Soweit der Beschwerdeführer überdies in der Rechtsrüge (Z 10) moniert, daß hinsichtlich eines Teilbetrages von 24.800 S die Qualifikation des § 164 Abs. 3 StGB ausscheide, ist er auf das zuvor Gesagte zu verweisen.Soweit der Beschwerdeführer überdies in der Rechtsrüge (Ziffer 10,) moniert, daß hinsichtlich eines Teilbetrages von 24.800 S die Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 3, StGB ausscheide, ist er auf das zuvor Gesagte zu verweisen.
Auch mit dem weiteren Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 3), daß im Urteilsspruch Tatsachen nicht genannt seien, die zur Begehung der Tat auf der subjektiven Tatseite erforderlich seien, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.Auch mit dem weiteren Vorbringen in der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), daß im Urteilsspruch Tatsachen nicht genannt seien, die zur Begehung der Tat auf der subjektiven Tatseite erforderlich seien, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
Denn abgesehen davon, daß Vorsatz grundsätzlich subintelligiert wird, wenn nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird (§ 7 Abs. 1 StGB), bilden die Entscheidungsgründe mit dem Urteilsspruch eine Einheit, weshalb es genügt, daß sich der Urteilsspruch auf die Anführung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung der qualifikationsbegründenden Umstände beschränkt; die erschöpfende Beschreibung und nähere Spezialisierung der Tat ist den Entscheidungsgründen überlassen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 2 a, 19, 36, 71 zu § 260). In diesen aber wurden insoweit deutliche Feststellungen getroffen (US 2, 7, 8, 10 ff). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt keine Urteilsnichtigkeit darin, daß Tatsachenfeststellungen erst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung getroffen wurden; genug daran, daß die Tatsachenfeststellungen als solche erkennbar sind. Die inhaltliche Gliederung eines Urteils steht nicht unter der Sanktion des angerufenen Nichtigkeitsgrundes. Ein näheres Eingehen auf die Behauptung des Beschwerdeführers anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 9.März 1987, über 5.000 S "Eigenkapital" verfügt zu haben, war nicht erforderlich, denn das Schöffengericht schloß das Vorhandensein geringer eigener Barmittel ohnedies nicht geradezu aus (US 13), verneinte aber dennoch (denkmöglich) eine Vermengung des verhehlten Geldes mit allenfalls vorhandenem eigenen Geld des Beschwerdeführers (US 13/14, 16).Denn abgesehen davon, daß Vorsatz grundsätzlich subintelligiert wird, wenn nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird (Paragraph 7, Absatz eins, StGB), bilden die Entscheidungsgründe mit dem Urteilsspruch eine Einheit, weshalb es genügt, daß sich der Urteilsspruch auf die Anführung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung der qualifikationsbegründenden Umstände beschränkt; die erschöpfende Beschreibung und nähere Spezialisierung der Tat ist den Entscheidungsgründen überlassen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 2 a, 19, 36, 71 zu Paragraph 260,). In diesen aber wurden insoweit deutliche Feststellungen getroffen (US 2, 7, 8, 10 ff). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider liegt keine Urteilsnichtigkeit darin, daß Tatsachenfeststellungen erst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung getroffen wurden; genug daran, daß die Tatsachenfeststellungen als solche erkennbar sind. Die inhaltliche Gliederung eines Urteils steht nicht unter der Sanktion des angerufenen Nichtigkeitsgrundes. Ein näheres Eingehen auf die Behauptung des Beschwerdeführers anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 9.März 1987, über 5.000 S "Eigenkapital" verfügt zu haben, war nicht erforderlich, denn das Schöffengericht schloß das Vorhandensein geringer eigener Barmittel ohnedies nicht geradezu aus (US 13), verneinte aber dennoch (denkmöglich) eine Vermengung des verhehlten Geldes mit allenfalls vorhandenem eigenen Geld des Beschwerdeführers (US 13/14, 16).
In der Tatsachenrüge (Z 5 a - die vom Beschwerdeführer offenbar mißverständlich als "Z 5 lit a" bezeichnet und demnach ersichtlich als Unterfall der Mängelrüge angesehen wird) vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a - die vom Beschwerdeführer offenbar mißverständlich als "Z 5 lit a" bezeichnet und demnach ersichtlich als Unterfall der Mängelrüge angesehen wird) vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge schließlich ist, soweit sie Gründe der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie den im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt verläßt und nicht diesen mit dem Gesetz vergleicht, sondern von einem anderen, dem Beschwerdeführer genehmeren ausgeht. Der Beschwerdeführer vernachlässigt nämlich bei seiner Behauptung, es mangle an Feststellungen darüber, ob er sich mit der Möglichkeit der Herkunft des verhehlten Geldbetrages aus einem Vermögensdelikt abgefunden, "sie gegebenenfalls aber auch nur verworfen habe", die gerade diese Umstände konstatierenden Urteilsfeststellungen (US 12/13, 16).Die Rechtsrüge schließlich ist, soweit sie Gründe der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie den im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt verläßt und nicht diesen mit dem Gesetz vergleicht, sondern von einem anderen, dem Beschwerdeführer genehmeren ausgeht. Der Beschwerdeführer vernachlässigt nämlich bei seiner Behauptung, es mangle an Feststellungen darüber, ob er sich mit der Möglichkeit der Herkunft des verhehlten Geldbetrages aus einem Vermögensdelikt abgefunden, "sie gegebenenfalls aber auch nur verworfen habe", die gerade diese Umstände konstatierenden Urteilsfeststellungen (US 12/13, 16).
Desgleichen übergeht er mit seinen auf eine Vermengung des verhehlten Geldbetrages mit eigenem Geld abstellenden Rechtsausführungen die Urteilskonstatierungen, wonach eine Vermengung nicht stattfand (US 13/14, 16), sowie die weitere Feststellung, daß er schon bei Übernahme des Gesamtbetrages von
40.450 S, die jedenfalls vor einer - nach den Urteilsfeststellungen ohnedies gar nicht stattgefundenen - Vermengung gelegen haben mußte, dolos handelte (US 12, 16).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Rupert B*** nach § 164 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, von der es gemäß § 43 a Abs. 3 StGB einen Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Den Angeklagten Ferdinand Erich W*** verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Rupert B*** nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, von der es gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Den Angeklagten Ferdinand Erich W*** verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es bei diesen beiden Angeklagten "die gerichtliche Unbescholtenheit", bei Rupert B*** das Geständnis und bei Ferdinand Ernst W*** das Teilgeständnis sowie eine teilweise Schadensgutmachung durch Rückzahlung von 40.450 S als mildernd, dagegen bei W*** das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, bei Rupert B*** keinen Umstand als erschwerend.
Darüberhinaus beachtete es ausdrücklich sowohl bei Ausmessung der Strafhöhe als auch bei der (bloßen) Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe beim Angeklagten Rupert B*** dessen 27 (US 18 im Gegensatz zu US 6) Vorstrafen. Hiebei ging das Schöffengericht von der - zu Gunsten des Angeklagten irrigen - Ansicht aus, daß dessen 27 Vorstrafen zwar im Zeitpunkt der Fällung des Urteils erster Instanz bereits getilgt waren, dies aber zur Zeit der Verübung der strafbaren Handlungen noch nicht der Fall gewesen sei. Soweit sich das Schöffengericht hiebei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.Dezember 1971, GZ 12 Os 201/71-8, stützt, sei angemerkt, daß diese auf der Grundlage des nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden TilgungsG 1951 erging. Die Annahme einer Tilgung der 27 gerichtlichen Vorstrafen des Angeklagten Rupert B*** beruht jedoch auf einem Irrtum. Dieser Irrtum wurde ersichtlich durch die vor der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1987 neu eingeholte Strafregisterauskunft (ON 23) ausgelöst, der eine Datenabfrage nach einer nicht existierenden Person ("B*** Rupert weiblich") zugrundelag. Schon nach den Urteils- und Vollzugsdaten der aktenkundigen Vorverurteilungen (ON 18) wäre - unter Beachtung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Tilgungsgesetz - erkennbar gewesen, daß eine Tilgung nicht eingetreten sein konnte. Eine vom Obersten Gerichtshof nunmehr eingeholte Strafregisterauskunft verifizierte daher auch, daß Rupert B*** nach wie vor 27 ungetilgte Verurteilungen aufweist.Darüberhinaus beachtete es ausdrücklich sowohl bei Ausmessung der Strafhöhe als auch bei der (bloßen) Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe beim Angeklagten Rupert B*** dessen 27 (US 18 im Gegensatz zu US 6) Vorstrafen. Hiebei ging das Schöffengericht von der - zu Gunsten des Angeklagten irrigen - Ansicht aus, daß dessen 27 Vorstrafen zwar im Zeitpunkt der Fällung des Urteils erster Instanz bereits getilgt waren, dies aber zur Zeit der Verübung der strafbaren Handlungen noch nicht der Fall gewesen sei. Soweit sich das Schöffengericht hiebei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.Dezember 1971, GZ 12 Os 201/71-8, stützt, sei angemerkt, daß diese auf der Grundlage des nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden TilgungsG 1951 erging. Die Annahme einer Tilgung der 27 gerichtlichen Vorstrafen des Angeklagten Rupert B*** beruht jedoch auf einem Irrtum. Dieser Irrtum wurde ersichtlich durch die vor der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1987 neu eingeholte Strafregisterauskunft (ON 23) ausgelöst, der eine Datenabfrage nach einer nicht existierenden Person ("B*** Rupert weiblich") zugrundelag. Schon nach den Urteils- und Vollzugsdaten der aktenkundigen Vorverurteilungen (ON 18) wäre - unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Tilgungsgesetz - erkennbar gewesen, daß eine Tilgung nicht eingetreten sein konnte. Eine vom Obersten Gerichtshof nunmehr eingeholte Strafregisterauskunft verifizierte daher auch, daß Rupert B*** nach wie vor 27 ungetilgte Verurteilungen aufweist.
Das Schöffengericht nahm daher bei diesem Angeklagten zu Unrecht eine gerichtliche Unbescholtenheit als mildernd an und unterließ es somit auch, die vielfachen, teils auch wegen Angriffen gegen fremdes Vermögen verhängten Vorstrafen als erschwerend zu werten. Demgemäß ist auch allen Ausführungen in der Berufung des Angeklagten Rupert B***, in der gegen die Verwertung getilgter Vorstrafen remonstriert wird, der Boden entzogen.
Aber auch den weiteren Ausführungen des Berufungswerbers Rupert B***, der eine (gänzliche) bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StPO anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.Aber auch den weiteren Ausführungen des Berufungswerbers Rupert B***, der eine (gänzliche) bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StPO anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Denn der Umstand, daß er sich seit 1982 wohlverhielt, wird durch die vom Erstgericht zwar aus dessen Sicht aus fehlerhaften Erwägungen, aber, wie aufgezeigt, im Ergebnis letztlich doch zutreffend herangezogene Tatsache einer Vielzahl auch einschlägiger gerichtlicher Vorverurteilungen mehr als aufgewogen. Eine über die ohnedies gewährte bedingte Nachsicht hinsichtlich eines Großteils der verhängten Freiheitsstrafe hinausgehende (gänzliche) bedingte Nachsicht kommt angesichts des erheblich getrübten Vorlebens jedenfalls nicht in Frage.
Auch der Berufung des Angeklagten W***, der eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe für unangemessen hält und die Verhängung einer Geldstrafe (unter Anwendung bedingter Strafnachsicht) anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die Schadensgutmachung im Urteilsfaktum II a durch Rückzahlung von 40.450 S wurde vom Erstgericht ohnedies ausdrücklich als mildernder Umstand anerkannt. Einer "teilweisen Schadensgutmachung" auch im Urteilsfaktum II b hingegen kommt keine ins Gewicht fallende zusätzliche mildernde Bedeutung zu, handelte es sich doch dabei nach den Urteilsfeststellungen (US 9) und dem Akteninhalt (S 55 ff in ON 13) um die Sicherstellung der beiden verhehlten Pelzmäntel bei der Lebensgefährtin des Berufungswerbers und der Lebensgefährtin eines Abnehmers eines Pelzmantels, ohne daß der Angeklagte selbst zu dieser Sicherstellung irgendetwas beigetragen hätte. Der vom Schöffengericht zufolge der unzutreffenden gesonderten Beurteilung der Hehlereitaten, angenommene Erschwerungsumstand des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen entspricht dem Gehalt nach dem richtigerweise anzunehmenden Erschwerungsgrund der Wiederholung der Hehlerei.Auch der Berufung des Angeklagten W***, der eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe für unangemessen hält und die Verhängung einer Geldstrafe (unter Anwendung bedingter Strafnachsicht) anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die Schadensgutmachung im Urteilsfaktum römisch zwei a durch Rückzahlung von 40.450 S wurde vom Erstgericht ohnedies ausdrücklich als mildernder Umstand anerkannt. Einer "teilweisen Schadensgutmachung" auch im Urteilsfaktum römisch zwei b hingegen kommt keine ins Gewicht fallende zusätzliche mildernde Bedeutung zu, handelte es sich doch dabei nach den Urteilsfeststellungen (US 9) und dem Akteninhalt (S 55 ff in ON 13) um die Sicherstellung der beiden verhehlten Pelzmäntel bei der Lebensgefährtin des Berufungswerbers und der Lebensgefährtin eines Abnehmers eines Pelzmantels, ohne daß der Angeklagte selbst zu dieser Sicherstellung irgendetwas beigetragen hätte. Der vom Schöffengericht zufolge der unzutreffenden gesonderten Beurteilung der Hehlereitaten, angenommene Erschwerungsumstand des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen entspricht dem Gehalt nach dem richtigerweise anzunehmenden Erschwerungsgrund der Wiederholung der Hehlerei.
Gerade im Hinblick auf die Tatwiederholung erscheint die über den Angeklagten W*** verhängte Freiheitsstrafe keinesfalls überhöht; eine Herabsetzung des Strafmaßes konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden; demgemäß kam daher die überdies angestrebte Anwendung des § 37 StGB schon mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.Gerade im Hinblick auf die Tatwiederholung erscheint die über den Angeklagten W*** verhängte Freiheitsstrafe keinesfalls überhöht; eine Herabsetzung des Strafmaßes konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden; demgemäß kam daher die überdies angestrebte Anwendung des Paragraph 37, StGB schon mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Aus den angeführten Erwägungen war somit auch beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.