Entscheidungsgründe:
Die Beklagte bot der Klägerin mit schriftlichem Verkaufsanbot vom 20. August 1982 den Kauf einer Eigentumswohnung in Salzburg (116/5072-tel Anteile der EZ 94 KG Stadt Salzburg, Abt. Riedenburg, mit denen Wohnungseigentum an dem Büro top. Nr. 4 verbunden ist) zum Fixpreis von S 891.000,-- an und setzte zur Annahme des Anbotes eine Frist bis 1. Oktober 1990. Nach dem Verkaufsanbot war der Kaufpreis unter Anrechnung allfälliger Anzahlungen bis längstens 10 Tage nach Annahme dieses Anbotes treuhändig beim Vertragsverfasser zu hinterlegen. Beide Vertragsteile wiesen den Vertragsverfasser unwiderruflich an, den bei ihm erliegenden Kaufpreis zur Geldlastenfreistellung des Kaufobjektes zu verwenden, sofern zum Zeitpunkt der Annahme noch Geldlasten auf dem Kaufobjekt hafteten, und den verbleibenden Rest nach Sicherstellung der geldlastenfreien Übereignung des Kaufobjektes an die Verkäuferin auszuzahlen. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung des Kaufpreises behielt sich die Beklagte das Recht vor, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; die Mitteilung von der Ausübung des Rücktrittsrechtes sollte mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Zur grundbücherlichen Durchführung des Vertrages sollten beide Vertragsteile binnen 10 Tagen nach Annahme des Anbotes eine entsprechende Aufsandungserklärung in grundbuchsfähiger Form unterfertigen.
Die Klägerin leistete ein Anzahlung von S 350.000,-- und nahm mit Schreiben vom 30. Mai 1986 das Anbot der Beklagten an. Dieses Annahmeschreiben enthielt auch das Ersuchen um Ausstellung einer Aufsandungserklärung und eines Rangordnungsgesuches sowie die Mitteilung, daß Rechtsanwalt Dr. Karl Ludwig V*** mit der Vertragsdurchführung beauftragt worden sei. Es ging der Beklagten am 2. Juni 1986 zu. Die Klägerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Frist nach Annahme des Anbotes - und zwar schon am 3. Juni 1986 (Beilage J) - beim Treuhänder Rechtsanwalt Dr. Karl Ludwig V*** einen Verrechnungsscheck über den Restkaufpreis von S 541.000,--, der auf die Filiale Salzburg der C***
ausgestellt war. Die C*** garantierte mit den Schreiben vom 17. Juni 1986 und 14. Jänner 1987 die Einlösung dieses Schecks.
Die Beklagte antwortete der Klägerin auf die Annahme des Anbotes mit Schreiben vom 13. Juni 1986, daß der durch die Anbotannahme zustande gekommene Kaufvertrag "derzeit noch nicht rechtswirksam sei", so daß sie nur eine bedingte Aufsandungserklärung unterfertigen werde. Gleichzeitig ersuchte sie, "durch Vorlage der entsprechenden Überweisungsbelege nachzuweisen, daß der Kaufpreis termingerecht bei Herrn Dr. Karl Ludwig V*** hinterlegt wurde", und erklärte "bereits jetzt für den Fall, daß die Hinterlegung des Kaufpreises nicht termingerecht erfolgt sein sollte, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten" (Beilage F). Der Treuhänder antwortete der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 1986 (Beilage G), daß der Restkaufpreis bei ihm innerhalb von 10 Tagen nach Annahme des Anbotes vom 30. Mai 1986 hinterlegt worden sei und daher ein Grund für einen Vertragsrücktritt nicht bestehe. Er habe inzwischen bei der C***, zu
deren Gunsten auf dem Kaufobjekt ein Pfandrecht einverleibt sei, angefragt, wie hoch der aushaftende Saldo sei, damit er diesen aus dem Treuhanderlag überweisen und den Liegenschaftsanteil lastenfrei stellen könne; den Restbetrag werde er sodann der Verkäuferin auszahlen. Da die Klägerin nicht (mehr) Ausländerin im Sinne des Salzburger Grundverkehrsgesetzes sei, sei der Kaufvertrag rechtswirksam, weshalb er die Beklagte letztmalig auffordere, die übersendete Aufsandungserklärung innerhalb von fünf Tagen firmenmäßig zu fertigen.
Mit Schreiben vom 23. Juni 1986 gab die
C***, Filiale Salzburg, dem Treuhänder den
offenen Saldo bekannt und übermittelte ihm mit Schreiben vom 3. Juli 1986 zu treuen Handen eine Löschungsquittung. Die Klägerin zahlte die Grunderwerbsteuer in Höhe von S 74.280,--. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem genannten Liegenschaftsanteil einzuwilligen, und brachte vor, daß der Kaufvertrag durch Annahme des Anbotes und rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises mittels Scheck rechtswirksam zustande gekommen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin sei im Zeitpunkte der Annahme des Anbots noch als Ausländerin im Sinne des Salzburger Grundverkehrsgesetzes anzusehen gewesen; die Beklagte habe daher angeboten, die Aufsandungserklärung unter der Bedingung zu unterfertigen, daß der Vertrag infolge grundverkehrsbehördlicher Genehmigung wirksam werde. Der von der Klägerin beim Vertragsverfasser hinterlegte Scheck sei nicht als Zahlung anzusehen, so daß die Beklagte berechtigt vom Vertrag zurückgetreten sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur Kaufpreishinterlegung rechtzeitig nachgekommen sei. Barzahlung sei nicht vereinbart gewesen; der von der bezogenen Bank bestätigte Scheck habe sich zur Hinterlegung geeignet. Zahlung mittels Scheck sei als verkehrsüblich anzusehen. Die Frage, ob der Kaufvertrag der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliege, spiele für die Verpflichtung zur Abgabe der Aufsandungserklärung keine Rolle.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es abändernd entschieden habe, S 300.000,-- übersteige.
Da beide Vertragspartner lerpflichtet seien, dem Vertrag Wirksamkeit zu verschaffen, könne auch in Fällen, in denen eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sei, auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden. Die Beklagte sei jedoch vom Kaufvertrag berechtigt zurückgetreten, weil der Scheck kein gesetzliches Zahlungsmittel sei und von einem Geldgläubiger zur Schuldtilgung nicht entgegengenommen werden müsse. Die Übergabe eines Schecks gelte im allgemeinen nicht als Zahlung; er werde im Zweifel nur zahlungshalber gegeben. Die Wirkung der Erfüllung trete erst ein, wenn der Gläubiger den Gegenwert des Schecks erhalte.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages sollte der Kaufpreis treuhändig hinterlegt werden. Damit sei, wie sich aus dem Rücktrittsrecht der Verkäuferin und der Verzugszinsenregelung im Vertrag ergebe, Barzahlung zu Handen des Treuhänders gemeint gewesen; der Zinsenzuwachs aus dem Barerlag sollte der Beklagten zugute kommen. Die Klägerin habe diese Barzahlungsverpflichtung gegenüber dem Treuhänder nicht erfüllt. Daran ändere auch die Bestätigung des Schecks durch die bezogene Bank nichts, weil sie nur den Scheckvertrag, also das Verhältnis zwischen dem Aussteller und der bezogenen Bank, betreffe. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist sei nach Art 32 Abs 1 ScheckG jederzeit ein Widerruf der im Scheck enthaltenen Anweisung möglich gewesen. Die von der Bank erteilten Bestätigungen hätten nur bedeutet, daß die Klägerin diese Anweisung bis dahin nicht widerrufen habe; eine unbedingte selbständige Verpflichtung der Bank, den Scheck jederzeit einzulösen, sei darin nicht zu sehen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages sollte der Kaufpreis treuhändig hinterlegt werden. Damit sei, wie sich aus dem Rücktrittsrecht der Verkäuferin und der Verzugszinsenregelung im Vertrag ergebe, Barzahlung zu Handen des Treuhänders gemeint gewesen; der Zinsenzuwachs aus dem Barerlag sollte der Beklagten zugute kommen. Die Klägerin habe diese Barzahlungsverpflichtung gegenüber dem Treuhänder nicht erfüllt. Daran ändere auch die Bestätigung des Schecks durch die bezogene Bank nichts, weil sie nur den Scheckvertrag, also das Verhältnis zwischen dem Aussteller und der bezogenen Bank, betreffe. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist sei nach Artikel 32, Absatz eins, ScheckG jederzeit ein Widerruf der im Scheck enthaltenen Anweisung möglich gewesen. Die von der Bank erteilten Bestätigungen hätten nur bedeutet, daß die Klägerin diese Anweisung bis dahin nicht widerrufen habe; eine unbedingte selbständige Verpflichtung der Bank, den Scheck jederzeit einzulösen, sei darin nicht zu sehen.
Die Klägerin erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.