Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs.1 ZPO wird lediglich darin erblickt, daß das Berufungsgericht den Vornamen der Ingrid S*** einige Male irrtümlich mit Margit S*** angegeben hat. Dadurch wird jedoch keinerlei Unklarheit erzeugt, weil aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteiles jeweils vollkommen klar ist, was das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen wollte.
Es begründet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht nicht zu jedem einzelnen Argument der Berufung detailliert Stellung nimmt, sondern vielmehr eine zusammenfassende rechtliche Beurteilung vornimmt, aus der sich letzten Endes ergibt, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen die Entscheidung gefällt wurde. In dieser Hinsicht hat sich das Berufungsgericht ausreichend mit der Berufung des Klägers auseinandergesetzt.
Nach Überprüfung der Akten ist eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht erkennbar (§ 510 Abs.3 ZPO). Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind (JBl 1987, 450 ua). Diese Frist beginnt also zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstreben hätte können (JBl. 1988, 321, SZ 40/40 ua).
Die Höhe der dem Kläger im Verfahren 5 Cg 582/80 des Landesgerichtes Innsbruck erwachsenen Kosten mußten dem Kläger bereits im Jahre 1983 bekannt sein. Es war ihm bereits zu diesem Zeitpunkt auch bekannt, daß er diese Kosten von seinem Prozeßgegner nicht mehr ersetzt erhalten werde. Demnach war ihre Hereinbringung nur im Wege des Schadenersatzes möglich. Bereits im damaligen Verfahren hat der Kläger den auch jetzt bekannten Sachverhalt vorgetragen, nämlich daß zu seinen Gunsten ein Vorkaufsrecht vereinbart war, die Einverleibung dieses Vorkaufsrechtes unterblieben ist und die Erstbeklagte unter Außerachtlassung der Rechte des Klägers eine Wohnung, die mit dem Vorkaufsrecht belastet war, veräußert hat. Wer der seinerzeitige Vertragsverfasser war, hat der Kläger ebenfalls gewußt. Demnach waren ihm bereits im Jahre 1983 jene Personen bekannt, gegen die er allenfalls Schadenersatzansprüche erheben hätte müssen. Durch die Zustellung sämtlicher Entscheidungen in dem erwähnten Verfahren waren dem Kläger auch die in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten bekannt. Er hätte also bereits damals mit Aussicht auf Erfolg eine Schadenersatzklage wegen dieser Kosten einbringen können. Sein Argument, er habe vorerst versuchen wollen, ob er von Ingrid S*** die Wohnung bekomme, ist nicht stichhaltig. Mit seinen weiteren Schritten hätte er höchstens die Wohnung erhalten, nicht aber einen Ersatz der Kosten im Verfahren 5 Cg 582/80 des Landesgerichtes Innsbruck erlangen können. Dieser Schaden wäre auch dann nicht ersetzt worden, wenn er von Ingrid S*** die Wohnung bekommen hätte. Es mag lediglich sein, daß der Kläger in einem solchen Fall keine weiteren Schritte zur Hereinbringung der im Verfahren 5 Cg 582/80 des Landesgerichtes Innsbruck aufgelaufenen Kosten unternommen hätte. Dies wäre aber ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche gewesen. Die Ansprüche selbst waren bereits längst entstanden und dem Kläger auch bekannt. Die Absicht, auf Schadenersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls zu verzichten, bewirkt aber keine Verlängerung der Verjährungsfrist. Richtig haben also die Vorinstanzen erkannt, daß der Anspruch auf Ersatz der im Verfahren 5 Cg 582/80 des Landesgerichtes Innsbruck aufgelaufenen Kosten auf jeden Fall verjährt ist, und zwar unabhängig davon, ob im weiteren gegen Ingrid S*** angestrengten Verfahren Aussicht auf Erfolg bestanden hätte oder nicht.
Die in der Literatur und Judikatur vielfach behandelte Frage, inwieweit ein Anwalt im Falle aussichtsloser oder schlechter Prozeßführung schadenersatzpflichtig gegenüber seinem Klienten werden könnte, hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Der Kläger macht gegen einen untreuen Vertragspartner Schadenersatzansprüche geltend. Es ist daher seine Sache, die Adäquanz zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners und dem ihm erwachsenen Schaden zu beweisen. Möglicherweise wäre eine derartige Adäquanz gegeben, wenn der Kläger tatsächlich einen Prozeß mit gewissen Erfolgschancen gegen Ingrid S*** geführt hätte. Dies ist aber hier zu verneinen. Die auf Ungewißheit bezüglich der Gutgläubigkeit der Ingrid S*** gestützten Argumente der Revision gehen daran vorbei, daß der Kläger im Verfahren 16 Cg 429/82 Schlechtgläubigkeit der Genannten bei Abschluß der Kaufvereinbarung am 26.6.1980 gar nicht behauptet hat. Nach seinem Vorbringen im Verfahren 16 Cg 429/82 des Landesgerichtes Innsbruck war Ingrid S*** erst nach diesem Vertragsabschluß schlechtgläubig, wobei der Kläger als Termin den 6.8.1980 nennt. Der Kläger hat in dem gesamten Verfahren die Rechtsansicht vertreten, maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit des Kaufvertrages sei nicht der Vertragsabschluß, sondern die Verbücherung. Hiebei handelte es sich jedoch um eine Rechtsansicht, die, wie der Oberste Gerichtshof in seiner das vorgenannte Verfahren abschließenden Entscheidung vom 27.1.1987, 5 Ob 4/87, eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, im Widerspruch zur Rechtslage und der diesbezüglichen Judikatur und Literatur stand. Aufgrund des damaligen klägerischen Vorbringens war seine Prozeßführung von vorneherein aussichtslos. Ist aber die Prozeßführung gegen einen Dritten erkennbar aussichtslos, so besteht kein Schadenersatzanspruch bezüglich der in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten (7 Ob 675/84). Eine mildere Beurteilung mag am Platz sein, wenn jemand wegen aussichtsloser Prozeßführung in Anspruch genommen wird. Führt jemand jedoch einen von vorneherein aussichtslosen Prozeß, so kann er die sich aus dem Verlust dieses Prozesses ergebenden Nachteile nicht auf einen Dritten überwälzen, der überhaupt nichts unternommen hat, damit dieser Prozeß in die Wege geleitet wird. Wurde ein solcher aussichtsloser Prozeß ohne Kontaktaufnahme mit einem Dritten angestrengt, so besteht zwischen den Kosten dieses Prozesses und einem allfälligen früheren rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Dritten kein adäquater Kausalzusammenhang. Dies schließt aber einen Erfolg eines Schadenersatzbegehrens gegen diesen Dritten aus.
Der Oberste Gerichtshof billigt demnach auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen bezüglich der im Verfahren 16 Cg 429/82 des Landesgerichtes Innsbruck aufgelaufenen Kosten.
Zu der Abweisung seines Begehrens betreffend Zinsen nimmt die Revision nicht mehr Stellung, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.