Begründung:
Der Beklagte ist Inhaber einer Konzession für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen gemäß §§ 295 ff GewO 1973; er übt dieses konzessionierte Gewerbe unter der Geschäftsbezeichnung "E*** V*** A***" in Dornbirn,
Bremenmahd 28 a, aus. Weiters ist der Beklagte auch Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973; dieses Gewerbe übt er im Standort Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57, und in einer weiteren Betriebsstätte mit dem Standort in Linz, Regensburgerstraße 7, aus.
In der Ausgabe der "OÖ Nachrichten" vom 22. Februar 1988 erschien folgendes Inserat:"Konzession. VIB - zu 704 - 1986
Öffentlicher Freihandverkauf von Orientteppichen
Im Hafen der Stadt Linz wird ein großer Warenposten an Orientteppichen im Wert von mehreren Millionen Schilling bis zu
50 % unter dem Listenpreis
der iranischen Orientteppiche Handelsgesellschaft nur an Letztverbraucher öffentlich freihandverkauft.
Zu diesen Preisen kommen nur 7 % Auktionatorabgabe dazu, aber keine Mehrwertsteuer oder sonstige Abgaben.
Verkauf:
tägl. ab 9 Uhr während der Geschäftszeiten.
Bestellter und Beauftragter konzessionierter Auktionator:
G. D***.
Hafen der Stadt Linz
Halle 1, Regensburger Straße 7".
Mit der Behauptung, daß die Verwendung der Bezeichnung "Freihandverkauf" für "normale" Warenverkäufe, insbesondere für solche im Rahmen der vom Beklagten ausgeübten Gewerbeberechtigung gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, irreführend sei, weil damit ein Zusammenhang mit einer exekutiven Versteigerung bzw. mit Pfandgut und damit eine besonders günstige Kaufgelegenheit suggeriert werde, begehrt der klagende Wettbewerbsverband zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Freihandverkäufe anzukündigen, sofern nicht tatsächlich eine exekutive Verwertung der zu verkaufenden Ware vorliege.
Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Zwar habe er für seine weitere Betriebsstätte in Linz im Rahmen seines Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 einen "öffentlichen Freihandverkauf von Orientteppichen" angekündigt, doch sei die Verwendung der Bezeichnung "Freihandverkauf" für seine Verkaufsveranstaltung nicht wettbewerbswidrig. Freihandverkäufe könnten nicht nur im Rahmen eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens durchgeführt werden, sondern seien auch zur privaten Verwertung von Pfandsachen (Art. 8 Nr. 14 Abs 1 EVHGB iVm § 1221 BGB), ja sogar außerhalb einer Pfandverwertung zulässig (§ 22 Abs 1 KSchG). Handelsüblich würden Verkäufe, die ein konzessionierter Versteigerer vornehme, als "Freihand-" oder "Freiverkauf" bezeichnet, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gepfändete (bzw. verpfändete) oder um ungepfändete (bzw. unverpfändete) Waren handle. Als konzessionierter Versteigerer habe der Beklagte den frei zugänglichen Verkauf von Orientteppichen als "öffentlichen Freihandverkauf" ankündigen dürfen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Ausgehend von dem von ihm im wesentlichen als bescheinigt angenommenen, eingangs geschilderten Sachverhalt, vertrat es die Rechtsansicht, daß unter "Freihandverkauf" nicht nur eine Art der exekutiven Verwertung nach § 268 EO verstanden werde. § 1221 BGB, auf den Art. 8 Nr. 14 EVHGB verweise, sehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Freihandverkauf zwecks privater Verwertung des kaufmännischen Pfandrechtes vor; dabei handle es sich um kein Exekutionsverfahren. Da der Rechtsordnung die Durchführung eines Freihandverkaufes, dem keine exekutive Verwertung einer Ware zugrunde liege, nicht fremd sei, sei die Verwendung des Begriffes "Freihandverkauf" für "normale" Warenverkäufe nicht wettbewerbswidrig.
Das Rekursgericht verbot dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung das Ankündigen von Freihandverkäufen im geschäftlichen Verkehr, sofern es sich nicht um eine exekutive Verwertung der zu verkaufenden Ware, um Pfandverkäufe oder um sonstige im Gesetz als Freihandverkäufe bezeichnete Veräußerungen handle; das Mehrbegehren, dem Beklagten das Ankündigen von Freihandverkäufen nur mit der Ausnahme einer exekutiven Verwertung der zu verkaufenden Waren zu untersagen, blieb abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Eine Angabe sei dann im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet, wenn sie auf einen nicht ganz unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums einen irrigen Eindruck mache. Für die Täuschungsfähigkeit von Werbeankündigungen sei die Verkehrsauffassung maßgebend, bei deren Ermittlung an Intelligenz, Sachkunde und Aufmerksamkeit der umworbenen Kunden ein Durchschnittsmaßstab anzulegen sei. Der durch die Ankündigung hervorgerufene unrichtige Eindruck müsse weiters geeignet sein, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen. Eine Angabe verstoße infolgedessen nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansehe und die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhänge, sich mit dem Angebot zu befassen, insbesondere die angebotene Ware zu kaufen; gerade der unrichtige Eindruck müsse die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen.
Auf Grund des bisher bescheinigten Sachverhaltes könne zwar nicht beurteilt werden, ob nach der Verkehrsauffassung der Begriff "Freihandverkauf" mit einem Pfandverkauf gleichgesetzt werde; es stehe aber jedenfalls fest, daß die Ankündigung eines Freihandverkaufes objektiv geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums den Anschein zu erwecken, es handle sich dabei nicht um einen im Rahmen eines Handelsgewerbes üblicherweise durchgeführten Verkauf. Es bestehe die Gefahr, daß der Bezeichnung "Freihandverkauf" im geschäftlichen Verkehr die Bedeutung eines gegenüber einem "normalen" Warenverkauf besonders günstigen Angebotes beigelegt werde; dadurch könnten Interessenten veranlaßt werden, einen Kauf der angebotenen Ware ins Auge zu fassen. Der Beklagte habe nicht behauptet, daß sich die in dem beanstandeten Inserat angekündigten Verkäufe von jenen unterschieden hätten, die von ihm üblicherweise im Rahmen des Einzelhandels mit Waren aller Art (hier: mit Teppichen) durchgeführt würden. Der Beklagte habe demnach in Ausübung seines Handelsgewerbes Verkäufe durchgeführt, die keine Besonderheiten aufwiesen. Da aber die Ankündigung eines Freihandverkaufes geeignet gewesen sei, bei den Kaufinteressenten die Erwartung eines Verkaufes hervorzurufen, der nicht einem üblicherweise im Rahmen eines Handelsgewerbes durchgeführten Verkauf entspreche, sei die Irreführungseignung der Ankündigung und somit ein Verstoß gegen § 2 UWG zu bejahen. Berücksichtige man aber, daß es nach dem Gesetz auch außerhalb des exekutiven Vollstreckungsverfahrens Freihandverkäufe gebe, so komme man zu dem Ergebnis, daß das Sicherungsbegehren zu weit gefaßt sei. Das Gericht sei jedoch befugt, dem Spruch eine vom Wortlaut des Begehrens abweichende, sich aber mit dessen Wesen deckende Fassung zu geben; es dürfe nur nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen. Der Kläger habe sein Begehren so weit gefaßt, weil er davon ausgegangen sei, daß der Begriff "Freihandverkauf" lediglich eine exekutive Verwertungsart sei. Von dem Verbot seien aber nicht nur dieser Fall, sondern auch jene Fälle auszunehmen, in denen das Gesetz einen Freihandverkauf vorsehe (zB Art. 8 Nr. 14 EVHGB und § 373 Abs 2 HGB); es sei nämlich davon auszugehen, daß die Verkehrsauffassung den Begriff "Freihandverkauf" nicht weiter fasse als der Gesetzgeber.
Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.