Die vom Kläger gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kläger begehrte die Nichtigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung vom 29.November 1982, mit welchem Helmut M*** zum Geschäftsführer der beklagten Partei bestellt und ein Dienstvertrag zwischen dieser und Helmut M*** genehmigt wurde;
hilfsweise beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit dieses
Beschlusses.
Zunächst ist daher die Berechtigung des Hauptbegehrens zu prüfen.
Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten
Partei. Gemäß § 41 Abs. 2 GmbHG ist jeder Gesellschafter
klageberechtigt, der in der Generalversammlung erschienen und gegen
den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, sowie jeder nicht erschienene Gesellschafter, der zur Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen wurde oder durch Mängel in der Berufung der Generalversammlung am Erscheinen gehindert war. Daraus allein folgt bereits die mangelnde Berechtigung des Klägers zur Anfechtungsklage in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, weil er trotz gehöriger Ladung zur Generalversammlung - die er im übrigen selbst nicht in Abrede stellt (vgl. ON 14, S. 4) - dort nicht erschienen ist. Seine Behauptungen, weder Hans P*** noch die Verlassenschaft nach diesem seien Gesellschafter der beklagten Partei und der vom Verlassenschaftsgericht zum Vertreter der Verlassenschaft in Generalversammlungen jener Gesellschaften, an welchen diese beteiligt ist, bestellte Widerstreitsachwalter Dr.Walter Kausel sei zur Einberufung bzw. zur Herbeiführung des angefochtenen Beschlusses abhandlungsgerichtlich nicht ermächtigt gewesen, werden in der Revision nicht mehr weiter verfolgt. Auf diese Fragen ist somit nicht mehr weiter einzugehen. Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht, 382) vertritt zwar die - mit dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 GmbHG nicht in Einklang stehende - Ansicht, ein gehörig geladener, aber nicht erschienener Gesellschafter sei dennoch anfechtungsberechtigt, wenn gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden. Von einer Prüfung der Stichhältigkeit dieser Auffassung kann aber schon deshalb Abstand genommen werden, weil - wie noch darzulegen sein wird - ein derartiger Verstoß in der Generalversammlung am 29.November 1982 nicht unterlaufen ist. Der Kläger ist allerdings auch Geschäftsführer der beklagten Partei. Gemäß § 41 Abs. 3 GmbHG genannten Gründe sind auch die Geschäftsführer zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen aus den im § 41 Abs. 1 GmbHG genannten Gründen berechtigt, jeder einzelne Geschäftsführer jedoch nur dann, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstand hat, durch deren Ausführung die Geschäftsführer ersatzpflichtig oder strafbar würden. Unter der Wendung "die Geschäftsführer" sind alle bestellten Geschäftsführer als Kollegium aufzufassen (EvBl. 1983/19 = GesRZ 1983, 32; Reich-Rohrwig aaO 383 und FN 35). Da die Bestellung eines Geschäftsführers schon mit der Fassung des darauf gerichteten Gesellschafterbeschlusses wirksam wird (JBl. 1987, 117 = RdW 1987, 83 = NZ 1987, 289 mwN), hätte also eine von "den Geschäftsführern" in Aussicht genommene Anfechtungsklage von beiden Geschäftsführern eingebracht werden müssen. Nur eine von allen Geschäftsführern eingebrachte Klage ist an keine zusätzlichen Klagsvoraussetzungen geknüpft. Der Kläger wäre nach § 41 Abs. 3 erster Fall GmbHG nur dann allein anfechtungsberechtigt, wenn die Bestellung des Helmut M*** zum Geschäftsführer absolut nichtig und daher auch ohne Anfechtung unwirksam wäre (vgl. Reich-Rohrwig aaO 385 ff). Diese Frage ist jedoch - wie noch ausgeführt werden wird - zu verneinen. Soweit der Kläger in der Revision ins Treffen führt, Helmut M*** hätte zufolge des bei der Generalversammlung am 29. November 1982 genehmigten Dienstvertrages erst mit der Eintragung der Bestellung in das Handelsregister in die Dienste der beklagten Partei eintreten sollen, damit sei die Bestellung zum Geschäftsführer "zeitlich" - gemeint wohl aufschiebend - bedingt gewesen, hat er in erster Instanz keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt, sodaß dieses Vorbringen als Neuerung unbeachtlich ist. Im übrigen verkennt der Kläger bei diesen Ausführungen die Unabhängigkeit der gesellschaftsrechtlichen Funktion des Geschäftsführers von seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Gesellschaft. Außerdem läßt der Kläger unbeachtet, daß er seine Mitwirkung zur Anmeldung der Bestellung Helmut M*** zum Handelsregister ohne stichhältigen Grund verweigert hat (vgl. hiezu die Entscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 36/85 = WBl. 1987, 15 = JBl. 1987, 177 = RdW 1987, 83 = NZ 1987, 289) und sich daher auf den Nichteintritt der Bedingung gar nicht berufen könnte (SpR 234 uva; Rummel, ABGB, § 897 Rz 7).den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, sowie jeder nicht erschienene Gesellschafter, der zur Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen wurde oder durch Mängel in der Berufung der Generalversammlung am Erscheinen gehindert war. Daraus allein folgt bereits die mangelnde Berechtigung des Klägers zur Anfechtungsklage in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, weil er trotz gehöriger Ladung zur Generalversammlung - die er im übrigen selbst nicht in Abrede stellt vergleiche ON 14, S. 4) - dort nicht erschienen ist. Seine Behauptungen, weder Hans P*** noch die Verlassenschaft nach diesem seien Gesellschafter der beklagten Partei und der vom Verlassenschaftsgericht zum Vertreter der Verlassenschaft in Generalversammlungen jener Gesellschaften, an welchen diese beteiligt ist, bestellte Widerstreitsachwalter Dr.Walter Kausel sei zur Einberufung bzw. zur Herbeiführung des angefochtenen Beschlusses abhandlungsgerichtlich nicht ermächtigt gewesen, werden in der Revision nicht mehr weiter verfolgt. Auf diese Fragen ist somit nicht mehr weiter einzugehen. Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht, 382) vertritt zwar die - mit dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG nicht in Einklang stehende - Ansicht, ein gehörig geladener, aber nicht erschienener Gesellschafter sei dennoch anfechtungsberechtigt, wenn gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden. Von einer Prüfung der Stichhältigkeit dieser Auffassung kann aber schon deshalb Abstand genommen werden, weil - wie noch darzulegen sein wird - ein derartiger Verstoß in der Generalversammlung am 29.November 1982 nicht unterlaufen ist. Der Kläger ist allerdings auch Geschäftsführer der beklagten Partei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GmbHG genannten Gründe sind auch die Geschäftsführer zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen aus den im Paragraph 41, Absatz eins, GmbHG genannten Gründen berechtigt, jeder einzelne Geschäftsführer jedoch nur dann, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstand hat, durch deren Ausführung die Geschäftsführer ersatzpflichtig oder strafbar würden. Unter der Wendung "die Geschäftsführer" sind alle bestellten Geschäftsführer als Kollegium aufzufassen (EvBl. 1983/19 = GesRZ 1983, 32; Reich-Rohrwig aaO 383 und FN 35). Da die Bestellung eines Geschäftsführers schon mit der Fassung des darauf gerichteten Gesellschafterbeschlusses wirksam wird (JBl. 1987, 117 = RdW 1987, 83 = NZ 1987, 289 mwN), hätte also eine von "den Geschäftsführern" in Aussicht genommene Anfechtungsklage von beiden Geschäftsführern eingebracht werden müssen. Nur eine von allen Geschäftsführern eingebrachte Klage ist an keine zusätzlichen Klagsvoraussetzungen geknüpft. Der Kläger wäre nach Paragraph 41, Absatz 3, erster Fall GmbHG nur dann allein anfechtungsberechtigt, wenn die Bestellung des Helmut M*** zum Geschäftsführer absolut nichtig und daher auch ohne Anfechtung unwirksam wäre vergleiche Reich-Rohrwig aaO 385 ff). Diese Frage ist jedoch - wie noch ausgeführt werden wird - zu verneinen. Soweit der Kläger in der Revision ins Treffen führt, Helmut M*** hätte zufolge des bei der Generalversammlung am 29. November 1982 genehmigten Dienstvertrages erst mit der Eintragung der Bestellung in das Handelsregister in die Dienste der beklagten Partei eintreten sollen, damit sei die Bestellung zum Geschäftsführer "zeitlich" - gemeint wohl aufschiebend - bedingt gewesen, hat er in erster Instanz keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt, sodaß dieses Vorbringen als Neuerung unbeachtlich ist. Im übrigen verkennt der Kläger bei diesen Ausführungen die Unabhängigkeit der gesellschaftsrechtlichen Funktion des Geschäftsführers von seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Gesellschaft. Außerdem läßt der Kläger unbeachtet, daß er seine Mitwirkung zur Anmeldung der Bestellung Helmut M*** zum Handelsregister ohne stichhältigen Grund verweigert hat vergleiche hiezu die Entscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 36/85 = WBl. 1987, 15 = JBl. 1987, 177 = RdW 1987, 83 = NZ 1987, 289) und sich daher auf den Nichteintritt der Bedingung gar nicht berufen könnte (SpR 234 uva; Rummel, ABGB, Paragraph 897, Rz 7).
Der Kläger wäre demnach zur Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses allein nur dann legitimiert, wenn er dartun könnte, daß die Geschäftsführer durch die Ausführung des angefochtenen Beschlusses, mit welchem Helmut M*** zum Geschäftsführer bestellt und der mit ihm abgeschlossene Dienstvertrag genehmigt wurde, ersatzpflichtig bzw. strafbar würden. Für diese Klagsvoraussetzung, die bei der Bestellung eines zweiten Geschäftsführers - zumal bei der vorgesehenen
Gesamtverrechnung keinesfalls naheliegt, ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig (EvBl. 1983/19 = GesRZ 1983, 32 mwN). Der Kläger hat aber lediglich behauptet, daß Helmut M*** trotz der Gesamtvertretung zur Entgegennahme von Bescheiden der Finanzbehörden bzw. der Sozialversicherungsträger allein ermächtigt sei und der Kläger persönlich haftbar wäre, würden die
vorgeschriebenen Abgaben nicht entrichtet (ON 10, S. 3 = AS 39;
ON 11, S. 3 = AS 51). Zur Anfechtung wäre der Kläger indessen nur
dann legitimiert, wenn er bereits durch die Ausführung des Bestellungsbeschlusses - also durch die Anmeldung zum Handelsregister - ersatzpflichtig (bzw. strafbar) machen würde. Daß dies zu verneinen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber auch wenn der Begriff der "Ausführung" - sinnvollerweise - auch mittelbare Folgen der Mitwirkung an der Anmeldung erfassen sollte, bedürfte es einer - gemessen am Zeitpunkt der Beschlußfassung (Reich-Rohrwig aaO 361), deren Rechtswidrigkeit allein Gegenstand des Anfechtungsprozesses sein kann - durch konkrete Verhaltensweisen des bestellten Geschäftsführers gesicherten - Prognose, daß dieser durch sein Verhalten auch gleichzeitig den Kläger (vgl. Reich-Rohrwig aaO 383) ersatzpflichtig machen würde. Auf der Bestellung nachfolgende Ereignisse kann die Anfechtungsklage nicht gestützt werden. Ob darauf eine Klage auf Zustimmung zur Abberufung dieses Geschäftsführers gestützt werden könnte, ist hier nicht zu prüfen. Streitigkeiten zwischen dem früheren Vertragspartner Helmut M*** und diesem über Verrechnungsschulden, die von diesem zudem bereits nahezu abgetragen wurden, lassen keine verläßlichen Schlüsse auf die vom Kläger erwartete Verhaltensweise Helmut M*** in bezug auf pflichtwidrig unterlassene Reaktionen auf abgabenbehördliche Bescheide zu.dann legitimiert, wenn er bereits durch die Ausführung des Bestellungsbeschlusses - also durch die Anmeldung zum Handelsregister - ersatzpflichtig (bzw. strafbar) machen würde. Daß dies zu verneinen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber auch wenn der Begriff der "Ausführung" - sinnvollerweise - auch mittelbare Folgen der Mitwirkung an der Anmeldung erfassen sollte, bedürfte es einer - gemessen am Zeitpunkt der Beschlußfassung (Reich-Rohrwig aaO 361), deren Rechtswidrigkeit allein Gegenstand des Anfechtungsprozesses sein kann - durch konkrete Verhaltensweisen des bestellten Geschäftsführers gesicherten - Prognose, daß dieser durch sein Verhalten auch gleichzeitig den Kläger vergleiche Reich-Rohrwig aaO 383) ersatzpflichtig machen würde. Auf der Bestellung nachfolgende Ereignisse kann die Anfechtungsklage nicht gestützt werden. Ob darauf eine Klage auf Zustimmung zur Abberufung dieses Geschäftsführers gestützt werden könnte, ist hier nicht zu prüfen. Streitigkeiten zwischen dem früheren Vertragspartner Helmut M*** und diesem über Verrechnungsschulden, die von diesem zudem bereits nahezu abgetragen wurden, lassen keine verläßlichen Schlüsse auf die vom Kläger erwartete Verhaltensweise Helmut M*** in bezug auf pflichtwidrig unterlassene Reaktionen auf abgabenbehördliche Bescheide zu.
Das Haupt-(Anfechtungs-)Begehren erweist sich schon deshalb als nicht berechtigt, sodaß der Einwand der Verfristung (§ 41 Abs. 4 GmbHG) gar nicht erst geprüft werden muß.Das Haupt-(Anfechtungs-)Begehren erweist sich schon deshalb als nicht berechtigt, sodaß der Einwand der Verfristung (Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG) gar nicht erst geprüft werden muß.
Mit seinem Hilfsbegehren beantragte der Kläger die Feststellung, daß der Generalversammlungsbeschluß vom 29.November 1982 nichtig sei. Damit beruft er sich auf die im Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Reich-Rohrwig aaO 378 und FN 3) seit jeher vertretene Auffassung, daß Gesellschafterbeschlüsse an Mängeln leiden können, die deren (absolute) Nichtigkeit begründen, sodaß sie auch durch die Unterlassung einer fristgerechten Anfechtung nach § 41 GmbHG nicht heilen. Der Oberste Gerichtshof, der diese Frage in jüngerer Zeit offen gelassen hatte (vgl. JBl. 1981, 326; SZ 49/51 ua), führte in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung vom 22.Mai 1985, 1 Ob 573/85, unter Berufung auf SZ 50/51, Reich-Rohrwig aaO 395 und Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 315, aus, die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG sei nur dort entbehrlich, wo ein Beschluß mit derart gravierenden Mängeln behaftet sei, daß von einer rechtlichen unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden müsse. Zur Auffassung der Lehre, Gesellschafterbeschlüsse, die gegen elementare Grundsätze der Rechtsordnung verstoßen, seien absolut nichtig, sodaß deren Unwirksamkeit auch noch nach Verstreichen der im § 41 Abs. 4 GmbHG vorgesehenen Klagefrist geltend gemacht werden könne, mußte der Oberste Gerichtshof auch in dieser Entscheidung nicht abschließend Stellung nehmen.Mit seinem Hilfsbegehren beantragte der Kläger die Feststellung, daß der Generalversammlungsbeschluß vom 29.November 1982 nichtig sei. Damit beruft er sich auf die im Schrifttum vergleiche die Nachweise bei Reich-Rohrwig aaO 378 und FN 3) seit jeher vertretene Auffassung, daß Gesellschafterbeschlüsse an Mängeln leiden können, die deren (absolute) Nichtigkeit begründen, sodaß sie auch durch die Unterlassung einer fristgerechten Anfechtung nach Paragraph 41, GmbHG nicht heilen. Der Oberste Gerichtshof, der diese Frage in jüngerer Zeit offen gelassen hatte vergleiche JBl. 1981, 326; SZ 49/51 ua), führte in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung vom 22.Mai 1985, 1 Ob 573/85, unter Berufung auf SZ 50/51, Reich-Rohrwig aaO 395 und Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 315, aus, die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach Paragraph 41, GmbHG sei nur dort entbehrlich, wo ein Beschluß mit derart gravierenden Mängeln behaftet sei, daß von einer rechtlichen unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden müsse. Zur Auffassung der Lehre, Gesellschafterbeschlüsse, die gegen elementare Grundsätze der Rechtsordnung verstoßen, seien absolut nichtig, sodaß deren Unwirksamkeit auch noch nach Verstreichen der im Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG vorgesehenen Klagefrist geltend gemacht werden könne, mußte der Oberste Gerichtshof auch in dieser Entscheidung nicht abschließend Stellung nehmen.
Auch im vorliegenden Fall kann die Frage, ob es absolute Nichtigkeit auslösende Mängel von Gesellschafterbeschlüssen gebe, ungeprüft bleiben. Der Kläger erblickt - in der Revision - solche Mängel in der Mißachtung des im Punkt 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages angeordneten Mindestanwesenheitsquorums, in der Einschränkung der Einzelvertretungsbefugnis des Klägers laut Punkt 7 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages und in der in der Bestellung Helmut M*** zum Geschäftsführer der beklagten Partei liegenden "Treu- und Sittenwidrigkeit", weil die Bestellung eines "verschuldeten" und erst anzulernenden Geschäftsführers eine derart falsche, die beklagte Partei schädigende Entscheidung darstelle, daß der Beschluß schon deshalb nichtig sei. Zu den Fragen, ob in der zweiten Generalversammlung das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mindestanwesenheitsquorum zu beachten gewesen wäre und ob die Voraussetzungen für die Einzelvertretungsbefugnis des Klägers infolge des Ablebens des anderen Gesellschafters und Geschäftsführers Hans P*** nicht erloschen sei, hat der erkennende Senat in der schon wiederholt zitierten Entscheidung vom 16. Oktober 1986, 6 Ob 36/85 (veröffentlicht in WBl. 1987, 15 = JBl. 1987, 117 = RdW 1987, 83 = NZ 1987, 289), ausführlich Stellung genommen und diese Fragen verneint. Da diese Entscheidung den Parteien des Rechtsstreites ohnehin bekannt ist, und im Hinblick auf deren vollständige Veröffentlichung kann sich der Senat auf den Hinweis auf die Begründung des genannten Beschlusses (S. 24 ff und 26 f) zu diesen Fragen beschränken. Die letztlich in der Revision bloß wiederholten Argumente des Klägers im Registerverfahren entbehren jeder Stichhältigkeit und sind nicht geeignet, den erkennenden Senat zu einer Abkehr von seiner im Beschluß 6 Ob 36/85 geäußerten Rechtsansicht zu bestimmen.Auch im vorliegenden Fall kann die Frage, ob es absolute Nichtigkeit auslösende Mängel von Gesellschafterbeschlüssen gebe, ungeprüft bleiben. Der Kläger erblickt - in der Revision - solche Mängel in der Mißachtung des im Punkt 6 Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages angeordneten Mindestanwesenheitsquorums, in der Einschränkung der Einzelvertretungsbefugnis des Klägers laut Punkt 7 Absatz 8, des Gesellschaftsvertrages und in der in der Bestellung Helmut M*** zum Geschäftsführer der beklagten Partei liegenden "Treu- und Sittenwidrigkeit", weil die Bestellung eines "verschuldeten" und erst anzulernenden Geschäftsführers eine derart falsche, die beklagte Partei schädigende Entscheidung darstelle, daß der Beschluß schon deshalb nichtig sei. Zu den Fragen, ob in der zweiten Generalversammlung das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mindestanwesenheitsquorum zu beachten gewesen wäre und ob die Voraussetzungen für die Einzelvertretungsbefugnis des Klägers infolge des Ablebens des anderen Gesellschafters und Geschäftsführers Hans P*** nicht erloschen sei, hat der erkennende Senat in der schon wiederholt zitierten Entscheidung vom 16. Oktober 1986, 6 Ob 36/85 (veröffentlicht in WBl. 1987, 15 = JBl. 1987, 117 = RdW 1987, 83 = NZ 1987, 289), ausführlich Stellung genommen und diese Fragen verneint. Da diese Entscheidung den Parteien des Rechtsstreites ohnehin bekannt ist, und im Hinblick auf deren vollständige Veröffentlichung kann sich der Senat auf den Hinweis auf die Begründung des genannten Beschlusses (S. 24 ff und 26 f) zu diesen Fragen beschränken. Die letztlich in der Revision bloß wiederholten Argumente des Klägers im Registerverfahren entbehren jeder Stichhältigkeit und sind nicht geeignet, den erkennenden Senat zu einer Abkehr von seiner im Beschluß 6 Ob 36/85 geäußerten Rechtsansicht zu bestimmen.
Aber auch das Vorliegen eines unverzichtbaren Verstoßes gegen die guten Sitten (vgl. hiezu Reich-Rohrwig aaO 394) haben die Vorinstanzen zutreffend verneint. Die Sittenwidrigkeit ist vom Horizont der den Beschluß erwirkenden Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlußfassung aus zu beurteilen (Reich-Rohrwig aaO 361; vgl. SZ 58/43). Damals war dem Widerstreitsachwalter lediglich bekannt, daß Helmut M*** Verrechnungsschulden an die S*** A*** AG hatte, die er allerdings bestritt und im übrigen in der Folge nach einem seinem Standpunkt weitgehend Rechnung tragenden Vergleich mit der Gläubigerin bis auf einen verhältnismäßig geringen Rest bereits vor Jahren abgetragen hat. Es trifft zwar zu, daß Helmut M*** bisher nur Erfahrungen im Mineralölkleinhandel sammeln konnte, doch genießt er das Vertrauen der gesetzlichen Vertreterin des mj. Alleinerben nach Hans P***, der ihn nach den Feststellungen ohnehin in eine verantwortliche Funktion innerhalb der beklagten Gesellschaft zu berufen gedachte (Urteilsausfertigung von ON 34, S. 27 = AS 181). Die zur Hälfte am Stammkapital beteiligte Gesellschafterin Verlassenschaft nach Hans P*** ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens als Geschäftsführer namhaft zu machen (Punkt 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Demgemäß hat auch das Verlassenschaftsgericht den Widerstreitsachwalter Dr.Walter Kausel ermächtigt und angewiesen, auf die Bestellung Helmut M*** hinzuwirken, weil dieser das Vertrauen des Erben genießt. Die Anwürfe des Klägers gegen Helmut M***, die ihre Grundlage in Verhältnissen nach der Beschlußfassung am 29.November 1982 haben, reichen zur konkreten Dartuung eines Rechtsmißbrauches oder eines ren gleichwertigen gegen die Gesellschaft selbst gerichteten Verstoßes gegen die guten Sitten nicht im geringsten hin. Liegen aber die vom Kläger als (absolute) Nichtigkeitsgründe geltend gemachten Mängel des bekämpften Gesellschafterbeschlusses nicht vor, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob solche Umstände außerhalb der vom § 41 GmbHG gezogenen Grenzen überhaupt wirksam geltend gemacht werden können.Aber auch das Vorliegen eines unverzichtbaren Verstoßes gegen die guten Sitten vergleiche hiezu Reich-Rohrwig aaO 394) haben die Vorinstanzen zutreffend verneint. Die Sittenwidrigkeit ist vom Horizont der den Beschluß erwirkenden Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlußfassung aus zu beurteilen (Reich-Rohrwig aaO 361; vergleiche SZ 58/43). Damals war dem Widerstreitsachwalter lediglich bekannt, daß Helmut M*** Verrechnungsschulden an die S*** A*** AG hatte, die er allerdings bestritt und im übrigen in der Folge nach einem seinem Standpunkt weitgehend Rechnung tragenden Vergleich mit der Gläubigerin bis auf einen verhältnismäßig geringen Rest bereits vor Jahren abgetragen hat. Es trifft zwar zu, daß Helmut M*** bisher nur Erfahrungen im Mineralölkleinhandel sammeln konnte, doch genießt er das Vertrauen der gesetzlichen Vertreterin des mj. Alleinerben nach Hans P***, der ihn nach den Feststellungen ohnehin in eine verantwortliche Funktion innerhalb der beklagten Gesellschaft zu berufen gedachte (Urteilsausfertigung von ON 34, S. 27 = AS 181). Die zur Hälfte am Stammkapital beteiligte Gesellschafterin Verlassenschaft nach Hans P*** ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens als Geschäftsführer namhaft zu machen (Punkt 7 Absatz 5, des Gesellschaftsvertrages). Demgemäß hat auch das Verlassenschaftsgericht den Widerstreitsachwalter Dr.Walter Kausel ermächtigt und angewiesen, auf die Bestellung Helmut M*** hinzuwirken, weil dieser das Vertrauen des Erben genießt. Die Anwürfe des Klägers gegen Helmut M***, die ihre Grundlage in Verhältnissen nach der Beschlußfassung am 29.November 1982 haben, reichen zur konkreten Dartuung eines Rechtsmißbrauches oder eines ren gleichwertigen gegen die Gesellschaft selbst gerichteten Verstoßes gegen die guten Sitten nicht im geringsten hin. Liegen aber die vom Kläger als (absolute) Nichtigkeitsgründe geltend gemachten Mängel des bekämpften Gesellschafterbeschlusses nicht vor, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob solche Umstände außerhalb der vom Paragraph 41, GmbHG gezogenen Grenzen überhaupt wirksam geltend gemacht werden können.
Sind sowohl das Anfechtungs- wie auch das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren nicht berechtigt, so hat das Berufungsgericht - zumindest im Ergebnis - das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Sind sowohl das Anfechtungs- wie auch das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren nicht berechtigt, so hat das Berufungsgericht - zumindest im Ergebnis - das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.