Entscheidungsgründe:
Die V*** A*** (als Rechtsvorgängerin der durch Vereinigung mehrerer Volksbanken entstandenen klagenden Partei) zählte der H*** Grund- und Bautenverwertungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: Firma H***) ein Darlehen von S 650.000,-- zu, das auf den Liegenschaften der Firma H*** EZ 909 und 958 KG Frohsdorf, Gerichtsbezirk Wr. Neustadt, pfandrechtlich sichergestellt wurde. Der Beklagte erwarb von der Firma H*** mit Kaufvertrag vom 15. Jänner 1979 die Liegenschaft EZ 958 KG Frohsdorf.
Punkt II. dieses Vertrages lautet wie folgt:Punkt römisch II. dieses Vertrages lautet wie folgt:
"Der Käufer nimmt zur Kenntnis, daß im Lastenblatte der vertragsgegenständlichen Liegenschaft unter OZ 9/7 auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 3. Dezember 1976 das Pfandrecht für die Forderung von 650.000,-- S (sechshundertfünfzigtausend Schilling) samt 12 % Zinsen, 15 % Zinses- bzw. Verzugszinsen, und einer Nebengebührenkaution von 162.500,-- S (einhundertzweiundsechzigtausendfünfhundert Schilling) für die V*** A***, eingetragene Genossenschaft mit
beschränkter Haftung einverleibt ist.
Die diesem Pfandrecht zugrunde liegende Verbindlichkeit haftet heute mit insgesamt 735.070,78 S (siebenhundertfünfunddreißigtausendsiebzig Schilling 78/100) aus. Als Kaufpreis übernimmt der Käufer die vorgenannte Verbindlichkeit in voller Höhe in seine eigene Zahlungs- und Verzinsungsverpflichtung und er verpflichtet sich, die Verkäuferin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten...."
Mit Anerkenntnisurteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 28. Juli 1981, 3 Cg 1189/81 erwirkte der Beklagte gegen die Firma H*** die Feststellung, daß der Kaufvertrag vom 15. Jänner 1979 nichtig ist.
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die vom Beklagten erwirkte Aufhebung des Kaufvertrages vom 15. Jänner 1979 ihr gegenüber rechtsunwirksam sei, sowie die Zahlung von S 735.070,78 sA. Der Beklagte habe sich "durch Errichtung eines Scheingeschäftes" seiner "obligatorischen Haftung" für ihre Forderung aus dem Kaufvertrag vom 15. Jänner 1979 entziehen wollen. Er habe die obligatorische Haftung für das der Firma H*** gewährte Darlehen übernommen und seine Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei durch Teilzahlungen von S 113.485,-- und S 50.000,-- anerkannt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Darlehensforderung habe er nur gegenüber der Firma H*** übernommen; ein anfechtbares "Scheingeschäft" liege nicht vor. Er sei vom Geschäftsführer der Firma H*** über den Wert der gekauften Liegenschaft in Irrtum geführt worden. Dieser habe ihm ein Schätzungsgutachten vorgelegt, wonach die Liegenschaft einen Wert von S 4,832.901,-- habe und Bauland sei. In der Folge habe er festgestellt, daß der Verkehrswert der Liegenschaft nur rund S 126.000,-- betrage und es sich nicht um Bauland handle. Auf Grund dieses Sachverhaltes habe er die Nichtigerklärung des Kaufvertrages erwirkt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die klagende Partei stellte Ende 1978 das der Firma H*** gewährte Darlehen auch gegen deren mithaftenden Geschäftsführer Kurt F*** fällig. Dieser ersuchte den Beklagten um ein (weiteres) Darlehen und bot ihm einen Großteil der Grundstücke der EZ 909 KG Frohsdorf als Sicherstellung an; dabei wies er das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor, in dem der Wert der Liegenschaft mit ca. S 4,8 Millionen angegeben war. Schließlich kamen der Beklagte, Kurt F*** und der mit dem Beklagten befreundete spätere Geschäftsführer der Firma H***, Franz Josef S***, überein, die Liegenschaften in das Eigentum des Beklagten zu übertragen. Der Beklagte sollte die Verbindlichkeiten der Firma H*** gegenüber der klagenden Partei übernehmen und die Veräußerung der Liegenschaft an Dritte betreiben; hiefür sollte er ein Drittel des nach Abzug der Forderung der klagenden Partei verbleibenden Verkaufserlöses erhalten.
Diesen Vorschlag unterbreitete die Firma H*** der klagenden Partei. Auch der Beklagte sprach mit dem Vertreter der klagenden Partei, Dr. S***, über den Eintritt in das Schuldverhältnis und die Entlassung der Firma H*** und des Kurt F*** aus der Haftung. Nach Abschluß des Kaufvertrages vom 15. Jänner 1979 übermittelte der Vertragsverfasser, Notar Dr. Friedrich H***, der klagenden Partei mit Schreiben vom 23. Jänner 1979 eine Abschrift des Kaufvertrages mit dem Ersuchen, die Zustimmung zur Darlehensübernahme durch den Beklagten zu erteilen. Die klagende Partei behielt sich jedoch die endgültige Zustimmung vor. In der Folge betrieb nur noch Kurt F*** den Schuldeintritt des Beklagten. Eine Vereinbarung über eine (privative) Schuldübernahme durch den Beklagten kam letztlich nicht zustande.
Nachdem die klagende Partei von Franz Josef S*** Zahlung von S 113.485,28 bis 12. Jänner 1979 gefordert hatte, zahlte der Beklagte am 17. Jänner 1979 den Betrag von S 113.485,-- "als Zeichen seines ernsthaften Interesses und seiner Bonität" an die klagende Partei. Mit Schreiben vom 12. Juni 1979 drohte die klagende Partei dem Beklagten die Klageeinbringung an, falls die Zinsen in Höhe von S 103.015,88 nicht bis 20. Juni 1979 gezahlt würden. Der Vertreter des Beklagten teilte der klagenden Partei mit Schreiben vom 22. Juni 1979 mit, daß sich der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nach Eigentumsübergang nicht entziehen werde, und ersuchte, noch etwas zuzuwarten. Am 12. November 1980 zahlte der Beklagte einen weiteren Betrag von S 50.000,-- auf das Darlehenskonto der Firma H*** bei der V*** A*** ein. Dem Beklagten wurde inzwischen klar, daß der Schätzwert von S 4,8 Millionen nicht real und die beabsichtigte Veräußerung nicht durchzuführen war. Er brachte am 12. Juni 1981 die Klage auf Nichtigerklärung des Kaufvertrages vom 15. Jänner 1979 ein, worauf das eingangs erwähnte Anerkenntnis erging.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die vom Beklagten angebotene Schuldübernahme mangels Einwilligung der klagenden Partei nicht zustande gekommen sei. Die im Kaufvertrag vom 15. Jänner 1979 enthaltene Verpflichtung des Beklagten, die Verbindlichkeit der Firma H*** in voller Höhe in seine eigene Zahlungs- und Verzinsungsverpflichtung zu übernehmen und die Verkäuferin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten, sei ausschließlich auf Drängen der Verkäuferin erfolgt. Es handle sich hiebei um eine Erfüllungsübernahme, aus der dem Gläubiger kein unmittelbares Recht erwachse. Die Bestimmungen über Verträge zugunsten Dritter kämen infolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht zur Anwendung. Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Schuldbeitrittes bestünden nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Nach § 881 Abs 2 ABGB sei im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen solle. Die Verpflichtung des Beklagten, die Verkäuferin (Firma H***) schad- und klaglos zu halten, sollte diese und deren Geschäftsführer Kurt F*** begünstigen. An einer Begünstigung des Pfandgläubigers hätten weder der Käufer noch die Verkäuferin ein Interesse gehabt. Ein direktes Forderungsrecht des Dritten sei nur anzunehmen, wenn der Zweck der Vereinbarung in dessen Begünstigung liege. Ein solcher Geschäftszweck sei aber hier nicht gegeben, so daß die klagende Partei kein direktes Forderungsrecht gegen den Beklagten erworben habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Nach Paragraph 881, Absatz 2, ABGB sei im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen solle. Die Verpflichtung des Beklagten, die Verkäuferin (Firma H***) schad- und klaglos zu halten, sollte diese und deren Geschäftsführer Kurt F*** begünstigen. An einer Begünstigung des Pfandgläubigers hätten weder der Käufer noch die Verkäuferin ein Interesse gehabt. Ein direktes Forderungsrecht des Dritten sei nur anzunehmen, wenn der Zweck der Vereinbarung in dessen Begünstigung liege. Ein solcher Geschäftszweck sei aber hier nicht gegeben, so daß die klagende Partei kein direktes Forderungsrecht gegen den Beklagten erworben habe.
Ebensowenig habe jedoch der Beklagte durch die Leistung von Teilzahlungen die restliche Forderung der klagenden Partei anerkannt; die klagende Partei habe lediglich annehmen können, daß der Beklagte durch diese Teilzahlungen die gerichtliche Geltendmachung des Gesamtbetrages und die zwangsweise Verwertung der Grundstücke verhindern wollte.
Da somit die klagende Partei selbst bei Annahme eines aufrechten Kaufvertrages kein Forderungsrecht gegen den Beklagten habe, sei ihr auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vertragsaufhebung zuzubilligen. Die klagende Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.