Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO sind in der Klage die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Es besteht somit im österreichischen Recht die Pflicht zur Substantiierung der Klage; alle rechtserheblichen, also für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens erforderlichen Tatsachen müssen vollständig vorgetragen werden (Fasching III 21;Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO sind in der Klage die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Es besteht somit im österreichischen Recht die Pflicht zur Substantiierung der Klage; alle rechtserheblichen, also für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens erforderlichen Tatsachen müssen vollständig vorgetragen werden (Fasching römisch drei 21;
derselbe LB Rz 1038 bis 1040, 490 ff, JBl. 1965, 151; JBl. 1974, 46;
SZ 54/7 uva). Dieselbe Pflicht trifft gemäß § 243 Abs 2 ZPO den Beklagten bezüglich seiner Einwendungen gegen das Klagebegehren (JBl. 1972, 478). Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruchs besteht daher in gleicher Weise für dessen Geltendmachung durch Klage und Einrede (ZVR 1976/54). Wendet der Beklagte eine Gegenforderung ein, so muß er deren Rechtsbestand ebenfalls durch kurze und vollständige Anführung der Tatsachen, auf die sich dieser (Gegen-)anspruch gründet, angeben und die hiefür beantragten Beweismittel bezeichnen (vgl. MietSlg 33.628). Das Vorbringen rechtlicher Qualifikationen allein reicht nicht aus (vgl. Fasching III 36 f). Das Vorbringen der Beklagten zur Aufrechnungseinrede entspricht, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, nicht den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die bloße Behauptung einer Schadenszufügung durch den Kläger in seiner Eigenschaft als angestellter Vermögensverwalter reicht nicht aus. Das Vorbringen der Beklagten läßt alle tatsächlichen Angaben darüber vermissen, durch welche Handlungen, insbesondere Vermögenstransaktionen oder -machinationen der Kläger die Beklagte geschädigt haben soll. Die doppelte Rechtsstellung des Klägers - er war nicht nur Angestellter der Beklagten, sondern lebt mit ihr noch in aufrechter Ehe - machte konkrete Behauptungen darüber erforderlich, in welcher Form der Beklagte als Angestellter rechtswidrig gehandelt hat und daß nicht etwa nur eine der Gestaltung der konkreten ehelichen Lebensgemeinschaft widersprechende Verringerung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse (vgl. § 91 Abs 2 EheG) ohne Verstoß gegen den Dienstvertrag vorliegt. Die bloße Anführung von Beweismitteln, durch deren Aufnahme das Gericht erst selbst herausfinden müßte, durch welches konkrete Verhalten des Klägers die Beklagte rechtswidrig geschädigt wurde, reicht zur Konkretisierung der Gegenforderung nicht aus, weil dies auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausliefe (2 Ob 3/77; 1 Ob 578/86 ua).SZ 54/7 uva). Dieselbe Pflicht trifft gemäß Paragraph 243, Absatz 2, ZPO den Beklagten bezüglich seiner Einwendungen gegen das Klagebegehren (JBl. 1972, 478). Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruchs besteht daher in gleicher Weise für dessen Geltendmachung durch Klage und Einrede (ZVR 1976/54). Wendet der Beklagte eine Gegenforderung ein, so muß er deren Rechtsbestand ebenfalls durch kurze und vollständige Anführung der Tatsachen, auf die sich dieser (Gegen-)anspruch gründet, angeben und die hiefür beantragten Beweismittel bezeichnen vergleiche MietSlg 33.628). Das Vorbringen rechtlicher Qualifikationen allein reicht nicht aus vergleiche Fasching römisch drei 36 f). Das Vorbringen der Beklagten zur Aufrechnungseinrede entspricht, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, nicht den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die bloße Behauptung einer Schadenszufügung durch den Kläger in seiner Eigenschaft als angestellter Vermögensverwalter reicht nicht aus. Das Vorbringen der Beklagten läßt alle tatsächlichen Angaben darüber vermissen, durch welche Handlungen, insbesondere Vermögenstransaktionen oder -machinationen der Kläger die Beklagte geschädigt haben soll. Die doppelte Rechtsstellung des Klägers - er war nicht nur Angestellter der Beklagten, sondern lebt mit ihr noch in aufrechter Ehe - machte konkrete Behauptungen darüber erforderlich, in welcher Form der Beklagte als Angestellter rechtswidrig gehandelt hat und daß nicht etwa nur eine der Gestaltung der konkreten ehelichen Lebensgemeinschaft widersprechende Verringerung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse vergleiche Paragraph 91, Absatz 2, EheG) ohne Verstoß gegen den Dienstvertrag vorliegt. Die bloße Anführung von Beweismitteln, durch deren Aufnahme das Gericht erst selbst herausfinden müßte, durch welches konkrete Verhalten des Klägers die Beklagte rechtswidrig geschädigt wurde, reicht zur Konkretisierung der Gegenforderung nicht aus, weil dies auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausliefe (2 Ob 3/77; 1 Ob 578/86 ua).
Der Revision, die die von der Beklagten in erster Instanz nur unzureichend behauptete Schädigung durch Malversationen des Klägers als erwiesen unterstellt und sich auf unzulässige, erst in zweiter Instanz vorgebrachte Neuerungen stützt, muß daher ein Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.