Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Partei (in der Folge kurz: OHG), deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte sind, betrieb im Unfallszeitpunkt am 9. Februar 1983 auf ihrem frei zugänglichen Werksgelände eine gewerbebehördlich genehmigte Rundholzsortier-, -kapp- und -entrindungsanlage (folgend kurz: Entrindungsanlage). Anläßlich der vor Erteilung der Betriebsbewilligung durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle wurde die technische Funktionstüchtigkeit der Entrindungsanlage überprüft. Für die Beladung des Querförderers mit Holz wurden dabei keine Auflagen erteilt. Im Betriebsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 27. Mai 1981, Zl. 4 H 77-1978/81, wurde unter anderem "festgestellt", daß die Durchgänge und Fördereinrichtungen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen drohenden Zugriff abgesichert sein müssen. Das am Bewilligungsverfahren beteiligte Arbeitsinspektorat erhob gegen die Erteilung der Betriebsbewilligung keinen Einwand und erteilte auch keine Auflagen (etwa zur Anbringung von Warntafeln, sich im Bereich des Querförderers nicht aufzuhalten).
Im Unfallszeitpunkt (ca. 8 Uhr früh des 9. Februar 1983) war der rund 7 m lange und 3,7 m breite, ca. 1,3 m über dem Boden liegende Querförderer der Entrindungsanlage mit einer LKW-Fuhre Holz voll beladen, welches der Chauffeur der OHG, Heribert K***, bereits am Vortag dort gelagert hatte. Die auf dem Querförderer gelagerten Holzbloche (Holzstämme) waren stark vereist. Zum Unfallszeitpunkt schneite es leicht, die Temperatur lag um 0o C. Der höchste Punkt der pyramidenartig gelagerten Holzbloche lag 1,9 m über der Förderfläche. Die obere Kante der in einem Winkel von rund 30o schräg liegenden Sicherungsrungen lag 0,6 m über der Oberfläche des Querförderers, sodaß die höchste Holzlagerung 1,3 m über die Sicherungsrungen hinausragte.
Der Kläger war als Bediensteter der Gemeinde Möderbrugg, welche an die OHG Holz verkaufte, zum Holzmessen eingeteilt und an die spätere Unfallstelle beordert worden. Er fuhr daher zunächst mit dem vom Kraftfahrer der OHG Heribert K*** gelenkten LKW der OHG zum Holzlagerplatz, um das Holz abzuholen. Von dort fuhren sie zum Betriebsgelände der OHG, wo der Kraftfahrer den LKW westlich vom Querförderer so abstellte, daß der Kran des LKWs etwa auf halber Höhe des Querförderers (bezogen auf dessen Längsrichtung) stand. Im Zeitpunkt, als der Kläger und der Kraftfahrer zum Betriebsgelände kamen, war der Querförderer bereits in Betrieb (jedoch erst für kurze Zeit von weniger als einer Viertelstunde) und im rückwärtigen Teil noch beladen.
Der Querförderer bewegt sich ruckartig weiter und transportiert zuerst einiger Holzstücke, worauf er zum Stillstand kommt, bis diese aufgearbeitet sind. Erst dann wird das nächste Bloch weitertransportiert. Wenn mehrere Holzstücke in den Auflöser fallen, kann es vorkommen, daß der Querförderer einige Minuten stillsteht, obwohl die Anlage in Betrieb ist.
Während der Kraftfahrer der OHG ausstieg, um das Holz vom LKW abzuladen, traf der Kläger im Bereich zwischen dem Querförderer und dem "Schärfraum" den Drittbeklagten, welcher ihm einen "Punktierblock" (zum Zweck der Eintragung der Maße) übergab. Da der Kläger seine Brille aufsetzen wollte, ging er in den südlichen Bereich des Querförderers, um den Block an einer trockenen Stelle abzulegen. Als er nun den Block unterhalb der zweiten Sicherungsrunge des Querförderers ablegte, war der Querförderer gerade im Stillstand. Nachdem er seine Brille aufgesetzt hatte, bewegte sich der Querförderer plötzlich. Da der Kläger bemerkte, daß Schnee auf seinen Block fiel, wollte er diesen aus dem Bereich entfernen. Im gleichen Augenblick machte die Anlage einen Ruck und es rollte ein 4 m langes, ca. 31 cm dickes Holzbloch von der Förderfläche über die schrägen Sicherungsrungen und traf den Kläger. Da auf Grund des geringen Neigungswinkels der im Unfallszeitpunkt vorhandenen schrägen Sicherungsrungen bei jeder über die Höhe dieser Rungen hinausgehenden Beladung, insbesondere bei glatten Stämmen, die Möglichkeit bestand, daß einer dieser Stämme die Rungen überrollt, hätte ein Überspringen der Rungen mit Sicherheit nur dadurch ausgeschlossen werden können, daß der Querförderer nur bis zur obersten Kante der Rungen beladen wird. Um die Beladung einer durchschnittlichen LKW-Fuhre unterzubringen, hätten die Bloche nicht pyramidenförmig, sondern eher flach gelagert werden müssen. Der Kläger erlitt bei diesem Unfall einen schweren Beckenringbruch mit beiderseitigen Brüchen des Sitz- und Schambeines, eine Zerreißung der rechten Kreuzbein-Darmbeinfuge, eine Verlagerung der gesamten rechten Beckenhälfte sowie des rechten Beines um 2 cm nach oben, eine schwere Brustkorbverletzung links mit einem Riß des Zwerchfells und eine Verlagerung eines Teiles des Magens, des Dickdarms sowie des Gekröses in den linken Rippenfellraum. Nach dem Unfall wurde er in das Unfallrankenhaus Kalwang eingeliefert, wo das rechte Bein sofort in einen Zugverband gelegt wurde. Wegen seines Schockzustandes wurde eine entsprechende Infusionstherapie eingeleitet. Er befand sich vom 9. Februar bis 7. Mai 1983 in stationärer Behandlung dieses Krankenhauses und mußte dabei vom 9. Februar bis 16. Februar einen Dauerkatheter tragen. Am 30. April 1983 wurde der Zugverband abgenommen und der Kläger langsam mit Stützkrücken mobilisiert.
Zur Einleitung einer entsprechenden Rehabilitationsbehandlung wurde der Kläger am 24. Mai 1983 im Rehabilitationszentrum Tobelbad stationär aufgenommen. Da bereits in den ersten Tagen seines Aufenthaltes eine Magenlähmung auftrat, mußte er am 30. Mai 1983 in die Abteilung für Thoraxchirurgie der Chirurgischen Klinik Graz eingeliefert werden, wo er bis 18. Juni 1983 stationär behandelt wurde. Erst anläßlich dieses Krankenhausaufenthaltes wurden - neben den im Unfallskrankenhaus Kalwang diagnostizierten und behandelten Verletzungen - auch Serienrippenbrüche links mit einer veralteten Zwechfellruptur und eine Verlagerung von Magenanteilen und des Querkolons sowie des großen Netzes in die linke Brust- und Rippenfellhöhe befundet. Am 8. Juni 1983 wurde deshalb nach entsprechender Vorbereitung von einer queren Überbauchwunde aus die Reposition des verlagerten Magens, des Dickdarmes und des großen Netzes durchgeführt. Dabei mußte auch ein Teil des großen Netzes reseziert und gleichzeitig der Magenausgang durch Spaltung erweitert werden. Außerdem wurde das Zwerchfell genäht und der Rippenfellraum drainiert. Obwohl es nach der Operation vorübergehend zu Lähmungszuständen des Magens mit stark herabgesetzter Peristaltik gekommen war, hatte sich der Zustand des Klägers bis 18. Juni 1983 soweit gebessert, daß er mit einer entsprechenden Therapieanweisung in häusliche Pflege entlassen werden konnte.
In der Zeit vom 20. Juli 1983 bis 14. September 1983 wurden mit dem Kläger im Rehabilitationszentrum Tobelbad eine psysikalische Therapie, Gehübungen sowie Bewegungsübungen für sämtliche Beingelenke und ein Muskeltraining durchgeführt. Wegen der durch die erlittenen Verletzungen verursachten Beschwerden befand sich der Kläger nochmals in der Zeit vom 9. Februar bis 14. Februar 1984 und vom 27. Februar bis 8. März 1985 in stationärer Behandlung an der Chirurgischen Klinik in Graz bzw. an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie des Landeskrankenhauses Graz. Durch die Verlagerung des Magens und die über längere Zeit verbliebene Verlagerung der Eingeweide in den Brustfellraum litt der Kläger überdies an einem immer wieder aufflackernden Geschwür im Zwölffingerdarmbereich mit Magenblutungen. Wegen einer dieser akuten Blutungen befand er sich vom 25. Juli bis 9. September 1985 in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses Judenburg, wo im Zuge dieser Behandlung eine Zweidrittelresektion des Magens durchgeführt werden mußte.
An unfallskausalen Dauerfolgen sind beim Kläger eine funktionelle Verkürzung des rechten Beines mit entsprechender Gang- und Belastungsbehinderung, eine Bewegungseinschränkung des unteren rechten Sprunggelenkes, ausstrahlende Wurzelneuralgien mit Hautgefühlsstörungen am Fuß und eine verschlimmernde Komponente auf die an sich nicht unfallskausale und bereits vor dem Unfall bestehende Arthrose des rechten Hüftgelenkes gegeben. Darüberhinaus besteht als unfallskausale Verletzungsfolge nach der sekundär verspäteten Rekonstruktion und einer Naht mit schlechterer Verschieblichkeit der linken Lungenbasis eine Entrundung des linken Zwerchfelles. Durch den Verlust von zwei Dritteln des Magens sowie die Teilresektion des großen Netzes und die dadurch verbliebenen Verwachsungen im Bauchfellraum leidet der Kläger an chronischen Verdauungsbeschwerden.
Der Kläger hatte in den ersten zwei bis drei Wochen nach dem Unfall und im Zuge der Mobilisierung nach der Abnahme des Zugverbandes sowie der später durchgeführten Operationen starke Schmerzen zu erdulden. Zwischendurch und anschließend traten mittelstarke und leichte Schmerzen auf. Unter Berücksichtigung der auch in Zukunft bei Annahme eines komplikationslosen Heilungsverlaufes fallweise wieder auftretenden Schmerzen bei Belastung des rechten Beines und Verdauungsbeschwerden erlitt der Kläger komprimiert und bezogen auf einen 24-Stunden-Tag 5 Tage qualvolle, 30 Tage starke, 50 Tage mittlere und 150 Tage leichte Schmerzen.
Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien ein Schmerzengeld von 430.000 S und die Feststellung ihrer Haftung für sämtliche in Hinkunft aus dem Unfall vom 9. Februar 1983 entstehenden Schäden mit folgendem Vorbringen: Sein Unfall sei auf einen Fehler in der Handhabung oder Bedienung der Entrindungsanlage der OHG zurückzuführen. Das Holzbloch sei wegen der schuldhafterweise über die Höhe der Stahlsteher (Sicherungsrungen) erfolgten Holzlagerung auf ihn gefallen. Diese Gefahrenstelle im Betrieb der OHG sei frei zugänglich, jedoch nicht mit entsprechenden Warntafeln versehen gewesen.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit dem Einwand, sie bzw. ihre Leute träfe kein Verschulden an einem Schaden des Klägers. Allenfalls habe dieser ein zumindest gleichteiliges Mitverschulden zu vertreten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger unter Annahme eines gleichteiligen Mitverschuldens an Schmerzengeld den Betrag von 175.000 S samt Zinsen zu und stellte die Haftung der beklagten Parteien für die Hälfte der künftigen Schäden des Klägers aus dem Schadensereignis vom 9. Februar 1983 fest; das Mehrbegehren wies es hingegen ab. Es vertrat die Rechtsansicht, der Drittbeklagte oder einer der Arbeitnehmer der OHG hätte die mit der festgestellten Lagerung von Holzstämmen auf dem Querförderer der Entrindungsanlage (1,3 m über die in einem Winkel von 30o schräg nach außen angebrachten Sicherungsrungen hinaus) verbundene Gefahr, daß abrutschende Holzstämme über die Sicherungsrungen hinwegfallen könnten, erkennen und durch entsprechende Gegenmaßnahmen, wie Absperrung des Gefahrenbereiches oder Gefahrenhinweise, entschärfen müssen. Die Tatsache der gewerbebehördlichen Genehmigung der Entrindungsanlage habe die beklagten Parteien von dieser Verpflichtung nicht befreien können. Der Kläger habe jedoch ein gleichteiliges Mitverschulden zu vertreten, weil auch er schon auf Grund seiner Tätigkeit als Holzmesser diese Gefahr erkennen hätte müssen und sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten hätte dürfen. Die Verletzungen des Klägers und die damit verbundenen Schmerzen körperlicher und seelischer Art rechtfertigten auch in Abgeltung der selbst bei normalem Heilungsverlauf zukünftig noch auftretenden Schmerzen ein Schmerzengeld von insgesamt 350.000 S, vorliegend sohin den Zuspruch von 175.000 S. Weil künftige Unfallschäden nicht auszuschließen seien, sei auch das Feststellungsbegehren des Klägers zur Hälfte gerechtfertigt.
Über Berufungen aller Parteien bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des gesamten Streitgegenstandes 300.000 S übersteige, billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und ergänzte dessen rechtliche Beurteilung - über das im Revisionsverfahren allein interessierende gleichteilige Verschulden der beklagten Parteien - durch folgende Erwägungen:
Das Verhalten des Drittbeklagten bzw. der Leute der OHG sei nicht als Verletzung einer Schutznorm (etwa des Arbeitsinspektionsgesetzes oder entsprechender Anordnungen des Arbeitsinspektorates, welche erst nach dem vorliegenden Unfall ergingen), sondern als Verletzung einer gegenüber dem Kläger als Bediensteten der Gemeinde Möderbrugg, der Vertrasgpartnerin der OHG bei einem Holzkaufvertrag, bestehenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht, im Zusammenhang mit der Vertrasgabwicklung die Rechtsgüter des Vertragspartners bzw. der für diesen handelnden Personen vor Gefahren und Beschädigungen zu schützen, zu beurteilen. Daß vom Erstgericht die konkrete Ursache für das Herunterfallen des den Kläger verletzenden Holzbloches nicht festgestellt werden habe können, könne an dieser Haftung der beklagten Parteien nichts ändern, weil jedenfalls die gefährliche Art der Lagerung der Holzbloche 1,3 m über die Höhe der Sicherungsrungen hinaus bei den gegebenen Orts- und Witterungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Betätigung des Querförderers beim Betrieb der Entrindungsanlage das Abrollen dieses schadenstiftenden Holzbloches verursacht habe. Die Annahme des Hälfteverschuldens der beklagten Parteien am Schadensereignis sei gerechtfertigt. Die Ausmessung des Schmerzengeldbetrages sei der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden.