch" - insbesondere bei Beachtung der vom Kläger behaupteten Nachahmung seines früheren Modells im Jahre 1984 - vorgegangen ist, kommt daher keine Bedeutung zu. Der Kläger hat in erster Instanz nur behauptet, daß er im Jahre 1984 dem Beklagten Know-how für die Erzeugung von Steigbügeln zur Verfügung gestellt habe (S. 7), nicht aber, daß dies auch 1987 - nach der Entwicklung des neuen Modells - der Fall gewesen wäre vergleiche S. 11); derartiges haben die Vorinstanzen auch nicht als bescheinigt angenommen. Die Rechtsmittelausführungen des Klägers, wonach sich der Beklagte deshalb besonders unlauter verhalten habe, weil er ihn vor seiner unzulässigen Nachahmungs- und Konkurrenzierungstätigkeit um Mithilfe und Überlassung von Know-how und Mustern auf dem Steigbügelsektor gebeten habe (S. 115), entbehren daher jeglicher Sachverhaltsgrundlage und verstoßen überdies gegen das Neuerungsverbot.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 78 und 402 Abs 2 EO, 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO, 41, 50, 52 ZPO.