Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beauftrage die Ilse P*** Gesellschaft mbH (kurz: Firma P***), den Verkauf des Hauses Wien 1., Franziskanerplatz 3, um den Kaufpreis von S 4,900.000,-- zu vermitteln. Obwohl noch zwei Wohnungen in diesem Hause vermietet waren - die übrigen Wohnungen standen bereits leer - und die Liegenschaft mit einer Leibrentenforderung belastet war, wollte die Beklagte die Liegenschaft lasten- und bestandfrei verkaufen. Im Zuge der Vorgespräche erklärte die Beklagte dem Kläger, der durch ein Zeitungsinserat der Firma P*** auf die Kaufgelegenheit aufmerksam geworden war, daß die beiden noch vermieteten Wohnungen "in Bälde" frei würden und die Leibrente "kein Problem" sei. Der Kläger erklärte, daß er die Festlegung eines fixen Termins für das Freiwerden der beiden Wohnungen wünsche. Am 15. Februar 1983 teilte er dem Vermittler mit, daß er bereit sei, das Haus um S 4,750.000,-- zu kaufen, wenn die Liegenschaft lastenfrei und sämtliche Wohnungen bestandfrei wären.
Am 18. Februar 1983 erteilte die Beklagte der Firma P*** den mit 23. Februar 1983 befristeten zweiten Alleinvermittlungsauftrag, der auch die Bevollmächtigung des Vermittlers zum Abschluß des Vertrages und zum Inkasso enthielt. Als Kaufpreis waren S 4,750.000,-- und als Verkäuferprovision S 168.150,-- angeführt. Am selben Tag erstellte der Kläger ein schriftliches Kaufanbot, dessen für das Verfahren wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:
"2. Ich erlege bei der Firma Ilse P***
Gesellschaft mbH .... S 400.000,-- bis spätestens 23. 2. 1983, 13 Uhr, und beauftrage unwiderruflich die obgenannte Firma, diesen Betrag als Angeld an den Verkäufer auszuzahlen. Über die gesetzlichen Bestimmungen des Angeldes (§ 908 ABGB: ....) wurde ich belehrt.Gesellschaft mbH .... S 400.000,-- bis spätestens 23. 2. 1983, 13 Uhr, und beauftrage unwiderruflich die obgenannte Firma, diesen Betrag als Angeld an den Verkäufer auszuzahlen. Über die gesetzlichen Bestimmungen des Angeldes (Paragraph 908, ABGB: ....) wurde ich belehrt.
4. Ich erkläre mich mit folgenden Zahlungskonditionen der Restansprüche auf die Provision einverstanden: 23. 2. 1983 bis 13 Uhr.
13. Zusatzvereinbarungen: Das Kaufobjekt wird lastenfrei übergeben. Das 1. und 2. Obergeschoß wird bestandfrei übergeben, die Fristen dafür sind gesondert zu vereinbaren. Der Gesamtkaufpreis wird erst mit Freiwerden des 1. und 2. Obergeschoßes fällig."
Am 23. Februar 1983 übergab der Kläger der Firma P***, die ihm ihre Berechtigung zum Inkasso durch Einsichtnahme in den Alleinvermittlungsauftrag der Beklagten vom 18. Februar 1983 nachgewiesen hatte, ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 400.000,--. Diese stellte darüber zwei Quittungen aus, und zwar eine über S 168.150,-- mit der Widmung "Provision" und die andere über S 231.850,-- mit der Widmung "Treuhanderlag (Angeld)". Gleichzeitig nahm die Geschäftsführerin der Firma P*** das Kaufanbot des Klägers namens der Beklagten an.
Die Beklagte erklärte dem Kläger bereits am Nachmittag des 23. Februar 1983, daß es Schwierigkeiten gebe: Die Leibrentenberechtigte weigere sich, die grundbürgerliche Sicherheit aufzugeben. Am 8. März 1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sich eine Mieterin (die Mutter der Beklagten) weigere, auszuziehen. Man müsse daher bei den weiteren Verhandlungen davon ausgehen, daß die Liegenschaft weder bestand- noch lastenfrei sei. Der Kläger erklärte daraufhin, daß er bereit sei, diese Umstände im Fall einer entsprechenden Herabsetzung des Kaufpreises zu akzeptieren. Anläßlich einer weiteren Besprechung lehnte die Beklagte den Vorschlag des Klägers ab, vom Kaufpreis "den Eigentumswert des gesamten ersten Stockes" und den Gegenwert der Leibrente abzuziehen. Eine Einigung wurde nicht erzielt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Zahlung von S 800.000,-- samt Anhang. Die Beklagte habe die Firma P*** bevollmächtigt, mit ihm einen Kaufvertrag über die Liegenschaft abzuschließen und Zahlungen entgegenzunehmen. Die Firma P*** habe das Kaufanbot des Klägers angenommen. Da die Beklagte die Erfüllung des Vertrages verweigere, begehre der Kläger das doppelte Angeld.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Vereinbarung, deren Inhalt erst nachträglich bekannt geworden sei, sei nicht bestimmt. Die in ihr vorgesehenen notwendigen Ergänzungen, nämlich die Fristen für die Freimachung der beiden Bestandobjekte, seien nicht vereinbart worden; damit sei aber auch die davon abhängig gemachte Fälligkeit des Kaufpreises unbestimmt. Die Beklagte habe den im Anbot des Klägers enthaltenen Zusatzbedingungen nie zugestimmt. Die Firma P*** habe in diesem Umfang die ihr erteilte Vollmacht überschritten. Dem Kläger sei bei der Erstellung eines Anbotes bekannt gewesen, daß das Freiwerden der Bestandobjekte nicht gewährleistet sei. Das an die Firma P*** gezahlte Angeld habe nur S 231.850,-- betragen, weil S 168.150,-- als (Käufer-)Provision gezahlt worden seien. Da der Kläger das Angeld an die Firma P*** als Treuhänderin gezahlt habe, könne er es auch nur von dieser zurückverlangen. Die Beklagte habe kein Geld des Klägers erhalten; sie hafte daher nicht für den Treuhanderlag. Der Kläger habe aber auch von der Firma P*** die Rückzahlung des Treuhanderlages verlangt und damit die von ihm selbst gesetzten Zahlungsbedingungen nicht erfüllt.
Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zum Zahlungsvorgang vom 23. Februar 1983 fest, daß die Geschäftsführerin der Firma P*** die Ausstellung zweier Quittungen über den Empfang des Sparbuches damit begründet hatte, daß die Firma P*** - wie aus dem Alleinvermittlungsauftrag zu entnehmen sei - vom erhaltenen Angeld die Verkäuferprovision einbehalten könne; dem Kläger und der Geschäftsführerin der Firma P*** sei dabei klar gewesen, daß es sich beim Betrag von S 400.000,-- um das Angeld gehandelt habe, das auf den Kaufpreis anzurechnen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht folgendes aus:
Der Kaufvertrag, den die Firma P*** namens der Beklagten mit dem Kläger abgeschlossen habe, sei wirksam zustande gekommen. Zur Räumung der Mietobjekte sei eine Frist von einem halben Jahr vereinbart worden; selbst wenn aber nur die Räumung der Mietobjekte in absehbarer Zeit zugesichert worden wäre, wäre darunter ein Zeitraum von etwa einem halben Jahr zu verstehen. Die Zahlung von S 400.000,-- sei als Angeld vereinbart worden. Wegen dieser ausdrücklichen Vereinbarung hätte die Provision davon nicht abgezogen werden dürfen. Der Kläger habe nicht nur den Willen gehabt, den Betrag treuhändig bei der Firma P*** zu erlegen; er habe diese auch beauftragt, ihn an die Beklagte auszuzahlen. Da die Beklagte das Verschulden an der Nichterfüllung des Vertrages treffe, könne der Kläger das doppelte Angeld zurückfordern. Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger S 231.850,-- samt 4 % Zinsen seit 23. Februar 1983 zu zahlen; das auf Zahlung weiterer S 568.150,-- samt 4 % Zinsen seit 19. Februar 1983 und von 4 % Zinsen aus S 231.850,-- vom 19. Februar bis 22. Februar 1983 gerichtete Mehrbegehren wies es hingegen ab. Das Berufungsgericht übernahm die eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes, traf jedoch auf Grund eines eigenen Beweisverfahrens nachstehende Feststellungen über die Zahlung vom 23. Februar 1983:
Die Geschäftsführerin der Firma P*** quittierte dem Kläger nach Übernahme des Sparbuches den Erhalt der mit diesem vereinbarten (Käufer-)Provision von S 168.150,-- und stellte eine weitere Quittung über S 231.850,-- aus, in der als Zahlungsgrund "Treuhanderlag (Angeld)" angeführt war. Der Kläger hat dieser Aufteilung nicht widersprochen. Zwischen ihm und der Firma P*** wurde keine Treuhandvereinbarung geschlossen; mit dem Wort "Treuhanderlag" sollte bloß zum Ausdruck gebracht werden, daß die Firma P*** diesen Betrag im Namen der Beklagten entgegengenommen hatte.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Kaufvertrages über die Liegenschaft. Dafür genüge zwar grundsätzlich die Einigung über Kaufobjekt und Preis
; die Nebenumstände würden mangels gegenteiliger Vereinbarung durch dispositive Bestimmungen geregelt. Wenn aber über in Erörterung gezogene Nebenpunkte, auf deren Regelung die Verhandlungspartner nicht verzichtet hätten, noch keine Einigung erzielt worden sei, komme der Vertrag erst dann zustande, wenn auch darüber volle Einigung erzielt wurde. Im Anbot des Klägers vom 18. Februar 1983 sei der Zeitpunkt zur bestandfreien Übergabe des Kaufobjektes und die davon abhängig gemachte Fälligkeit des Kaufpreises ausdrücklich einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten worden. Der Kläger habe noch vor der Unterfertigung dieses Anbotes sowohl gegenüber der Firma P*** als auch gegenüber der Beklagten betont, daß ein fixer Termin für das Freiwerden der Mietwohnungen festgelegt werden müsse. Da über diesen wichtigen Vertragspunkt keine Einigung erzielt worden sei, sei der Vertrag durch die Annahmeerklärung der Vertreterin der Beklagten nicht zustande gekommen; damit seien nur jene Punkte zusammengefaßt worden, über die bis dahin Einigung erzielt worden sei. Daher müsse auch nicht geprüft werden, ob die Firma P*** die ihr erteilte Vollmacht zum Vertragsabschluß überschritten habe, ob dies dem Kläger hätte auffallen müssen oder ob er darüber rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Da damit auch die Angeldvereinbarung nicht zustande gekommen sei, komme eine Rückzahlung in doppelter Höhe nicht in Frage. Der Kläger könne mangels Zustandekommens eines Vertrages die von ihm geleisteten Zahlungen zurückfordern. Die Firma P*** habe nur S 231.850,-- namens der Beklagten entgegengenommen. Die Empfangnahme dieses Geldbetrages durch ihre Vertreterin müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, auch wenn sie davon von ihrer Vertreterin nichts erhalten habe. Mit dem weiteren Betrag von S 168.150,-- habe der Kläger nur die von ihm geforderte Provision beglichen.
Gegen die Abweisung seiner Klage im Betrag von S 568.150,-- richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen; hilfsweise stellt der Kläger auch Aufhebungsanträge.
Die Beklagte bekämpft den stattgebenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes mit ihrer auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Revision und beantragt, die Klage zur Gänze abzuweisen; auch sie stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Parteien beantragen jeweils, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.