Begründung:
Der Antragsteller (Ö*** G*** FÜR D***
G*** DER C*** (Floretta-Strasser, KommzArbVG 1025) ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter. Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Der Antragsteller brachte zur Begründung seines aus dem Spruch ersichtlichen Antrages folgenden Sachverhalt vor:G*** DER C*** (Floretta-Strasser, KommzArbVG 1025) ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß Paragraph 165, ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter. Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Der Antragsteller brachte zur Begründung seines aus dem Spruch ersichtlichen Antrages folgenden Sachverhalt vor:
In den zwischen den Parteien bestehenden Rahmen-Kollekktivvertrag (auch: Rahmenvertrag) wurde mit Kollektivvertrag vom 11.11.1974 (siehe auch Beilage 2) eine besondere Urlaubsregelung für Arbeiter im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb aufgenommen (Punkt 53 a), die nach geringfügiger Abänderung durch den Kollektivvertrag vom 10.12.1974 (siehe auch Beilage 3) und nach Anpassung an das Urlaubsgesetz (Bundesgesetz vom 7.7.1976 Nr.390) folgende Fassung (Beilage D) erhielt:
"Die vertragschließenden Organisationen sind sich darüber einig, daß die Anpassung der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes an die atypischen Arbeitsverhältnisse der vollkontinuierlichen Betriebsweise wie folgt vorzunehmen ist:
a) Als Urlaubstage gelten in vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen die Arbeitstage; Arbeitstage sind jene Kalendertage - ausgenommen gesetzliche Feiertage -, an denen laut Schichtplan zu arbeiten ist; demgemäß sind Sonntage, an welchen laut Schichtplan gearbeitet wird, Arbeitstage und gelten damit als Urlaubstage. Andererseits gelten schichtfreie Werktage nicht als Arbeitstage und zählen somit nicht als Urlaubstage.
b) Der Urlaubsanspruch beträgt 24 bzw. 30 Arbeitstage, entsprechend den Anwartschaftszeiten nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes."
Nachdem mit Bundesgesetz vom 3.2.1983 Nr.81 (Urlaubsgesetznovelle 1983 = UrlGNov) der Urlaubsanspruch bis zum Jahre 1986 in Etappen um eine Woche verlängert worden war und Art VII dieses Gesetzes im Regelfall die Anrechnung der das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigenden Ansprüche auf die vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches angeordnet hatten, schlossen die Parteien am 23.1.1985 folgenden (Zusatz-)Kollektivvertrag (Beilage F = 4) ab:Nachdem mit Bundesgesetz vom 3.2.1983 Nr.81 (Urlaubsgesetznovelle 1983 = UrlGNov) der Urlaubsanspruch bis zum Jahre 1986 in Etappen um eine Woche verlängert worden war und Artikel römisch sieben, dieses Gesetzes im Regelfall die Anrechnung der das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigenden Ansprüche auf die vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches angeordnet hatten, schlossen die Parteien am 23.1.1985 folgenden (Zusatz-)Kollektivvertrag (Beilage F = 4) ab:
"1. Diese kollektivvertragliche Regelung, welche für den vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (Durchfahrbetrieb) vereinbart wurde, beinhaltet die Regelung Arbeitstag = Urlaubstag. Dies bedeutet, daß den betroffenen Dienstnehmern der Sonntag, soferne dieser ein Arbeitstag ist, als Urlaubstag angerechnet wird.
2. Die Vertragspartner sind sich für 1984, 1985 und 1986 einig, daß für die Dienstnehmer in vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen folgender Urlaubsanspruch besteht:
Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von weniger als 20 Dienstjahren
1984: 26 Arbeitstage
1985: 28 Arbeitstage
1986: 30 Arbeitstage
Mit einer Dienstzeit von 20, jedoch weniger als 25 Jahren
1984: 30 Arbeitstage
1985: 30 Arbeitstage
1986: 30 Arbeitstage
Nach Vollendung des 25. Dienstjahres
1984: 32 Arbeitstage
1985: 34 Arbeitstage
1986: 36 Arbeitstage
3. Die Vertragspartner erkennen jedoch an, daß die Frage dieser atypischen Urlaubsregelung bei den Gesprächen über eine zukünftige Arbeitszeitverkürzung miteinbezogen wird. In einer damit notwendigen Änderung des Punktes 53 a des Kollektivvertrages wird festzuhalten sein, daß eine Angleichung der Jahresarbeitszeiten aller von diesem Kollektivvertrag betroffenen Dienstnehmer erfolgen soll."
Mit Kollektivvertrag vom 20.5.1986 (Beilage 5, Artikel III, Z VI) wurde (ua) "der (Zusatz)kollektivvertrag vom 23.1.1985 betreffend die Urlaubsregelung im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb bis zum Geltungsbeginn der (damals vereinbarten) Arbeitszeitverkürzung auf 38 Wochenstunden verlängert." Diese Arbeitszeitverkürzung ist mit 1.5.1987 in Kraft getreten. Derzeit gilt der von den Parteien "zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter" abgeschlossene Rahmen-(Kollektiv)vertrag vom 15.1.1987 in der ab 1.5.1987 gültigen Fassung (Beilage E = 1). In diesem Vertrag hat die besondere Urlaubsregelung im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb dieselbe Formulierung wie oben wiedergegeben (Beilage D), nur hat sie (durch Einschiebung weiterer Regelungen) die Bezeichnung "Punkt 66" erhalten.Mit Kollektivvertrag vom 20.5.1986 (Beilage 5, Artikel römisch drei, Z römisch sechs) wurde (ua) "der (Zusatz)kollektivvertrag vom 23.1.1985 betreffend die Urlaubsregelung im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb bis zum Geltungsbeginn der (damals vereinbarten) Arbeitszeitverkürzung auf 38 Wochenstunden verlängert." Diese Arbeitszeitverkürzung ist mit 1.5.1987 in Kraft getreten. Derzeit gilt der von den Parteien "zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter" abgeschlossene Rahmen-(Kollektiv)vertrag vom 15.1.1987 in der ab 1.5.1987 gültigen Fassung (Beilage E = 1). In diesem Vertrag hat die besondere Urlaubsregelung im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb dieselbe Formulierung wie oben wiedergegeben (Beilage D), nur hat sie (durch Einschiebung weiterer Regelungen) die Bezeichnung "Punkt 66" erhalten.
Über ein Weiterbestehen der im Kollektivvertrag vom 23.1.1985 enthaltenen befristeten Urlaubsregelung für den kontinuierlichen Schichtbetrieb konnte keine Einigung erzielt werden. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 1.4.1987 (Beilage A = 6) mitgeteilt, daß die Sonderregelung für die Jahre 1984/86 mit 30.4.1987 auslaufe und für Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern im kontinuierlichen Schichtbetrieb ab 1.Mai die Werktagsregelung des Urlaubsgesetzes mit einem Urlaubsanspruch von 30 bzw. 36 Werktagen gelte.
Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, daß mit dem Ende des zeitlichen Geltungsbereiches des (Zusatz)kollektivvertrages vom 23.1.1985, nämlich mit 30.4.1987 dieser Kollektivvertrag unanwendbar geworden sei und die gesetzliche Regelung gelte; bis zum Abschluß eines neuen Kollektivvertrages oder neuer Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern bleibe die durch den (Zusatz)kollektivvertrag geregelte Rechtslage gemäß § 13 ArbVG unverändert. Die bisherige, nach Arbeitstagen bemessene Urlaubsregelung im kontinuierlichen Schichtbetrieb enthalte keine Besserstellung der betroffenen Arbeitnehmer, so daß eine Anrechnung auf den höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch nach Art VII UrlGNov nicht in Betracht komme.Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, daß mit dem Ende des zeitlichen Geltungsbereiches des (Zusatz)kollektivvertrages vom 23.1.1985, nämlich mit 30.4.1987 dieser Kollektivvertrag unanwendbar geworden sei und die gesetzliche Regelung gelte; bis zum Abschluß eines neuen Kollektivvertrages oder neuer Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern bleibe die durch den (Zusatz)kollektivvertrag geregelte Rechtslage gemäß Paragraph 13, ArbVG unverändert. Die bisherige, nach Arbeitstagen bemessene Urlaubsregelung im kontinuierlichen Schichtbetrieb enthalte keine Besserstellung der betroffenen Arbeitnehmer, so daß eine Anrechnung auf den höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch nach Artikel römisch sieben, UrlGNov nicht in Betracht komme.
Der Antragsgegner beantragt, den Feststellungsantrag abzuweisen. Es sei nicht richtig, daß über die Urlaubsregelung im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (für die Zeit nach dem 30.4.1987) keine Einigung erzielt worden sei. Vielmehr gelte der Kollektivvertrag vom 15.1.1987, der in Punkt 66 die frühere Regelung des Punktes 53 a (Anspruch auf 24 bzw. 30 Arbeitstage Urlaub) enthalte. Selbstverständlich gehe eine günstigere Regelung des Urlaubsgesetzes (30 bzw. 36 Werktage Urlaub) vor, doch habe es der Antragsgegner abgelehnt, im Hinblick auf die vereinbarte Arbeitszeitverkürzung einer Abänderung des Punktes 66 durch Vereinbarung eines Urlaubsausmaßes von 30 bzw. 36 Arbeitstagen zuzustimmen. Die Anwendbarkeit des Art VII UrlGNov sei für den erhobenen Feststellungsantrag ohne rechtliche Bedeutung. Diese Anrechnungsvorschrift erfasse jedoch auch höhere Urlaubsansprüche durch Gewährung derselben Zahl von Arbeitstagen anstelle der gebührenden Werktage. § 13 ArbVG komme nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung normiere nämlich nur eine Nachwirkung eines Kollektivvertrages für jene Arbeitsverhältnisse, die von diesem unmittelbar vor seinem Erlöschen erfaßt worden seien.Der Antragsgegner beantragt, den Feststellungsantrag abzuweisen. Es sei nicht richtig, daß über die Urlaubsregelung im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (für die Zeit nach dem 30.4.1987) keine Einigung erzielt worden sei. Vielmehr gelte der Kollektivvertrag vom 15.1.1987, der in Punkt 66 die frühere Regelung des Punktes 53 a (Anspruch auf 24 bzw. 30 Arbeitstage Urlaub) enthalte. Selbstverständlich gehe eine günstigere Regelung des Urlaubsgesetzes (30 bzw. 36 Werktage Urlaub) vor, doch habe es der Antragsgegner abgelehnt, im Hinblick auf die vereinbarte Arbeitszeitverkürzung einer Abänderung des Punktes 66 durch Vereinbarung eines Urlaubsausmaßes von 30 bzw. 36 Arbeitstagen zuzustimmen. Die Anwendbarkeit des Artikel römisch sieben, UrlGNov sei für den erhobenen Feststellungsantrag ohne rechtliche Bedeutung. Diese Anrechnungsvorschrift erfasse jedoch auch höhere Urlaubsansprüche durch Gewährung derselben Zahl von Arbeitstagen anstelle der gebührenden Werktage. Paragraph 13, ArbVG komme nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung normiere nämlich nur eine Nachwirkung eines Kollektivvertrages für jene Arbeitsverhältnisse, die von diesem unmittelbar vor seinem Erlöschen erfaßt worden seien.
Folge man den Rechenbeispielen des Antragstellers über das
Freizeitausmaß bei einschichtiger Arbeitsweise und im
vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (Beilage C), so ergäbe sich
anstelle eines Urlaubs von 30 Werktagen = 5 Wochen (= 190 Stunden)
ein Urlaubsanspruch von 30 Schichten a 8 Stunden = 240 Stunden. Bei
36 Tagen (= 6 Wochen) Urlaub stünde einem Urlaubsausmaß von 228
Stunden im einschichtigen Betrieb ein solches von 36 Schichten a 8 Stunden = 288 Stunden im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb gegenüber. Für die im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb beschäftigten Arbeiter der chemischen Industrie Österreichs gelte daher die gesetzliche Regelung in Verbindung mit Punkt 66 des Kollektivvertrages vom 15.1.1987.
Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhaltes (§ 54 Abs 4 erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhaltes (Paragraph 54, Absatz 4, erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:
Der Feststellungsantrag hat eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiete der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand, die schon ihrem Wesen nach für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist (im Antrag wurde vorgebracht, daß mehr als 3.000 Schichtarbeiter davon betroffen sind). Die allgemeinen Voraussetzungen eines Feststellungsantrages im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG sind somit erfüllt.Der Feststellungsantrag hat eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiete der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand, die schon ihrem Wesen nach für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist (im Antrag wurde vorgebracht, daß mehr als 3.000 Schichtarbeiter davon betroffen sind). Die allgemeinen Voraussetzungen eines Feststellungsantrages im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG sind somit erfüllt.