Die Revision ist nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 22.März 1988, 10 Ob S 158/87, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der mit § 136 Abs 4 GSVG wortidente § 258 Abs 4 ASVG verfassungskonform ist und hat diese Frage aus folgenden Erwägungen bejaht:Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 22.März 1988, 10 Ob S 158/87, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der mit Paragraph 136, Absatz 4, GSVG wortidente Paragraph 258, Absatz 4, ASVG verfassungskonform ist und hat diese Frage aus folgenden Erwägungen bejaht:
Trotz des Gleichheitsgrundsatzes, dessen Verletzung hier allein für eine Verfassungswidrigkeit maßgebend sein könnte, kommt dem einfachen Gesetzgeber eine - freilich nicht
unbegrenzte - rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu. Rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers unterliegen - außer im Fall eines Exzesses - nicht der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes und sind insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen. Innerhalb dieser Grenze ist die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil in Angelegenheiten der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mwN). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber ferner zwar, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind; sachlich begründbare - also nicht sachfremde - Differenzierungen vorzunehmen, ist dem Gesetzgeber hingegen durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt (VfSlg 6884 mwN). Eine unterschiedliche Regelung, die aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden kann, ist daher nicht gleichheitswidrig (vgl. VfSlg 7400 mwN). Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, daß schon die Tatsache der Scheidung eine unterschiedliche Behandlung des geschiedenen Ehegatten rechtfertigt. Es ist rechtspolitisch sicherlich vertretbar, einen Ehegatten, der mit dem Versicherten bis zu seinem Tod in aufrechter Ehe lebt und bei dem auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts noch weiter die Verpflichtung zur Treue (vgl. § 90 ABGB) und damit im allgemeinen eine engere Bindung als nach der Scheidung besteht, beim Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension anders und damit auch besser als den geschiedenen Ehegatten zu behandeln. Insbesondere können familienpolitische Erwägungen eine Besserstellung gegenüber dem mit dem Versicherten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten rechtfertigen. Ein Verstoß gegen das "Exzeßverbot", der etwa vorläge, wenn eine gesetzliche Regelung der Verletzung eines anderen Grundrechtes gleichkäme (VfSlg 9583), kann darin nicht erblickt werden.unbegrenzte - rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu. Rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers unterliegen - außer im Fall eines Exzesses - nicht der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes und sind insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen. Innerhalb dieser Grenze ist die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil in Angelegenheiten der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mwN). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber ferner zwar, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind; sachlich begründbare - also nicht sachfremde - Differenzierungen vorzunehmen, ist dem Gesetzgeber hingegen durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt (VfSlg 6884 mwN). Eine unterschiedliche Regelung, die aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden kann, ist daher nicht gleichheitswidrig vergleiche VfSlg 7400 mwN). Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, daß schon die Tatsache der Scheidung eine unterschiedliche Behandlung des geschiedenen Ehegatten rechtfertigt. Es ist rechtspolitisch sicherlich vertretbar, einen Ehegatten, der mit dem Versicherten bis zu seinem Tod in aufrechter Ehe lebt und bei dem auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts noch weiter die Verpflichtung zur Treue vergleiche Paragraph 90, ABGB) und damit im allgemeinen eine engere Bindung als nach der Scheidung besteht, beim Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension anders und damit auch besser als den geschiedenen Ehegatten zu behandeln. Insbesondere können familienpolitische Erwägungen eine Besserstellung gegenüber dem mit dem Versicherten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten rechtfertigen. Ein Verstoß gegen das "Exzeßverbot", der etwa vorläge, wenn eine gesetzliche Regelung der Verletzung eines anderen Grundrechtes gleichkäme (VfSlg 9583), kann darin nicht erblickt werden.
Die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten sind nicht dieselben wie die des Ehegatten, der mit dem anderen in aufrechter Ehe, wenn auch getrennt lebt. Dies gilt jedenfalls für den Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG, weil er nur insoweit besteht, als dem Ehegatten nicht eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Sieht man vom Fall des Rechtsmißbrauchs ab, kann hingegen von dem in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit ungeachtet der Zumutbarkeit dann nicht verlangt werden, wenn dies der bisherigen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht (vgl § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB sowie EFSlg 35.170 und 39.967). Ähnliches gilt für den dem geschiedenen Ehegatten aufgrund des § 69 Abs 2 EheG zustehenden Unterhalts, mag dieser auch auf demselben Rechtsgrund wie der während der Ehe gebührende beruhen (SZ 52/182; EFSlg 34.094/3 ua). Dennoch kann aber gemäß § 69 Abs 2 letzter Satz EheG eine - während aufrechter Ehe nichtDie Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten sind nicht dieselben wie die des Ehegatten, der mit dem anderen in aufrechter Ehe, wenn auch getrennt lebt. Dies gilt jedenfalls für den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG, weil er nur insoweit besteht, als dem Ehegatten nicht eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Sieht man vom Fall des Rechtsmißbrauchs ab, kann hingegen von dem in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit ungeachtet der Zumutbarkeit dann nicht verlangt werden, wenn dies der bisherigen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht vergleiche Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB sowie EFSlg 35.170 und 39.967). Ähnliches gilt für den dem geschiedenen Ehegatten aufgrund des Paragraph 69, Absatz 2, EheG zustehenden Unterhalts, mag dieser auch auf demselben Rechtsgrund wie der während der Ehe gebührende beruhen (SZ 52/182; EFSlg 34.094/3 ua). Dennoch kann aber gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz EheG eine - während aufrechter Ehe nicht
erlaubte - Wiederverehelichung unter Umständen zu einer Änderung des Unterhaltsanspruchs führen. Die aufgezeigten Unterschiede des Unterhaltsanspruchs während aufrechter Ehe und nach deren Auflösung bedeuten, daß ein nicht schon durch gerichtliches Urteil, gerichtlichen Vergleich oder vertragliche Vereinbarung festgestellter Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten oft schwerer als der eines in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten festzustellen ist. Auch das Ziel, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu schaffen, bildet aber einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Regelung (VfSlg 8827 ua), sofern nicht anderen Überlegungen größeres Gewicht beizumessen ist (VfSlg 9524). Dies trifft hier aber nicht zu. Daß der Gesetzgeber im Ausgleichszulagenrecht die - im übrigen meist
einfache - Feststellung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen verlangt (vgl § 294 Abs 1 ASVG), hat auf die Sachlichkeit der hier zu prüfenden gesetzlichen Bestimmung keinen Einfluß.einfache - Feststellung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen verlangt vergleiche Paragraph 294, Absatz eins, ASVG), hat auf die Sachlichkeit der hier zu prüfenden gesetzlichen Bestimmung keinen Einfluß.
Schließlich muß auch das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel (vgl EBzRV des ASVG 599 BlgNR 7. GP 86 f), durch die strittige Regelung eine spekulative Ausnützung der Einrichtung der Witwen- und (nunmehr auch der Witwer-)pension auszuschließen, als sachlicher Grund für die differenzierte Behandlung der Witwen-(Witwer-)pension des in aufrechter Ehe lebenden und des geschiedenen Ehegatten angesehen werden. Daß dies nicht in allen Fällen erreicht werden kann, macht die Differenzierung ebensowenig wie das Auftreten von Härtefällen sachlich unbegründet (zum letzten Punkt VfSlg 8871 mwN). Im übrigen kann der Anspruch auf eine urteilsmäßige Verpflichtung zur Unterhaltsleistung unabhängig von einer Unterhaltsverletzung allein darin begründet sein, daß der Unterhaltsberechtigte einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch nach dem Unterhaltspflichtigen geltend machen könnte (SZ 54/6). Daß es der Klägerin hier allenfalls nicht möglich war, ein Urteil über die Unterhaltspflicht des Versicherten zu erlangen, ändert an der Verfassungsmäßigkeit der strittigen Bestimmung nichts, weil bei der Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen ist (VfSlg 8871 mwN).Schließlich muß auch das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel vergleiche EBzRV des ASVG 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 86 f), durch die strittige Regelung eine spekulative Ausnützung der Einrichtung der Witwen- und (nunmehr auch der Witwer-)pension auszuschließen, als sachlicher Grund für die differenzierte Behandlung der Witwen-(Witwer-)pension des in aufrechter Ehe lebenden und des geschiedenen Ehegatten angesehen werden. Daß dies nicht in allen Fällen erreicht werden kann, macht die Differenzierung ebensowenig wie das Auftreten von Härtefällen sachlich unbegründet (zum letzten Punkt VfSlg 8871 mwN). Im übrigen kann der Anspruch auf eine urteilsmäßige Verpflichtung zur Unterhaltsleistung unabhängig von einer Unterhaltsverletzung allein darin begründet sein, daß der Unterhaltsberechtigte einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch nach dem Unterhaltspflichtigen geltend machen könnte (SZ 54/6). Daß es der Klägerin hier allenfalls nicht möglich war, ein Urteil über die Unterhaltspflicht des Versicherten zu erlangen, ändert an der Verfassungsmäßigkeit der strittigen Bestimmung nichts, weil bei der Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen ist (VfSlg 8871 mwN).
Diese auch für den im vorliegenden Fall anzuwendenden § 136 Abs 4 GSVG geltenden Erwägungen lassen diese Bestimmung verfassungsrechtlich nicht bedenklich erscheinen.Diese auch für den im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 136, Absatz 4, GSVG geltenden Erwägungen lassen diese Bestimmung verfassungsrechtlich nicht bedenklich erscheinen.
In diesem Zusammenhang sei auch noch auf die von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung gezogenen, dem erkennenden Senat zutreffend erscheinenden Schlüsse aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1979, G 115/78, VfSlg 8.600 und vom 26. Juni 1984, G 102/84, VfSlg 10.077 verwiesen, die den den Versorgungsgenuß des geschiedenen Ehegatten eines Beamten regelnden § 19 PG betreffen.In diesem Zusammenhang sei auch noch auf die von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung gezogenen, dem erkennenden Senat zutreffend erscheinenden Schlüsse aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1979, G 115/78, VfSlg 8.600 und vom 26. Juni 1984, G 102/84, VfSlg 10.077 verwiesen, die den den Versorgungsgenuß des geschiedenen Ehegatten eines Beamten regelnden Paragraph 19, PG betreffen.
Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit des § 136 Abs 4 GSVG nach Art. 140 B-VG zu stellen.Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 136, Absatz 4, GSVG nach Artikel 140, B-VG zu stellen.
Daß der festgestellte Sachverhalt nach § 136 Abs 4 GSVG rechtlich richtig beurteilt wurde, wird von der Revisionswerberin nicht bestritten.Daß der festgestellte Sachverhalt nach Paragraph 136, Absatz 4, GSVG rechtlich richtig beurteilt wurde, wird von der Revisionswerberin nicht bestritten.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, und zwar hinsichtlich der Kosten der Klägerin auf Z 2 lit b, hinsichtlich der Kosten der beklagten Partei auf Z 1 der zitierten Gesetzesstelle.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG, und zwar hinsichtlich der Kosten der Klägerin auf Ziffer 2, Litera b,, hinsichtlich der Kosten der beklagten Partei auf Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle.